Pressemitteilung CGB 75 Jahre Grundgesetz

75 Jahre Grundgesetz: Eine Erfolgsgeschichte mit Baustellen

Am 23. Mai 2024 jährt sich zum 75. Mal das Datum der Verkündung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Das Grundgesetz war das Gerüst für die Erfolgsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland.

Auf den Tag genau vier Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 08. Mai 1949 beschlossen und zwei Wochen später am 23. Mai 1949 mit der Verkündung in Kraft getreten, ebnete es den damals kaum für möglich gehaltenen raschen Aufstieg der jungen Bundesrepublik Deutschland aus der Trümmerwüste des Zweiten Weltkrieges hin zu einer der stärksten Volkswirtschaften nur wenige Jahre später.

Ohne das Grundgesetz hätte es das deutsche Wirtschaftswunder kaum gegeben, und ohne das Wirtschaftswunder hätte die zweite Demokratie auf deutschem Boden kaum Chance auf eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung gehabt! 

An der Erarbeitung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat war mit Josef Schrage auch ein ehemaliger christlicher Gewerkschafter beteiligt. Dieser arbeitete ab 1916 als hauptamtlicher Gewerkschaftssekretär des Christlichen Metallarbeiterverbands und war von 1921 bis 1933 für die Zentrumspartei Mitglied des westfälischen Provinziallandtages. Der CGB ist stolz darauf, dass ein ehemals christlicher Gewerkschafter an der Ausarbeitung des Grundgesetzes mitgewirkt hatte! 

Die Bundesrepublik Deutschland kann zu Recht stolz auf dieses Jubiläum sein.

Die Artikel des Grundgesetzes sind zu einem überwiegenden Teil klar und für jeden verständlich formuliert:

  • Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (Art. 1 Abs. 1)
  • Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. (Art. 2 Abs. 2)
  • Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (Art. 3 Abs. 1)

Diese beispielhaft genannten Bestimmungen sind in ihrer sprachlichen Einfachheit, aber Deutlichkeit und Verständlichkeit für jede/n ein Vorbild, wie es eigentlich auf alle gesetzlichen Regelungen angewendet werden sollte. Aber leider mangelt es vielen Gesetzen an solchen unmissverständlichen Bestimmungen.

Die Väter des Grundgesetzes haben aus leidlichen Erfahrungen heraus ein ausgeklügeltes System der gegenseitigen Kontrolle, aber auch der gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern geschaffen, das sich in den vergangenen 75 Jahren bewährt hat und das von seiner Systematik her dazu bestimmt ist, die Bundesrepublik Deutschland vor radikalen politischen Umwälzungen zu bewahren.

Eine radikale Landesregierung kann im politischen Gefüge der Bundesrepublik nur begrenzten Schaden anrichten – ebenso, wie eine radikale Bundesregierung nicht gegen die Länder durchregieren kann.

Mit dem Bundesverfassungsgericht haben die Väter des Grundgesetzes ein starkes gerichtliches Bollwerk geschaffen, das nicht umgangen werden kann. Und dank der Ewigkeitsklausel ist es jeder Regierung verfassungsrechtlich verboten, die in Art. 1 – 20 festgelegten Grundrechte nachteilig zu verändern oder gar abzuschaffen.

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschland (CGB) gratuliert der Bundesrepublik Deutschland zu diesem besonderen Jubiläum!

Gleichzeitig gilt es in der heutigen Zeit umso mehr, das Grundgesetz an aktuelle Entwicklungen anzupassen und besser vor extremistischen Bestrebungen zu schützen!

Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes sind bereits über 60 Mal Änderungen im Sinne einer Anpassung an aktuelle Entwicklungen vorgenommen worden. Wichtige Änderungen der Vergangenheit betrafen u.a. die deutsche Wiederbewaffnung, die Notstandsgesetzgebung, die Einschränkung des Asylrechts, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie das Tierwohl. Mit dem Volkszählungsurteil hatte das Bundesverfassungsgericht quasi ein nicht im GG verankertes Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung/Datenschutz geschaffen. 

