DHV-Bildungswerk e.V.

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Das DHV-Bildungswerk e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Seine Aufgaben sind:

  • Die Förderung und Durchführung von Kursen, Lehrgängen und Seminaren
  • Die Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmitteln

Das DHV-Bildungswerk e.V. bietet ein umfangreiches, regionales Schulungsangebot für Betriebsräte und Personalräte sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) an. Das umfangreiche Seminarangebot finden Sie auf der Internetseite des DHV-Bildungswerks unter  www.dhv-bildungswerk.de 

Teilnehmen können alle Betriebsratsmitglieder (BetrVG §37 Abs. 6) bzw. Personalratsmitglieder (PVerG § 46 Abs. 6), unabhängig davon, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder welcher Gewerkschaft sie angehören.

So erreichen Sie unsere Bildungstätten:

DHV-Bildungswerk e.V.

Bildungswerk Zentrale
Tel.: (040) 63 28 02 – 0
Fax: (040) 63 28 02 – 25
E-Mail: bildungswerk@dhv-cgb.de

Bildungsstätte Nordost
Tel.: (030) 21 02 17 34
Fax: (030) 21 02 17 40
E-Mail: nordost@dhv-bildungswerk.de

Bildungsstätte Rheinland-Pfalz/Saar
Tel.: (0681) 92 72 821
Fax: (0681) 92 72 833
E-Mail: dhv.saar@dhv-cgb.de

Bildungsstätte Nordmark
Tel.: (040) 63 28 02 – 22
Fax: (040) 63 28 02 – 18
E-Mail: dhv.nordmark@dhv-cgb.de

Bildungsstätte Südwest
Tel.: (07621) 93 91 11
Fax: (07621) 93 91 99
E-Mail: suedwest@dhv-bildungswerk.de

Bildungsstätte Nordwest
Tel.: (0421) 32 33 31
Fax: (0421) 32 33 21
E-Mail: bremen@dhv-bildungswerk.de

Bildungsstätte Bayern
Tel.: (089) 59 11 50
Fax: (089) 55 04 02 8
E-Mail: bayern@dhv-bildungswerk.de

Bildungsstätte Nordrhein-Westfalen
Tel.: (0203) 29 83 096
Fax: (0203) 29 83 064
E-Mail: dhv.nrw@dhv-cgb.de

Bildungsstätte Mitteldeutschland
Tel.: (0341) 46 85 082
Fax: (0341) 46 85 084
E-Mail: mitteldeutschland@dhv-bildungswerk.de

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Personalratsseminare

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Wie in jedem Jahr, bieten wir allen Personalräten auch in diesem Jahr wieder ein umfangreiches und vielseitiges Seminarprogramm. 

Machen Sie von Ihrem Recht nach dem PersVG § 46 Abs. 6) Gebrauch und nehmen Sie teil. Teilnehmen können alle Personalratsmitglieder unabhängig davon, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder welcher Gewerkschaft sie angehören.

Fordern Sie die jeweiligen detaillierten Ausschreibungen bei den angegebenen Bildungsstätten des DHV-Bildungswerks e.V. an oder bei der in der Seminararbeit federführenden Geschäftsstelle Lörrach:

DHV-Bezirksgeschäftsstelle Südbaden
Tumringer Strasse 274
79539 Lörrach
Telefon: 07621 / 93 91 11
Telefax: 07621 / 93 91 99

e-Mail: seminare@dhv-cgb.de

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Betriebsratsseminare

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Wie in jedem Jahr, bieten wir allen Betriebsräten auch in diesem Jahr wieder ein umfangreiches und vielseitiges Seminarprogramm.

Machen Sie von Ihrem Recht nach dem BetrVG § 37 Abs. 6 Gebrauch und nehmen Sie teil. Teilnehmen können alle Betriebsratsmitglieder unabhängig davon, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder welcher Gewerkschaft sie angehören.

