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Bremer CGB lehnt Heizungsgesetz der Ampel-Koalition ab

Die Ampel-Koalition hat am 19. April den umstrittenen Gesetzentwurf zum schrittweisen Verbot von Öl- und Gasheizungen beschlossen. Bereits ab dem kommenden Jahr soll möglichst jede neue Hei­zung in Deutschland zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der CGB lehnt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ab und fordert grundlegende Nachbesserungen.

Peter Rudolph, CGB-Landesvorsitzender: Während klimafreundliche Atomkraftwerke zwangsabge­schaltet wurden und klimaschädliche Kohle- und Gaskraftwerke reaktiviert und weiterbetrieben wer­den, sollen Millionen von Hauseigentümern von der Bundesregierung zu Zwangsmodernisierungen ihrer Heizungsanlagen gezwungen werden. Dies ist undemokratisch und unsozial. Bereits jetzt ist absehbar, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger einen Heizungsaustausch trotz Übergangsfristen und pauschalierter Förderung nicht leisten können. Der CGB warnt bereits jetzt vor Mieterhöhungen infolge von Habecks Heizungstauschgesetz.

Der CGB verweist auf das hohe Alter vieler Wohngebäude in Deutschland und das vielfach entspre­chend hohe Alter der Heizanlagen. Dies gilt im besonderen Maße für das Land Bremen. Von

358.000 Wohnungen lag 2018 bei 96.000 das Baujahr vor 1948 und bei 187.000 zwischen 1949 und 1978.

FDP-Chef Lindner hat im Bundeskabinett der Novelle zum Gebäudeenergiegesetz nur unter Vorbe­halt zugestimmt. Der CGB erwartet, dass der Minister nun auch sicherstellt, dass die vom Bundes­parteitag seiner Partei geforderten großen Änderungen am Gesetzentwurf realisiert werden bevor der Entwurf Gesetzeskraft erlangt.

Von den Unionsparteien wurde ebenfalls Widerstand gegen das rot-grüne Heizungsgesetz ange­kündigt. Auch von ihnen erwartet der CGB, dass sie ihrem verbalen Protest Taten folgen lässt. Dies gilt auch für die im Wahlkampf befindliche Bremer CDU, die sich in ihrem klimapolitischen Kuschelkurs gegenüber den Grünen mit Aussagen zur Zwangsmodernisierung von Heizungsanlagen bisher deutlich zurückgehalten hat.

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Pressemitteilung CGB: Atomausstieg stoppen

KERNKRAFTWERKE FÜR SICHERE STROMVERSORGUNG WEITER UNVERZICHTBAR

Der CGB sieht die Versorgungssicherheit in Deutschland bei Abschaltung der letzten drei Atom-Meiler zum 15. April gefährdet und warnt vor steigenden Energiepreisen. Er hat kein Verständnis dafür, dass die Bundesregierung aus ideologischen Gründen klimaneutrale Atom-Reaktoren stillle­gen will, während klimaschädliche Kohle- und Gaskraftwerke reaktiviert und weiterbetrieben wer­den. Allein mit erneuerbaren Energien ist nach Auffassung der christlichen Gewerkschaften keine Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Diese Erkenntnis hat sich auch in der Bevölkerung durchgesetzt, die daher mehrheitlich für den Weiterbetrieb der die letzten drei verbliebenen Atomkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim und Emsland votiert hat.

Der CGB fordert einen Energiemix unter Einbeziehung der Kernenergie. Er verweist darauf, dass 13 der 27 EU-Mitgliedstaaten Atomenergie zur Stromerzeugung nutzen und 11 Staaten sich erst vor sechs Wochen auf eine verstärkte Kooperation im Bereich der Kernenergie geeinigt haben, darunter Deutschlands Nach­barländer Frankreich und die Niederlande. Polen als weiteres Nachbarland plant den Einstieg in die Kern­energie. Und in Finnland sind sogar die Grünen für die Nutzung der Atomenergie – zumindest als Übergangs lösung. Das Kernenergie zumindest als Brückentechnologie helfen kann, die angestrebte Klimaneutralität zu erreichen, hat auch das EU-Parlament anerkannt und auf Vorschlag der EU-Kommission Atomkraft in die Taxonomie aufgenommen. Investitionen in die Kernenergie gelten somit seit Jahresbeginn als nachhaltig und förderungswürdig. Mit ihrem Festhalten am Ausstieg aus der Atomenergie begibt sich Deutschland damit innerhalb der EU nicht nur zunehmend in die Isolation, sondern gefährdet auch die verbliebene Atom­industrie und Kernforschung.