Die wichtigsten Punkte aus CGB-Sicht:

  • Der CGB unterstützt die Bestrebungen der Politik, das Bundesverfassungsgericht stärker vor Eingriffen in seine Zusammensetzung oder seine Strukturen zu schützen. Insbesondere sind Bestrebungen begrüßenswert, die Hürde für eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes auf eine Zwei Drittel-Mehrheit hochzusetzen. Auch sollte eine Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts im Falle einer politischen Blockade bei der Benennung neuer Richter gewährleistet sein!
  • Das Bekenntnis zu einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union und im Europarat sollte in das Grundgesetz aufgenommen werden. Damit würde einer Bundesregierung ein sogenannter „Dexit“ aus der EU erheblich erschwert – ebenso ein Austritt aus dem Europarat mit der Folge, dass die Europäische Menschenrechtskonvention nicht mehr zur Anwendung kommt!
  • 9 Grundgesetz, das die Koalitionsfreiheit regelt, ist um eine Bestimmung zu ergänzen, dass niemand wegen einer Mitgliedschaft/Nichtmitgliedschaft zu einer Gewerkschaft benachteiligt werden darf. Diese Bestimmung ist aus Sicht des CGB notwendig, weil in vielen Betrieben Mitglieder von Nicht DGB-Gewerkschaften versteckt oder offen diskriminiert werden. Es kann nicht sein, dass z.B. jungen Menschen ein Ausbildungsverhältnis, eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis oder eine berufliche Karriere verwehrt werden, nur weil sie nicht Mitglied einer bestimmten Gewerkschaft werden wollen!
  • Das Föderalismusprinzip hat insbesondere in der Schulpolitik zu einer Vielzahl von Versuchslaboren auf Länderebene geführt, die oft nicht zum Wohl der Betroffenen ausgefallen sind. Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit, die jungen Menschen besser auf das Berufsleben vorzubereiten, sollte die Kleinstaaterei in der Schulpolitik begrenzt und dem Bund eine Regelungskompetenz in Sachen schulischer und dualer Ausbildung zugesprochen werden!
  • In Anerkennung, dass es auch Menschen gibt, die sich nicht als Mann oder Frau sehen, sollte Art. 3 Abs. 2 die Gleichberechtigung von Menschen jeglichen Geschlechts regeln.
  • Die Verpflichtung zur Förderung von Ausbildung und Arbeit sollte als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen werden.

 

V.i.S.d.P. Henning Röders, stv. CGB-Bundesvorsitzender

Tarifeinigung Einzelhandel NRW: Wie Dominosteine!

Eine plötzlich schnelle Einigung der Tarife im Einzelhandel von NRW nach einem Jahr Verhandlungen.

Mit Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zeichnen zwei große Tarifregionen den Anfang Mai in Hamburg erzielten Abschluss nach, was die Hängepartie im Tarifstreit im deutschen Einzelhandel bald beendet. Irritationen hatte Rheinland-Pfalz zuvor verursacht. In Rheinland-Pfalz hat die Arbeitgeberseite einen Rückzieher gemacht, obwohl die Tarifeinigung im rheinland-pfälzischen Einzelhandel bereits beschlossen worden war. Die Gewerkschaft droht jetzt mit Streik.

Die Löhne und Gehälter in NRW werden analog zum Tarifergebnis in Hamburg ab dem 1. Oktober 2023 um 5,3 Prozent rückwirkend erhöht. Am 1. Mai 2024 werden es noch 4,7 Prozent mehr sein. Zum 1. Mai 2025 steigen die Gebühren im dritten Tarifjahr zunächst um einen festgelegten Betrag von 40 Euro und dann um zusätzliche 1,8 %. Nach Angaben der Arbeitgeber liegt die Gesamtentwicklung bei einer Laufzeit von 36 Monaten bei 13,67 Prozent, wobei doch die Forderung von verdi bei 13% für 12 Monate lag. Die Arbeitnehmer erhalten außerdem eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1000 Euro, wenn sie in Vollzeit arbeiteten. Dies gilt anteilig für Teilzeitbeschäftigte. Die Auszubildenden erhalten 500 Euro. Darüber hinaus wird der Betrag für tarifliche Altersvorsorge laut den Informationen von 300 Euro pro Jahr auf 420 Euro erhöht. Gemäß verdi NRW werden den Mitarbeitern ab dem 1. Januar 2025 zusätzliche 120 Euro gezahlt. Für den Tarifvertrag gelten 36 Monate als Laufzeit.

