Seminarprogramm 2023 des DHV-Bildungswerkes in Baden-Württemberg

nachdem es in den letzten Jahren und auch noch Anfang diesen Jahres bedingt durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie nicht möglich war, Seminare in gewohnter Weise anzubieten, freuen wir uns Ihnen unser Seminarprogramm in üblichem Umfang vorstellen zu können. Somit bietet die Bildungsstätte Südwest des DHV-Bildungswerks für das Jahr 2023 wieder ihr umfangreiches Seminarprogramm zur Schulung von Betriebs- und Personalräten sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen an.

Wie gewohnt bieten wir eine interessante Mischung sowohl aus Grundlagen- und Aufbauseminaren, als auch Fach- und Spezialseminare zu den unterschiedlichsten Themen an. Geeignet sind diese Seminare für neu ins Amt gewählt, wie auch für langejährige Betriebsräte und Personalräte zur Auffrischung.

Zudem bieten wir Ihnen auch gerne eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Inhouse-Lösung, sowohl in Präsenz als auch online an. Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit uns auf.

Sämtliche Schulungen sind nach § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes und nach § 44 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg notwendig und erforderlich.

Eine Übersicht über die einzelnen Schulungen erhalten Sie hier:

Betriebsräte & JAV Schulungen nach dem BetrVG    

Personalräte & JAV Schulungen nach dem LPVG BW

Die entsprechenden einzelnen Seminarausschreibungen finden Sie unter www.dhv-bildungswerk.de.
Die digitalen Ausschreibungen können demnächst auch über unsere DHV-Geschäftsstellen in Stuttgart und Lörrach bezogen werden. Eine gedruckte Version steht demnächst zu Verfügung.

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Meinungsaustausch zur Energiesituation und Inflation

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften in der CDA unter Leitung von Ulrich Bösl traf sich zu einem Meinugsaustausch mit dem Vorsitzenden der CDU/CSU Arbeitnehmergruppe, Axel Knoerig, MdB. Im Mittelpunkt des Gesprächs standen die Energiesituation und die hohe Inflation, die die Menschen in unserer Gesellschaft und ganz besonders Geringverdiener hart treffen. Die Vertreter der CGB /CDA AG machten sich stark für eine rasche Strom-, Gas- und Heizölpreisgrenze. Auch fordern sie die Senkung der Mehwertsteuer auf Energie und Lebensmittel – nicht aber für Luxusgüter.

Zum Foto von links: Henning Röders, Herbert Theissen, Christian Hertzog, Anne Kiesow, Axel Knoerig, MdB und Ulrich Bösl

CGB begrüßt BAG Urteil zur verpflichtenden Arbeitszeitaufzeichnung durch den Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. September 2022 (Aktenzeichen: 1 ABR 22/21) entschieden, dass in Deutschland eine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten besteht. Die Arbeitgeber müssen laut dem Urteil ein System einführen, mit dem die Arbeitszeit der Beschäftigten verbindlich dokumentiert werden kann.

Gegenstand des Verfahrens war die betriebliche Mitbestimmung. Der Betriebsrat einer Klinik wollte die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung erzwingen. Nach der Auffassung des BAG besteht hier aber deswegen kein Mitbestimmungsrecht, da es bereits eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitaufzeichnung in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zur Arbeitszeiterfassung gibt.

Im Jahr 2019 hatte bereits der Europäische Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, in dem die tägliche Arbeitszeit gemessen wird. Vor dem Hintergrund dieses Urteils legte das BAG nun den Paragrafen 3 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes aus und schob damit der in vielen Bereichen gängigen Praxis, verdeckt und unbezahlt Mehrarbeit leisten zu müssen, einen Riegel vor. Eine Praxis, die gerade in sozialen Berufen verbreitet ist, weswegen der CGB das Urteil ausdrücklich begrüßt.

„Es ist nicht hinnehmbar, dass Arbeitnehmer über verdeckte Mehrarbeit um die ihnen zustehende Entlohnung gebracht werden, deswegen ist die Entscheidung des BAG so wichtig.“ betont der CGB Bundesvorsitzende Adalbert Ewen.

Da die Bundesregierung das EuGH-Urteil bisher nicht in nationales Recht umgesetzt oder bestehende Gesetzte entsprechend angepasst hat, hat das BAG hier der Bundesregierung die Entscheidung abgenommen und setzt diese unter Zugzwang eine gesetzliche Regelung zu treffen.

Bisher gab es in Deutschland keine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung. Nach dem aktuell gültigen Arbeitszeitgesetz gibt es nur in bestimmten Fällen eine Dokumentationspflicht, beispielsweise bei Sonntagsarbeit oder bei Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit. Die Entscheidung wird insofern große Auswirkungen auf bestehende Arbeitszeitmodelle haben.

„Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird dazu führen, dass die hohe Zahl von unbezahlten Überstunden und unbezahlter Mehrarbeit, die in Deutschland jährlich geleistet wird, deutlich reduziert wird.“, ergänzt der Generalsekretär Christian Hertzog. „Ebenso werden ausufernde Arbeitszeiten und Arbeiten zu sogenannten Unzeiten eingedämmt, wenn ab sofort die tatsächliche Arbeitszeit aufgezeichnet wird.“, ergänzt Anne Kiesow, Bundesgeschäftsführerin des CGB.