Fordern Sie die jeweiligen detaillierten Ausschreibungen bei den angegebenen Bildungsstätten des DHV-Bildungswerks e.V. an oder bei der in der Seminararbeit federführenden Geschäftsstelle Lörrach:

DHV-Bezirksgeschäftsstelle Südbaden
Tumringer Strasse 274
79539 Lörrach
Telefon: 07621 / 93 91 11
Telefax: 07621 / 93 91 99

e-Mail: seminare@dhv-cgb.de

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Seminarstruktur

Seminare

Schulungen des DHV-Bildungswerkes

Gut ausgebildete Betriebsräte sind die Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit in der Mitarbeitervertretung. Daher bietet die DHV Schulungen für Betriebs- und Personalräte an, in denen das notwendige Rüstzeug für die Arbeit im Interesse der Mitarbeiter gelehrt wird. Die Spanne der Seminare reicht dabei von der grundlegenden Vermittlung von Rechtskenntnissen über die alltägliche Praxisarbeit der Betriebsräte bis zu bestimmten Spezialkenntnissen, die wohlmöglich selten benötigt werden, die aber dennoch erforderlich sind.

Das umfangreiche Seminarangebot finden Sie auf der Internetseite des DHV-Bildungswerks unter  www.dhv-bildungswerk.de 

 

Die Schulungen der DHV unterteilen sich in eine Basisausbildung und darauf aufbauende Weiterbildungsangebote.

Basisausbildung

In der Basisausbildung wird das Handwerkszeug vermittelt, über das jeder Betriebs- oder Personalrat verfügen muss. Hier werden überwiegend Rechtskenntnisse aufgebaut, ohne die Betriebsratsarbeit nicht funktionieren kann. Denn die Arbeit des Betriebsrates verlangt gerade formale Kenntnisse der gesetzlichen Anforderungen. Oftmals erlangen Betriebsratsbeschlüsse keine Rechtskraft, da sie fehlerhaft zustande gekommen sind.

Die Basisausbildung deckt dabei die Rechtsgebiete Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht ab. Die Seminare sind aufeinander aufgebaut und setzen in den höheren Stufen bestimmte Vorkenntnisse voraus.

Grundlagenseminare sind Betriebsverfassung I (Aufgaben, Rechte und Pflichten als Betriebsrat), Jugend- und Auszubildendenvertretung I (Aufgaben, Rechte und Pflichten der JAV), Bundes-/Landespersonalvertretungsgesetz I (Aufgaben, Rechte und Pflichten als Personalrat) sowie Arbeitsrecht I (Individualrecht/Begründung und Ausfüllung des Arbeitsverhältnisses). Die Grundlagenseminare wenden sich an Betriebsräte mit keinen bis wenigen Kenntnissen.

Zu den Aufbauseminaren gehören Betriebsverfassung II (Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates), Jugend- und Auszubildendenvertretung II (Die Beteiligungsrechte der JAV), Bundes-/Landespersonalvertretungsgesetz II (Die Beteiligungsrechte des Personalrates) und Arbeitsrecht II (Kollektivrecht/Die wichtigsten Arbeitsgesetze im Überblick, insbesondere zu Mitarbeitergremien und -zusammenschlüssen). Diese Seminare sind für Betriebsräte mit Grundkenntnissen konzipiert.

In den Seminaren Betriebsverfassung III (Durch- und Umsetzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates) werden die Kenntnisse zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrates vertieft. Arbeitsrecht III vermittelt das Wissen um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung und den Kündigungsschutz.

Weiterbildung

Die Seminare zur Weiterbildung können unabhängig voneinander besucht werden. Sie bilden ergänzende Module, die das Wissen einzelner Betriebs- oder Personalräte abrunden. Weiterbildungsseminare unterteilen sich in Fach- und Spezialseminare.

Fachseminare decken bestimmte Felder aus der alltäglichen Betriebsratsarbeit ab. In diesen Schulungen gibt es viele Tipps von Praktikern für die Praxis. Daher sind hier gute Vorkenntnisse erforderlich. Themen der Fachseminare können beispielsweise Betriebsvereinbarungen, der Wirtschaftsausschuss, die Geschäftsführung des Betriebsrates oder die Betriebsversammlung sein. Aber auch Rhetorik für Versammlungsleiter und Konfliktmanagement werden von den Fachseminaren abgedeckt.

