Fachseminare für die Betriebsräte der Volks- und Raiffeisenbanken

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Das DHV-Bildungswerk Südwest veranstaltet dieses Jahr noch insgesamt drei Fachseminare für die Betriebsräte der Volks- und Raiffeisenbanken.

Stattfinden werden diese als Tagesseminare am:

  • 20. September in Walldorf/Reilingen
  • 12. Oktober in Stuttgart
  • 18. Oktober in Biberach an der Riß

Hierzu laden wir alle Betriebsräte der Volks- und Raiffeisenbanken unabhängig ihrer gewerkschaftlichen Zugehörigkeit ein.
Inhaltlich gestaltet sich dieses Tagesseminar als zweiter Baustein der im ersten Halbjahr stattgefundenen Tagesseminare.
Seit dem Jahr 2008 bestimmt die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. maßgeblich die Tarifsituation bei den Genossenschaftsbanken.
 
Dank der DHV-Tarifabschlüsse steigen die Gehälter der Beschäftigten seit 2006 stetig an:
Bisher um Insgesamt mehr als + 22%!
 
Ein Tarifvertrag ist und bleibt ein Kompromiss, der beiden Seiten Zugeständnisse abfordert, aber auch nützt.
Mit diesem Seminar wollen wir den Betriebsräten unsere Tarifverträge im Detail vorstellen und ihnen bei den Umsetzungen Hilfestellungen geben.
Gleichzeitig wollen wir die Tarifverträge analysieren und die Weichenstellung für die anstehenden Verhandlungen über die Weiterentwicklung des Manteltarifvertrages und die nächste Tarifrunde 2019 vornehmen.

Seminarausschreibung

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Privatbanken und öffentliche Banken: Tarifverhandlungen zum Entgeltsystem aufgenommen

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Im Gehaltstarifabschluss 2016 hatte die DHV mit dem Arbeitgeberverband Banken und der Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken vereinbart, in 2017 Tarifverhandlungen zur Neuregelung des Entgeltgruppensystems aufzunehmen. Gemäß dieser Vereinbarung nahmen DHV und die Arbeitgeber am 18.07.2017 in München diese Tarifverhandlungen auf.

Das Entgeltgruppensystem stammt noch aus den 1970er Jahren, es regelt eine überholte Arbeitswelt aus den Anfängen des Computerzeitalters. Bereits in den 1990er Jahren gab es einen letztendlich erfolglosen Versuch, das Entgeltgruppensystem zu reformieren. DHV und Arbeitgeber wollen nun erneut versuchen, zu einem gemeinsamen Verständnis über ein zeitgemäßes Entgeltgruppensystem zu kommen.

Grundsätzliches Einverständnis erzielten DHV und Arbeitgeber über das Fortbestehen des Tarifgruppensystems als solches und über die Beibehaltung einer einheitlichen flächentarifvertraglichen Regelung. Eine Trennung von Vertrieb und Backoffice soll es nicht geben. In den Detailfragen erwarten beide Seiten aber sachlich harte Verhandlungen.

Die DHV-Kommission machte deutlich, dass sich die Berufsjahressteigerungen bewährt haben und dass eine Neuregelung der Entgeltgruppensystematik nur auf Grundlage von transparenten, überprüfbaren und für alle Beschäftigten gerechten Kriterien erfolgen kann. Darüber hinaus dürfen Beschäftigte durch eine Neuregelung der Entgeltgruppensystematik nicht schlechter als bisher gestellt werden.

DHV und Arbeitgeber vereinbarten die Fortführung der Verhandlungen im Herbst. Ziel ist die Vereinbarung eines neuen Entgeltgruppensystems bis zu den Gehaltstarifverhandlungen Anfang 2019.

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REWE Region West 1: Informationsfluss – oder Rinnsal?

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Zur Sitzung des Betriebsrates der REWE-Region West 1 am 12.Juli 2017 in Köln-Hürth hatte der Betriebsratsvorsitzende Roland Gerstenberg den Geschäftsführer Alexander Henf eingeladen. Diese Gelegenheit nutzte Herr Henf gerne, um sich vorzustellen und die DHV zu vertreten. Zu einigen Themen konnte er Anregungen mitgeben.
Deutlich wurde, dass der Informationsfluss vom Arbeitgeber zum Betriebsrat sich manchmal wie ein Rinnsal ausnimmt. Diese Problematik ist aber vielen Betriebsräten bekannt. Die engagierten Betriebsrätinnen und –räte der REWE West 1 werden dafür sorgen, dass die Kollegen in der Fläche so gut wie möglich informiert werden!