Auch hier, genau wie in Hamburg, klafft das Delta zwischen Tarifergebnis und Forderung als eine große Lücke, welche die Gewerkschaft verdi ihren Mitgliedern und den Arbeitnehmern erklären muss. (Nur am Rande: Die DHV ist keine Ausrede mehr!) Es scheint, als wirke die tarifliche Monopolstellung sich nicht auf das Tarifergebnis oder die Verhandlungskünste aus. Zudem hat sich verdi so eine 36-monatige Streikpause im Handel erkauft. Denn streiken ist teuer, so munkelt man.

Nicht alle Beschäftigten im Handel in NRW sind von dem neuen Tarif betroffen. In Nordrhein-Westfalen arbeiten über 700.000 Menschen im Einzelhandel. In der Branche ist die Tarifbindung jedoch nicht sehr stark und eher sinkend. Nach Ansicht der Arbeitgeber gilt der Abschluss für über die Hälfte der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberseite betonte daher, dass der Tarifvertrag für zahlreiche Unternehmen, die sich daran orientieren, eine bedeutende Leitlinie darstellt. Der Anteil der Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft verdi und damit tarifgebunden sind, dürfte dagegen weit unter 10 Prozent liegen! Viele Unternehmen lehnen sich an den Tarifvertrag an.  Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen schätzt, dass viele der tarifgebundenen Unternehmen einer Verbandsempfehlung gefolgt sind und bereits die erste Stufe von 5,3 Prozent gezahlt haben. Zudem wirft die Verhandlungsfolge und in diesem Falle die Nachzeichnungen des Tarifergebnisses aus Hamburg die Frage auf, ob nicht gleich bundesweit verhandelt werden sollte. Denn in Rheinland-Pfalz hatte man für die Arbeitnehmer bereits ein besseres Ergebnis, welches dann wieder revidiert wurde. Wir können auch hier nur wiederholen: Schade um die verlorenen drei Jahre für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Handel!

Direktionsrecht von Arbeitgebern beim Tragen von Arbeitskleidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 9. Februar 2023 im Fall mit dem Aktenzeichen 1 CA 1749/23 ein bedeutsames Urteil zum Direktionsrecht des Arbeitgebers und der Kleiderordnung am Arbeitsplatz gefällt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein Arbeitgeber berechtigt ist, seinen Mitarbeitern das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung – in diesem Fall einer roten Arbeitshose – vorzuschreiben.

Der Fall betraf einen Mitarbeiter eines großen Logistikunternehmens, der sich weigerte, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene rote Arbeitshose zu tragen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die einheitliche Arbeitskleidung zur Sicherheit und besseren Sichtbarkeit der Mitarbeiter im Lager beitrage und somit im Interesse des Unternehmens liege. Der Mitarbeiter hingegen sah in der Vorschrift eine unzumutbare Einschränkung seiner Persönlichkeitsrechte und seiner individuellen Freiheit.

Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers und bestätigte dessen Direktionsrecht, das die Anweisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitsleistung und des Verhaltens der Mitarbeiter am Arbeitsplatz umfasst. Das LAG Düsseldorf argumentierte, dass die Anordnung, eine rote Arbeitshose zu tragen, im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts liege, da sie sachlich gerechtfertigt sei und legitime betriebliche Interessen verfolge. Die Sicherheitsaspekte und die einheitliche Erscheinung im Lager wurden als ausreichende Gründe anerkannt.

Das Urteil betont jedoch auch die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiter. Das Gericht stellte klar, dass die Anweisung zur Arbeitskleidung nur dann rechtmäßig sei, wenn sie angemessen und zumutbar ist. In diesem Fall sah das Gericht diese Kriterien als erfüllt an, da die rote Arbeitshose nicht nur zur Sicherheit, sondern auch zur klaren Identifikation der Mitarbeiter beitrage und somit betriebliche Abläufe erleichtere.

Kritiker des Urteils argumentieren, dass solche Vorschriften die persönliche Freiheit der Mitarbeiter einschränken und das Arbeitsklima negativ beeinflussen könnten. Sie warnen vor einer zunehmenden Kontrollausübung durch Arbeitgeber, die möglicherweise über die notwendigen betrieblichen Erfordernisse hinausgeht. Befürworter hingegen sehen in der Entscheidung einen wichtigen Schritt zur Wahrung der betrieblichen Sicherheit und Effizienz.

