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Insolvenz bei Galeria geht in die nächste Runde Karstadt-Kaufhof-Filialen werden wohl schliessen

Den Medien liegt bereits die Information vor, welche Galeria-Standorte die neuerliche Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof nicht überleben werden und welche bleiben dürfen.

Im Dezember kursierten noch 90 Filialen, welche über die Wupper gehen sollten. In den aktuell vorliegenden Berichten ist von etwa 60 der insgesamt 131 Filialen die Rede von einer Schließung. Dies haben die gut unterrichtenten Medien aus Unternehmenskreisen erfahren.

Wie man beispielsweise aus der Süddeutschen Zeitung erfahren kann, werden u.a. die Kaufhausstandorte in Bayreuth, Chemnitz, Cottbus, Göttingen, Kiel, Landshut, Lörrach, Lübeck, Münster, Nürnberg, Paderborn, Reutlingen, Saarbrücken, Siegburg, Speyer, Trier und Wiesbaden von der Schließung betroffen sein.

Wie weiter berichtet wird, gäbe es aber auch sogenannte „sichere“ Standorte. Hierzu zählen wohl Aachen, Bonn, Braunschweig, Bremen, Dresden, Kassel, Mannheim und Würzburg.

Erst im März wird es wohl endgültig eine Klarheit für die Belegschaft des Unternehmens geben. Unseren DHV-Mitgliedern bei den 17.400 Kolleginnen und Kollegen der Belegschaft stehen wir solidarisch und mit Rat und Tat zur Seite!   

Das Angebot des Onlinehändlers Buero.de, welches sich auf die Übernahme eines Teiles der Filialen von Galeria Karstadt Kaufhof bezog, hatte dieser Ende Dezember wieder zurückgezogen.

Wir fordern die Geschäftsführung auf, schnellstmöglich Klarheit für die Kolleginnen und Kollegen bei Galeria Karstadt Kaufhof zu schaffen!

Droht die Schliessung von Mediamarkt- und Saturn-Filialen?

Der CGB und seine für den Handel zuständige Berufsgewerkschaft DHV befürchten für die nahe Zukunft die Schließung von MediaMarkt- und Saturn-Filialen in Bremen, Hannover und anderen Großstädten und Ballungsräumen.

Bislang ist MediaMarkt in Bremen und Hannover jeweils mit zwei Fialen vertreten. Saturn verfügt über drei Filialen in Bremen und zwei in Hannover. Ob alle Filialen weiterbetrieben werden, ist nach Auffassung des CGB fraglich, nach dem die Marken MediaMarkt und Saturn Mitte des Mo­nats zusammengelegt wurden und jetzt mit gestrafftem und einheitlichem Sortiment gemeinsam be­worben werden.

Bislang waren MediaMarkt und Saturn in Deutschland zwei unabhängige Vertriebsmarken, mit getrennten Filialen, die jeweils als eigenständige Gesellschaften betrieben werden. Sie gehö­ren seit Aufspaltung der Metro-Gruppe der zur Ceconomy AG gehörenden MediaMarktSaturn Retail Group (handelsrechtlich Media-Saturn-Holding GmbH), die in Deutschland an 405 Standor­ten vertreten ist und europaweit mehr als 1000 Geschäfte betreibt.

Vor der Zusammenlegung sind die Vertriebsmarken MediaMarkt und Saturn in Konkurrenz zuein­ander angetreten. In Österreich wurde diese Konkurrenz allerdings bereits 2020 durch die Fusion beider Marken beendet. Hier ist die Marke Saturn Geschichte.

Ob und wie viel Filialschließungen die Zusammenlegung beider Marken in Deutschland zur Folge ha­ben wird, bleibt zunächst abzuwarten. Das Unternehmen hat sich hierzu noch nicht geäußert.

Tatsache ist, dass die Holding dringend ihre Ertragslage verbessern muss, nach dem die Rating-Agentur Moody`s die Bonität von Ceconomy im November auf Ba3 herabgestuft hat, was einer spe­kulativen Anlage entspricht, bei der bei Verschlechterung der Lage mit Ausfällen zu rechnen ist. Der renommierte Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Gerrit Heinemann sieht die Handelskette denn auch vor existenziellen Problemen und plädierte im Münchener Merkur für eine Flächenredu­zierung und den Ausbau des E-Commerce, der mindestens 50 Prozent des Umsatzes generieren müsse.