Warnstreiks: Bitte Verhältnismäßigkeit wahren!

Statement des DHV-Bundesvorsitzenden Henning Röders zum heutigen Warnstreik von verdi und EVG

Am heutigen Tag legen die Gewerkschaften verdi und EVG das öffentliche Leben in Deutschland weitgehend lahm: Bundesweit werden Bahnen, Busse, Flughäfen, die Autobahnverkehrsgesellschaft, Teile der Häfen und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bestreikt.

Die Berufsgewerkschaft DHV solidarisiert sich mit den Beschäftigten, die zu Recht einen Abschluss erwarten, der ihnen eine angemessene, die Inflation wenigstens zu einem großen Teil kompensierende Gehaltserhöhung bringen soll. Die Abschlüsse müssen akzeptable Ergebnisse bringen, die Arbeitgeber müssen zu einem ordentlichen Abschluss bereit sein.

Die Verhandlungen müssen aber mit dem richtigen Augenmaß und der richtigen Verhältnismäßigkeit der Mittel geführt werden! Der bundesweite Warnstreiktag am 27.03.2023 lässt dies aber bei den Gewerkschaften verdi und EVG vermissen.

  • Die für den heutigen Tag terminierte dritte Verhandlungsrunde im öffentlichen Dienst steht bereits seit Monaten fest.
  • Bei den Verhandlungen der EVG in der Eisenbahn- und Verkehrsbranche hat sogar erst eine Verhandlungsrunde stattgefunden.

Tarifverhandlungen, die auf drei Verhandlungsrunden angesetzt sind, laufen in der Regel nach dem gleichen Schema ab:

1. Verhandlungsrunde: Kein Arbeitgeberangebot

2. Verhandlungsrunde: Schlechtes Arbeitgeberangebot

3. Verhandlungsrunde: Die entscheidende Verhandlung: Bis in die Nacht oder in die Morgenstunden wird um jeden Zehntelprozentpunkt gerungen. Am Ende entscheidet es, sich, ob beide Seiten einen Kompromiss erlangen können.

Dieses seit Jahrzehnten eingespielte Ritual wird von den DGB-Gewerkschaften mitgespielt. Zum Ritual gehören auch die Empörung der Gewerkschaften nach den ersten beiden Verhandlungsrunden über fehlende oder schlechte Arbeitgeberangebote sowie die Warnstreiks, die vor allem dem Zwecke der Beschäftigtenmobilisierung und Mitgliedergewinnung dienen.

 

Mit dem heutigen Lahmlegen des öffentlichen Verkehrs in Deutschland überspannen die Gewerkschaften verdi und EVG aber deutlich den Bogen! Denn unter diesem Streik leiden Millionen Bundesbürger – darunter auch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer für das Pendeln zur Arbeit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, muss unter Umständen einen Tag Urlaub nehmen oder gar Geld für Taxi/Mietwagen aufwenden, um die arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung zu erfüllen. Der bundesweite Warnstreiktag zieht auch wirtschaftliche Schäden nach sich: Veranstaltungen können nicht durchgeführt werden, Geschäftsreisen nicht unternommen und Waren nicht per Bahn oder Flugzeug geliefert werden. Die wirtschaftlichen Schäden dürften zwar unter dem Strich nicht so erheblich zu Buche schlagen, dass Unternehmensinsolvenzen oder Arbeitsplatzabbau drohen. Dennoch sind sie das Ergebnis einer Streikshow, die verdi und EVG mit dem Ziel der maximalen Aufmerksamkeit abziehen – und damit vermeidbar sind. Der heutige Streik mag vielleicht noch gerade so in den Rahmen eines rechtlich zulässigen Warnstreiks passen. Angesichts der gravierenden Auswirkungen und angesichts des noch nicht erklärten Scheiterns der Verhandlungen ist der heutige Streik aber unverhältnismäßig! Verdi und EVG  erweisen dem berechtigten Anliegen der Beschäftigten auf eine angemessene Gehaltserhöhung einen Bärendienst. Sie dürfen sich nicht wundern, wenn im Zuge dieses unverhältnismäßigen Warnstreiks wieder die Diskussion um eine gesetzliche Regulierung des Streikrechts aufflammt.

