Die Tarifautonomie gilt auch für die gesetzliche Krankenversicherung!

Im Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD darauf verständigt, dass sich die Gehälter der gesetzlichen Krankenkassen am TVÖD orientieren sollen. Die Koalition verspricht sich davon erhebliche Kosteneinsparungen.

 

Wie kommt die Regierungskoalition zu der Annahme eines erheblichen Kosteneinsparungspotentials? Fakt ist:

  • Der Anteil der Verwaltungskosten in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt bloße 4 Prozent!
  • Die Aufwendungen für Gehälter der Arbeitnehmer einschließlich der Vorstandsbezüge betrugen 2024 rund 7,568 Mrd. Euro (Quelle: Bundesgesundheitsministerium) – und das bei Ausgaben von 327,4 Milliarden Euro!

 

Nach unserer Auffassung geben die durchaus bestehenden Unterschiede zwischen den Tarifverträgen der gesetzlichen Krankenkassen und dem TVÖD keinen Anlass für die Annahme erheblicher Einsparpotentiale durch ein Tarifdiktat der Bundesregierung. Aber selbst wenn sich die neue Bundesregierung ein drastisches (vollkommen unrealistisches) Einsparpotential von vielleicht 15 Prozent erhofft, würden diese Einsparungen in etwa zu einer Reduzierung des Beitragssatzes von rund 0,35 Prozent führen!

 

Ein solches von der Bundesregierung erhofftes „erhebliches Einsparpotential“ würde angesichts der Dimensionen der anderen Ausgaben in der gesetzlichen Sozialversicherung und vor allem angesichts mancher geplanter sozialer Wohltaten (u.a. die Ausweitung der „Mütterrente“, die allein voraussichtlich 5 Milliarden Euro Mehrkosten pro Jahr verursachen wird) nicht mehr als ein Tropfen auf dem heißen Stein sein und schnell verpuffen.

 

In keinem Verhältnis stünde dieses verschwindend geringe Einsparpotential zu dem erheblichen Eingriff in die Selbstverwaltung der Krankenkassen und in die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie! Die Krankenkassen sind selbstverwaltete öffentlich-rechtliche Körperschaften. Als solche genießen sie auch den Schutz der Tarifautonomie und haben das autonome Recht, zu entscheiden, ob, mit welcher Gewerkschaft und unter welchen Bedingungen sie Tarifverträge abschließen. Die Beschäftigten der Krankenkassen haben das verfassungsrechtlich garantierte Recht, für einen Tarifvertrag zu kämpfen, der andere Regelungen als der TVÖD beinhaltet. Die Bundesregierung kann nicht so einfach die grundrechtliche Tarifautonomie ausblenden und bestimmen, welcher Tarifvertrag zu gelten hat. Auch eine Bundesregierung muss sich an das Grundgesetz halten.

 

Das Vorhaben der Bundesregierung ist nach unserer Auffassung ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit! Deshalb:

 

NEIN ZUM GEPLANTEN TARIFDIKTAT DER BUNDESREGIERUNG!

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Application no. 50974/22

DHV DIE BERUFSGEWERKSCHAFT against Germany

Stellungnahme des DHV-Landesvorsitzenden Bayern


Liebe Kollegen und Kolleginnen,

ich werde oft gefragt nach unseren  erfahren beim EGMR, das unter der oben aufgeführten Antragsnummer beim EGMR geführt wird. 

Deswegen habe ich ein paar Gedanken dazu aufgeschrieben, die die meisten Fragen beantworten dürfte.

Die DHV ist eine Gewerkschaft die seit über 100 Jahren Tarifverhandlungen führt und Tarifverträge abschließt. 

Gegenüber dem BAG haben wir in unser Tarifhistorie den Abschluss von 25.000 Tarifverträgen seit den 1950er Jahren nachgewiesen. 

Unsere Tariffähigkeit in den kaufmännischen Kernbranchen ( Banken, Versicherungen, Einzelhandel, Ersatzkassen und Industrieangestellte ) wurde mehrfach gerichtlich bestätigt. 

Sie wurde auch vom BAG und dem Bundesverfassungsgericht in der Form nicht bestritten. 