Insgesamt verdeutlicht das Urteil des LAG Düsseldorf die komplexe Balance zwischen den Rechten der Arbeitgeber und den individuellen Freiheiten der Mitarbeiter. Es stellt klar, dass Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen berechtigt sind, spezifische Kleiderordnungen durchzusetzen, solange diese sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Dieses Urteil wird zweifellos als wichtiger Präzedenzfall in der Rechtsprechung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers betrachtet werden und künftige Entscheidungen auf diesem Gebiet beeinflussen.

Das Aktenzeichen 1 CA 1749/23 wird somit als bedeutendes Beispiel für die Auslegung des Direktionsrechts und die Abwägung zwischen betrieblichen Erfordernissen und individuellen Rechten in die Rechtsgeschichte eingehen.

 

Bremer CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph fordert Abschaffung der Mindestlohnkommission: Mindestlohn auf 60 Prozent des Brutto-Medianlohns indizieren!

Der Bremer CGB-Landesvorsitzende und stellvertretende Bundesvorsitzende der CDA/CGB-Arbeitsgemeinschaft Peter Rudolph hat sich auf einer Funktionsträgertagung seiner Organisation für eine Abschaffung der Mindestlohnkommission und eine Indizierung des deutschen Mindestlohns auf 60 Prozent des Bruttomedianlohns ausgesprochen.

Der Unionsgewerkschafter kritisierte die Mindestlohnkommission, deren Arbeit von Anfang an keine Akzeptanz gefunden habe. Dies gelte einmal mehr für die auf Empfehlung der Kommission zum 1.Januar 2024 vorgenommene Anhebung des Mindestlohns um lediglich 41 Cent, die nicht einmal die Inflation ausgeglichen habe. Es sei daher kein Wunder, dass ein politischer Streit um die Höhe des Mindestlohns entbrannt sei, in dem sich nun sogar der Bundeskanzler im Europa-Wahlkampf mit einer 15-Euro-Forderung eingemischt habe.

Rudolph: „Lohnfindung ist keine Aufgabe der Politik und obliegt den Sozialpartnern. Dies gilt auch für den Mindestlohn, der angesichts einer Tarifbindung von unter 50 Prozent in Deutschland für CDA und CGB unverzichtbar ist. Bei der Einführung des Mindestlohns im Jahre 2015 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die jährlichen Anpassungen des Mindestlohns auf Basis der Empfehlungen einer neunköpfigen Kommission, bestehend aus 3 Arbeitgebervertretern, 3 Gewerkschaftsvertretern, 2 nicht stimmberechtigten Wissenschaftlern sowie einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden, zu erfolgen hat. Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag soll sich die Mindestlohnkommission bei ihren Empfehlungen an der Tarifentwicklung orientieren und in einer Gesamtabwägung prüfen, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und Beschäftigung nicht zu gefährden. Diesem Auftrag ist die Kommission insbesondere auf Druck der Arbeitgebervertreter nur unzureichend nachgekommen. Daher plädiere ich für die Abschaffung der Mindestlohnkommission und eine Indizierung des deutschen Mindestlohns auf Basis von 60 Prozent des Bruttomedianlohns entsprechend den Empfehlungen der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne. Aktuell würde dies einem Mindestlohn von etwa 14 Euro entsprechen. Für eine solche Indizierung haben sich bereits auch der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSUBundestagsfraktion Axel Knoerig sowie der neu gewählte stellvertretende CDU-Vorsitzende Karl-Josef Laumann ausgesprochen. Sie sollten ihren Worten jetzt auch Taten folgen lassen und sich nicht länger auf Appelle an die Sozialpartner beschränken.“

Das politische Geschacher um die Höhe des Mindestlohns ist unwürdig und muss nach Auffassung der Unionsgewerkschafter schnellstens beendet werden.

 

Christliche Gewerkschaften: Ein Bollwerk gegen politischen Extremismus von links und rechts

In Zeiten zunehmender politischer Polarisierung und extremistischer Tendenzen ist die Rolle von Gewerkschaften als Vertreter der Arbeiterschaft von entscheidender Bedeutung. Insbesondere christliche Gewerkschaften haben sich als Bollwerk gegen politischen Extremismus von sowohl links als auch rechts erwiesen, indem sie sich klar für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsetzen.

Wir als christliche Gewerkschafter gründen unsere Werte und Prinzipien auf einem tiefen Verständnis der christlichen Soziallehre, die Solidarität, Gerechtigkeit und Menschenwürde betont. Diese Grundwerte stehen im Widerspruch zu den Ideologien des Extremismus – sei es von links oder rechts -, die oft auf Spaltung, Hass und Unterdrückung basieren.

