BAG stärkt Anforderungen an die Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft
Mit Beschluss vom 22. April 2026 (4 ABR 2/25) hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere wichtige Entscheidung zur sogenannten Tarifeinheit getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gewerkschaft nachträglich feststellen lassen kann, dass ihre Tarifverträge in einem Betrieb als Tarifverträge der Mehrheitsgewerkschaft anzuwenden waren.
Das BAG stellt klar: Geht es um einen bereits abgeschlossenen Zeitraum, reicht das allgemeine Interesse an einer nachträglichen Klärung nicht aus. Die Gewerkschaft muss vielmehr ein besonderes Rechtsschutzinteresse darlegen. Es müssen also konkrete Auswirkungen bestehen, die heute noch für die Gewerkschaft oder ihre Mitglieder von Bedeutung sind – beispielsweise noch durchsetzbare tarifliche Ansprüche.
Hohe Anforderungen für Gewerkschaften
Für Gewerkschaften bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Wer sich gegen die Verdrängung des eigenen Tarifvertrages nach § 4a TVG wehren will, muss frühzeitig handeln und sehr konkret vortragen.
Das BAG betont zudem, dass jeder neue Tarifabschluss eine neue Tarifkollision und damit eine rechtlich erhebliche Zäsur auslösen kann. Entscheidend ist jeweils, welche Gewerkschaft zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt die meisten Mitglieder im Betrieb hat und dies nachweisbar, da nicht die einfache Behauptung zählt. Eine frühere Mehrheit lässt sich deshalb nicht einfach auf spätere Zeiträume übertragen. Anders als im Verfahren gegen die DHV, bei dem keine der klagenden DGB-Gewerkschaften ihre eigenen Zahlen belegen musste. Hier reichte die einfache Behauptung. Dies ist nach dem aktuellen Urteil nicht mehr so einfach möglich.
Aus Sicht christlicher Gewerkschaften bleibt das Grundproblem
Unabhängig von dieser prozessrechtlichen Entscheidung bleibt für die DHV und die christlichen Gewerkschaften die grundsätzliche Frage bestehen:
Wie viel Gewerkschaftsvielfalt verträgt die gesetzliche Tarifeinheit?
Die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz schützt nicht nur große Organisationen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich in der Gewerkschaft ihrer Wahl zusammenzuschließen und ihre Interessen gemeinsam zu vertreten.
Das Tarifeinheitsgesetz schafft dagegen eine Situation, in der die Tarifverträge einer Gewerkschaft aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im jeweiligen Betrieb verdrängt werden können. Gerade kleinere, spezialisierte Gewerkschaften stehen damit vor erheblichen Herausforderungen.
Das aktuelle Urteil verschärft diese Problematik zwar nicht unmittelbar. Es zeigt aber, wie wichtig es für Gewerkschaften geworden ist, ihre Rechte und die daraus folgenden Ansprüche ihrer Mitglieder rechtzeitig, konkret und nachweisbar geltend zu machen.
Gewerkschaftliche Vielfalt ist kein Störfaktor
Für uns bleibt deshalb entscheidend: Gewerkschaftlicher Wettbewerb gehört zu einer pluralistischen Arbeitswelt und auch in eine Demokratie.
Beschäftigte sollten nicht faktisch darauf verwiesen werden, sich der jeweils größten Organisation anzuschließen, damit der tarifpolitische Einfluss erhalten bleibt.
Gewerkschaftsfreiheit bedeutet auch die Freiheit, sich für eine kleinere oder andere Gewerkschaft zu entscheiden.
Die DHV und die christlichen Gewerkschaften stehen deshalb für gewerkschaftliche Vielfalt, eigenständige Interessenvertretung und das Recht der Beschäftigten, selbst zu entscheiden, welcher Gewerkschaft sie ihr Vertrauen schenken.
Vielfalt stärkt die Sozialpartnerschaft – ein gewerkschaftliches Monopol tut es nicht.
V.i.S.d.P.: Harm Marten Wellmann