 

Gegenstand der langen rechtlichen Auseinandersetzung in Deutschland war u.a. die Frage, ob die satzungsrechtlichen Änderungen zur Tarifzuständigkeit zu einer Ausweitung des Tarifzuständigkeitsbereiches mit einer damit verbundenen nicht genügenden Durchsetzungsfähigkeit der DHV geführt hatten. Entgegen der aus meiner Sicht überzeugenden Argumentation der DHV, dass es sich hier nicht um eine Ausweitung der Tarifzuständigkeit gehandelt hatte, hat das BAG letztinstanzlich der DHV die Tariffähigkeit u.a. mit der Begründung einer angeblichen Ausweitung der Tarifzuständigkeit aberkannt.

 

Nun hat also der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unsere Beschwerde angenommen und ich habe die KI gefragt wie Sie das bewertet. Die Antwort der KI: 

„Die DHV (Berufsgewerkschaft) hat eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht, in der sie eine Verletzung der Koalitionsfreiheit (Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention) durch die deutsche Rechtsprechung, insbesondere die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mächtigkeitsrechtssprechung rügt. Die DHV sieht darin einen Verstoß gegen das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen und Tarifverhandlungen zu führen. Der EGMR hat die Beschwerde zur Entscheidung angenommen, was als Zeichen gewertet wird, dass der Gerichtshof die Rüge der DHV ernst nimmt. Die Entscheidung des EGMR in diesem Fall könnte weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Tariflandschaft haben, insbesondere für Gewerkschaften, die nicht zu den größten und mächtigsten gehören. Die Rechtsprechung des EGMR ist für die deutschen Gerichte bindend, daher könnte eine Entscheidung GEGEN Deutschland zu einer Anpassung der deutschen Rechtsauslegung führen.“

Soweit also die KI, ein Urteil des EGMR könnte also die „Karten“ unter den Gewerkschaften in Deutschland grundlegend neu mischen.

Im laufenden Verfahren geht es um den Artikel 11 der europäischen Menschenrechtskonvention, die Freiheit sich in Gewerkschaften organisieren zu dürfen. Und den Artikel 14 Diskriminierungsverbot, der z.B. bei politische/religiösen Weltanschauungs- oder Richtungsgewerkschaften greifen könnte. 

Folgende wesentliche Fragen hat der EGMR in der Annahme der Beschwerde formuliert, die Antworten darauf werden sicher das Urteil des EGMR prägen.


FRAGEN AN DIE PARTEIEN

1. Liegt ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit der Beschwerdeführerin, insbesondere in ihr Gewerkschaftsrecht, im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Konvention vor?

Falls ja, war dieser Eingriff gesetzlich vorgeschrieben und im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 erforderlich?

War der behauptete Eingriff im vorliegenden Fall insbesondere in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn man bedenkt, dass die antragstellende Gewerkschaft ihren Gewerkschaftsstatus verloren hatte und in allen Bereichen ihres gesetzlichen Berufszweigs von Tarifverhandlungen ausgeschlossen war?

 

2. Wurde die antragstellende Gewerkschaft bei der Wahrnehmung ihrer Konventionsrechte entgegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 11 der Konvention diskriminiert?

 


Von unser Seite haben wir diese Fragen 2024 sehr umfassend beantwortet und wir hoffen natürlich auf ein Urteil zu unseren Gunsten in den nächsten Monaten.

Wer noch Rückfragen hat, kann sich immer gerne an mich wenden.

Johann Lindmeier 
DHV Landesvorsitzender Bayern 

Weichenstellungen des Expertenrates zur Pflegefinanzierung 

Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) begrüßt Weichenstellungen des Expertenrates zur Pflegefinanzierung als notwendige erste Schritte für eine zukunftsfeste Pflege

 

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) nimmt die heute veröffentlichten Ergebnisse des Expertenrates zur Pflegefinanzierung in Deutschland zur Kenntnis und sieht darin wichtige Ansatzpunkte für eine dringend notwendige Reform. Nach intensiver Arbeit des Expertenkreises im Auftrag der Bundesregierung zeichnen sich nun erste vorsichtig positive Perspektiven ab, die eine Entlastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sowie eine Stärkung der Pflegekräfte in den Blick nehmen könnten.