Spezialseminare behandeln hingegen herausgehobene Einzelprobleme oder wenden sich an bestimmte Zielgruppen, für die ein spezialisiertes Fachwissen erforderlich ist. Hierzu gehören etwa der Umgang mit Mobbing oder das Schwerbehindertenrecht. Aber auch die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht wird in Spezialseminaren diskutiert. Daher sind für diese Seminare fundierte oder einschlägige Kenntnisse erforderlich.

 

Seminarstruktur

Weiterbildung

Der Kenntnis- und Wissenstand der Arbeitnehmervertretung ist oft entscheidend über die Qualität der Mitbestimmung.

Der DHV bietet über das DHV-Bildungswerk e.V. ein umfassendes und attraktives Seminar- und Schulungsangebot für Betriebs- / Personalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter (JAV) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Betrieben an.

Weitere Seminare bieten unter anderem an:

 

Tarifverträge

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Der Abschluss von Tarifverträgen ist eine Kernaufgabe jeder Gewerkschaft, die in umfangreichem Maße auch von der DHV wahrgenommen wird. Die DHV ist als tariffähige Gewerkschaft anerkannt. Durch den Abschluss von Tarifverträgen gewinnen die Mitglieder einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber auf die im Tarifvertrag vereinbarten Leistungen – die Tarifbindung.

Die Tarifverhandlungen werden von Tarifkommissionen geführt, deren Mitglieder vom DHV-Hauptvorstand für eine bestimmte Amtszeit bestellt werden. Das Verfahren wird durch ein Tarifstatut geregelt.

Weitere Informationen finden Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

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Tarifbindung

Tarifbindung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehört, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen haben (Verbandstarifvertrag). Es kann aber auch ein einzelner Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft einen Firmen- oder Haustarifvertrag abschließen.

Tarifvertragsgesetz (TVG)

§ 3 Abs. 1 TVG: “Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.”

Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen gelten bereits dann, wenn nur der Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 3 Abs. 2 TVG). Auf eine Tarifbindung des Arbeitnehmers kommt es in diesen Fällen nicht an.

In einzelnen Unternehmen können Betriebsvereinbarungen über Regelungstatbestände, die tarifvertraglichen Regelungen vorbehalten sind, nur dann abgeschlossen werden, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich ergänzende Betriebsvereinbarungen zuläßt
(§ 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten zwischen den beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend.

§ 4 Abs. 1 TVG: “Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.”

Dies hat zur Folge, dass Abweichungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch den Tarifvertrag ausdrücklich gestattet werden oder wenn Regelungen zu Gunsten der Arbeitnehmer getroffen werden sollen (sog. Günstigkeitsprinzip).

Die unmittelbare und zwingende Wirkung der Rechtsnormen tritt auch durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ein. Die Allgemeinverbindlich- keitserklärung erstreckt die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnorm auch auf die „Aussenseiter“, und zwar sowohl auf die nicht dem tarifschliessenden Arbeitgeber- verband angehörenden Arbeitgeber als auch auf die nicht oder gewerkschaftlich anders organisierten Arbeitnehmer.

Nach dem Tarifvertragsgesetz besteht also ein Anspruch auf tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen oder auf sonstige tarifvertragliche Leistungen nur dann, wenn sowohl

  1. der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied der den Tarifvertrag schliessenden Verbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaften) sind.

    oder

  2. der Arbeitgeber selbst Tarifpartei ist (Haus- oder Firmentarifvertrag) und der Arbeitnehmer Mitglied der den Tarifvertrag schliessenden Gewerkschaft angehört.

    oder

  3. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Tarifbindung / Arbeitsvertrag

Sind beide Parteien des Arbeitsvertrages oder eine Partei nicht tarifgebunden, so kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen auch für ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen sollen.

Die Regelungen des Tarifvertrages wirken bei einer solchen vertraglichen Bezugnahme nicht als Rechtsnormen auf das Arbeitsverhältnis ein, sondern gestalten es lediglich als vertragliche Bestimmung. Dies bedeutet auch, dass zum Nachteil des Arbeitnehmers von den tariflichen Regelungen abgewichen werden kann.

Die Rechte der nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer sind daher bei einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag nicht im gleichen Maße gesichert wie die der Gewerkschaftsmitglieder. Diese unterschiedliche Behandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen oder den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
(BAG, Urteil vom 20.07.60).

