Droht die Schliessung von Mediamarkt- und Saturn-Filialen?

Der CGB und seine für den Handel zuständige Berufsgewerkschaft DHV befürchten für die nahe Zukunft die Schließung von MediaMarkt- und Saturn-Filialen in Bremen, Hannover und anderen Großstädten und Ballungsräumen.

Bislang ist MediaMarkt in Bremen und Hannover jeweils mit zwei Fialen vertreten. Saturn verfügt über drei Filialen in Bremen und zwei in Hannover. Ob alle Filialen weiterbetrieben werden, ist nach Auffassung des CGB fraglich, nach dem die Marken MediaMarkt und Saturn Mitte des Mo­nats zusammengelegt wurden und jetzt mit gestrafftem und einheitlichem Sortiment gemeinsam be­worben werden.

Bislang waren MediaMarkt und Saturn in Deutschland zwei unabhängige Vertriebsmarken, mit getrennten Filialen, die jeweils als eigenständige Gesellschaften betrieben werden. Sie gehö­ren seit Aufspaltung der Metro-Gruppe der zur Ceconomy AG gehörenden MediaMarktSaturn Retail Group (handelsrechtlich Media-Saturn-Holding GmbH), die in Deutschland an 405 Standor­ten vertreten ist und europaweit mehr als 1000 Geschäfte betreibt.

Vor der Zusammenlegung sind die Vertriebsmarken MediaMarkt und Saturn in Konkurrenz zuein­ander angetreten. In Österreich wurde diese Konkurrenz allerdings bereits 2020 durch die Fusion beider Marken beendet. Hier ist die Marke Saturn Geschichte.

Ob und wie viel Filialschließungen die Zusammenlegung beider Marken in Deutschland zur Folge ha­ben wird, bleibt zunächst abzuwarten. Das Unternehmen hat sich hierzu noch nicht geäußert.

Tatsache ist, dass die Holding dringend ihre Ertragslage verbessern muss, nach dem die Rating-Agentur Moody`s die Bonität von Ceconomy im November auf Ba3 herabgestuft hat, was einer spe­kulativen Anlage entspricht, bei der bei Verschlechterung der Lage mit Ausfällen zu rechnen ist. Der renommierte Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Gerrit Heinemann sieht die Handelskette denn auch vor existenziellen Problemen und plädierte im Münchener Merkur für eine Flächenredu­zierung und den Ausbau des E-Commerce, der mindestens 50 Prozent des Umsatzes generieren müsse.

Flächenreduzierungen hat es schon gegeben. 2022 wurden bereits 13 Filialen mit insgesamt rund 1000 Beschäftigten geschlossen. Bei diesen Schließungen wird es sicherlich nicht bleiben. CGB und DHV fordern daher im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Verantwortlichen Auskunft über die weiteren Konsequenzen der Zusammenlegung der Vertriebsmarken und die Si­cherheit der Arbeitsplätze.

 

 

Informationen zu den Sozialwahlen 2023

 

Am 31. Mai 2023 finden die nächsten Sozialwahlen statt. Die Sozialwahlen sind nach der Europa- und der Bundestagswahl die drittgrößten Wahlen in Deutschland. DRV Bund: CGB Vorschlagsliste zur Sozialwahl zugelassen. Der Wahlausschuss der Deutschen Rentenversicherung Bund hat in seiner Sitzung am 6. Januar 2023 unter Vorsitz von Präsidentin Gundula Roßbach unsere CGB Vorschlagsliste zur Sozialwahl 2023 zugelassen. Ein Dankeschön geht daher an alle Mitstreiter, die tatkräftig Stützunterschriften für unsere Vorschlagsliste gesammelt haben, so dass wir unser Unterschriftenziel von mindestens 1.000 gültigen Unterschriften übertreffen konnten.

Auf dem Stimmzettel wird der CGB auf Listenplatz Nummer 11 mit dem Kennwort Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands – CGB – in der Deutschen Rentenversicherung Bund stehen.

 Sozialwahl ist aktive Mitbestimmung. Je mehr Stimmen unsere Liste erhält, mit umso mehr Nachdruck können wir Ihre Interessen in der Sozialen Selbstverwaltung positionieren. Daher ist es wichtig, dass so viele wahlberechtigte Versicherte wie möglich von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und unsere Liste wählen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu den Sozialwahlen haben wir für Sie nachstehend kurz beantwortet.