„Die Herausforderungen in der Pflegefinanzierung sind immens und erfordern mutige und generationengerechte Lösungen“, erklärt Anne Kiesow, Bundesgeschäftsführerin des CGB. „Wir begrüßen, dass der Expertenrat die strukturellen Probleme erkannt und konkrete Vorschläge zur Diskussion gestellt hat. Insbesondere die Ansätze zur Stabilisierung der Beitragssätze und zur Entlastung bei den Eigenanteilen sind ein Schritt in die richtige Richtung.“ erklärt Anne Kiesow weiter.

Insgesamt sieht der CGB in den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie der Erweiterung der Finanzierungsbasis und der Prüfung von steuerfinanzierten Zuschüssen, Potenzial, die Lasten gerechter zu verteilen. Gleichzeitig betont der CGB die Bedeutung, die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und die Attraktivität des Berufsfeldes durch faire Bezahlung und ausreichende Personalschlüssel zu steigern. „Eine nachhaltige Finanzierung muss Hand in Hand gehen mit einer Wertschätzung derjenigen, die tagtäglich Enormes leisten“, ergänzt der Generalsekretär des CGB Christian Hertzog.

„Es ist nun entscheidend, dass die Bundesregierung die Empfehlungen des Expertenrates sorgfältig prüft und rasch in konkrete Gesetzentwürfe überführt“, fordert Anne Kiesow. “Der CGB wird den weiteren Prozess konstruktiv begleiten und sich dafür einsetzen, dass die sozialen Sicherungssysteme gestärkt und die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflege umfassend berücksichtigt werden. Wir stehen vor einer Herkulesaufgabe, aber die vorliegenden Ergebnisse geben Anlass zu vorsichtigem Optimismus, dass wir eine zukunftsfeste und solidarische Pflegeversorgung in Deutschland gestalten können.“, so Anne Kiesow weiter.

 

Berlin, im Juli 2025

 

V.i.S.d.P. Christian Hertzog

Reservistendienst

Wichtige Informationen für Arbeitnehmer Überblick

 

Als Reservist/-in können Sie die Bundeswehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für die Landesverteidigung und Krisenvorsorge.

 

Dauer und Flexibilität

  • Dauer: Sie können zwischen einem Tag und mehreren Monaten dienen (maximal 10 Monate nach § 63b Soldatengesetz)
  • Teilzeit: Teilzeitdienst ist möglich, aber nicht parallel zu Ihrer zivilen Tätigkeit
  • Abstimmung: Die Einsatzdauer stimmen Sie mit der Bundeswehr ab

 

Ihre finanzielle Absicherung

  • Gehalt: Die Bundeswehr übernimmt Ihr volles Gehalt während des Dienstes
  • Sozialversicherung: Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden von der Bundeswehr bezahlt
  • Krankenversicherung: Ruht während des Dienstes, Sie erhalten kostenlose truppenärztliche Versorgung
  • Betriebliche Altersvorsorge: Läuft weiter, Ihr Arbeitgeber zahlt die Beiträge

 

Ihr Kündigungsschutz

  • Regulärer Dienst: 6 Wochen besonderer Kündigungsschutz vor und während des Dienstes
  • Besondere Einsätze: Bis zu 3 Monate Kündigungsschutz bei Auslandseinsätzen oder Hilfeleistungen
  • Ihr Arbeitsplatz: Ist während des Reservistendienstes geschützt

 

Urlaubsregelung

  • Kein Urlaub: Sie können den Reservistendienst nicht während Ihres Erholungsurlaubs ableisten
  • Urlaubsanspruch: Ihr Jahresurlaub verringert sich um 1/12 pro Übungsmonat
  • Bundeswehr-Urlaub: Sie haben Urlaubsanspruch während Ihres Dienstes bei der Bundeswehr

 

Ihre Vorteile

  • Persönliche Entwicklung: Sie sammeln wertvolle Erfahrungen in Führung und Teamarbeit
  • Weiterbildung: Vielfältige Fortbildungsmöglichkeiten bei der Bundeswehr
  • Gesellschaftlicher Beitrag: Sie übernehmen Verantwortung für unser Land
  • Berufliche Kompetenzen: Erworbene Fähigkeiten können Sie im zivilen Beruf einsetzen
  • Sicherheit: Ihr Arbeitsplatz ist während des Dienstes geschützt

