Plakat pdf für VL Kurse ab Nov 2021

Eine gute Berufsbildung ist die Grundlage für beruflichen Erfolg!

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Dies gilt vor allem für diejenigen, die gerade ins Berufsleben gestartet sind oder einen Berufswechsel vornehmen müssen.

Die Kaufmännischen Berufsbildungsstätten des DHV veranstalten auf örtlicher und regionaler Ebene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Die Vorbereitung auf die Kaufmannsgehilfenprüfung gehört ebenso zu ihren Angeboten wie Lehrgänge zur Ablegung der Bilanzbuchhalter-, Fachwirte- oder Sekretärinnenprüfungen. Daneben unterhalten die Kaufmännischen Berufsbildungsstätten des DHV mehrere Übungsfirmen zum Zweck der Umschulung und Ausbildung in kaufmännische Berufe.

Unsere Geschäftsstellen in Bremen und München bieten Vorbereitungslehrgänge auf die Kaufmannsgehilfenprüfung an.

Informationen erhalten Sie über die Geschäftsstellen sowie bei den Münchner Angeboten über die Internetseite www.bb-dhv.de.

 

Aktuelle Angebote der Bildungsstätte Nordwest in Bremen für kaufmännische Auszubildende

1.    Prüfungsvorbereitungslehrgänge für Auszubildende der Sparten

Plakat pdf für VL Kurse ab Nov 2021

    Druckvorlage für VL-Flyer für Lehrgänge ab November 2021

    Druckvorlage_VL-Flyer_November_2021.pdf

 

2.    Aufbaukurs im Fach Rechnungswesen

Plakat pdf für AB Kurs 2281 ab März 2022

Lehrgangsbeginn: 17. März 2022

Druckvorlage_AB-Flyer_März_2022.pdf

 

 

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DHV-Bildungswerk e.V.

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Das DHV-Bildungswerk e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Seine Aufgaben sind:

  • Die Förderung und Durchführung von Kursen, Lehrgängen und Seminaren
  • Die Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmitteln

Das DHV-Bildungswerk e.V. bietet ein umfangreiches, regionales Schulungsangebot für Betriebsräte und Personalräte sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) an. Das umfangreiche Seminarangebot finden Sie auf der Internetseite des DHV-Bildungswerks unter  www.dhv-bildungswerk.de 

Teilnehmen können alle Betriebsratsmitglieder (BetrVG §37 Abs. 6) bzw. Personalratsmitglieder (PVerG § 46 Abs. 6), unabhängig davon, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder welcher Gewerkschaft sie angehören.

So erreichen Sie unsere Bildungstätten:

DHV-Bildungswerk e.V.

Bildungswerk Zentrale
Tel.: (040) 63 28 02 – 0
Fax: (040) 63 28 02 – 25
E-Mail: bildungswerk@dhv-cgb.de

Bildungsstätte Nordost
Tel.: (030) 21 02 17 34
Fax: (030) 21 02 17 40
E-Mail: nordost@dhv-bildungswerk.de

Bildungsstätte Rheinland-Pfalz/Saar
Tel.: (0681) 92 72 821
Fax: (0681) 92 72 833
E-Mail: dhv.saar@dhv-cgb.de

Bildungsstätte Nordmark
Tel.: (040) 63 28 02 – 22
Fax: (040) 63 28 02 – 18
E-Mail: dhv.nordmark@dhv-cgb.de

Bildungsstätte Südwest
Tel.: (07621) 93 91 11
Fax: (07621) 93 91 99
E-Mail: suedwest@dhv-bildungswerk.de

Bildungsstätte Nordwest
Tel.: (0421) 32 33 31
Fax: (0421) 32 33 21
E-Mail: bremen@dhv-bildungswerk.de

Bildungsstätte Bayern
Tel.: (089) 59 11 50
Fax: (089) 55 04 02 8
E-Mail: bayern@dhv-bildungswerk.de

Bildungsstätte Nordrhein-Westfalen
Tel.: (0203) 29 83 096
Fax: (0203) 29 83 064
E-Mail: dhv.nrw@dhv-cgb.de

Bildungsstätte Mitteldeutschland
Tel.: (0341) 46 85 082
Fax: (0341) 46 85 084
E-Mail: mitteldeutschland@dhv-bildungswerk.de

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Personalratsseminare

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Wie in jedem Jahr, bieten wir allen Personalräten auch in diesem Jahr wieder ein umfangreiches und vielseitiges Seminarprogramm. 

Machen Sie von Ihrem Recht nach dem PersVG § 46 Abs. 6) Gebrauch und nehmen Sie teil. Teilnehmen können alle Personalratsmitglieder unabhängig davon, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder welcher Gewerkschaft sie angehören.

Fordern Sie die jeweiligen detaillierten Ausschreibungen bei den angegebenen Bildungsstätten des DHV-Bildungswerks e.V. an oder bei der in der Seminararbeit federführenden Geschäftsstelle Lörrach:

DHV-Bezirksgeschäftsstelle Südbaden
Tumringer Strasse 274
79539 Lörrach
Telefon: 07621 / 93 91 11
Telefax: 07621 / 93 91 99

e-Mail: seminare@dhv-cgb.de

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Betriebsratsseminare

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Wie in jedem Jahr, bieten wir allen Betriebsräten auch in diesem Jahr wieder ein umfangreiches und vielseitiges Seminarprogramm.