Was sind Sozialwahlen überhaupt?

Die Wahlen in der Sozialversicherung, kurz als Sozialwahlen bezeichnet, gibt es bereits seit 1953. Sie finden alle sechs Jahre statt. Hierbei werden die sogenannten Selbstverwaltungsparlamente der Sozialversicherungsträger gewählt.  Dazu zählen die  Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. 

Wer wird da gewählt?

Gewählt werden  ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber in die Vertreterversammlungen (Renten- und Unfallversicherung) und Verwaltungsräte (Kranken- und Pflegekassen) der Sozialversicherungsträger.  Sie beschließen beispielsweise die Haushalte und entscheiden somit über die Verwendung der Beitragsgelder.

Man spricht daher auch von Selbstverwaltungsparlamenten, da die Versicherten und Arbeitgeber, durch ihre gewählten Vertreter über wesentliche Belange der Sozialversicherung, also sprich etwa ihrer Krankenkasse,  entscheiden.

Wie wird gewählt?

Es gibt zwei Verfahren, nach denen die Vertreter bestimmt werden:

Bei den Wahlen mit Wahlhandlung, den sogenannten Urwahlen, werden die Versicherten zur Wahl aufgerufen.

2023 gibt es bei diesen sechs Sozialversicherungsträgern Urwahlen

  • BARMER
  • DAK Gesundheit
  • Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund)
  • Hkk
  • Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
  • Techniker Krankenkasse (TK)

Bei den Wahlen ohne Wahlhandlung handeln die bisher beteiligten Organisationen bei den Sozialversicherungsträgern aus, wer in den kommenden sechs Jahren weiter im Amt bleibt, wer ausscheidet und wer neu hinzukommen soll. Man spricht von sogenannten Friedenswahlen. Es werden nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als in der Vertreterversammlung oder im Verwaltungsrat vertreten sein können.

 Wer kandidiert  zu den Sozialwahlen?

Bei den Sozialwahlen treten keine Parteien an. Gewählt werden sogenannte Listen. Auf dem Wahlzettel stehen also keine Personen, sondern die Namen von Organisationen, die Kandidatinnen und Kandidaten in die Selbstverwaltungsparlamente entsenden wollen.  Dies sind etwa Gewerkschaften, Vereinigungen von Versicherten oder Vereinigungen der Arbeitgeber

Der CGB und seine Mitgliedsgewerkschaften sind derzeit bundesweit bei 57 Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung in den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten vertreten. Der CGB und seine Gewerkschaften haben auch zu den Sozialwahlen 2023 wieder Vorschlagslisten mit eigenen Kandidaten*innen etwa bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eingereicht.

 Wann und wie wird gewählt?

Bei den Sozialversicherungsträgern, bei denen Wahlen mit einer aktiven Wahlhandlung (Urwahlen) stattfinden, ist der 31. Mai 2023 Stichtag für die Stimmabgabe.

Bei der Sozialwahl in den Ersatzkassen wird zum ersten Mal eine bundesweite Wahl auch auf digitalem Wege möglich sein. Die Wahlberechtigen bei den teilnehmenden Krankenkassen haben die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie ihre Stimme online oder per Briefwahl abgeben wollen. Wer also wie gewohnt per Brief wählen möchte, kann dies natürlich auch weiterhin tun.

Die Wahlberechtigten der Deutschen Rentenversicherung Bund können ihre Stimme weiterhin nur per Briefwahl abgeben.

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Sozialversicherungswahlen/sozialversicherungswahlen-faq.html

Für Streitigkeiten über die Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig

Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage einer Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale in Anspruch nehmen wollte an das Finanzgericht verwiesen (ArbG Lübeck 1 Ca 1849/22). Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass Arbeitsgerichte ausschließlich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, es sich hier aber um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Für den Anspruch ist zwar ein Arbeitsverhältnis Voraussetzung, der Arbeitgeber ist allerdings lediglich die Zahlstelle und nicht der Anspruchsgegner. Der Arbeitgeber erfüllt bei der Auszahlung der Pauschale eine öffentlich-rechtliche Pflicht aus § 115 Abs. 2 i.V.m. § 117 EStG.  Für öffentlich-rechtlich begründete Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO das Finanzgericht zuständig. Gegen den Verweisungsbeschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt.

