Am 3.März 321 hat der römische Kaiser Konstantin per Edikt den Sonntag zum wöchentlichen Ruhetag im Römischen Reich bestimmt. „Alle Richter, Stadtbewohner und Gewerbetreibende sollen am ehrwürdigen Tag der Sonne ruhen!” lautete die kaiserliche Verfügung, an die jährlich am 3.März mit einem internationalen Gedenktag erinnert wird.
Der CGB nimmt das 1700-jährige Jubiläum der kaiserlichen Verfügung zum Anlass, um an die Bedeutung des Sonntags als «Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung» zu erinnern, wie er im Artikel 140 des Grundgesetzes verankert ist. Sonntagsschutz, wie sie von Kaiser Konstantin verordnet wurde, ist keine Selbstverständlichkeit. In Deutschland wurde Sonntagsarbeit erst 1892 mit Inkrafttreten des Arbeiterschutzgesetzes weitgehend verboten. Das Arbeitszeitgesetz definiert bis heute eine Vielzahl von Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Sonntagsarbeit. Ähnlich sieht es in den anderen europäischen Ländern aus.
Der CGB verweist darauf, dass die Zahl der Arbeitnehmer, die in Deutschland Sonn- und Feiertagsarbeit leisten müssen, innerhalb von zwei Jahrzehnten um drei Millionen gestiegen ist. Laut Statistischem Bundesamt waren 2019 mehr als 7 Millionen Arbeitnehmer gezwungen, mindestens an einem Sonn- oder Feiertag im Monat zu arbeiten. Damit ist davon auszugehen, dass mittlerweile etwa 25 Prozent aller Erwerbstätigen verpflichtet sind, Wochenend- oder Feiertagsarbeit zu leisten. Für das Saarland hat die dortige Arbeitskammer für 2019 sogar eine Quote von 30,7 Prozent ermittelt. Solche Zahlen sind alarmierend und aus gewerkschaftlicher Sicht nicht akzeptabel.
Wochenendarbeit ist längst nicht mehr auf Tätigkeitsbereiche beschränkt, die aus Gründen der Daseinsvorsorge einen Rund-um-die-Uhr-Betrieb erfordern. Auch Produktions- und Einzelhandelsbetriebe erwarten unter Hinweis auf Maschinenauslastung oder Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit von ihren Beschäftigten zunehmend Bereitschaft, am Wochenende und an Feiertagen zu arbeiten.
Der CGB befürchtet, dass die Sonn- und Feiertagsarbeit nach Ende der Corona-Pandemie kurzfristig erneut zunehmend wird. Bereits nach Ende des letzten Lock-Downs wurden insbesondere aus dem Einzelhandel Forderungen nach zusätzlichen Sonntagsöffnungen zum Ausgleich der Umsatzverluste während der coronabedingten Ladenschließungen laut. Es steht zu erwarten, dass auch andere Branchen zum Ausgleich ihrer Produktions- und Umsatzausfälle auf Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit drängen werden.
Für den CGB steht die Politik auch in Coronazeiten in der Verantwortung, die weitere Ausbreitung kommerziell begründeter Sonn- und Feiertagsarbeit zu unterbinden anstatt sie durch Ausnahmeregelungen zu legalisieren und zu fördern. Er plädiert deshalb für die regelmäßige Vorlage von Berichten zur Entwicklung der Sonntagsarbeit und Einhaltung des Sonntagsschutzes.