V.i.S.d.P.: Henning Röders

AR II 21-240323 Cuxhaven

Betriebsräte-Aufbau-Seminar

Vom 21. – 24.03.2023 hat in Cuxhaven ein Betriebsräte-Aufbau-Seminar des DHV-Bildungswerk Nordwest zum Arbeitsrecht stattgefunden. Im Mittelpunkt des Seminars standen die für Betriebsräte wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen. Referent war der saarländische DHV-Geschäftsführer Lukas Menzel, unterstützt von der Bremer DHV-Geschäftsführerin Martina Hofmann, die auch die Tagungsleitung hatte. Alle Seminarteilnehmer waren Betriebsräte der HORNBACH Baumarkt AG.

 

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PM CGB LV Bremen: Aktuelle Pressemitteilung zu den anstehenden Sozialwahlen

BUNDES-VIZE DER CGB/CDA-ARBEITSGEMEINSCHAFT KRITISIERT SOZIALWAHL-BLOCKADE VON ARD UND ZDF UND FORDERT DIE AUSSTRAHLUNG VON INFO-SPOTS

Peter Rudolph, stellvertretender Vorsitzende der CGB/CDA-Bundesarbeitsgemeinschaft und Mitglied der Vertreterversammlung der Verwaltungsberufsgenossenschaft, hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunkan­stalten der ARD sowie dem ZDF vorgeworfen, nur unzureichend über die in diesem Frühjahr anstehenden Sozialwahlen zu informieren. Er forderte die Sender zur Ausstrahlung von Sozialwahl-Werbespots auf.

Rudolph: „Durch die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung können die Versicherten die Geschicke ihres Versicherungsträgers mitbestimmen. Dies betrifft auch den Haushalt, der allein bei der Deutschen Ren­tenversicherung Bund 174 Mrd. Euro umfasst und damit mehr als jeder Länderhaushalt.

Die Sozialwahlen sind mit mehr als 52 Millionen wahlberechtigten Versicherten und Rentnern die drittgrößten Wahlen in Deutschland. Es ist ein Skandal, dass ausgerechnet die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und TV-Sender, die sich über die Gebühren aller Bürger finanzieren, ihrem Informationsauftrag gegenüber den Wahlberechtigten nicht nachkommen. Einerseits kritisieren sie in ihren Sendungen die niedrige Wahlbeteili­gung bei den Sozialwahlen und verurteilen die sogenannten Friedenswahlen, andererseits leisten sie durch ihre Blockadehaltung selbst einer niedrigen Wahlbeteiligung Vorschub und stellen die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung damit infrage. Wenn bei den letzten Sozialwahlen, die im Jahre 2017 stattgefunden haben, nur rund 30 Prozent der Wahlberechtigten ihr Wahlrecht wahrgenommen haben, tragen die öffentlich-rechtlichen Sender hierfür eine erhebliche Mitverantwortung.

Da die Sozialwahlen nur alle sechs Jahre stattfinden und überwiegend per Briefwahl durchgeführt werden, wissen viele Versicherte und Rentner nicht von ihrem Wahlrecht und ihren damit verbundenen Einflussmög­lichkeiten. Sie sind daher auf Wahlbekanntmachungen und Informationen angewiesen.“

Die CGB/CDA-Bundesarbeitsgemeinschaft verweist darauf, dass nicht bei allen Sozialversicherungsträgern in diesem Jahr Urwahlen stattfinden. Dort, wo sich die vorschlagsberechtigten Organisationen bereits im Vorfeld über die zukünftige Sitzverteilung eigen konnten, entfällt die Wahlhandlung und es kommt zur sogenannten Friedenswahl, bei der die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt gelten.

Bei den großen bundesweit tätigen Sozialversicherungsträgen wie Deutsche Rentenversicherung Bund und den gesetzlichen Krankenkassen Barmer, DAK, HKK, KKH und TK kommt es jeweils zu Urwahlen. Die Wahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten ohne gesonderte Anforderung per Post. Versandzeitraum ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund der Zeitraum 20. bis 27.April. Wahlberechtigte, die bis zum 11. Mai 2023 noch keine Wahlunterlagen erhalten haben, können noch bis spätestens 19. Mai einen Antrag auf Ausstellung und Übersendung der Wahlunterlagen stellen. Wahltermin selbst ist der 31.Mai. Bis zu diesem Termin müssen die Wahlbriefe beim Versicherungsträger eingegangen sein.