Sozialversicherungswahl 2023

Dieses Jahr steht die Sozialversicherungswahl an. Bei den Sozialversicherungswahlen bestimmen die Versicherten und Arbeitgeber in der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung über die neue Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane.

Auf seiner Sitzung am 05. Januar 2023 bei der VBG in Hamburg, die hybrid stattfand, stellte der Wahlausschuss für diese Sozialversicherungswahl fest, dass sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Versichertenseite nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber genannt wurden, als zu wählen sind. Daher konnte der Wahlausschuss gemäß der §§ 46 Abs. 2 SGB IV, 28 Abs. 2 Satz 1 SVWO das vorläufige Wahlergebnis feststellen und die anschließende öffentliche Bekanntmachung mit der Feststellung verbinden, dass eine Wahlhandlung unterbleiben kann. Es wurde außerdem festgestellt, dass die Listenvertreter und -vertreterinnen durch diese Entscheidung nicht beschwert sind. Die Vorgeschlagenen gelten daher mit Ablauf des Wahltages am 31.05.2023 ohne Wahlhandlung als gewählt. Mitglied der Vertreterversammlung wird für die DHV Peter Daniel Forster. Als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen in der Vertreterversammlung werden für die DHV Nicole Benzinger-Henzler, Petra Knodt, Klementine Rehm, Martin Fehrmann und Henning Röders fungieren. Ein herzlicher Glückwunsch geht an dieser Stelle an die Gewählten. Die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung wird vom 26. bis 28.09.2023 in Warnemünde stattfinden.

DHV-Information zu den Entlastungspaketen der Bundesregierung

Einmalzahlungen, Steuersenkungen, Inflationsausgleich, den Überblick zu behalten fällt da nicht leicht. Um die Inflationsrate von mehr als 10% und die hohen Energiepreise abzumildern greift der Staat  den Bürgerinnen und Bürgern  unter die Arme. Die Bundesregierung hat bisher drei große Entlastungspakete geschnürt. Diese Hilfen sind teilweise bereits geflossen, teilweise stehen sie noch aus. Wir geben einen Überblick darüber, welchen Anspruch Verbraucherinnen und Verbraucher hatten und noch haben.

DHV Info_Dezember 22_Entlastungspakete

Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof

Nach der Insolvenz ist vor der Insolvenz – so könnte man die Situation bei Galeria Karstadt Kaufhof beschreiben.

Mit der erneuten Insolvenz geht das Filialsterben weiter. Die gerade noch geretteten Filialen von vor zwei Jahre sind nun die ersten Filialen, die wahrscheinlich schließen müssen. Wie man der gut informierten Presse entnehmen kann, geht man davon aus, dass diesmal weit unter 100 Filialen noch übrigbleiben werden, einige Annahmen gehen sogar von unter 50 Filialen aus. Und jeden Tag werden die Kolleginnen und Kollegen noch mehr durch Meldungen und Gerüchte verunsichert. Man spricht auch schon von der kompletten Abwicklung des Unternehmens.

Wenn man die Kolleginnen und Kollegen bei Galeria Karstadt Kaufhof, welche sich entweder seit Jahren in einem Sozialtarifvertrag befinden oder auf Grund der Fusion nun unter diesem arbeiten müssen, fragt, ist die Lage nicht einfach zu beschreiben. Alle wissen, dass es sehr schwierig wird, und weihnachtliche Gefühle kommen bei ihnen gerade nicht auf. Allen ist bewusst, dass um jeden Arbeitsplatz gekämpft werden muss, aber ihnen ist sich auch bewusst, dass es Filialen gibt, die seit Jahren defizitär laufen und nur wegen des Sozialtarifvertrages noch offen sind.

Corona war nicht der Anlass, sondern der Katalysator des Unterganges. Auch Galeria Karstadt Kaufhof konnte den Trend des Warenhausstrebens in deutschen Innenstädten nicht Einhalt gebieten.

Wir bewundern die Kolleginnen und Kollegen, die ihre Ärmel hochgekrempelt und malocht haben, um den Karren sinnbildlich aus dem Dreck zu ziehen und dieses auch immer noch tun.

Nun werden aber wieder im Schutzschirmverfahren Millionen für Berater ausgeben, und unsere Kolleginnen und Kollegen fragen sich, warum die Geschäftsführung nicht zum Teil auf die Expertise ihrer Belegschaft hört.  