Tarifarbeit

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Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen gehört zu den grundlegenden Aufgaben jeder Gewerkschaft. Dies geschieht durch Tarifverhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden über Flächentarifverträge oder mit einzelnen Arbeitgebern über Haustarifverträge.

Die Berufsgewerkschaft DHV war bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Aberkennung ihrer Tariffähigkeit Tarifpartnerin großer bundesweiter Arbeitgeberverbände, wie z.B. mit dem Arbeitgeberverband des Privaten Bankgewerbes und dem Arbeitgeberverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, dem Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen und dem Bundesverband öffentlicher Banken. Des Weiteren schloss die DHV eine Vielzahl von regionalen Tarifverträgen und Haustarifverträgen ab.

Bedingt durch den Verlust ihrer Tariffähigkeit kann die DHV nicht mehr Tarifverträge abschließen. Sie wird aber Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einlegen und hofft, nach einer positiven Entscheidung wieder an ihre jahrzentelange erfolgreiche Tarifarbeit anknüpfen zu können.

 

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Satzung

Satzung
Beschlossen vom 20. ordentlichen Bundesgewerkschaftstag der DHV am 7. und 8. November 2014. Eingetragen im Vereinsregister Hamburg 4697

Präambel
DHV – Die Berufsgewerkschaft (im Folgenden: DHV) wurde als Handlungsgehilfenverband im Jahre 1893 gegründet. Im Jahre 1950 wurde die DHV als kaufmännische Angestelltengewerkschaft wieder gegründet. Entsprechend der Tradition und den Prinzipen einer berufsverbandlich orientierten Angestelltengewerkschaft hat die DHV das Ziel, die gewerkschaftlichen und beruflichen Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kaufmännischen und verwaltenden Berufen ohne die Beschränkung auf eine bestimmte Branche zu vertreten.
Obgleich der Angestelltenbegriff heute rechtlich und tarifpolitisch keine Bedeutung mehr hat, ist er nach wie vor im Bewusstsein vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verankert, insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Zudem hat sich der Charakter der Arbeitsverhältnisse in verschiedenen Wirtschaftsbereichen verändert: Der Abschluss von Tarifverträgen allein für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen kommt deshalb für bestimmte Branchen nicht in Betracht.
Auf Grundlage dieser historischen und rechtlichen Entwicklungen hat sich die DHV nachfolgende Satzung gegeben.

§ 1 Allgemeines

1. Die “DHV – Die Berufsgewerkschaft“  erstreckt sich über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die DHV hat ihren Sitz in Hamburg.
2, Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Gerichtsstand ist Hamburg.
4. Die DHV ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

§ 2 Tarifzuständigkeitsbereich

1. Die DHV ist tarifzuständig für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer in den nachfolgenden Bereichen und schließt für diese Tarifverträge ab:

    • private Banken und Bausparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, Lan-des/Förderbanken, Spezialinstitute, Sparkassen
    • Einzelhandelsgeschäfte, Waren- und Kaufhäuser, Verbrauchermärkte, Filialbetriebe im Einzelhandel, Versandhandel, Drogerien, Zentrallager, Tankstellen, zuzüglich der handelsunterstützenden, stationären und straßengebundenen Warenlogistik
    • Binnengroßhandel, Cash- und Carrymärkte, Handelsunternehmen und Auslieferungslager aller Industrien, Ein- und Ausfuhrhandel, genossenschaftlicher Großhandel, zuzüglich der handelsunterstützenden, stationären und straßengebundenen Warenlogistik
    • Gesetzliche Krankenkassen
    • Privates und öffentlich-rechtliches Versicherungsgewerbe
    • Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie der Jugendhilfe
    • Kliniken und Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform
    • Rettungsdienste
    • Arbeiterwohlfahrt und Tochtergesellschaften
    • Deutsches Rotes Kreuz und Tochtergesellschaften
    • Textilreinigung und Textilreinigungsdienstleistungen
    • Fleischwarenindustrie
    • IT Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte
    • Reiseveranstalter

sowie Nebenbetriebe, die Dienstleistungen für diese erbringen, jedoch rechtlich ausgegliedert und selbständig sind.