 

Die DHV Die Berufsgewerkschaft (DHV) befürwortet und unterstützt das Engagement unserer Mitglieder im Ehrenamt und in der Reserve. Der Reservistendienst ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit unseres Landes und zur Stärkung der demokratischen Werte. Wir ermutigen sowohl Arbeitnehmer/-innen als auch Arbeitgeber/-innen, diese gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen und den Reservistendienst zu unterstützen. Ihre Erfahrungen und erworbenen Kompetenzen bereichern nicht nur Sie persönlich, sondern auch Ihr berufliches Umfeld. Die DHV steht Ihnen bei Fragen rund um den Reservistendienst gerne zur Seite.

 

V.i.S.d.P.: Harm Marten Wellmann

DHV-Information zum Mutterschutzrecht

Das Mutterschutzgesetz schützt neben Arbeitnehmerinnen auch Schülerinnen, Praktikantinnen, Studentinnen, Frauen mit Behinderungen, die in einer entsprechenden Werkstatt arbeiten und Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen gelten. Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber den mutmaßlichen Termin der Entbindung mitteilen. Der Arbeitgeber hat dann die zuständige Behörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Dritten gegenüber hat er eine Schweigepflicht.

Mit der jüngsten Gesetzesänderung ist das Mutterschutzrecht gestärkt worden. Nach wesentlichen Neuregelungen, die zum 01. Januar 2018 in Kraft getreten waren, wurde nun eine Regelung eingeführt, die Müttern bei Fehlgeburten einen gewissen Mutterschutz gewähren. Diese Neuerung ist zum 01. Juni 2025 in Kraft getreten.

Kommentar des DHV-Landesvorsitzenden Bayern zum Ausgang der Tarifverhandlungen des Versicherungsinnendienstes

Unser Landesvorsitzender Bayern und engagiertes Mitglied der Bundesfachgruppe Versicherungen kommentiert den Ausgang der Tarifverhandlungen im Privaten Versicherungsgewerbe wie folgt:

Till Eulenspiegel
Wenn ich jemanden gerne im Mittelalter getroffen hätte, dann wäre es Till Eulenspiegel gewesen.  Jemand der durch seine schelmenhafte Weise den Menschen den Blick in den Eulen [Symbolisch für Weisheit] Spiegel [Blick in die Selbstreflexion] ermöglicht hat. 


Hinter uns liegen die letzten Monate der Tarifverhandlungen im Versicherungsgewerbe für den Innendienst. Als kaufmännische Berufsgewerkschaft hat unsere Bundesfachgruppe Versicherungen den gesamten Verlauf sehr professionell intern und im Dialog mit den Beschäftigten und dem AGV begleitet. Wir haben gesehen das es für uns gar nicht notwendig ist eine tarifzeichnende Gewerkschaft zu sein, um gestalten und wirken zu können.


Ich persönlich würde sogar sagen: Wir waren besser unterwegs als in der Zeit, wo wir noch tarifzeichnend waren. 


Hier müssen wir auch lernen: Wir sind im Transformationsprozess zu einem neuen Gewerkschaftsformat. Wir haben die ersten existenzbedrohenden Jahre nach dem BAG-Urteil überstanden. Wir haben unsere Strukturen und unsere Art zu arbeiten verändert. 

    • Sollte uns der EGMR die Möglichkeit geben wieder Tarifverhandlungen zu führen und abzuschließen, müssen wir 3 Dinge beachten:
      Mit realistischen Tarifforderung in die Verhandlung gehen (das hat die DHV in der Regel sowieso immer gemacht.)

    • Mit dem AGV partnerschaftlich zusammenarbeiten – das fällt uns als Gewerkschaft, die nicht aus dem Klassenkampf, sondern aus der reformistischen Gewerkschaftsbewegung kommt, sowieso leichter.

    • Keinen Tarifabschluss tätigen, der nicht unseren Standards als kaufmännische Berufsgewerkschaft erfüllt. Was in der aktuellen Tarifrunde bedeutet hätte dass wir zu den angebotenen Konditionen im Gegensatz zu Verdi und DBV nicht abgeschlossen hätten.