Die 22 Millionen Wahlberechtigten der Ersatzkrankenkassen müssen nicht von der Briefwahl Gebrauch ma­chen. Sie haben erstmalig auch die Möglichkeit, ihre Stimme online abzugeben. Auch hier ist der Stichtag der 31.Mai.Wirtschaft im entscheidenden Maße abhängt

Wegweisendes EUGH Urteil zur Gewährung von Ruhezeiten

EUGH schützt Ruhezeiten für Arbeitnehmer*innen

Ein Lokführer aus Ungarn hat ein für viele Arbeitnehmer*innen wichtiges Urteil beim Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 02. März 2023, Rs. C-477/21 | MÁV-START) erwirkt.

Der Hintergrund war wie folgt:

Der Arbeitnehmer, der bei einer ungarischen Eisenbahngesellschaft beschäftigt ist, klagte gegen die Entscheidung seiner Arbeitgeberin, ihm keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren, wenn diese tägliche Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht oder dieser nachfolgt.

Die Arbeitgeberin rechtfertigte das damit, dass der Arbeitnehmer schließlich nicht schlechter gestellt werde, da der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit gewähre, die mit mindestens 42 Stunden deutlich über der von Art. 3 der EU – Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) vorgegebenen wöchentlichen Mindestruhezeit von 24 Stunden läge.

Der EUGH kam zu folgender Feststellung:

Der EUGH stellte fest, dass die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit zwei völlig unterschiedliche Rechte sind, die der Arbeitgeber getrennt voneinander gewähren muss.

Beide Ruhezeiten verfolgen nämlich, so der EUGH, unterschiedliche Zwecke: Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es den Arbeitnehmern, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden aus der Arbeitswelt oder der Arbeitsumgebung zurückzuziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es den Arbeitnehmern, sich pro laufenden Siebentageszeitraum auszuruhen.

In Folge dessen ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte durch die Arbeitgeber zu gewährleisten. Wäre die tägliche Ruhezeit dagegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit, so würde, so der EUGH, der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit dadurch ausgehöhlt, dass dem*der Arbeitnehmer*in die tägliche Inanspruchnahme dieser Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er*sie sein*ihr Recht auf die wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt.

Im Ergebnis hat der EUGH also festgestellt, dass Arbeitnehmern innerhalb eines Siebentageszeitraums grundsätzlich eine zusammenhängende Gesamtruhezeit von 35 Stunden (24 Stunden wöchentliche Ruhezeit sowie 11 Stunden tägliche Ruhezeit) zu gewähren ist.

Sollte, wie im zugrunde liegenden Fall, die wöchentliche Ruhezeit, z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, länger sein als 24 Stunden, darf keine Anrechnung auf die tägliche Ruhezeit erfolgen. Vielmehr verlängert sich der 35-stündige Gesamtruhezeitraum entsprechend.

So ist die Rechtslage in Deutschland:

Die Entscheidung des EuGH entspricht im Kern der in Deutschland bereits geltenden Rechtslage. So wird die Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Zeitraum von 7 Tagen Arbeitnehmern*innen regelmäßig mit der nach § 9 Abs. 1 ArbZG vorgeschriebenen Sonntagsruhe von 0 Uhr bis 24 Uhr gewährt. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Beschäftigung an Sonntagen muss der Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Die Sonntagsruhe von 24 Stunden bzw. der Ersatzruhetag sind nach § 11 Abs. 4 ArbZG unmittelbar in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

Die Bedeutung der EUGH Entscheidung:

Werden Arbeitstätigkeiten, etwa am Samstag nach 13 Uhr erbracht, hat dies zur Konsequenz, dass die tägliche Ruhezeit entweder nicht bzw. nicht in vollem Umfang im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Arbeitszeit gewährt, oder die Sonntagsruhe nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums von 0 Uhr bis 24 Uhr eingehalten werden kann. Nach der Entscheidung des EUGH aber auch bereits nach dem Arbeitszeitgesetz ist dies nicht zulässig! Der EUGH hat ausdrücklich klargestellt hat, dass die tägliche Ruhezeit sofort im Anschluss an die Arbeitsperiode gewährt werden muss. Eine Verschiebung der Sonntagsruhe ist nach § 9 Abs. 2 und 3 ArbZG nur in bestimmten Bereichen (etwa in Mehrschichtbetrieben oder bei Berufskraftfahrern) und auch dort nur um bis zu zwei Stunden zulässig.