2. Die DHV ist auch tarifzuständig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen bei kommunalen Arbeitgebern und bei Körperschaften des öffentlichen Rechts auf kommunaler Ebene.

§ 3 Aufgaben und Ziele

1. Die DHV vertritt die Interessen der Mitglieder in christlich sozialer Grundhaltung. Sie fordert ein auf die Stärkung des Persönlichkeitsbewusstseins gerichtetes Berufsethos. Sie bekennt sich zu einem politisch und wirtschaftlich in Freiheit vereinten Europa.
2. Diesem Ziel dienen:

    1. Tarifverhandlungen und Tarifabschlüsse unter Beachtung des jeweils gültigen Tarifstatutes mit den Arbeitgebern und ihren Verbänden. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen ist sie bereit, Arbeitsniederlegungen oder andere Kampfmaßnahmen einzusetzen. Zur Wahrung gemeinsamer Belange kann die Tarifarbeit auch in Kooperation mit anderen Gewerkschaften stattfinden.
    2. Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen ihr Arbeitsverhältnis betreffenden rechtlichen, sozialen und beruflichen Fragen;
    3. Einwirkung auf die Gesetzgebung und auf die zuständigen Behörden und Körperschaften sowie auf die öffentliche Meinungsbildung in allen die berufspolitischen Interessen berührenden Fragen;
    4. Beteiligung an allen Wahlen zur betrieblichen Interessenvertretung, wie z.B. Betriebsratswahlen, Personalratswahlen oder Aufsichtsratswahlen.
    5. Beteiligung an den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen in der Sozialversicherung;
    6. Gewährung von Rechtsschutz durch die Vertretung der Mitglieder gegenüber Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern oder anderen Institutionen einschließlich der Vertretung vor den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten;
    7. berufs-, sozial- und gewerkschaftspolitische Unterrichtung der Mitglieder durch die Gewerkschaftszeitschrift und durch besondere Druckschriften;
    8. Förderung der Berufs- und Allgemeinbildung;
    9. Zusammenschluss der Jugendmitglieder in einer eigenständigen Jugendorganisation in der DHV zur Förderung ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung;
    10. Gewährung von Unterstützung bei Streik und Aussperrung;
    11. Mitgliedschaft im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) und Zusammenarbeit mit den diesem angehörenden Gewerkschaften und Verbänden.
    12. Verfolgung der DHV – Interessen auf internationaler Ebene.

3. Die DHV kann zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Gesellschaften des privaten oder öffentlichen Rechts errichten und unterhalten oder sich an solchen beteiligen.
4. Die DHV und ihre Gliederungen dürfen von Unternehmern oder ihren Verbänden keine Zuwendung annehmen.
5. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind innerhalb der Gewerkschaft ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, soweit sie innerhalb des Tarifzuständigkeitsbereichs nach § 2 beschäftigt sind.
2. Mitglied können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, die in kaufmännischen und verwaltenden Berufen tätig sind. Für diese Mitglieder kann eine Tarifbindung nur hergestellt werden, soweit sie unter den Tarifzuständigkeitsbereich des § 2 der Satzung fallen.
3. Berufsanwärter dieser Berufe, die sich in einer Berufsausbildung, einer Berufs- oder Handelsschule/Wirtschaftsschule, in einer Umschulung oder in einem Studium befinden, können ebenfalls eine Mitgliedschaft erwerben.
4. Die jugendlichen Mitglieder sind in einer eigenständigen Jugendorganisation zusammengeschlossen, die als Gliederung der Gewerkschaft ihr Leben nach eigener Ordnung und Satzung gestaltet. Die Satzung wird vom Bundesjugendtag beschlossen; sie bedarf der Bestätigung durch den Hauptvorstand und Aufsichtsrat der Gewerkschaft. Mitglieder in dieser Jugendorganisation sind alle DHV-Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ihre Mandatsträger ohne Altersbeschränkung.
5. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der DHV und in einer dem CGB angehörenden oder mit der DHV oder dem CGB kooperierenden Gewerkschaft ist möglich.
6. Für Mitglieder, die ihrer Wehrpflicht genügen oder Bundesfreiwilligendienst ableisten, bleibt die Mitgliedschaft in der DHV aufrechterhalten. In diesen Fällen ruhen die Mitgliedsrechte und die Mitgliedspflichten (einschließlich der Beitragspflicht) für die Dauer dieses Dienstes. Die Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstzeit wird auf die Mitgliedszeit in der DHV angerechnet.
7. Ordentliche Mitglieder, die nicht mehr Arbeitnehmer  sind und als Selbstständige ein Gewerbe ausüben, werden dadurch zu außerordentlichen Mitgliedern. Sie können die Rechte der ordentlichen Mitglieder nicht mehr beanspruchen. Mitglieder, die Rente beziehen oder arbeitslos sind, bleiben ordentliche Mitglieder.
8. Außerordentliche Mitglieder dürfen insbesondere nicht den leitenden Körperschaften der Gewerkschaft und ihrer Gliederungen angehören und nicht an Abstimmungen teilnehmen.
9. Über den Status eines ordentlichen/außerordentlichen Mitglieds entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Hauptvorstand. Gegen dessen Entscheidung kann das Mitglied beim Aufsichtsrat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Berufung einlegen. Dieser entscheidet abschließend. Während des Berufungsverfahrens ruhen sämtliche gewerkschaftliche Mandate.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich und einkommensgerecht zu entrichten, an den Aufgaben der DHV tatkräftig mitzuarbeiten sowie die Gewerkschaft und ihre Einrichtungen zu fördern.
2. Die Mitglieder erkennen diese Satzung und alle mit ihr übereinstimmenden Beschlüsse der Organe der DHV an.