Flächenreduzierungen hat es schon gegeben. 2022 wurden bereits 13 Filialen mit insgesamt rund 1000 Beschäftigten geschlossen. Bei diesen Schließungen wird es sicherlich nicht bleiben. CGB und DHV fordern daher im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Verantwortlichen Auskunft über die weiteren Konsequenzen der Zusammenlegung der Vertriebsmarken und die Si­cherheit der Arbeitsplätze.

 

 

Informationen zu den Sozialwahlen 2023

 

Am 31. Mai 2023 finden die nächsten Sozialwahlen statt. Die Sozialwahlen sind nach der Europa- und der Bundestagswahl die drittgrößten Wahlen in Deutschland. DRV Bund: CGB Vorschlagsliste zur Sozialwahl zugelassen. Der Wahlausschuss der Deutschen Rentenversicherung Bund hat in seiner Sitzung am 6. Januar 2023 unter Vorsitz von Präsidentin Gundula Roßbach unsere CGB Vorschlagsliste zur Sozialwahl 2023 zugelassen. Ein Dankeschön geht daher an alle Mitstreiter, die tatkräftig Stützunterschriften für unsere Vorschlagsliste gesammelt haben, so dass wir unser Unterschriftenziel von mindestens 1.000 gültigen Unterschriften übertreffen konnten.

Auf dem Stimmzettel wird der CGB auf Listenplatz Nummer 11 mit dem Kennwort Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands – CGB – in der Deutschen Rentenversicherung Bund stehen.

 Sozialwahl ist aktive Mitbestimmung. Je mehr Stimmen unsere Liste erhält, mit umso mehr Nachdruck können wir Ihre Interessen in der Sozialen Selbstverwaltung positionieren. Daher ist es wichtig, dass so viele wahlberechtigte Versicherte wie möglich von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und unsere Liste wählen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu den Sozialwahlen haben wir für Sie nachstehend kurz beantwortet.

Was sind Sozialwahlen überhaupt?

Die Wahlen in der Sozialversicherung, kurz als Sozialwahlen bezeichnet, gibt es bereits seit 1953. Sie finden alle sechs Jahre statt. Hierbei werden die sogenannten Selbstverwaltungsparlamente der Sozialversicherungsträger gewählt.  Dazu zählen die  Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. 

Wer wird da gewählt?

Gewählt werden  ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber in die Vertreterversammlungen (Renten- und Unfallversicherung) und Verwaltungsräte (Kranken- und Pflegekassen) der Sozialversicherungsträger.  Sie beschließen beispielsweise die Haushalte und entscheiden somit über die Verwendung der Beitragsgelder.

Man spricht daher auch von Selbstverwaltungsparlamenten, da die Versicherten und Arbeitgeber, durch ihre gewählten Vertreter über wesentliche Belange der Sozialversicherung, also sprich etwa ihrer Krankenkasse,  entscheiden.

Wie wird gewählt?

Es gibt zwei Verfahren, nach denen die Vertreter bestimmt werden:

Bei den Wahlen mit Wahlhandlung, den sogenannten Urwahlen, werden die Versicherten zur Wahl aufgerufen.

2023 gibt es bei diesen sechs Sozialversicherungsträgern Urwahlen

  • BARMER
  • DAK Gesundheit
  • Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund)
  • Hkk
  • Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
  • Techniker Krankenkasse (TK)

Bei den Wahlen ohne Wahlhandlung handeln die bisher beteiligten Organisationen bei den Sozialversicherungsträgern aus, wer in den kommenden sechs Jahren weiter im Amt bleibt, wer ausscheidet und wer neu hinzukommen soll. Man spricht von sogenannten Friedenswahlen. Es werden nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als in der Vertreterversammlung oder im Verwaltungsrat vertreten sein können.

 Wer kandidiert  zu den Sozialwahlen?