Die nicht wirksame Gewährung der Ruhezeit stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit und im Falle von Vorsatz oder beharrlicher Nichtgewährung sogar einen Straftatbestand dar.

Besondere Bedeutung dürfte die EUGH Entscheidung zudem für die Gewährung der täglichen Ruhezeit in Gestalt von Freizeitausgleich für geleistete Überstunden oder in Gestalt von Urlaub haben.

Denn: Der EUGH hat klar auf den Erholungszweck abgestellt und festgestellt, dass mit der wöchentlichen Ruhezeit ein anderer Erholungszweck verfolgt wird als mit der täglichen Ruhezeit. Dies gilt gleichermaßen für den Erholungszweck von Freizeitausgleich und Urlaub. Der Freizeitausgleich verfolgt nämlich den Zweck der Erholung von geleisteten Überstunden und der Urlaub dient der Erholung von der über das Jahr erbrachten Arbeitsleistung. Weder Freizeitausgleich noch Urlaub verfolgen somit den Erholungszweck, den der EUGH der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit beimisst.

Das bedeutet, dass die bisherige Praxis der Gewährung der täglichen Ruhezeit in Gestalt von Freizeitausgleich für geleistete Überstunden oder von Urlaub, im Widerspruch zur EU Arbeitszeitrichtlinie steht und daher zu erwarten ist, dass auch das BAG seine bisherige Rechtsprechung, nach der dies noch möglich ist, ändern wird.

Fazit:

Das Urteil des EUGH hat Bedeutung für viele Beschäftigte in Deutschland. Das gilt, wie im zugrunde liegenden Fall, für die Lokführer, aber auch für die Berufskraftfahrer sowie für Alle, die etwa in Krankenhäusern oder sonstigen sozialen Einrichtungen ihre so wertvolle Arbeit verrichten.

Das Fukushima der Versicherungen?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den letzten Wochen war ich viel im Fachbereich der Versicherungen in Bayern unterwegs.

Auf EU-Ebene ist wieder ein Provisionsverbot in der Planung. Einer meiner Gesprächspartner bezeichnete es als das Fukushima der Versicherungen. Gerade für Versicherungen mit freiberuflichen Versicherungsagenten und ohne strategischen Angestelltenvertrieb könnte die Situation schwierig werden. Noch ist nichts entschieden, und eine zentrale Rolle wird sicher das grüne Wirtschaftsministerium spielen. Wir werden die Situation im Interesse unser Mitglieder in der Branche weiter verfolgen.

Gute Gespräche hatte ich mit einer Versicherungsgruppe in der Region München für den Einstieg in eine Kooperation mit uns, möglicherweise offen auch für die anderen Partnergewerkschaften im CGB.

Hier laufen gerade die Vorgespräche weiter, ab jetzt auch zusammen mit dem Bundesvorsitzenden, um mit DHV-Vorsorge attraktive Produkte und Möglichkeiten zu schaffen.

Die vakante Postion des Schriftführers im LV Bayern, konnten wir mit einer Schriftführerin wieder besetzen. Damit ist der Landesvorstand wieder vollzählig besetzt.

Auf folgende Dinge möchte ich noch hinweisen:

  • Bitte nutzt die Möglichkeit von DHV Aktuell! Diese Online Seminare sind für Mitglieder kostenlos, im freien Markt müsste man 150 bis 300 Euro dafür bezahlen. Mit einer Teilnahme ist der Jahresbeitrag refinanziert. Das nächste DHV Aktuell ist am 15.03., Anmeldung über die Homepage.
  • Am 16.03. findet unser Stammtisch München statt und am 27.06. der Stammtisch Nürnberg.
    An beiden Stammtischen nimmt unser Bundesvorsitzender teil, der am 16.03. auch Vertragspartner der http://www.hvak.org in München besucht. Ein sehr hochwertiges Bildungsformat das unsere DHV-Bildungsstätte entwickelt hat. Weiterempfehlungen sind gerne erwünscht.