§ 6 Begründung der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung genannten Tag.
2. Den aus anderen Gewerkschaften zur DHV übergetretenen Mitgliedern kann die vorausgegangene Mitgliedschaft angerechnet werden. Über die Dauer der Anrechnung entscheidet der Hauptvorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Kündigung.
2. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung ist nur dann rechtsverbindlich, wenn sie  beim Hauptvorstand unter Wahrung der Kündigungsfrist schriftlich vorliegt.
3. Die Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge im Rückstand sind, oder die durch Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Gewerkschaftsorgane oder durch andere Handlungen die Gewerkschaft oder ihr Ansehen schädigen, können durch den Hauptvorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann der/die Ausgeschlossene binnen einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Berufung beim Aufsichtsrat einlegen.
4. Während des Berufungsverfahrens ruht das Recht zur Ausübung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Mandate.
5. Alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Mandate erlöschen nach einer Kündigung durch das Mitglied mit sofortiger Wirkung, beim Ausschluss durch den Hauptvorstand nachdem der Ausschluss rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mandate.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Die Beiträge setzt der Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes fest.
2. Der Beitrag ist monatlich fällig und an die DHV-Hauptverwaltung zu entrichten. Einzelheiten und Abweichungen regelt die Beitragsordnung, die vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes beschlossen wird.
3. Das Mitglied verliert den Anspruch auf die Leistungen der Gewerkschaft, wenn es nicht seinen Beitrag gemäß der Beitragsordnung zahlt.
4. Die Ausübung von Mandaten im und für die DHV setzt neben der Mitgliedschaft eine einkommens- und fristgerechte Beitragszahlung voraus.

§ 9 Rechtschutz

1. Die DHV gewährt ihren Mitgliedern nach einjähriger Mitgliedschaft Rechtsschutz nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung, die vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes beschlossen wird. Der Anspruch endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
2. Der Anspruch auf Rechtsschutz entfällt rückwirkend, wenn ein Mitglied während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, für das Rechtsschutz gewährt wurde, oder innerhalb von zwölf Monaten nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aus der Gewerkschaft austritt oder ausgeschlossen wird; in diesen Fällen sind die von der DHV übernommenen Kosten für dieses Verfahren zu erstatten

§ 10 Streikunterstützung

Bei Arbeitsniederlegungen zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen, die vom Hauptvorstand gebilligt sind, oder bei Maßregelungen und Aussperrungen gewährt die DHV den betroffenen Mitgliedern Unterstützungen nach einer vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes beschlossenen „Unterstützungsordnung für Streik und Aussperrung“.

§ 11 Organe der Gewerkschaft

Organe der Gewerkschaft sind der Bundesgewerkschaftstag, der Aufsichtsrat und der Hauptvorstand. Ein Mitglied kann nur einem dieser Organe angehören.