Ein zentraler Grund, warum wir als christliche Gewerkschafter politischen Extremismus ablehnen, ist unsere Verpflichtung zur Förderung der Solidarität unter den Arbeitnehmern. Wir sehen es als große Gefahr, dass extremistische Ideologien dazu neigen, Gemeinschaften zu spalten und Misstrauen zu schüren, anstatt Zusammenhalt und Solidarität zu fördern. In einer Zeit, in der die Arbeitswelt zunehmend globalisiert ist und die Herausforderungen für Arbeitnehmer vielfältiger werden, ist Solidarität ein unverzichtbares Prinzip für die Sicherung der Rechte und des Wohlergehens aller Arbeitnehmer.

Des Weiteren stehen wir als christliche Gewerkschafter fest für die Prinzipien der Gerechtigkeit ein. Wir kämpfen und streiten für faire Löhne, angemessene Arbeitsbedingungen und die Wahrung der Rechte aller Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Herkunft, Religion oder politischen Überzeugung. Politischer Extremismus, sei es von links oder rechts, birgt die Gefahr der Ungerechtigkeit und Diskriminierung, indem er bestimmte Gruppen marginalisiert und ihre Rechte einschränkt. Wir als DHV und alle anderen christlichen Gewerkschaften treten diesem entgegen, indem wir uns für eine gerechte und inklusive Arbeitswelt einsetzen.

Darüber hinaus sind wir als christliche Gewerkschafter entschlossen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu verteidigen. Wir sind der festen und unumstößlichen Überzeugung, dass die Demokratie und die damit verbundenen Freiheiten und Rechte eine unverzichtbare Grundlage für eine gerechte Gesellschaft bilden. Politischer Extremismus bedroht diese Grundordnung, indem er die Prinzipien der Meinungsfreiheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung untergräbt. Daher setzen wir uns als christliche Gewerkschafter aktiv für den Schutz und die Stärkung der demokratischen Institutionen und Werte ein.

Insgesamt lehnen wir als christliche Gewerkschafter politischen Extremismus von links und rechts ab, weil er im Widerspruch zu ihren grundlegenden Werten von Solidarität, Gerechtigkeit und Demokratie steht. Wir sind entschlossen, uns für eine Arbeitswelt einzusetzen, die auf diesen Werten basiert und in der alle Arbeitnehmer ihre Rechte und Würde gewahrt wissen.  Denn wie Abraham Lincoln bereits 1863 gesagt hatte, „…und dass diese Regierung des Volkes, durch das Volk, für das Volk, niemals von der Erde verschwinden möge!“ 

Spargelessen mit Betriebsräten in Barnstorf

Anlässlich des bevorstehenden Tages der Arbeit trafen sich am 30.04.2024 Betriebsräte aus dem Handel und dem Gesundheitswesen zu einem Austausch und zu einem geselligen Spargelessen im Hotel Roshop in Barnstorf.

Es fanden lebhafte Diskussionen vor allem zu folgenden Themen statt:

  • Mindestlohn: Eine Erhöhung ist aus Sicht der Betriebsräte unabdingbar.
  • „Soziale Gerechtigkeit“: Wo ist u.a. der Respekt vor der arbeitenden Bevölkerung geblieben?
  • Die generelle Tarifsituation in unserem Land und im Besonderen die Beschwerde der DHV vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Aberkennung der Tariffähigkeit. Es wurde von den Betriebsräten mit Interesse aufgenommen, dass der EGMR die Beschwerde zur Entscheidung angenommen hat.
  • Der Rechts bzw. Linksruck der Bevölkerung

Als besonderen Gast konnte die Geschäftsführerin Martina Hofmann den ehemaligen DHV-Geschäftsführer Alexander Henf (1. re. u.) begrüßen. Dieser ist der DHV weiterhin verbunden und unterstützt die Bildungsstätte Bremen gelegentlich in der Schulungsarbeit.

 

Arbeitsrechtseminar des DHV-Bildungswerks in Cuxhaven

Vom 23.04 – 26.04.24 fand im Hotel Seelust in Cuxhaven – Duhnen eine Schulung für neu – und wiedergewählte Betriebsräte statt zum Thema:

Arbeitsrecht III, Kündigung und Kündigungsschutz – die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

An dem Seminar nahmen Betriebsräte aus dem Handel und dem Gesundheitswesen teil.