Johann Lindmeier
DHV Landesvorsitzender Bayern 

 

Für mehr Wertschätzung und Effizienz: CGB fordert entschlossenes Handeln gegen Arbeitszeitverschwendung

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) zeigt sich besorgt über die alarmierenden Erkenntnisse einiger Jobbörsen, wonach deutsche Beschäftigte durchschnittlich 8,7 Stunden pro Woche mit ineffizienten und als wenig sinnvoll empfundenen Tätigkeiten verbringen. Dies entspricht mehr als einem vollen Arbeitstag, der nicht produktiv genutzt werden kann und eine immense Verschwendung von ohnehin knappen Ressourcen darstellt.

„Es ist inakzeptabel, dass unsere Kolleginnen und Kollegen einen so erheblichen Teil ihrer wertvollen Arbeitszeit mit unnötigen Meetings, redundanten Aufgaben oder ineffizienten Prozessen verbringen müssen“, erklärt der Bundesvorsitzende des CGB Henning Röders. „Gerade in Zeiten, in denen der demografische Wandel den Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen stellt und qualifizierte Arbeitskräfte zunehmend knapper werden, ist jede verschwendete Stunde eine Stunde zu viel und zeugt von einer mangelnden Wertschätzung gegenüber den Fähigkeiten und dem Engagement der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“, so Röders weiter.

Hauptursachen hierfür liegen in zu komplexen Prozessen, mangelnder Kommunikation seitens der Führungskräfte sowie fehlender Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten. Der CGB sieht hier dringenden Handlungsbedarf und fordert alle Akteure auf, entschlossen Maßnahmen zu ergreifen.

Nach Ansicht des CGB bedarf es der Stärkung der Kommunikation, was bedeutet, dass Führungskräfte die Aufgaben und Ziele klarer kommunizieren müssen, um Missverständnisse und Doppelarbeiten zu vermeiden. Weiter müssen Prozesse vereinfacht werden, Arbeitsabläufe müssen kritisch geprüft und unnötige Komplexität konsequent abgebaut werden. Auch müssen gezielte Schulungs- und Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden, um das Wissen und die Fähigkeiten der Beschäftigten zu stärken und sie für neue Herausforderungen zu rüsten.

„Wenn wir die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland nachhaltig sichern wollen, müssen wir auch die Effizienz in unseren Unternehmen steigern. Dazu gehört, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Zeit sinnvoll einsetzen können und nicht durch vermeidbare Bürokratie oder schlechte Organisation ausgebremst werden“, so Henning Röders abschließend.

Der CGB wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Arbeitswelt humaner, effizienter und zukunftsorientierter gestaltet wird – zum Wohle der Beschäftigten und des Wirtschaftsstandortes.

 

Berlin, im Juli 2025

 

V.i.S.d.P. Christian Hertzog

CGB wertet die Empfehlungen der Mindestlohnkommission zur Anhebung des Mindestlohns positiv

