Tarifvertrag

CGB Bremen: Bremer Arbeitssenatorin entlarft sich als Gegnerin der Tarifautonomie

Die Bremer Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Kristina Vogt, hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2021,  der CGB-Mitgliedsgewerkschaft „DHV – Die Berufsgewerkschaft“ die Tariffähigkeit abzuerkennen, kommentiert und als Stärkung der Tarifautonomie bezeichnet. Sie hat damit deutlich gemacht, dass ihr offensichtlich egal ist, dass durch die BAG-Entscheidung mehrere tausend gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres tarifvertraglichen Schutzes beraubt und die Tarifbindung in Deutschland weiter gesenkt wurde. Dieses auch noch als Stärkung der Tarifautonomie zu würdigen passt zu einer Politikerin der SED und PDS-Nachfolgeorganisation Die Linke, die offensichtlich dem marxistischen Glaubensbekenntnis des dialektischen Materialismus anhängt und es begrüßen würde, wenn in Deutschland wieder eine Einheitspartei und eine Einheitsgewerkschaft das Sagen hätten.

CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph, der die Berufsgewerkschaft DHV u.a. im Berufsbildungsausschuss der Handelskammer Bremer sowie in der Vertreterversammlung der Verwaltungsberufsgenossenschaft vertritt: „Die Tarifautonomie ist Bestandteil der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit. Sie bildet die Grundlage die es Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ermöglicht, Tarifverträge abzuschließen. Ihre historische Wurzel bildet das „Stinnes-Legien-Abkommen“ vom 15.11.1918, das für die DHV und ihre christlichen Partner-gewerkschaften von Adam-Stegerwald unterzeichnet wurde und mit dem von den Arbeitgeberverbänden die Gewerkschaften offiziell als Vertretungen der Arbeitnehmerschaft anerkannt wurden. Mit der staatlichen Anerkennung des Abkommens durch die Tarifvertragsverordnung des Rates der Volksbeauftragten vom 2 3.12.1918 und der Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt erlangte es Gesetzeskraft. Zehn Jahre nach der gesetzlich eröffneten Möglichkeit zum Abschluss von Tarifverträgen hatte die DHV bereits knapp 1000 Tarifverträge abgeschlos-sen, darunter den Preußischen Angestellten-Tarifvertrag (PAT) einem Vorläufer des späteren BAT. Nicht zuletzt durch ihre erfolgreiche Tarifarbeit wurde die DHV bis zu ihrer Zwangsauflösung durch die Nationalsozialisten zur stärksten Angestelltengewerkschaft Europas.

Nach ihrer Wiedergründung hat die DHV auch ihre erfolgreiche tarifpolitische Arbeit fortgesetzt, u.a. als Vertragspartner des ersten Bundestarifs (West) für das private Bankgewerbe nach dem Zweiten Weltkrieg. Insgesamt wurden von der DHV seit 1950 rund 24.000 Tarifabschlüsse getätigt. Wenn das Bundesarbeitsgericht der DHV dennoch nunmehr die Tariffähigkeit abgesprochen hat, so sicherlich nicht wegen der Qualität dieser Tarifverträge, sondern allein wegen der angeblich fehlenden Tarifmächtigkeit, die nirgends gesetzlich geregelt oder definiert ist, sondern allein von der Rechtsprechung zu einem Erfordernis der Tariffähigkeit gemacht wurde. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist daher auch unter Juristen umstritten. So hält es der Experte für Verfassungsrecht, Zivilrecht und Arbeitsrecht, Prof. Dr. Arndt Diringer, für verfassungsrechtlich problematisch, dass die BAG-Entscheidung Folgen hat, die weit über das Verbot des Abschlusses von Tarifverträgen hinausgehen und die Bildung neuer Gewerkschaften und die Bestätigung kleiner Gewerkschaften praktisch unmöglich machen und damit die Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie aushöhlen. Eine Arbeitssenatorin, die dieses nicht zur Kenntnis nimmt oder negiert ist aus Sicht des CGB parteiisch und eine Fehlbesetzung im Amt.“

Die DHV hat bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen das BAG-Fehlurteil angekündigt und erwägt auch den Gang vor den Europäischen Gerichtshof. Sie wird auch im 128. Jahr ihres Bestehens nicht klein beigeben, sondern weiter für Arbeitnehmerinteressen streiten.