Bei den Sozialwahlen treten keine Parteien an. Gewählt werden sogenannte Listen. Auf dem Wahlzettel stehen also keine Personen, sondern die Namen von Organisationen, die Kandidatinnen und Kandidaten in die Selbstverwaltungsparlamente entsenden wollen.  Dies sind etwa Gewerkschaften, Vereinigungen von Versicherten oder Vereinigungen der Arbeitgeber

Der CGB und seine Mitgliedsgewerkschaften sind derzeit bundesweit bei 57 Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung in den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten vertreten. Der CGB und seine Gewerkschaften haben auch zu den Sozialwahlen 2023 wieder Vorschlagslisten mit eigenen Kandidaten*innen etwa bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eingereicht.

 Wann und wie wird gewählt?

Bei den Sozialversicherungsträgern, bei denen Wahlen mit einer aktiven Wahlhandlung (Urwahlen) stattfinden, ist der 31. Mai 2023 Stichtag für die Stimmabgabe.

Bei der Sozialwahl in den Ersatzkassen wird zum ersten Mal eine bundesweite Wahl auch auf digitalem Wege möglich sein. Die Wahlberechtigen bei den teilnehmenden Krankenkassen haben die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie ihre Stimme online oder per Briefwahl abgeben wollen. Wer also wie gewohnt per Brief wählen möchte, kann dies natürlich auch weiterhin tun.

Die Wahlberechtigten der Deutschen Rentenversicherung Bund können ihre Stimme weiterhin nur per Briefwahl abgeben.

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Sozialversicherungswahlen/sozialversicherungswahlen-faq.html

Für Streitigkeiten über die Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig

Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage einer Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale in Anspruch nehmen wollte an das Finanzgericht verwiesen (ArbG Lübeck 1 Ca 1849/22). Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass Arbeitsgerichte ausschließlich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, es sich hier aber um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Für den Anspruch ist zwar ein Arbeitsverhältnis Voraussetzung, der Arbeitgeber ist allerdings lediglich die Zahlstelle und nicht der Anspruchsgegner. Der Arbeitgeber erfüllt bei der Auszahlung der Pauschale eine öffentlich-rechtliche Pflicht aus § 115 Abs. 2 i.V.m. § 117 EStG.  Für öffentlich-rechtlich begründete Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO das Finanzgericht zuständig. Gegen den Verweisungsbeschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt.

Sozialversicherungswahl 2023

Dieses Jahr steht die Sozialversicherungswahl an. Bei den Sozialversicherungswahlen bestimmen die Versicherten und Arbeitgeber in der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung über die neue Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane.

Auf seiner Sitzung am 05. Januar 2023 bei der VBG in Hamburg, die hybrid stattfand, stellte der Wahlausschuss für diese Sozialversicherungswahl fest, dass sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Versichertenseite nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber genannt wurden, als zu wählen sind. Daher konnte der Wahlausschuss gemäß der §§ 46 Abs. 2 SGB IV, 28 Abs. 2 Satz 1 SVWO das vorläufige Wahlergebnis feststellen und die anschließende öffentliche Bekanntmachung mit der Feststellung verbinden, dass eine Wahlhandlung unterbleiben kann. Es wurde außerdem festgestellt, dass die Listenvertreter und -vertreterinnen durch diese Entscheidung nicht beschwert sind. Die Vorgeschlagenen gelten daher mit Ablauf des Wahltages am 31.05.2023 ohne Wahlhandlung als gewählt. Mitglied der Vertreterversammlung wird für die DHV Peter Daniel Forster. Als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen in der Vertreterversammlung werden für die DHV Nicole Benzinger-Henzler, Petra Knodt, Klementine Rehm, Martin Fehrmann und Henning Röders fungieren. Ein herzlicher Glückwunsch geht an dieser Stelle an die Gewählten. Die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung wird vom 26. bis 28.09.2023 in Warnemünde stattfinden.

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DHV-Landesgewerkschaftstag lehnt einen beschleunigten Ausstieg aus der Kohleverstromung ab und fordert sichere Energieversorgung zu bezahlbaren Preisen sowie ein Festhalten an der gesetzlichen Schuldenbremse

Der 21. Gewerkschaftstag des Landesverbandes Niedersachsen/Bremen der DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V., der am Samstag in Verden stattgefunden hat, zeigte sich besorgt über die rasant steigenden Energiepreise in Deutschland. Er fordert finanzielle Entlastung für Mieter und besonders energieabhängige Unternehmen sowie eine Anhebung der Entfernungpauschale für Berufspendler.