Ich wünsche allen jetzt eine gute Zeit und ich freue mich auf viele persönliche Begegnungen am Stammtisch München.

Johann Lindmeier
DHV-Landesvorsitzender Bayern

Weltfrauentag 2023: Der Kampf für Gleichberechtigung und gleiche Bezahlung geht weiter

Der 08. März steht im Zeichen des Weltfrauentages. Im Fokus stehen nicht nur Blumen, sondern vor allem der Kampf für Gleichberechtigung der Frauen im gesellschaftlichem Leben und vor allem im Berufsleben.

Viel ist bereits in Deutschland erreicht worden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bietet wirksame Sanktionsmöglichkeiten gegen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Dank der Elternzeit nehmen immer mehr Männer eine berufliche Auszeit für die Kindererziehung. Der Anteil von Frauen in Führungspositionen steigt seit Jahren. Mit dem Anspruch auf einen Kita-Platz und mit dem Ausbau der Schulhorterziehung ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weitaus einfacher als noch vor ein paar Jahren.

Das sind nur einige erfreuliche Beispiele für die Verbesserung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Dennoch gilt es, nicht nachzulassen, denn:

  • Noch immer werden Frauen häufiger in schlecht bezahlten Berufen beschäftigt!
  • Noch immer werden Frauen wegen Kindererziehung oder wegen eines möglichen Kinderwunsches in ihrer beruflichen Entwicklung ausgebremst!
  • Noch immer ruht die Last für Kindererziehung und/oder die Pflege von Angehörigen weiterhin vor allem auf den Schultern von Frauen!
  • Noch immer erleben Frauen offene oder versteckte Diskriminierung bei ihrer Jobsuche und/oder im beruflichen Alltag!
  • Noch immer erleiden Frauen durch die genannten Punkte vor allem monetäre Nachteile, was sich auch auf die Rente auswirkt!

Die Berufsgewerkschaft DHV fordert die Politik, die Gesellschaft und die Arbeitgeber auf, weiter die Rahmenbedingungen für die Gleichberechtigung von Frauen zu verbessern!

Die Politik ist gefordert, vor allem die Rahmenbedingungen für die Kindererziehung und für die Pflege von Angehörigen weiter zu verbessern.  Beispiele:

  • Bereits in der Schule müssen Mädchen auch im Hinblick auf die MINT-Fächer zielgerichtet gefördert werden!
  • Es gilt vor allem, die Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung zu verbessern. Denn: Was nützt ein Anspruch auf Kinderbetreuung, wenn es an qualifiziertem Fachpersonal und an geeigneten Kinderbetreuungseinrichtungen mangelt?
  • Pflege muss für die Angehörigen finanzierbar bleiben! Die Politik ist gefordert, die stark gestiegenen Zuzahlungen einzudämmen, um eine finanzielle Überforderung der Angehörigen zu vermeiden! Menschen, die Angehörige pflegen, müssen finanziell besser unterstützt werden.
  • Die erschwerten Bedingungen für die befristete Teilzeit – der sogenannten Brückenteilzeit – müssen abgebaut werden. Für den befristeten Anspruch auf Teilzeit müssen die gleichen Bedingungen wie für den unbefristeten Anspruch auf Teilzeit gelten!

Die Arbeitgeber sind gefordert, die Gleichberechtigung von Frauen in ihren Unternehmen zu fördern.

  • Es muss gelebte Unternehmenskultur sein, dass sich Frauen und Männer die Kinderziehung oder die Pflege Angehöriger teilen!
  • Es muss selbstverständlich sein, dass Frauen in Teilzeit auch Führungspositionen ausüben!
  • Arbeitgeber und Betriebs-/Personalräte sind gehalten, Berufsförderpläne für Frauen aufzustellen und umzusetzen!