Machen Sie von Ihrem Recht nach dem BetrVG § 37 Abs. 6 Gebrauch und nehmen Sie teil. Teilnehmen können alle Betriebsratsmitglieder unabhängig davon, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder welcher Gewerkschaft sie angehören.

Fordern Sie die jeweiligen detaillierten Ausschreibungen bei den angegebenen Bildungsstätten des DHV-Bildungswerks e.V. an oder bei der in der Seminararbeit federführenden Geschäftsstelle Lörrach:

DHV-Bezirksgeschäftsstelle Südbaden
Tumringer Strasse 274
79539 Lörrach
Telefon: 07621 / 93 91 11
Telefax: 07621 / 93 91 99

e-Mail: seminare@dhv-cgb.de

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Seminarstruktur

Seminare

Schulungen des DHV-Bildungswerkes

Gut ausgebildete Betriebsräte sind die Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit in der Mitarbeitervertretung. Daher bietet die DHV Schulungen für Betriebs- und Personalräte an, in denen das notwendige Rüstzeug für die Arbeit im Interesse der Mitarbeiter gelehrt wird. Die Spanne der Seminare reicht dabei von der grundlegenden Vermittlung von Rechtskenntnissen über die alltägliche Praxisarbeit der Betriebsräte bis zu bestimmten Spezialkenntnissen, die wohlmöglich selten benötigt werden, die aber dennoch erforderlich sind.

Das umfangreiche Seminarangebot finden Sie auf der Internetseite des DHV-Bildungswerks unter  www.dhv-bildungswerk.de 

 

Die Schulungen der DHV unterteilen sich in eine Basisausbildung und darauf aufbauende Weiterbildungsangebote.

Basisausbildung

In der Basisausbildung wird das Handwerkszeug vermittelt, über das jeder Betriebs- oder Personalrat verfügen muss. Hier werden überwiegend Rechtskenntnisse aufgebaut, ohne die Betriebsratsarbeit nicht funktionieren kann. Denn die Arbeit des Betriebsrates verlangt gerade formale Kenntnisse der gesetzlichen Anforderungen. Oftmals erlangen Betriebsratsbeschlüsse keine Rechtskraft, da sie fehlerhaft zustande gekommen sind.

Die Basisausbildung deckt dabei die Rechtsgebiete Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht ab. Die Seminare sind aufeinander aufgebaut und setzen in den höheren Stufen bestimmte Vorkenntnisse voraus.

Grundlagenseminare sind Betriebsverfassung I (Aufgaben, Rechte und Pflichten als Betriebsrat), Jugend- und Auszubildendenvertretung I (Aufgaben, Rechte und Pflichten der JAV), Bundes-/Landespersonalvertretungsgesetz I (Aufgaben, Rechte und Pflichten als Personalrat) sowie Arbeitsrecht I (Individualrecht/Begründung und Ausfüllung des Arbeitsverhältnisses). Die Grundlagenseminare wenden sich an Betriebsräte mit keinen bis wenigen Kenntnissen.

Zu den Aufbauseminaren gehören Betriebsverfassung II (Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates), Jugend- und Auszubildendenvertretung II (Die Beteiligungsrechte der JAV), Bundes-/Landespersonalvertretungsgesetz II (Die Beteiligungsrechte des Personalrates) und Arbeitsrecht II (Kollektivrecht/Die wichtigsten Arbeitsgesetze im Überblick, insbesondere zu Mitarbeitergremien und -zusammenschlüssen). Diese Seminare sind für Betriebsräte mit Grundkenntnissen konzipiert.

In den Seminaren Betriebsverfassung III (Durch- und Umsetzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates) werden die Kenntnisse zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrates vertieft. Arbeitsrecht III vermittelt das Wissen um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung und den Kündigungsschutz.

Weiterbildung

Die Seminare zur Weiterbildung können unabhängig voneinander besucht werden. Sie bilden ergänzende Module, die das Wissen einzelner Betriebs- oder Personalräte abrunden. Weiterbildungsseminare unterteilen sich in Fach- und Spezialseminare.

Fachseminare decken bestimmte Felder aus der alltäglichen Betriebsratsarbeit ab. In diesen Schulungen gibt es viele Tipps von Praktikern für die Praxis. Daher sind hier gute Vorkenntnisse erforderlich. Themen der Fachseminare können beispielsweise Betriebsvereinbarungen, der Wirtschaftsausschuss, die Geschäftsführung des Betriebsrates oder die Betriebsversammlung sein. Aber auch Rhetorik für Versammlungsleiter und Konfliktmanagement werden von den Fachseminaren abgedeckt.

Spezialseminare behandeln hingegen herausgehobene Einzelprobleme oder wenden sich an bestimmte Zielgruppen, für die ein spezialisiertes Fachwissen erforderlich ist. Hierzu gehören etwa der Umgang mit Mobbing oder das Schwerbehindertenrecht. Aber auch die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht wird in Spezialseminaren diskutiert. Daher sind für diese Seminare fundierte oder einschlägige Kenntnisse erforderlich.