 

 

Jetzt sind die Arbeitgeber in der Pflicht Zeiterfassungssysteme einzuführen!

Anstoß zu der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem Betriebsrat und dessen Arbeitgeberinnen, welche eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten. 2018 schlossen die Parteien eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zum Punkt Arbeitszeiterfassung kam jedoch keine Betriebsvereinbarung zustande und es konnte keine Einigung erzielt werden.

Der Betriebsrat wendete sich an das Gericht zur Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“. Dieser Einigungsversuch scheiterte und der Betriebsrat leitete das vorliegende Beschlussverfahren ein. Eigentliches Ziel des Verfahrens war die Feststellung des Initiativrechtes des Betriebsrates zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Diesem Antrag wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm stattgeben. Hierauf erhob die Arbeitgeberin erfolgreich Rechtsbeschwerde vor dem BAG.

Nach Auffassung der Richter besteht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur dann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, wenn keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen.

Die Richter gehen davon aus, dass dieser gesetzliche Anspruch, dass Arbeitgeber die Verpflichtung haben, ein Zeiterfassungssystem einzuführen, besteht nach § 3 Abs. 2 Nr.1 ArbSchG. Damit wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019 („CCOO“, Az.: C-55/18) nun für die deutschen Arbeitgeber durch diese Entscheidung wirksam gemacht.

Resultierend aus diesem Beschluss hat der Betriebsrat kein Initiativrecht. Aber dieses Urteil ist als wegweisend aufzufassen und zu verstehen. Diese Entscheidung betrifft vom großen Konzern und Unternehmen bis hin zum Kleinstunternehmen und Handwerksbetrieb alle Betriebe in Deutschland, egal ob es einen Betriebsrat gibt oder nicht. Dies spielt keine Rolle Denn die Konsequenzen aus diesem Beschluss des BAG für Arbeitszeitmodelle mit Homeoffice, Vertrauensarbeitszeit oder mobiles Arbeiten sind enorm.

Frühjahrstagung 2022 der Arbeitsgemeinschaft (ArGe) der Personal- und Betriebsräte der baden-württembergischen Sparkassenorganisation (SKO) am 28.04.2022

Am 28.04.2022 konnte endlich wieder, nach rund zweieinhalb Jahren von der Pandemie erzwungener Pause, eine Arbeitstagung der ArGe der Personalvertretungen der baden-württembergischen SKO stattfinden. Rund 100 Personal- und Betriebsratsmitglieder, vor allem von Sparkassen, aber auch von der FinanzInformatik, dem Sparkassenverlag oder der Sparkassenversicherung, tagten auf Einladung der Sparkasse Pforzheim-Calw in Pforzheim. Das neu gestaltete TurmQuartier mit hochmodernem Tagungsraum und davor liegender weitläufiger Begegnungsfläche bot einen guten Rahmen, um nach über zwei Jahren erzwungener Distanz alte Bekannte und Freunde wieder begrüßen und neue Kontakte knüpfen zu können.

Die DHV ist traditionell vor allem in den Personalräten der Sparkassen stark vertreten, für ver.di eine manchmal ärgerliche Konkurrenz. Das erklärt vielleicht, warum die Aberkennung unserer Tariffähigkeit durch das BAG an manchen der Kaffeetische mit einer gewissen Häme kommentiert wurde. Das war insbesondere deshalb schade, weil rot und blau abseits der offiziell gepflegten Animositäten auf betrieblicher Ebene meist gut und im Interesse aller Beschäftigten zusammenwirken. Die zahlreich vertretenen DHV-Kolleg*innen ließen sich ihre Laune dadurch aber nicht verderben.

Im weiteren Verlauf der Veranstaltung achtete die Tagungsleitung recht konsequent darauf, spalterische Ansätze aus den Diskussionen herauszuhalten. Insgesamt zeigte die Tagung deutlich, warum diese Plattform unverändert große Bedeutung für die Arbeit der Personalvertretungen hat. Nirgends findet ein breiterer Austausch zwischen den Häusern statt, und kein anderer Rahmen ermöglicht es, in so konzentrierter Form Ansprechpartner*innen für einen künftigen direkten Austausch kennenzulernen.

Auch fachlich bot die Tagung einiges an Stoff. Ein Fachvortrag zur Nachwuchs- und Mitarbeiterbindung von der Personalreferentin des DSGV, der betriebliche Erfahrungsaustausch, der es ermöglicht, sich zu seinen Fragen oder Lösungsansätzen von den Personalvertretungen aller Unternehmen der baden-württembergischen SKO Rückmeldungen einzuholen, und schließlich ein Ausblick auf die für den Jahresbeginn 2023 anstehende Tarifrunde für die Sparkassen bildeten ein breit gefächertes, reiches Angebot.

Es ist gut, dass die Pandemie ihren Griff endlich so weit gelockert hat, dass eine Veranstaltung dieser Größenordnung in Präsenz wieder möglich war. Im Interesse einer vertieften Zusammenarbeit der Personalvertretungen steht zu hoffen, dass das jetzt auch so bleibt.