Die Gläubiger stehen in Schlangen beim Insolvenzverwalter, und einige andere wittern schon wieder die nächste Chance, eine Transfergesellschaft betreiben zu können.

Das Resultat für die Belegschaft bleibt aber dasselbe. Viele von ihnen werden sich über kurz oder lang auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz machen müssen.  Einige Städte zum Beispiel wollen aus der Not eine Tugend machen. Sie sollen Beschäftigte des Unternehmens informell aufgefordert haben, sich bei kommunalen Betrieben zu bewerben.  Also den Personalmangel der städtischen Betriebe mit den Kolleginnen und Kollegen von Galeria Karstadt Kaufhof bekämpfen!

Zum Glück ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt für diese Kolleginnen und Kollegen zurzeit nicht so aussichtlos. Dieser kleine, aber bittere Hoffnungsschimmer bleibt ihnen.

Dennoch rufen wir den Kolleginnen und Kollegen zu: Kämpft weiter für Euren Arbeitsplatz, denn ansonsten geht in vielen deutschen Städten ein Teil Handelsgeschichte und Warenhauskultur fast unwiderruflich verloren.

Wir stehen zu unseren Kolleginnen und Kollegen bei Galeria Karstadt Kaufhof und stehen Ihnen mit Rat und Tat zu Seite!

Harm Marten Wellmann

Abschluss private Versicherung: Eine schöne Bescherung!

So mancher Beschäftigte mag sich zu Beginn der vergangenen Woche verwundert die Augen gerieben haben, dass da plötzlich ein Abschluss getätigt wurde – zu Recht!

Über ein Jahr vor dessen Auslaufen und in einer Zeit der höchsten Inflation in der bundesrepublikanischen Geschichte wird der weit unter der Inflation liegende Gehaltstarifvertrag von April 2022 um weitere 12 Monate bis Ende März 2025 verlängert. Und das bei einer im Angesichte der galoppierenden Inflation weiteren vollkommen unbefriedigenden Gehaltserhöhung im September 2024 von 3 %!

 Die linearen Gehaltserhöhungen von insgesamt 8 % liegen sogar im gesamten Volumen noch unter der aktuellen Inflationsrate von über 10 %! Wenn man bedenkt, dass der Gehaltstarifvertrag sogar insgesamt eine Dauer von über 3 Jahren hat (Februar 2022 bis März 2025), dann ist die quasi über Nacht erfolgte Verlängerung des Tarifvertrages um ein weiteres Jahr vollkommen unbefriedigend.

Was hat die verhandelnden Gewerkschaften nur zu einem solch unnötigen Abschluss geritten? Die Gegenleistung – jeweils 1.000 € Inflationsausgleichsprämie, zahlbar im März 2023 und im März 2024 – ist absolut keine befriedigende Kompensation. Die Einmalzahlungen stellen zusammen mit den viel zu niedrigen Gehaltserhöhungen keinen angemessenen Inflationsausgleich dar. Zumindest die Inflationsausgleichsprämie für 2024 hätten die verhandelnden Gewerkschaften im Rahmen der Tarifrunde 2024 aushandeln können! Denn eine solche kann noch bis zum 31.12.2024 gezahlt werden! So steht unter dem Strich nur die zusätzliche

Prämie für März 2023! Statt einer tariflichen Regelung wäre es sinnvoll gewesen, die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auf betrieblicher Ebene zu vereinbaren!

Unsere weiteren Anmerkungen:

  • Auch Teilzeitbeschäftigte und Altersteilzeitbeschäftigte hätten die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe und nicht anteilig erhalten sollen! Denn die Beschäftigten, die kein volles Gehalt erhalten, sind besonders von der Inflation betroffen.
  • Zusammen mit der Verlängerung des Gehaltstarifvertrages hätte auch das Altersteilzeitabkommen bis zum 31.12.2025 verlängert werden müssen!

 Auch der Abschluss im Versicherungsaußendienst, dessen Mindesteinkommenserhöhungen sich an den Erhöhungen im Versicherungsinnendienst orientieren, ist absolut unbefriedigend!