§12 Bundesgewerkschaftstag

1. Der Bundesgewerkschaftstag besteht aus Delegierten. Die Delegierten werden von den Landesverbänden auf den Landesverbandstagen gewählt. Ihre Zahl wird in einem vom Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates erlassenen Delegiertenschlüssel festgelegt. Die Amtsdauer der Delegierten erlischt am Tage vor dem übernächsten auf ihre Wahl folgenden Gewerkschaftstag.
2. Zum Delegierten ist mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gewerkschaft jedes volljährige ordentliche Mitglied wählbar, das seinen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung gezahlt hat und mit seinen Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaft nicht in Verzug ist.
3. Außer den Delegierten nehmen die Hauptvorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder, die Geschäftsführer der Landes- und Bezirksverbände und die Landesverbandsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen mit beratender Stimme teil.
4. Der ordentliche Bundesgewerkschaftstag ist vom Hauptvorstand alle vier Jahre nach einem von ihm und dem Aufsichtsrat gemeinsam zu bestimmenden Ort einzuberufen. Außerordentliche Bundesgewerkschaftstage können mit einer Frist von drei Wochen vom Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach einem von ihm zu bestimmenden Ort einberufen werden.
5. Der ordentliche Bundesgewerkschaftstag wird spätestens zwölf Wochen vorher durch Bekanntmachung in der Gewerkschaftszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung sowie Bekanntgabe der Frist für die Einreichung von Anträgen einberufen. Antragsberechtigt sind die Delegierten, der Hauptvorstand, die Landesvorstände, die Bundesfachgruppenvorstände sowie der Aufsichtsrat.
6. Der Bundesgewerkschaftstag beschließt über Änderungen zu dieser Satzung. Der Bundesgewerkschaftstag hat den Geschäftsbericht und die Abrechnung des Hauptvorstandes entgegenzunehmen und ist über den Stand der Beschlüsse des vorigen Bundesgewerkschaftstages zu unterrichten. Der Bundesgewerkschaftstag ist über die Geschäftstätigkeit der von der Gewerkschaft betriebenen oder unterhaltenen Gesellschaften und deren finanzielle Entwicklung zu unterrichten. Der Bundesgewerkschaftstag hat über die Entlastung des Hauptvorstandes zu entscheiden; er wählt den/die Bundesvorsitzende(n) und die Mitglieder des Hauptvorstandes. Die Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages sind für alle Mitglieder verbindlich. Ein ordnungsgemäß einberufener Bundesgewerkschaftstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
Der Bundesgewerkschaftstag kann Ehrenvorsitzende bestellen, die an den Sitzungen des Hauptvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen können.
7. Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Hiervon ausgenommen sind die Wahlen zum Hauptvorstand gemäß § 14, Anträge zur Satzungsänderung und ein Beschluss über die Auflösung der Gewerkschaft gemäß § 16 der Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Ein Beschluss über die Auflösung der Gewerkschaft bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gewählten Delegierten.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den/die Bundesvorsitzende(n) und den/die Vorsitzende(n) des Aufsichtsrates unterschriftlich zu beurkunden ist.

§ 13 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus Mitgliedern, die auf vier Jahre von den Landesverbänden auf den Landesverbandstagen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Sie müssen ordentliche Mitglieder, dürfen aber nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gewerkschaft sein. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat erfolgt ehrenamtlich.
2. Jeder Landesverband wählt ein Aufsichtsratsmitglied. Ihre Amtszeit beginnt mit der Konstituierung des Aufsichtsrates.
3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Landesverbandsvorstand einen Vertreter für die Zeit bis zum nächsten Landesverbandstag.
4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n), eine(n) Stellvertreter(in) und mindestens ein weiteres Mitglied, die zusammen den geschäftsführenden Aufsichtsrat bilden. Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter(in), vertritt den Aufsichtsrat gegenüber Dritten.
5. Der Aufsichtsrat dient als ständige Vertretung der Mitglieder zur Überwachung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
–    Genehmigung des Haushaltes des Hauptvorstandes
–    Genehmigung der Rechnungslegung des Hauptvorstandes
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Dem geschäftsführenden Aufsichtsrat obliegt
–    die Erledigung der laufenden Geschäfte des Aufsichtsrates
–    die Prüfung der Rechnungslegung des Hauptvorstandes (aus Abs. 4) im Auftrag des Aufsichtsrates
–    der Abschluss von Dienstverträgen mit Hauptvorstandesmitgliedern. Er wird dabei vertreten durch seinen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
7. Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig.