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Tarifeinheitsgesetz: Stellungnahme des Bundesvorsitzenden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz in weiten Teilen mit der Verfassung vereinbar ist. Das Gesetz ist damit nicht gekippt, allerdings hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2018 Vorkehrungen zur hinreichenden Berücksichtigung von Berufsgruppen vorzunehmen. So lange darf im Falle einer Kollision von mehreren Tarifverträgen in einem Betrieb der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt wird, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.

Diese Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts lässt mich als Tarifpraktiker sehr ratlos zurück. Das Bundesverfassungsgericht spricht in der Begründung von der Gefahr einer unverhältnismäßigen Nichtberücksichtigung von Belangen der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen. Maßgaben spricht das Bundesverfassungsgericht aber nur in Bezug auf Berücksichtigung von Berufsgruppen aus. Fällt die DHV, die sich für bestimmte Berufsgruppen und Branchen tarifzuständig ist, unter die Maßgaben für Minderheiten? Anscheinend hat das Bundesverfassungsgericht nicht bedacht, dass es Minderheitsgewerkschaften nicht nur in Bezug auf bestimmte Berufsgruppen sondern auch in Bezug auf bestimmte Branchen gibt.

Lokführer, Ärzte und Flugbegleiter dürften auch in DGB-Tarifverträgen berücksichtigt sein. Ich gehe davon aus, dass aus Sicht der Mehrheitsgewerkschaften die Belange dieser Berufsgruppen mit ihren tarifvertraglichen Regelungen ernsthaft und wirksam berücksichtigt sind. Welchen Sinn macht aber dann die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts?

Das Tarifeinheitsgesetz nimmt Bezug auf den Betrieb. Ein Branchentarifvertrag bezieht sich aber auf mehrere Unternehmen mit mehreren Betrieben. Eine Gewerkschaft kann in einem Betrieb Minderheitsgewerkschaft, in einem anderen Betrieb aber Mehrheitsgewerkschaft sein. Das bedeutet, dass alle Tarifverträge die Belange der Mitglieder der anderen Gewerkschaft ernsthaft und wirksam berücksichtigen müssen. Dann frage ich mich aber ernsthaft, welchen Regelungszweck das Tarifeinheitsgesetz dann noch hat.

Wenn die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts so zu verstehen ist, dass sich Mehrheits- und Minderheitsgewerkschaft an einen Tisch setzen sollen, dann frage ich mich außerdem, welches Interesse Mehrheits- und Minderheitsgewerkschaft daran haben sollen. Ich sehe für die DHV in den Betrieben, in denen sie die Mehrheitsgewerkschaft ist, keinen Vorteil, mit verdi über die ernsthafte Berücksichtigung von verdi-Mitgliederinteressen im DHV-Tarifvertrag zu sprechen. Auch in den Betrieben, in denen die DHV die Minderheitsgewerkschaft ist, dürfte sie kein Interesse haben, mit der Mehrheitsgewerkschaft über die ernsthafte Berücksichtigung der Belange der DHV-Mitglieder zu verhandeln, damit unser Tarifvertrag durch den Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft verdrängt wird und wir lediglich einen Rechtsanspruch auf Nachzeichnung haben.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat damit weitere rechtliche Unklarheit geschaffen. Neben der Frage der Feststellung der konkreten Mitgliederzahlen der Gewerkschaften in den Betrieben dürfen sich die Fachgerichte im Streitfall auch noch mit der Frage beschäftigen, was denn eigentlich Minderheitenberufsgruppen sind, welche Interessen diese haben und ob die Interessen im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft ernsthaft berücksichtigt sind. Erfreulich ist allein, dass bis zur zweifelsfreien Ermittlung dieser Frage der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft gültig bleibt. Aber brauchen wir dann ein Tarifeinheitsgesetz? Meine Meinung: Nein!

Henning Röders
DHV-Bundesvorsitzender

 

CGB teilweise zufrieden mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz

11. Juli 2017

Das Bundesverfassungsgericht sieht in seiner heutigen Entscheidung weite Teile des umstrittenen Tarifeinheitsgesetzes als verfassungskonform an, aber ausschließlich unter der Maßgabe, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Anwendung beachtet werden. Nach Ansicht des Senats muss die Auslegung und Handhabung des Gesetzes der in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen.

Die Bundesverfassungsrichter stellten fest, dass der Verlust des Tarifvertrags das Grundrecht der Koalitionsfreiheit zwar in jedem Fall beeinträchtigt, aber der Gesetzgeber grundsätzlich befugt sei, Strukturen zu schaffen, „die einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen aller Arbeitnehmer eines Betriebs hervorbringen“. Hier stellte der Senat gleichzeitig klar, dass über im Einzelnen noch offene Fragen bei konkreten Anlässen die Fachgerichte zu entscheiden haben.