Der DHV-Landesgewerkschaftstag erwartet bei der Umsetzung klimapolitischer Ziele Augenmaß. Bürger und Wirtschaft dürfen finanziell nicht überfordert und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft nicht gefährdet werden. Er erteilt daher Plänen für einen beschleunigten Ausstieg aus dem im Kohlekompromiß für 2038 festgeschriebenen Ende der Kohleverstromung eine entschiedene Absage.

Der Landesgewerkschaftstag begrüßt die Absicht der koalitionären Verhandlungspartner für eine neue Bundesregierung, an der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse festzuhalten, Steuern nicht zu erhöhen und keine neuen Substanzsteuern einzuführen. Er warnt jedoch davor, diese Absicht durch Bildung neuer Schattenhaushalte oder Ausgabenverlagerungen auf die Sozialversicherungsträger zu unterlaufen. Insbesondere die Kranken- und Pflegeversicherung befinden sich bereits jetzt an den Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Die GKV hat bereits für 2022 zusätzliche Milliardenhilfe vom Bund in Höhe von 7 Milliarden Euro angemeldet.

Der Landesgewerkschaftstag begrüßt weiterhin die Ankündigung der koalitionären Verhandlungspartner, das Mindestrentenniveau von 48 Prozent zu sichern und keine Rentenkürzungen und keine Anhebung des Renteneintrittsalters vorzunehmen. Die angekündigten Bestandsschutzmaßnahmen reichen nach Auffassung des Gewerkschaftstages jedoch nicht aus, um auch den Beziehern geringer Einkommen im Alter ein auskömmliches Einkommen zu sichern. Zur Vermeidung von Altersarmut sind daher weitere Maßnahmen erforderlich.

Zur Finanzierung der notwendigen Investitionen in Bildung, Infrastruktur und Klimaschutz sieht der Landesgewerkschaftstag auch bei Einhaltung der Schuldenbremse ausreichend Handlungsspielräume, u.a. im Bereich der Subventionen, von denen viele nicht mehr notwendig und sinnvoll sind, sowie insbesondere bei der Verhinderung und Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Nach verschiedenen Studien entgehen dem deutschen Fiskus durch Steuerhinterziehung und Steuerflucht alljährlich Einnahmen von weit mehr als 100 Milliarden Euro.

Gastredner des Landesgewerkschaftstages war der DHV-Bundesvorsitzende Henning Röders, der sich in seinem Referat schwerpunktmäßig mit der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) verkündeten Aberkennung der Tariffähigkeit der DHV befasste, die er als schweren und nicht nachvollziehbaren Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie wertete. Röders erinnerte an die langjährige Historie der 1893 gegründeten DHV, die bereits zehn Jahre nach der am 23.12.1918 vom Rat der Volksbeauftragten gesetzlich eröffneten Möglichkeit zum Abschluss von Tarifverträgen knapp 1000 Tarifverträge vorweisen konnte und seit ihrer Wiedergründung nach der Zwangsauflösung durch die Nazis wieder rund 24.000 Tarifverträge getätigt hat, darunter den ersten Bundestarifs (West) für das private Bankgewerbe nach dem Zweiten Weltkrieg. Der DHV die Tariffähigkeit abzuerkennen entbehre daher jeder nachvollziehbaren Grundlage. Der Hauptvorstand habe daher vor zwei Tagen Verfassungsbeschwerde gegen die BAG-Entscheidung erhoben, was von den Versammlungsteilnehmern mit großem Beifall quittiert wurde.

Über die aktuelle gewerkschaftspolitische Arbeit der DHV in Niedersachsen und Bremen berichtete Geschäftsführerin Martina Hofmann, die dabei einen Einblick in die vielfältige Bildungsarbeit des Landesverbandes gab.