§ 14 Hauptvorstand

1. Der Hauptvorstand besteht aus dem/der Bundesvorsitzenden, mindestens einer(m) Stellvertreter(in) und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die jeweilige Gesamtzahl der zu wählenden Hauptvorstandsmitglieder setzt der Aufsichtsrat fest. Der Aufsichtsrat kann weitere Mitglieder in den Hauptvorstand kooptieren, die an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Kooptierung ist widerruflich.
2. Die Hauptvorstandsmitglieder werden durch den Bundesgewerkschaftstag einzeln auf Vorschlag des Aufsichtsrates gewählt. Wählbar ist jedes volljährige ordentliche Mitglied. Zur Wahl ist mehr als die Hälfte der Stimmen der gewählten Delegierten erforderlich. Zuerst werden der/die Bundesvorsitzende und danach der/die Vertreter(innen) gewählt. Lehnt der Bundesgewerkschaftstag eine(n) der hierfür  vorgeschlagenen Bewerber/innen ab, oder kommt eine Kandidatur nicht zustande, so hat der Aufsichtsrat solange einen neuen Wahlvorschlag zu machen, bis für diesen die erforderliche Mehrheit gefunden ist.
Sollten bei der Wahl der weiteren Hauptvorstandsmitglieder ein oder mehrere Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreichen, oder kommt eine Kandidatur nicht zustande, so hat auch hierfür der Aufsichtsrat anstelle der abgelehnten Bewerber solange neue Wahlvorschläge zu machen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist..
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre von dem der Wahl folgenden Kalenderjahr ab. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Hauptvorstandsmitgliedern bestimmt der Aufsichtsrat bis zur Neuwahl des Hauptvorstandes auf dem nächstfolgenden Bundesgewerkschaftstag die Nachfolge.
4. Der Hauptvorstand hat die Geschäfte der Gewerkschaft satzungsgemäß nach den mit dem Aufsichtsrat vereinbarten Grundsätzen zu führen und das Vermögen der Gewerkschaft zu verwalten. Der Hauptvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Hauptvorstand vertritt die Gewerkschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Für alle rechtsverbindlichen Erklärungen der Gewerkschaft sind die Unterschriften von zwei Hauptvorstandsmitgliedern erforderlich. Der Hauptvorstand kann den/die Bundesvorsitzende(n)  oder eines seiner Mitglieder beauftragen, Dritte über Beschlüsse des Hauptvorstandes zu informieren.
6. Dem Hauptvorstand – vertreten durch den/die Bundesvorsitzende(n) – obliegt die Einstellung, Versetzung und Entlassung der berufsamtlichen Mitarbeiter der Gewerkschaft.
7. Beschlussfassungen des Hauptvorstandes sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig.

§ 15 Gliederung

1. Die Gewerkschaft gliedert sich in Landesverbände und regionale Gruppen.
2. Zur Wahrnehmung gewerkschaftlicher Interessen können innerhalb der Gewerkschaft Betriebs- und Fachgruppen gebildet werden.
3. Für alle Gliederungen gilt die Gliederungsordnung, die der Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates erlässt.
4. Für die Bildung von Landesverbänden und Fachgruppen sowie deren Untergliederungen ist die vom Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erlassende Gliederungs-ordnung maßgebend.

§ 16 Auflösung

1. Die Entscheidung über die Auflösung der Gewerkschaft steht dem Gewerkschaftstag zu (vgl. § 12 Ziffer 7).
2. Das bei der Auflösung der Gewerkschaft vorhandene Vermögen wird Wohltätigkeitszwecken zugeführt, wenn der die Auflösung beschließende Gewerkschaftstag keine andere Bestimmung trifft.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung erlangt ihre Rechtskraft am Tage der Eintragung in das Vereinsregister am 25.02.2015