„Damit hat das Bundesverfassungsgericht einem wesentlichen Bedenken des CGB Rechnung getragen“, erklärt Christian Hertzog, Generalsekretär des CGB, „denn das Tarifeinheitsgesetz kann gerade nicht die Tarifautonomie brechen, sondern muss in jedem Einzelfall zwingend unter Beachtung dieser Autonomie angewendet werden“.  „Damit ist jeder streitige betriebliche Einzelfall gerichtlich zu überprüfen und das Tarifeinheitsgesetz ist gerade keine Generalklausel, mit der Tarifverträge weggewischt werden können“, ergänzt Anne Kiesow, Bundesgeschäftsführerin des CGB. „Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesetzgeber ausufernde Statuskämpfe und Konkurrenzen in einzelnen Betrieben provoziert ist auch nach unserer Sicht hoch“, ergänzt Hertzog.

Wie die beiden Richter, die sich dem Votum des Senats nicht angeschlossen haben, kritisiert auch der CGB, dass die Entscheidung an der Praxis vorbei geht. Die Nachzeichnung eines Tarifvertrags kann nie eine Kompensation für den Verlust des eigenen originären Tarifvertrags sein. Darüber hinaus versucht die Entscheidung des BVerfG den Gedanken der Einheitsgewerkschaft zu privilegieren, was so nicht in der Verfassung und schon gar nicht in einer pluralistischen Gesellschaft angelegt ist. Das widerspricht auch nach Ansicht der christlichen Gewerkschaften „dem Grundgedanken des Art. 9 Abs. 3 GG, der auf das selbstbestimmte tarifpolitische Engagement von Angehörigen jedweden Berufstands setzt“.

Nachbessern muss der Gesetzgeber bis Ende 2018 jedoch in einem für die Koalitionsfreiheit wesentlichen Punkt. Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge. Hier sahen die Richter einen groben Verstoß, da das Gesetz keine Vorkehrungen dagegen trifft, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen einseitig vernachlässigt werden.

Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Das Gesetz bleibt mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin anwendbar.

„Dem erklärten Ziel des BMAS der absoluten Verdrängung eines Tarifvertrags haben die Verfassungsrichter zu Recht eine klare Absage erteilt“, stellt der Generalsekretär Christian Hertzog fest. „Insofern sind wir mit der Entscheidung des BVerfG zufrieden.“

„Nicht zufrieden können wir jedoch damit sein, dass der Gesetzgeber nach Ansicht der Verfassungsrichter sehr weit regulierend in die Strukturen der Tarifautonomie eingreifen kann, solange bei verfassungskonformer Anwendung die Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie gewahrt werden und die Probleme der konkreten Einzelfälle inklusive der Feststellung, welche Handlungen verfassungskonform sind und welche nicht,  ausschließlich den Fachgerichten überlässt. Dies schafft eine zusätzliche und nicht zu unterschätzende Rechtsunsicherheit bis zu einer letztinstanzlichen abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Eine klarere Begrenzung der Eingriffsbefugnisse des Gesetzgebers wäre hier eher angezeigt gewesen“, bewertet Anne Kiesow die Entscheidung und fügt hinzu: „Wir sind gespannt, wie sich die Anwendung des Gesetzes in Zukunft gestaltet und wie der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG erfüllen wird.“

Privates Versicherungsgewerbe: Warum wir nicht zu Streiks aufrufen!

7. Juli 2017

Die Gewerkschaft verdi ruft derzeit bundesweit zu Streikmaßnahmen auf und begründet diesen Aufruf mit einem mangelnden Verhandlungswillen der Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen.

Wir, die DHV-Tarifkommission rufen nicht zu Streikmaßnahmen auf. An der Sachlage hat sich seit der letzten Tarifinformation nach der abgebrochenen 3. Verhandlungsrunde nichts geändert:

