Grundhaltung: Der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) begrüßt grundsätzlich, dass der Referentenentwurf die Arbeitszeiterfassung gesetzlich regelt – als Reaktion auf die EuGH- (2019) und BAG-Urteile (2022). Er bewertet den Entwurf aber differenziert und kritisiert mehrere zentrale Punkte.
1. Arbeitszeiterfassung
Der CGB unterstützt eine gesetzliche Klarstellung, lehnt aber die elektronische und arbeitstägliche Aufzeichnung als starren Regelfall ab. Bewährte nichtelektronische, aber überprüfbare Erfassungsformen (z. B. tabellarische Nachweise) sollen dauerhaft zulässig bleiben – besonders für kleinere Betriebe. Zudem warnt der CGB vor einer Zweckentfremdung der Erfassung zur digitalen Leistungs- und Verhaltenskontrolle.
2.Vertrauensarbeitszeit & flexible Modelle
Vertrauensarbeitszeit bleibt formal möglich und wird als sinnvoll anerkannt, sofern echte Eigenverantwortung besteht. Kritisiert wird, dass Abweichungen von starren Erfassungspflichten meist an Tarifbindung geknüpft sind – das benachteiligt Branchen ohne Tarifverträge (z. B. kleine Unternehmen, freie Berufe). Der CGB fordert rechtssichere flexible Modelle auch außerhalb tarifgebundener Strukturen, sofern Schutzmechanismen bestehen.
3. Ruhezeiten
Die elfstündige Mindestruhezeit soll als Grundsatz erhalten bleiben. Der CGB ist offen für eng begrenzte, freiwillige und tariflich abgesicherte Ausnahmen (z. B. für Beschäftigte mit Familienverantwortung), lehnt aber einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Abweichungen ab.
4. Werktägliche Höchstarbeitszeit
Klare Ablehnung der geplanten Möglichkeit, per Tarifvertrag die tägliche durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit zu ersetzen. Der Acht-Stunden-Tag gilt als unverzichtbarer Gesundheitsschutz; eine wöchentliche Betrachtung berge das Risiko sehr langer Einzelarbeitstage.
5. Gastronomie/Bäckereien
Wirtschaftliche Probleme dieser Branchen (Energiekosten, Fachkräftemangel, Wettbewerbsdruck) sollten nicht durch längere Arbeitszeiten, sondern durch Struktur-, Wirtschafts- und Tarifpolitik gelöst werden.
6. Sonntagsschutz
Der CGB lehnt die geplante Ausweitung der Sonntagsarbeit in Bäckereien/Konditoreien und öffentlichen Bibliotheken ab bzw. fordert engere Grenzen. Der verfassungsrechtlich geschützte Sonntag (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) dürfe nicht schrittweise ausgehöhlt werden; mildere Mittel (z. B. Selbstverbuchung in Bibliotheken) seien vorzuziehen.
Fazit: Der CGB fordert ein modernes, aber schutzorientiertes Arbeitszeitrecht: rechtssichere, technologieoffene Zeiterfassung, flexible Modelle auch ohne Tarifbindung, Erhalt der täglichen Höchstarbeitszeit und der Ruhezeiten sowie keine weitere Aufweichung des Sonntagsschutzes.