Das beste Instrument zur Gewährleistung der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist ein möglichst hoher Grad der Bindung von Arbeitnehmern/innen an Tarifverträge. Tarifverträge bieten vor allem mit den Regelungen zur Eingruppierung und den Vergütungstabellen ein hohes Maß an Objektivität und Orientierung an der geleisteten Tätigkeit, unabhängig vom Geschlecht. Deshalb unterstützt die DHV das in der Europäischen Mindestlohnrichtlinie festgelegte Ziel einer Tarifbindung von 80 % aller Arbeitnehmer/innen! Die Politik muss auch hier die Rahmenbedingungen setzen:

  • Die willkürliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mächtigkeit von Gewerkschaften hat zur absurden Rechtsfolge geführt, dass wegen des Tarifabschlussverbots von Gewerkschaften wie der DHV deren Tarifverträge nicht mehr gelten und damit die Tarifbindungsquote sinkt. Die Politik muss dieser Rechtsprechungswillkür Einhalt gebieten und durch eine gesetzliche Regelung gewährleisten, dass auch Gewerkschaften außerhalb des DGB wirksam Tarifpartnerschaften eingehen und weiterentwickeln können!
  • Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen muss erleichtert werden!
  • Die Sonderstellung kirchlicher Träger und ihrer Einrichtungen, die es ihnen erlaubt, auch ohne Betriebsräte und Tarifverträge agieren zu können, ist überholt und muss beendet werden!

BREMEN HAT DIE MEISTEN SCHULABGÄNGER OHNE SCHULABSCHLUSS

Im Jahr 2021 haben im Lande Bremen 10 Prozent der Schulabgänger die Schule ohne jeglichen Abschluss verlassen. Dies geht aus der heute vorgestellten Bertelsmann-Studie „Jugendliche ohne Hauptschulabschluss. Demographische Verknappung und qua­lifikatorische Vergeudung“ von Bildungsforscher Prof. Dr. Klaus Klemm hervor. Bundesweit waren es lediglich 6,2 Prozent. Das kleinste Bundesland hält damit in einem bildungspolitischen Ranking wieder einmal den Negativrekord. Die SPD, die in Bremen seit mehr als 70 Jahren ununterbrochen die Verantwortung für das Bildungsressort trägt, kann sich für das neuerliche Debakel nicht mit der mangelnden Vergleichbarkeit von Stadt- und Flächenstaaten herausreden. Hamburg und Berlin haben es im Gegen­satz zu Bremen verstanden, die Quoten ihrer Schulabgänger ohne Schulabschluss von 2020 auf 2021 deutlich zu verringern, Ber­lin von 7,2 auf 6,7 Prozent und Hamburg sogar von 7,2 auf 5,9 Prozent. Auch im Großstadtvergleich der Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern bildet Bremen das Schlusslicht.

Gerne macht Bremen auch den hohen Ausländeranteil für sein schlechtes Abschneiden in bildungspolitischen Rankings verant­wortlich. Auch dieses Argument zieht nicht. Laut Bertelsmann-Studie haben 2020 13,4 Prozent der Schulabgänger ohne deutschen Pass die Schule ohne Abschluss verlassen, in Bremen waren es 24, in Hamburg 16,5 und in Berlin lediglich 5,7 Prozent.

Zu Recht verweist die Bertelsmann-Studie darauf, dass die Vergleichbarkeit von Schulabschlüssen und damit auch verfehlte Schul­abschlüsse vergleichbare Maßstäbe bei der Vergabe von Schulabschlüssen voraussetzt, die jedoch zu bezweifeln sind. Bildungsfor­scher würden daher zur besseren Vergleichbarkeit zunehmend ergänzend auf die Messung bildungspolitischer Kernkompetenzen wie Lesen, Schreiben und Rechnen mittels standardisierter Tests zurückgreifen. In der Bertelsmann-Studie wurden daher auch die Ergebnisse entsprechender Tests aus den Jahren 2015 und 2018 einbezogen. Das Abschneiden Bremens relativiert sich hierdurch nicht. 2018 haben 5,6 Prozent die Mindeststandards im Bereich Mathematik verfehlt, in Bremen 12,4 Prozent (Schlusslicht), in Berlin 9,9 Prozent und in Hamburg 10,7 Prozent. Ein ähnliches Bild ergibt sich im Bereich der Mindeststandards im Bereich Lesen, die bundesweit von 9 und in Bremen von 16,9 Prozent verfehlt wurden.