  • Die Verhandlungen wurden am 02.06.2017 von verdi zu einem ungewöhnlich frühen Zeitpunkt abgebrochen, nämlich nach dem zweiten Arbeitgeberangebot. Der Verhandlungsspielraum war zu dem Zeitpunkt längst noch nicht ausgeschöpft. Die Arbeitgeberseite zeigte durchaus Bewegung, die zwar noch nicht ausreichend war, aber in die richtige Richtung ging. Es hätte die Chance bestanden, in den späten Abendstunden des 02.06.2017 zu einem akzeptablen Gehaltskompromiss zu kommen und damit weitere „Leermonate“ zu vermeiden.
  • Der Verhandlungsabbruch erfolgte angeblich, weil sich die Arbeitgeberseite weigerte, über den von verdi vorgelegten Zukunftstarifvertrag Digitalisierung zu verhandeln. Wir sind der  Auffassung , dass über einen solchen Tarifvertrag nicht im Rahmen einer Gehaltstarifrunde verhandelt werden  kann.
  • Das Thema ist von zentraler Bedeutung und äußerst komplex. Deshalb hatten wir am 02.06.2017 dem AGV vorgeschlagen,  eine Verhandlungsverpflichtung zu vereinbaren, um in 2018 mit der gebotenen Sorgfalt einen Zukunftstarifvertrag Digitalisierung zu verhandeln. Mit dieser Forderung erklärte sich die Arbeitgeberseite einverstanden. Angesichts dieser Bereitschaft der Arbeitgeberseite, die  auch der verdi-Tarifkommission gegenüber kommuniziert wurde, ist der Abbruch der Verhandlungen durch verdi nicht nachvollziehbar.
  • Die Verhandlungen sollten auf Basis des 2. Arbeitgeberangebotes fortgeführt werden. Wenn dann nach dem 4. oder dem 5. Arbeitgeberangebot ein akzeptables Verhandlungsergebnis nicht erkennbar ist, dann wird die DHV-Verhandlungskommission die Verhandlungen abbrechen und ihre Mitglieder zu Streikmaßnahmen aufrufen! So lange wir nicht annähernd zu diesem Punkt gelangen, sind nicht die Arbeitgeber, sondern verdi der Adressat für einen Aufruf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren.

Eine solidarische Unterstützung der verdi-Streikmaßnahmen kommt für uns aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

  • Der verdi-Zukunftstarifvertrag beinhaltet einen umfangreichen Forderungskatalog der vor allem zu Lasten der Gehaltserhöhung geht, d.h. je mehr Forderungen aus dem umfangreichen Paket erfüllt werden, umso geringer ist der Spielraum für eine Gehaltserhöhung. Das ist aber nicht unser Ziel für 2017! In der Gehaltstarifrunde 2017 kämpfen wir für die Vereinbarung einer guten Gehaltserhöhung und wollen diese nicht an die Vereinbarung von Maßnahmen koppeln, von denen nur ein bestimmter oder gar kleiner Teil aller Beschäftigten profitiert. 
  • Für die Umsetzung der verdi-Forderung nach Einrichtung eines Qualifizierungsfonds soll eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden, die paritätisch aus Mitgliedern von verdi und dem AGV bestehen soll. Diese Einrichtung soll die Qualifizierungsmaßnahmen und die Kooperation mit den Bildungsträgern organisieren. Eine solche Forderung, die darauf abzielt, die gewerkschaftliche Konkurrenz auszuschließen und auf Gewerkschaftsseite ein Monopol zur Förderung der Arbeit des verdi-Bildungswerks zu etablieren, lehnen wir ab! Deshalb verbietet es sich für uns schon allein aus diesem Grund, mit einem Aufruf zum Streik den Schulterschluss mit den verdi-Aktionen zu vollziehen .
  • Die verdi-Forderung nach Beschäftigungssicherung bis Ende 2020 ist das Papier nicht wert auf dem sie stünde, wenn nach der Bundestagswahl eine Regierungskoalition zustande kommt, die die verdi-Forderung nach Einführung einer Bürgersicherung in Gesetzeskraft umsetzt. Nach Gutachten namhafter Institute, darunter der Hans-Böckler-Stiftung, stehen in diesem Fall zehntausende Arbeitsplätze auf dem Spiel. Eine tarifvertragliche Beschäftigungssicherung wäre wirkungslos.

verdi hätte am 25.06.2017 in Dortmund ein Zeichen setzen und sich an der Demonstration der Betriebsratsini-tiative „Bürgerversicherung? Nein Danke!“ der privaten Krankenversicherungen anlässlich des SPD-Parteitages beteiligen müssen. Aber ausgerechnet an diesem Tag war die ansonsten so streikbereite verdi unter den Demonstranten nicht zu sehen.
Im Gegensatz zu verdi zeigte die DHV aber am 25.06.2017 in Dortmund Flagge auf Seiten der Betriebsratsinitiative!
Bundesweit zu Streiks aufrufen, aber bei einer für die Existenz der Beschäftigten in der Versiche-rungswirtschaft wichtigen Protestaktion zu kneifen – das ist für uns nicht akzeptabel!