Das Bild entstand an der Rezeption des Hotels Seelust.

Referent des Seminars Lukas Menzel, Geschäftsführer der DHV–Landesverbände Rheinland-Pfalz/Saar und Hessen.

Die Seminarleitung oblag Tina Hofmann, Geschäftsführerin des DHV-Bildungswerks Bremen.

CGB BREMEN: WEITERER RÜCKGANG DER TARIFBINDUNG TARIFLOSE BESCHÄFTIGTE DEUTLICH GERINGER ENTLOHNT

Die Tarifbindung in Deutschland ist nach einer aktuellen Studie der Hans-Böckler-Stiftung weiter zurückgegangen. Besonders deutlich war der Rückgang mit 5 und mehr Prozent gegenüber dem Vorjahr in Brandenburg, Bremen Hessen, Niedersachsen und dem Saarland. Gleichwohl liegt Bre­men mit einer 53-prozentigen Tarifbindung der Beschäftigten noch immer über den Bundesdurch­schnitt von 49 Prozent. Niedersachsen liegt mit einer Tarifbindung von 46 Prozent der Beschäftig­ten leicht unter dem Bundesdurchschnitt. Schlusslicht bei der Tarifbindung der Beschäftigten ist Mecklenburg-Vorpommern mit 40 Prozent. Spitzenreiter sind mit jeweils 54 Prozent Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.

Die Tarifbindung der Betriebe ist deutlich niedriger als die der Beschäftigten. Nur noch 24 Prozent der Betriebe in Deutschland sind tarifgebunden. Bremen liegt mit einer Quote von 20 Prozent so­gar noch niedriger, während Niedersachsen mit 31 Prozent über dem Bundesdurchschnitt liegt.

Ob Beschäftigte über tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen verfügen oder nicht hat spür­bare Auswirkungen auf die Durchnittsverdienste und Wochenarbeitszeit. Während Beschäftigte in tariflosen Betrieben durchschnittlich 39,5 Stunden die Woche arbeiten müssen, sind es bei den ta­rifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur 38,6 Stunden. Noch gravierender sind die Unterschiede bei der Bezahlung. Nach den der Böckler-Studie zugrundliegenden Daten des IAB-Panels wurden im Jahre 2022 in tarifgebundenen Betrieben monatlich durchschnittlich 4230 Euro verdient, in den nicht tarifgebundenen Betrieben nur 3460. Die Hans-Böckler-Stiftung weist allerdings darauf hin, dass die Unterschiede der Relativierung be­dürfen, da auch weitere Einfluss­größen auf die Entlohnung zu berücksichtigen seien. Unter Be­rücksichtigung der notwendigen Re­lativierung geht die Böckler-Stiftung von einer durchschnittlich 10,2 Prozent niedrigeren Bezahlung von nicht tarifgebundenen Beschäftigten aus. In Bremen und Niedersachsen liegt der Lohnabstand mit 9,2 bzw. 8,7 Prozent jeweils etwas niedri­ger.

Der CGB ist besorgt, dass es bislang nicht gelungen ist, der nachlassenden Tarifbindung in Deutschland Einhalt zu gebieten. Er erinnert daher erneut an seine Forderung, unter Beteiligung aller gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen unverzüglich den in der EU-Mindestlohn-Richtlinie vorgesehenen Aktionsplan zur Erhöhung der Tarifbindung zu erstellen. Deutschland hat nur noch bis zum 15.11.24 Zeit zur Erstellung des Aktionsplans. Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Lan­desverbandes Bremen: Am 15.09.2022 hat das EU-Parlament mit großer Mehrheit eine Mindest­lohnrichtlinie abgesegnet, mit der u.a. die Tarifbindung gestärkt werden soll. Mit der Verabschie­dung durch den EU-Rat am 04.10.2022 hat die Richtline Rechtskraft erlangt und muss nun inner­halb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mit­gliedsstaaten, zur Erhöhung der Tarifbindung Aktionspläne zu erstellen, wenn die Tarifbindung un­ter 80 Prozent liegt. Von dieser Quote ist Deutschland mit einer Tarifbindung von lediglich 49 Pro­zent meilenweit entfernt. Es ist ein Skandal, dass die politisch Verantwortlichen regelmäßig die mangelnde Tarifbindung beklagen – wahrscheinlich auch wieder auf den Mai-Kundgebungen – aber weder etwas getan haben, um die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen zu erleichtern noch den in der EU-Mindestlohnrichtlinie geforderten Aktionsplan auf den Weg zu bringen.

