Bundesbetriebsgruppentagung: BARMER

Bundesbetriebsgruppentagung BARMER berät über Zukunftstarifverhandlungen: Besonderer Kündigungsschutz muss erhalten bleiben!

Die Bundesbetriebsgruppentagung BARMER beriet am 24./25.04.2018 in Berlin über den aktuellen Stand der Zukunftstarifverhandlungen. Die Arbeitgeber haben in den Verhandlungen Vorschläge zu folgenden Themenpaketen unterbreitet:

  • Vereinbarkeit Familie und Beruf
  • Lebensarbeitszeitkonten
  • Nachteilsausgleich (Beurlaubung, Altersteilzeit)
  • Veränderungen der Zumutbarkeitskriterien im Falle von Rationalisierungen
  • Betriebsbedingte Kündigung

 Die Bundesbetriebsgruppentagung beriet eingehend über die Themenpakete und legte u.a. folgende Standpunkte fest:

ü  Zukunftsthemen sollen unabhängig von Strukturveränderungen verhandelt werden!

Die Arbeitgeberseite unterbreitet durchaus bedenkenswerte Vorschläge, wie z.B. die Möglichkeit der Vereinbarung von Lebensarbeitszeitkonten, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, attraktivere Regelungen zur Beurlaubung und den Wegfall der jahrgangsbezogenen Grenzen bei der Altersteilzeit. Die Arbeitgeberseite hat aber zu Beginn der Verhandlungen auch deutlich gemacht, dass sie die Zeit bis zu den nächsten Umstrukturierungen für die Verhandlung des Zukunftstarifvertrages nutzen will. Eine solche Verknüpfung von Zukunftsthemen und möglicher Umstrukturierung sieht die Bundesbetriebsgruppentagung kritisch.

ü  Zumutbarkeit der angebotenen Stelle: Die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln soll wie bisher bestehen bleiben!

Die Arbeitgeberseite will im Falle von Rationalisierungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der täglichen Fahrt zur neuen Arbeitsstelle dahingehend ändern, dass das Kriterium der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (zweieinhalb Stunden hin und zurück) gestrichen wird. Die Streichung dieses seit Jahrzehnten festgelegten Kriteriums ist für die Bundesbetriebsgruppentagung nicht plausibel, die bei Streichung geltende Grenze von maximal 50 km von der Wohnung des/der Beschäftigten entfernten Arbeitsstelle entspricht nicht der Wirklichkeit des Pendelns mit Bahn und Bus. Unsere Befürchtung: Mit einem Streichen der Kriterien entlastet sich die Arbeitgeberseite von Ihrer Pflicht, den Beschäftigten einen zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten. Eine Trennung von Beschäftigten im Falle einer neuen Umstrukturierung wäre leichter!

ü  Der besondere Kündigungsschutz muss erhalten bleiben!

Die Arbeitgeberseite will die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auch von Beschäftigten mit besonderem Kündigungsschutz (ab 20 Jahre Beschäftigungszeit) vereinbaren. In der Verhandlung am 14.02.2018 stieß dieser Arbeitgebervorschlag auf scharfe Ablehnung der DHV-Verhandlungskommission. Die Bundesbetriebsgruppentagung hat der DHV-Verhandlungskommission den Rücken gestärkt. Was ist der besondere Kündigungsschutz überhaupt noch wert, wenn den Beschäftigten ordentlich gekündigt werden kann? Nichts! Deshalb lehnt die DHV den Arbeitgebervorschlag ab!

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