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Infoblatt – Kündigung in der Kurzarbeit

Das Thema Kurzarbeit ist auch nach dem Ende der Lockdowns weiter Thema in manchen Unternehmen und Branchen. Es ist auch gut möglich, dass mit dem Herbst und Winter auch die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit wieder zunehmen wird. Mit einem Anstieg von Kurzarbeit wird auch die Gefahr von betriebsbedingten Kündigungen steigen.

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Tarifliche Errungenschaften schützen!

Der 22.06.2021 war nicht nur ein schwarzer Tag für uns als DHV, für das gewerkschaftliche Deutschland, den gewerkschaftlichen Pluralismus und die Demokratie, sondern auch für jeden einzeln Arbeitnehmer, der in einem, der von uns verhandelten Tarifverträge, gebunden war.

Seit Monaten versuchen nun schon einige Arbeitgeber mit dem Schüren von Unsicherheit und zum Teil mit klarer Rechtsbeugung, jede Errungenschaft aus den Tarifverträgen rückabzuwickeln. Manche Arbeitgeber, die bis zur BAG Entscheidung noch an Tarifverträge zwingend gebunden waren, betreiben nun Rosinenpickerei und reklamieren die für sie positiven tariflichen Regelungen für sich, fühlen sich aber an die für den Arbeitnehmer Vorteilhaften nicht mehr gebunden. Es gibt sogar welche, die bei der Gelegenheit versuchen, Belegschaften in neue Arbeitsverträge mit diversen Verschlechterungen u.a. ohne tarifliche Bezugnahmeklausel zu drängen.

Mahatma Gandhi hat mal gesagt, „Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.“ Unsere DHV-Mitglieder können die Ruhe bewahren, sie sind im Recht.

Zwar ist unserer DHV die Tariffähigkeit aberkannt worden, das wirkt sich aber zunächst nicht auf die tariflichen Leistungen aus. Die kollektivrechtliche Wirkung des Tarifvertrages mag entfallen sein, individuell, also auf arbeitsvertraglicher Ebene, können tarifliche Regelungen aber für jeden Arbeitnehmer weitergelten, sofern der Arbeitsvertrag eine wirksame Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag enthält. Nach einer Entscheidung des 4. Senats des BAG aus dem Jahr 2017  kann ein Arbeitsvertrag auf einen unwirksamen Tarifvertrag wirksam Bezug nehmen. Das heißt, die Regelungen des Tarifvertrags werden dann Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Ansprüche auf tarifvertragliche Leistungen können also unverändert fortbestehen. Wir empfehlen daher, durch Arbeitgeber vorgelegte neue Arbeitsverträge nicht vorschnell zu unterschreiben, sondern diese genau zu prüfen und sich durch eine rechtlich wirkungslose Drohung, bereits gewährte tarifliche Leistungen (wie etwa zusätzliche Urlaubstage) rückabzuwickeln, nicht unter Druck setzen zu lassen.

Bereits geleistete Gehaltserhöhungen oder Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Diese Forderungen können zurückgewiesen werden.  Selbiges gilt auch für die Aussage, dass nur unter Vorbehalt die bisherigen Leistungen weitergezahlt werden.  Auch hier werden wir jedem Mitglied, welches betroffen ist, Rechtsschutz gewähren.

Wir werden dies so nicht hinnehmen und jeden Fehdehandschuh für unsere Mitglieder aufheben und annehmen! Wir lassen unsere Mitglieder nicht im Regen stehen. Wir bieten Schutz!

Die DHV wird weiter machen und weiterkämpfen! Aufgeben ist keine Option!