Besser gar kein Abschluss als ein schlechter Abschluss! So hätten die verhandelnden Gewerkschaften agieren müssen. In 2024 hätte genug Druck – insbesondere aus den Abschlüssen in 2023 – auf die Arbeitgeber gelastet, um eine höhere Gehaltsanhebung als 3,0 % durchsetzen zu können! Und: Wer wie verdi mit mit einer Gehaltsforderung von 10.5 % in die Verhandlungen im öffentlichen Dienst geht, muss für die Verwirklichung seiner Ansprüche kämpfen und darf nicht einen solch dürftigen Abschluss in Zeiten historischer Inflation hinlegen! Bei einem solch unbefriedigenden Abschluss darf man sich nicht wundern, wenn der gesamtgewerkschaftliche Organisationsgrad im privaten Versicherungsgewerbe weiter unter 10 Prozent verharrt und die Beschäftigten nicht motiviert sind, einer der verhandelnden Gewerkschaften beizutreten!

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Berufsgewerkschaft DHV legt wegen Aberkennung der Tariffähigkeit Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein

Die Berufsgewerkschaft DHV hat gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.06.2021 zur Aberkennung der Tariffähigkeit und der Nichtannahme durch das BVerfGE Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingelegt.

Die DHV rügt mit ihrer Beschwerde eine Verletzung des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieser Artikel schützt u.a. das Recht, Gewerkschaften zu gründen und als solche ihre Arbeit zu gestalten. Dazu gehört insbesondere das Recht, Tarifverträge zu verhandeln und abzuschließen.

Die Aberkennung der Tariffähigkeit war unverhältnismäßig. Weder die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Deutschland noch der Schutz der Arbeitnehmer/innen waren in den über 70 Jahren, in der die DHV die Tariflandschaft in Deutschland entscheidend mitgestaltet hatte, zu irgendeinem Zeitpunkt in Gefahr. Sie beschneidet rechtswidrig die gewerkschaftliche Arbeit der DHV und verwehrt ihr rechtswidrig die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen. Insbesondere moniert die DHV, dass das BAG ihre über 70-jährige Tarifarbeit vollkommen unbeachtet gelassen hatte.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlich bedeutenden Fragen ist die ablehnende Begründung des Bundesverfassungsgerichts, dass die DHV-Verfassungsbeschwerde keine grundlegende rechtliche Bedeutung gehabt habe und dass das BAG sehr grundrechtsfreundlich die Frage der DHV-Tariffähigkeit geprüft habe, nicht nachvollziehbar und nicht mit europäischem Recht vereinbar.

Corona: Was gilt ab Oktober 2022

Bundesweite Regeln:

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten in bestimmten Bereichen Schutzmaßnahmen:

  • Im ÖPNV gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Ausge­nommen: Kinder und Jugendliche von sechs bis 13 Jahren und das Personal. Für sie reicht eine medizinische Maske.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflege­einrichtungen und Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern-gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.

Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherin­nen und Besucher in Arztpraxen und weiteren Ein­richtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Weitergehende Maßnahmen der Länder:

Weitergehende Maßnahmen der Bundesländer sind in 2 Stufen möglich:

1.Um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys­tems oder der kritischen Infrastruktur zu gewährleisten: z.B.  Maskenpflicht im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Ausnah­me: neuer Test-, Impf– oder Genesenennachweis.

2.Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage: z. B. Masken– und Abstands­pflicht in Außenbereichen und Personenobergren­zen bei Veranstaltungen in Innenräumen.

Quarantänepflicht ist Ländersache:

Die 5-tägige Isolationspflicht für Corona-Infizierte galt bisher bundesweit. In den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz, Ba­den-Württemberg und Bayern gilt jetzt neu: Wer positiv getestet ist, soll künftig für fünf Tage au­ßerhalb der eigenen Wohnung eine Maske in In­nenräumen tragen müssen. Außer im medizini­schen Bereich: infiziert arbeiten ist möglich!

Neues zum Impfstatus:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion: Hier rei­chen zwei Impfungen. Der Impfstatus spielt bei Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr und entscheidet nicht mehr über Zugangsmög­lichkeiten .

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung:

Sie gilt vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023. Arbeitgeber können danach bei Bedarf auf bewährte Maßnahmen wie z. B. Ab­standsregel, Handhygiene oder Kontaktreduzie­rung zurückgreifen. Im Rahmen der Erstellung des Hygienekonzepts muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und über Corona aufklären. Wird eine Maskenpflicht fest­gelegt, muss der Arbeitgeber die benötigten Masken zur Verfügung stellen. Impfungen sind weiter während der Arbeitszeit möglich. Es gibt keine Verpflichtung, Homeoffice anzubieten.