Bei den Vorstandswahlen gab es einen Wechsel an der Spitze des Landesverbandes. Neuer Vorsitzender wurde der Betriebsrat der Talanx AG, der Hannoveraner Matthias Rickel. In ihrem Amt als Stellvertreterin bestätigt wurde das Betriebsrats- und Aufsichtsratsmitglied der AGRAVIS, Annette Wolters aus Braunschweig. Als Schriftführer wiedergewählt wurde der Bremer Peter Rudolph, der die DHV u.a. im Berufsbildungsausschuß der Handelskammer Bremen sowie in der Vertreterversammlung der Verwaltungsberufsgenossenschaft vertritt. Vervollständigt wird der neue Vorstand durch die Beisitzerinnen und Beisitzer Doreen Hinze, Sabine Wilmes-Lender Jürgen Osteroth und Jörg Schulze. Im Aufsichtsrat der DHV wird der Landesverband weiterhin durch Netto-Betriebsrat Hartmut Rath aus Algermissen vertreten.

Tarifvertrag

CGB Bremen: Bremer Arbeitssenatorin entlarft sich als Gegnerin der Tarifautonomie

Die Bremer Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Kristina Vogt, hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2021,  der CGB-Mitgliedsgewerkschaft „DHV – Die Berufsgewerkschaft“ die Tariffähigkeit abzuerkennen, kommentiert und als Stärkung der Tarifautonomie bezeichnet. Sie hat damit deutlich gemacht, dass ihr offensichtlich egal ist, dass durch die BAG-Entscheidung mehrere tausend gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres tarifvertraglichen Schutzes beraubt und die Tarifbindung in Deutschland weiter gesenkt wurde. Dieses auch noch als Stärkung der Tarifautonomie zu würdigen passt zu einer Politikerin der SED und PDS-Nachfolgeorganisation Die Linke, die offensichtlich dem marxistischen Glaubensbekenntnis des dialektischen Materialismus anhängt und es begrüßen würde, wenn in Deutschland wieder eine Einheitspartei und eine Einheitsgewerkschaft das Sagen hätten.

CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph, der die Berufsgewerkschaft DHV u.a. im Berufsbildungsausschuss der Handelskammer Bremer sowie in der Vertreterversammlung der Verwaltungsberufsgenossenschaft vertritt: „Die Tarifautonomie ist Bestandteil der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit. Sie bildet die Grundlage die es Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ermöglicht, Tarifverträge abzuschließen. Ihre historische Wurzel bildet das „Stinnes-Legien-Abkommen“ vom 15.11.1918, das für die DHV und ihre christlichen Partner-gewerkschaften von Adam-Stegerwald unterzeichnet wurde und mit dem von den Arbeitgeberverbänden die Gewerkschaften offiziell als Vertretungen der Arbeitnehmerschaft anerkannt wurden. Mit der staatlichen Anerkennung des Abkommens durch die Tarifvertragsverordnung des Rates der Volksbeauftragten vom 2 3.12.1918 und der Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt erlangte es Gesetzeskraft. Zehn Jahre nach der gesetzlich eröffneten Möglichkeit zum Abschluss von Tarifverträgen hatte die DHV bereits knapp 1000 Tarifverträge abgeschlos-sen, darunter den Preußischen Angestellten-Tarifvertrag (PAT) einem Vorläufer des späteren BAT. Nicht zuletzt durch ihre erfolgreiche Tarifarbeit wurde die DHV bis zu ihrer Zwangsauflösung durch die Nationalsozialisten zur stärksten Angestelltengewerkschaft Europas.

Nach ihrer Wiedergründung hat die DHV auch ihre erfolgreiche tarifpolitische Arbeit fortgesetzt, u.a. als Vertragspartner des ersten Bundestarifs (West) für das private Bankgewerbe nach dem Zweiten Weltkrieg. Insgesamt wurden von der DHV seit 1950 rund 24.000 Tarifabschlüsse getätigt. Wenn das Bundesarbeitsgericht der DHV dennoch nunmehr die Tariffähigkeit abgesprochen hat, so sicherlich nicht wegen der Qualität dieser Tarifverträge, sondern allein wegen der angeblich fehlenden Tarifmächtigkeit, die nirgends gesetzlich geregelt oder definiert ist, sondern allein von der Rechtsprechung zu einem Erfordernis der Tariffähigkeit gemacht wurde. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist daher auch unter Juristen umstritten. So hält es der Experte für Verfassungsrecht, Zivilrecht und Arbeitsrecht, Prof. Dr. Arndt Diringer, für verfassungsrechtlich problematisch, dass die BAG-Entscheidung Folgen hat, die weit über das Verbot des Abschlusses von Tarifverträgen hinausgehen und die Bildung neuer Gewerkschaften und die Bestätigung kleiner Gewerkschaften praktisch unmöglich machen und damit die Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie aushöhlen. Eine Arbeitssenatorin, die dieses nicht zur Kenntnis nimmt oder negiert ist aus Sicht des CGB parteiisch und eine Fehlbesetzung im Amt.“

Die DHV hat bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen das BAG-Fehlurteil angekündigt und erwägt auch den Gang vor den Europäischen Gerichtshof. Sie wird auch im 128. Jahr ihres Bestehens nicht klein beigeben, sondern weiter für Arbeitnehmerinteressen streiten.