 

Seminarstruktur

Weiterbildung

Der Kenntnis- und Wissenstand der Arbeitnehmervertretung ist oft entscheidend über die Qualität der Mitbestimmung.

Der DHV bietet über das DHV-Bildungswerk e.V. ein umfassendes und attraktives Seminar- und Schulungsangebot für Betriebs- / Personalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter (JAV) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Betrieben an.

Weitere Seminare bieten unter anderem an:

 

Tarifverträge

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Der Abschluss von Tarifverträgen ist eine Kernaufgabe jeder Gewerkschaft, die in umfangreichem Maße auch von der DHV wahrgenommen wird. Die DHV ist als tariffähige Gewerkschaft anerkannt. Durch den Abschluss von Tarifverträgen gewinnen die Mitglieder einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber auf die im Tarifvertrag vereinbarten Leistungen – die Tarifbindung.

Die Tarifverhandlungen werden von Tarifkommissionen geführt, deren Mitglieder vom DHV-Hauptvorstand für eine bestimmte Amtszeit bestellt werden. Das Verfahren wird durch ein Tarifstatut geregelt.

Weitere Informationen finden Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

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Tarifbindung

Tarifbindung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehört, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen haben (Verbandstarifvertrag). Es kann aber auch ein einzelner Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft einen Firmen- oder Haustarifvertrag abschließen.

Tarifvertragsgesetz (TVG)

§ 3 Abs. 1 TVG: “Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.”

Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen gelten bereits dann, wenn nur der Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 3 Abs. 2 TVG). Auf eine Tarifbindung des Arbeitnehmers kommt es in diesen Fällen nicht an.

In einzelnen Unternehmen können Betriebsvereinbarungen über Regelungstatbestände, die tarifvertraglichen Regelungen vorbehalten sind, nur dann abgeschlossen werden, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich ergänzende Betriebsvereinbarungen zuläßt
(§ 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten zwischen den beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend.

§ 4 Abs. 1 TVG: “Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.”

Dies hat zur Folge, dass Abweichungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch den Tarifvertrag ausdrücklich gestattet werden oder wenn Regelungen zu Gunsten der Arbeitnehmer getroffen werden sollen (sog. Günstigkeitsprinzip).

Die unmittelbare und zwingende Wirkung der Rechtsnormen tritt auch durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ein. Die Allgemeinverbindlich- keitserklärung erstreckt die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnorm auch auf die „Aussenseiter“, und zwar sowohl auf die nicht dem tarifschliessenden Arbeitgeber- verband angehörenden Arbeitgeber als auch auf die nicht oder gewerkschaftlich anders organisierten Arbeitnehmer.

Nach dem Tarifvertragsgesetz besteht also ein Anspruch auf tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen oder auf sonstige tarifvertragliche Leistungen nur dann, wenn sowohl

  1. der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied der den Tarifvertrag schliessenden Verbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaften) sind.

    oder

  2. der Arbeitgeber selbst Tarifpartei ist (Haus- oder Firmentarifvertrag) und der Arbeitnehmer Mitglied der den Tarifvertrag schliessenden Gewerkschaft angehört.

    oder

  3. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Tarifbindung / Arbeitsvertrag

Sind beide Parteien des Arbeitsvertrages oder eine Partei nicht tarifgebunden, so kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen auch für ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen sollen.

Die Regelungen des Tarifvertrages wirken bei einer solchen vertraglichen Bezugnahme nicht als Rechtsnormen auf das Arbeitsverhältnis ein, sondern gestalten es lediglich als vertragliche Bestimmung. Dies bedeutet auch, dass zum Nachteil des Arbeitnehmers von den tariflichen Regelungen abgewichen werden kann.

Die Rechte der nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer sind daher bei einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag nicht im gleichen Maße gesichert wie die der Gewerkschaftsmitglieder. Diese unterschiedliche Behandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen oder den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
(BAG, Urteil vom 20.07.60).

Tarifarbeit

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Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen gehört zu den grundlegenden Aufgaben jeder Gewerkschaft. Dies geschieht durch Tarifverhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden über Flächentarifverträge oder mit einzelnen Arbeitgebern über Haustarifverträge.

Die Berufsgewerkschaft DHV war bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Aberkennung ihrer Tariffähigkeit Tarifpartnerin großer bundesweiter Arbeitgeberverbände, wie z.B. mit dem Arbeitgeberverband des Privaten Bankgewerbes und dem Arbeitgeberverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, dem Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen und dem Bundesverband öffentlicher Banken. Des Weiteren schloss die DHV eine Vielzahl von regionalen Tarifverträgen und Haustarifverträgen ab.

Bedingt durch den Verlust ihrer Tariffähigkeit kann die DHV nicht mehr Tarifverträge abschließen. Sie wird aber Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einlegen und hofft, nach einer positiven Entscheidung wieder an ihre jahrzentelange erfolgreiche Tarifarbeit anknüpfen zu können.

 

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