75 Jahre Tarifvertragsgesetz – ein Grund zum Feiern, aber auch zur kritischen Reflexion!

Vor 75 Jahren – am 22. April 1949 – trat das Tarifvertragsgesetz in Kraft. Es war ein Meilenstein auf dem Weg zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Denn es schuf noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes den Handlungsrahmen für die Tarifparteien zur Ausgestaltung der später in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz garantierten Koalitionsfreiheit. Nach der nationalsozialistischen Unterordnung auch der Wirtschaft unter das Führerprinzip, aber auch in den ersten Nachkriegsjahren, in denen sogar die CDU in ihrem Ahlener Programm mit einem „Sozialismus aus christlicher Verantwortung“ liebäugelte, war es kein selbstverständlicher Weg hin zu einer eigenständigen und frei von staatlichen Eingriffen geprägten Tarifpolitik der Tarifpartner. Das Tarifeinheitsgesetz war essentiell für die Etablierung der sozialen Marktwirtschaft und damit für das Wirtschaftswunder der Bundesrepublik Deutschland! 

Das Jubiläum ist daher ein Grund zum Feiern und die weitsichtige Leistung der Gründerväter der Bundesrepublik Deutschland zu würdigen. Dennoch ist es auch notwendig, kritisch den tarifpolitischen Handlungsbedarf zu reflektieren.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften zeigt die unzureichende Garantie des Tarifvertragsgesetzes für die Tarifarbeit auch kleinerer Gewerkschaften. Bereits bei der Etablierung der sogenannten Mächtigkeitsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den 1960er-Jahren waren Zweifel berechtigt, ob die vom Bundesarbeitsgericht angewandten Maßstäbe zur Durchsetzungsfähigkeit und Organisationsstärke von Gewerkschaften der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit entsprachen. In der heutigen Zeit, in der der geamtgewerkschaftliche Organisationsgrad unter den Arbeitnehmern/innen weniger als 15 Prozent beträgt, ist die mit der Mächtigkeitsrechtsprechung weiterhin angewandte Auslegung des Gewerkschaftsmächtigkeitsbegriffs nach Überzeugung der DHV nicht mehr konform mit der Europäischen Menschenrechtskonvention! Die DHV hat deshalb Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Aberkennung ihrer Tariffähigkeit durch das Bundesarbeitsgericht eingelegt. Der EGMR hat die Beschwerde zur Entscheidung zugelassen und wir voraussichtlich noch in diesem Jahr darüber verhandeln.

Einen erheblichen staatlichen Eingriff zu Lasten kleinerer Gewerkschaften leistete sich die Bundesregierung mit dem Tarifeinheitsgesetz, das der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb das Verhandlungsrecht und den kleineren Gewerkschaften nur ein Nachzeichnungsrecht zugesteht. Unabhängig von der Frage, ob eine DGB-Gewerkschaft, die in vielen Bereichen nicht mehr als 10 Prozent der Belegschaften organisiert, als „Mehrheitsgewerkschaft“ angesehen werden kann, hat sich das Tarifeinheitsgesetz als untaugliches Instrument zu der von den Fürsprechern erhofften Eindämmung von Tarifkonflikten erwiesen! Das haben besonders die bisherigen Arbeitskämpfe in diesem Jahr, insbesondere bei der Bahn und an den Flughäfen, gezeigt.

Die Einführung des Mindestlohns war aus Sicht der DHV eine sinnvolle Begrenzung des Handlungsrahmens der Tarifparteien. Die Politik sollte aber maßvoll mit weiteren Eingriffen umgehen. Vor allem darf sie nicht der Versuchung unterliegen, mit weiteren staatlichen Eingriffen – wie z.B. Tariftreuegesetze – die DGB-Gewerkschaften zu Lasten kleinerer Gewerkschaften zu protegieren! Sinnvoll dagegen wäre eine Konkretisierung der Regelungen zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen. Das in § 5 Tarifvertragsgesetz festgelegte Kriterium einer drohenden wirtschaftlichen Fehlentwicklung muss mit einer konkreten Maßgabe belegt werden:

  • Weicht in einer Branche das Gehaltsniveau 20 % vom Tarifvertrag ab, der für allgemeinverbindlich erklärt werden soll, ist dem Antrag der Tarifpartner auf Allgemeinverbindlichkeit stattzugeben.
  • Bei einem Abweichen von 30 % ist ein Tarifvertrag auch auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich zu erklären

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen christlicher Gewerkschaften darf nicht an der Besetzung der Tarifausschüsse alleine mit DGB-Vertretern scheitern. Deshalb ist in § 5 Tarifvertragsgesetz festzulegen, dass in den Tarifausschüssen alle gewerkschaftlichen Spitzenverbände in Deutschland vertreten sein müssen.