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) wertet die einstimmige Empfehlung der Mindestlohnkommission zur Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro im Jahr 2026 und 14,60 Euro im Jahr 2027 insgesamt positiv. Die Entscheidung, die in einem herausfordernden, aber konsensualen Prozess der Sozialpartner erzielt wurde, stellt eine not­wendige Anpassung in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten dar. Der CGB betrachtet diese Erhöhung als eine wichtige Maß­nahme, um Millionen von Geringverdienenden in ganz Deutschland eine sofortige finanzielle Entlastung zu verschaffen. In einem Umfeld anhaltender Inflation und steigender Lebenshaltungskosten, insbesondere für Grundbedürfnisse, sind diese Anpassungen unerlässlich, um die Kaufkraft zu sichern und Lohnarmut zu verhindern. Dieser Schritt bekräftigt das grundle­gende Prinzip der christlichen Sozialethik, dass Vollzeitarbeit ein würdevolles Auskommen gewährleisten muss. Es ist damit auch ein Zeugnis des fortgesetzten Engagements für sozialen Schutz und wirtschaftliche Stabilität. Trotz dieses Fortschritts betont der CGB, dass die vorgeschlagenen Erhöhungen die Anforderungen an eine wirklich nach­haltige Mindestvergütung alleine nicht erfüllen. Der CGB hat sich daher bereits im vergangenen Jahr für die Indizierung des deutschen Mindestlohns auf 60 Prozent des Bruttomedianlohns ausgesprochen. Danach müsste der Mindestlohn bereits jetzt mehr als 15 Euro betragen. Forderungen an den Gesetzgeber, sich über die Empfehlungen der Mindestlohnkommission hinwegzusetzen, lehnt der CGB jedoch ab. Er ist nach wie vor der Überzeugung, dass die Lohnfindung eine Angelegenheit der Tarifpartner ist. Dies gilt auch für die Festlegung von Mindestlöhnen. Das es in Deutschland eines gesetzlichen Mindest­lohns bedarf, ist allein der Tatsache einer auch politisch zu verantwortenden sinkenden Tarifbindung geschuldet, die mittler­weile gerade noch 49 Prozent beträgt. Der CGB ist besorgt, dass es bislang nicht gelungen ist, der nachlassenden Ta­rifbindung Einhalt zu gebieten. Er erinnert daher erneut an seine Forderung, unter Beteiligung aller gewerkschaftlichen Spit­zenorganisationen endlich den in der EU-Mindestlohn-Richtlinie vorgesehenen Aktionsplan zur Erhöhung der Tarifbindung zu erstellen. Bereits am 15.09.2022 hat das EU-Parlament mit großer Mehrheit eine Mindestlohnrichtlinie abgesegnet, mit der u.a. die Tarifbindung gestärkt werden soll. Mit der Verab­schiedung durch den EU-Rat am 04.10.2022 hat die Richtline Rechtskraft erlangt und sollte innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, zur Erhöhung der Tarifbindung Akti­onspläne zu erstellen, wenn die Tarifbindung unter 80 Prozent liegt. Es ist ein Skandal, dass die politisch Verantwortlichen regelmäßig die mangelnde Tarifbindung beklagen, aber weder etwas getan haben, um die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen zu erleichtern noch den in der EU-Mindestlohn­richtlinie geforderten Aktionsplan auf den Weg zu bringen.

Der CGB fordert Gesetzgeber und Sozialpartner auf, das Tarifvertragssystem zu stärken, um faire und anpassungsfä­hige Löhne zu gewährleisten, die branchenspezifische Realitäten und Produktivität widerspiegeln und die Festlegung gesetz­licher Mindestlöhne überflüssig machen.

 

Versicherungsinnendienst: Tarifverhandlungen werden am 04.07.2025 fortgeführt

In die festgefahrenen Verhandlungen des Versicherungsinnendienstes ist wieder Bewegung gekommen. Der AGV Versicherungen und die tarifverhandelnden Gewerkschaften wollen am 04.07. einen neuen Versuch unternehmen, zu einer Einigung zu kommen.

Die DHV begrüßt den Versuch, noch vor der Sommerpause zu einer Einigung zu kommen. Eine längere Hängepartie bis in den Herbst hinein muss unbedingt vermieden werden! Voraussetzung für eine Einigung ist aber, dass der AGV Versicherungen sein enttäuschendes Angebot aus der letzten Verhandlungsrunde (4,8 % zum 01.08.2025; 3,3 % zum 01.09.2026; Anhebung der Ausbildungsvergütungen um 220 Euro; Anhebung der Tarifgruppe A auf die zweite Stufe der Tarifgruppe B und Teilhabe an den Gehaltserhöhungen; Anhebung der ersten und zweiten Stufe der Tarifgruppe B auf die 3. Stufe und Teilhabe an den linearen Gehaltserhöhungen) noch einmal deutlich aufstockt.

Das noch auf dem Tisch liegende Arbeitgeberangebot liegt deutlich hinter den Abschlüssen zurück, wie sie zuletzt bei den Privatbanken, Öffentlichen Banken und Volks- und Raiffeisenbanken getätigt worden waren. Das ist nicht akzeptabel. Denn: Angesichts der dürftigen Gehaltserhöhungen seit 2022 ist es wichtig, nicht den Anschluss zu verlieren.