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Infoblatt – Kündigung in der Kurzarbeit

Das Thema Kurzarbeit ist auch nach dem Ende der Lockdowns weiter Thema in manchen Unternehmen und Branchen. Es ist auch gut möglich, dass mit dem Herbst und Winter auch die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit wieder zunehmen wird. Mit einem Anstieg von Kurzarbeit wird auch die Gefahr von betriebsbedingten Kündigungen steigen.

Infoblatt_Kündigung_in_der_Kurzarbeit.pdf

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Tarifliche Errungenschaften schützen!

Der 22.06.2021 war nicht nur ein schwarzer Tag für uns als DHV, für das gewerkschaftliche Deutschland, den gewerkschaftlichen Pluralismus und die Demokratie, sondern auch für jeden einzeln Arbeitnehmer, der in einem, der von uns verhandelten Tarifverträge, gebunden war.

Seit Monaten versuchen nun schon einige Arbeitgeber mit dem Schüren von Unsicherheit und zum Teil mit klarer Rechtsbeugung, jede Errungenschaft aus den Tarifverträgen rückabzuwickeln. Manche Arbeitgeber, die bis zur BAG Entscheidung noch an Tarifverträge zwingend gebunden waren, betreiben nun Rosinenpickerei und reklamieren die für sie positiven tariflichen Regelungen für sich, fühlen sich aber an die für den Arbeitnehmer Vorteilhaften nicht mehr gebunden. Es gibt sogar welche, die bei der Gelegenheit versuchen, Belegschaften in neue Arbeitsverträge mit diversen Verschlechterungen u.a. ohne tarifliche Bezugnahmeklausel zu drängen.

Mahatma Gandhi hat mal gesagt, „Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.“ Unsere DHV-Mitglieder können die Ruhe bewahren, sie sind im Recht.

Zwar ist unserer DHV die Tariffähigkeit aberkannt worden, das wirkt sich aber zunächst nicht auf die tariflichen Leistungen aus. Die kollektivrechtliche Wirkung des Tarifvertrages mag entfallen sein, individuell, also auf arbeitsvertraglicher Ebene, können tarifliche Regelungen aber für jeden Arbeitnehmer weitergelten, sofern der Arbeitsvertrag eine wirksame Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag enthält. Nach einer Entscheidung des 4. Senats des BAG aus dem Jahr 2017  kann ein Arbeitsvertrag auf einen unwirksamen Tarifvertrag wirksam Bezug nehmen. Das heißt, die Regelungen des Tarifvertrags werden dann Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Ansprüche auf tarifvertragliche Leistungen können also unverändert fortbestehen. Wir empfehlen daher, durch Arbeitgeber vorgelegte neue Arbeitsverträge nicht vorschnell zu unterschreiben, sondern diese genau zu prüfen und sich durch eine rechtlich wirkungslose Drohung, bereits gewährte tarifliche Leistungen (wie etwa zusätzliche Urlaubstage) rückabzuwickeln, nicht unter Druck setzen zu lassen.

Bereits geleistete Gehaltserhöhungen oder Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Diese Forderungen können zurückgewiesen werden.  Selbiges gilt auch für die Aussage, dass nur unter Vorbehalt die bisherigen Leistungen weitergezahlt werden.  Auch hier werden wir jedem Mitglied, welches betroffen ist, Rechtsschutz gewähren.

Wir werden dies so nicht hinnehmen und jeden Fehdehandschuh für unsere Mitglieder aufheben und annehmen! Wir lassen unsere Mitglieder nicht im Regen stehen. Wir bieten Schutz!

Die DHV wird weiter machen und weiterkämpfen! Aufgeben ist keine Option!