Die Bundesregierung ist gemäß der EU-Mindestlohnrichtlinie verpflichtet, einen Aktionsplan zur Steigerung der tarifgebundenen Arbeitnehmer/innen von derzeit rund 40 Prozent auf 80 Prozent zu erstellen. Eine Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen – auch von denen der christlichen Gewerkschaften – ist ein sinnvolles Instrument zur Steigerung der Tarifbindungsquote.

Christliche Gewerkschaften: Ein Bollwerk gegen politischen Extremismus von links und rechts

In Zeiten zunehmender politischer Polarisierung und extremistischer Tendenzen ist die Rolle von Gewerkschaften als Vertreter der Arbeiterschaft von entscheidender Bedeutung. Insbesondere christliche Gewerkschaften haben sich als Bollwerk gegen politischen Extremismus von sowohl links als auch rechts erwiesen, indem sie sich klar für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsetzen.

Wir als christliche Gewerkschaft gründen unsere Werte und Prinzipien auf einem tiefen Verständnis der christlichen Soziallehre, die Solidarität, Gerechtigkeit und Menschenwürde betont. Diese Grundwerte stehen im Widerspruch zu den Ideologien des Extremismus, sei es von links oder rechts, die oft auf Spaltung, Hass und Unterdrückung basieren.

Ein zentraler Grund, warum wir als christliche Gewerkschaft politischen Extremismus ablehnen, ist unsere Verpflichtung zur Förderung der Solidarität unter den Arbeitnehmern. Wir erkennen an, dass extremistische Ideologien dazu neigen, Gemeinschaften zu spalten und Misstrauen zu schüren, anstatt Zusammenhalt und Solidarität zu fördern. In einer Zeit, in der die Arbeitswelt zunehmend globalisiert ist und die Herausforderungen für Arbeitnehmer vielfältiger werden, ist Solidarität ein unverzichtbares Prinzip für die Sicherung der Rechte und des Wohlergehens aller Arbeitnehmer.

Des Weiteren stehen wir als christliche Gewerkschaft fest für die Prinzipien der Gerechtigkeit ein. Wir kämpfen und streiten für faire Löhne, angemessene Arbeitsbedingungen und die Wahrung der Rechte aller Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Herkunft, Religion oder politischen Überzeugung. Politischer Extremismus, sei es von links oder rechts, birgt die Gefahr der Ungerechtigkeit und Diskriminierung, indem er bestimmte Gruppen marginalisiert und ihre Rechte einschränkt. Wir als DHV und alle anderen christlichen Gewerkschaften treten diesem entgegen, indem wir uns für eine gerechte und inklusive Arbeitswelt einsetzen.

Darüber hinaus sind wir als christliche Gewerkschaft entschlossen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu verteidigen. Wir sind der festen und unumstößlichen Überzeugung, dass die Demokratie und die damit verbundenen Freiheiten und Rechte eine unverzichtbare Grundlage für eine gerechte Gesellschaft bilden. Politischer Extremismus bedroht diese Grundordnung, indem er die Prinzipien der Meinungsfreiheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung untergräbt. Daher setzen wir uns als christliche Gewerkschafter und Gewerkschafterinnen aktiv für den Schutz und die Stärkung der demokratischen Institutionen und Werte ein.

Insgesamt lehnen wir als christliche Gewerkschaft politischen Extremismus von links und rechts ab, weil er im Widerspruch zu ihren grundlegenden Werten von Solidarität, Gerechtigkeit und Demokratie steht. Wir sind entschlossen, uns für eine Arbeitswelt einzusetzen, die auf diesen Werten basiert und in der alle Arbeitnehmer ihre Rechte und Würde gewahrt wissen.  Denn wie Abraham Lincoln bereits 1863 gesagt hatte, „…und dass diese Regierung des Volkes, durch das Volk, für das Volk, niemals von der Erde verschwinden möge!“