Die Beschäftigten der privaten Versicherungen dürfen nicht weiter hinter das Gehaltsniveau vergleichbarer Branchen zurückfallen!

Wir hatten dem AGV Versicherungen in einem Gespräch den Abschluss bei den Volks- und Raiffeisenbanken als Maßstab für einen akzeptablen Kompromiss genannt:

  • Gehaltserhöhungen 6,0 % zum 01.04.2025, 3,5 % zum 01.05.2026 und 1,5 % zum 01.04.2027
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um jeweils 130 Euro zum 01.08.2025 und zum 01.08.2026
  • Laufzeit 29 Monate

Der AGV Versicherungen sollte sich auch im Bewusstsein an seine Verantwortung gegenüber den Miterbeitern/innen an dem Volksbankentarifabschluss orientieren. Denn letztlich sind es die Versicherungsnagestellten, die den Menschen in schwierigen, oft auch existenzbedrohenden Situationen zur Seite stehen und ihnen wichtige Hilfe leisten. Diese hohe Verantwortung sollte mit einem guten Gehaltsabschluss angemessen gewürdigt werden. 

Die DHV appelliert an den AGV und die verhandelnden Gewerkschaften, am 04.07.2025 zu einem tragfähigen Kompromiss zu kommen, der dem Abschluss vergleichbarer Branchen Rechnung trägt!

 

Für ein gesundes Arbeitsleben: CGB fordert Recht auf Nichterreichbarkeit und klare Grenzen der ständigen Erreichbarkeit

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) warnt eindringlich vor den gravierenden gesundheitlichen Risiken der ständigen Erreichbarkeit von Beschäftigten. Angesichts einer Arbeitswelt, die zunehmend flexible Modelle und digitale Kommunikation nutzt, verschwimmen die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben. Dies führt zu einer alarmierenden Zunahme von Stress, psychischen Belastungen und Burnout-Erkrankungen.

„Die Annahme, jederzeit verfügbar sein zu müssen, ist keine moderne Errungenschaft, sondern ein ernstzunehmendes Gesundheitsrisiko für unsere Mitglieder und alle Beschäftigten in Deutschland“, erklärt Henning Röders, Bundesvorsitzender des CGB. “Es ist höchste Zeit, dass die neue Bundesregierung und die Sozialpartner gemeinsam Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und klare Regeln für die Erreichbarkeit außerhalb der Kernarbeitszeiten zu definieren.“ ergänzt Anne Kiesow, Bundesgeschäftsführerin des CGB.

Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch nach Feierabend, am Wochenende oder im Urlaub E-Mails beantworten, Anrufe entgegennehmen oder auf Nachrichten reagieren. Diese ständige Verfügbarkeit verhindert eine notwendige Erholung, untergräbt das Privatleben und führt langfristig zu einer Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Kreativität.

Der CGB fordert daher:

  1. Es muss ein klares gesetzliches Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der individuell oder kollektiv vereinbarten Arbeitszeiten verankert werden. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber keine Reaktion auf Arbeitsanfragen außerhalb der Arbeitszeit erwarten oder einfordern dürfen und keine negativen Konsequenzen bei Nichtbeachtung entstehen.
  2. Unternehmen und Sozialpartner müssen dringend verbindliche Regelungen zur Erreichbarkeit in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen treffen. Diese müssen festlegen, wann und wie Arbeitnehmer erreichbar sein müssen – und wann eben nicht.
  3. Arbeitgeber sind aufgerufen, eine Unternehmenskultur zu etablieren, die das Abschalten und die Work-Life-Balance aktiv fördert.

„Der CGB und seine Mitgliedsorganisationen sehen es als seine christlich-soziale Verpflichtung an, für menschenwürdige Arbeitsbedingungen einzustehen. Dazu gehört auch das Recht auf eine klare Trennung von Arbeit und Freizeit. Wir fordern die politischen Entscheidungsträger und die Unternehmen auf, dieses drängende Thema nicht länger zu ignorieren und gemeinsam mit den Gewerkschaften praktikable Lösungen zu entwickeln.“ bekräftigt Christian Hertzog, Generalsekretär des CGB.