Für den CGB belegt die Bertelsmann-Studie erneut das bildungspolitische Versagen der Bremer SPD. Peter Rudolph, CGB-Landes­vorsitzender: „70 Prozent der Schulabgänger ohne Schulabschluss erhalten keinen Ausbildungsplatz. Ihnen droht Arbeitslosigkeit und Prekariat. 2021 lag die Arbeitslosigkeit bei Ungelernten bei 21 Prozent. Dies können wir uns angesichts des demographisch bedingten Fachkräftemangels nicht leisten. Wir brauchen keine Ausbildungsfonds zur Abfederung bildungspolitischer Versäum­nisse, wie ihn Rot-Rot-Grün in Bremen noch schnell vor der Bürgerschaftswahl durchsetzen will, sondern eine Kehrtwendung in der Bildungspolitik, wie Hamburg sie erfolgreich vollzogen hat.“

Vaterschaftsfreistellung

Eine schwere Geburt

Die EU-Richtlinie 2019/1158 sieht zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf seit August 2022 zehn Tage Freistellung für Väter direkt nach der Geburt eines Kindes vor. In Deutschland wurde diese Richtlinie noch nicht umgesetzt. Ein Äquivalent zum Mutterschaftsurlaub gibt es, anders als z. B. in Schweden, Frankreich und Spanien bei und noch nicht. Eine EU-weite einheitliche Systematik für die Elternzeit- und Elterngeldregelung wurde nicht festgesetzt. Auch die Höhe der Vergütung können die Mitgliedsstaaten selbst festlegen. Jeder macht es wie üblich ein bisschen anders, nur Deutschland hat noch gar nichts gemacht.  Die Bundesrepublik wurde bereits von der EU-Kommission dafür gerügt, dass diese Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Es wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Tatsächlich haben Väter hierzulande die Möglichkeit im Rahmen der Elternzeit die sogenannten „Partnermonate“ zu nehmen und Elterngeld zu erhalten. In der genannten Richtlinie geht es jedoch um eine Freistellung für Väter direkt nach der Geburt. Väter haben bei uns zwar einen Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 616 BGB anlässlich einer Geburt. Es gibt aber keine Regelung dazu, wie viele Tage dieser Sonderurlaub dauert. Oft handelt es sich nur um einen Tag. Konkretisierungen finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen.  Und es kommen nicht alle Väter in diesen Genuss. Bereits 2001 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass unverheirateten Männern – frisch gebackener Vater oder nicht – dieser Anspruch aus § 616 BGB nicht zusteht.

Es stellt sich die Frage, warum diese Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt wurde. Die Begründung des Bundesfamilienministeriums unter Angela Merkel war, das bestehende Elterngeld stelle Eltern bereits besser, als in der EU-Richtlinie gefordert, außerdem konterkariere die Anforderung der EU möglicherweise das Ziel des Elterngeldes, da Väter dann eventuell lediglich 10 Tage freinehmen würden und nicht, wie bereits möglich, einen längeren Zeitraum. Die jetzige Bundesregierung hat die Vaterschaftsfreistellung in den Koalitionsvertrag aufgenommen und die ehemalige Bundesfamilienministerin Anna Spiegel hatte angekündigt, die Richtlinie zügig umzusetzen. Allerdings trat sie bereits nach 5 Monaten im Amt zurück und ihre Nachfolgerin Lisa Paus hielt sich in dieser Frage eher zurück. Ende November 2022 verkündete sie dann: „Die zweiwöchige Freistellung nach der Geburt kommt, nicht mehr in diesem Jahr, aber in 2024“. Sie plant, eine zweiwöchige Freistellung nach der Geburt für den Partner im Mutterschutzgesetz zu verankern. Das Gehalt soll in dieser Zeit zu 100% gezahlt werden.

Ein solcher gesetzlicher Anspruch böte zum einen den Vorteil, dass Väter nicht wie bei den Partnermonaten die Freistellung rechtzeitig beantragen müssten und bereits sehr früh eine enge Beziehung zum Kind aufbauen könnten, zum anderen wären sie am Wochenbett präsent und könnten die Mutter bei der Pflege des Kindes unterstützen. Das wäre ein echter Schritt hin zu mehr Partnerschaftlichkeit und würde sich positiv auf den noch viel zu großen Gender Care Gap auswirken. Das Beratungsunternehmen Ernst & Young führte mit dem in Washington ansässigen Peterson-Institut für Internationale Wirtschaft dazu eine weltweite Studie durch. Studiendirektor Marcus Noland sagte: „In Ländern, die familienfreundlicher sind und mehr Unterstützung bei der Geburt und Erziehung haben, schaffen es Frauen eher an die Spitze“

Einen konkreten Zeitplan für die Umsetzung hat Bundesministerin Paus noch nicht. Zeit wird es!