Ausbildungsvertrag ist zur Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses abzuschließen. Auf den Vertrag sind, soweit sich nicht aus seinem Wesen und Zweck und aus dem Berufsbildungsgesetz etwas anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
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