Kinderkrankengeld:

Bis zum 07. April 2023 haben gesetzlich kran-kenversicherte Eltern pro Kind Anspruch auf bis zu 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld, Alleiner­ziehende auf bis zu 60 Arbeitstage infolge von Corona-Auswirkungen, auch wenn das Kind nicht erkrankt ist.

Telefonische Krankschreibung:

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Diese Regelung wurde bis zum 31. März 2023 verlängert .

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“70 Jahre Betriebsverfassungsgesetz-Zeit für eine grundlegende Reform”

GESETZESNOVELLE MUSS NEUEN ANFORDERUNGEN DURCH DIGITALISIERUNG, GLOBALISIERUNG UND BETRIEBSRÄTE-BUSHING RECHNUNG TRAGEN

Der Bremer Senat hat nach coronabedingter Pause für den 21.11.2022 wieder zu einem Betriebs- und Personalräte-Empfang ins Rathaus eingeladen. Der CGB nimmt dies zum Anlass, um auf den Reformstau beim Betriebsverfassungsgesetz hinzuweisen.

Das am 14.11.1952 in Kraft getretene Betriebsverfassungsgesetz hat sich weitgehend an seinem Vorgänger aus der Weimarer Zeit vom 04.02.1920 orientiert, das nach der Machtergreifung durch die Nazis 1934 durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit abgelöst wurde. Es blieb in seinen Mitbestimmungsrechten deutlich hinter dem bereits am 21.05.1951 in Kraft getretenen Montan-Mitbestimmungsgesetz zurück.

Mit dem Betriebsräte-Modernisierungsgesetz von 2021 wurde zwar die Einleitung von Betriebsratswahlen erleichtert und der Kündigungsschutz für die Initiatoren von Betriebsratswahlen erweitert, die noch im Entwurf des Betriebsräte-Stärkungsgesetz, wie es ursprünglich heißen sollte, vorgesehenen Ausweitungen der Initiativ- und Mitbestimmungsrechte blieben im Gesetzgebungsverfahren jedoch weitgehend auf der Strecke. Die letzte grundlegende Reform des Betriebsverfassungsgesetz liegt somit bereits 50 Jahre zurück. Globalisierung, Digitalisierung und Transformationsbedarf haben zu einem Reformstau geführt, dem nach Auffassung des CGB endlich Rechnung getragen werden muss. Betriebsräte bedürfen eines Initiativrechts bei der Einführung mobiler Arbeit, bei der qualitativen Personalentwicklung und beim präventiven Gesundheitsschutz. Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer im Amt erworbenen Qualifikationen entlohnt und besser gegen Bushing und Mobbing geschützt werden. Der CGB tritt dafür ein, dass die Behinderung von Betriebs- und Personalratswahlen zukünftig von Amts wegen, d.h. als Offizialdelikt, verfolgt werden muss

Bundeskanzler Olaf Scholz hat beim Festakt der Hans-Böckler-Stiftung zum 70-jährigen Jubiläum des Betriebsverfassungsgesetzes Reformbedarf eingestanden. Der CGB fordert ihn auf, seinen Worten nun auch Taten folgen zu lassen.

CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph: „Es droht die Gefahr, dass Arbeitgeber in ihren Unternehmen wieder nach Gutsherrenart schalten und walten werden, wenn keine Betriebsräte da sind, die dem Einhalt gebieten können.“

Der CGB verweist darauf, nur noch knapp 9 Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Deutschland über einen Betriebsrat verfügen und damit nur noch rund 42 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Westdeutschland und 35 Prozent in Ostdeutschland von Betriebsräten vertreten werden. Dies hat Auswirkungen auf die Tarifbindung. Tarifverträge gibt es insbesondere in den Wirtschaftszweigen, in denen ein hoher gewerkschaftlicher Organisationgrad besteht und die Betriebe über einen Betriebsrat verfügen. Die EU-Mindestlohn-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, zur Erhöhung der Tarifbindung Aktionspläne zu erstellen, wenn die Tarifbindung unter 80 Prozent liegt. Von dieser Quote ist Deutschland mit einer Tarifbindung von lediglich 43 Prozent derzeit meilenweit entfernt.