Streik Metro Mülheim

Warnstreik im Handel NRW am 17.05.2023: DHV-Mitglieder Metro Mülheim sind dabei!

Die große Einheitsgewerkschaft hatte am 17.05.2023 zum 24-stündigen Warnstreik im Bereich Handel in NRW aufgerufen.

Bereits am Dienstag um 0 UHR hatten die Beschäftigten bei Rewe für 48 Std. die Arbeit niedergelegt.

Die DHV-Mitglieder bei der Metro Mülheim an der Ruhr hatten sich per gewerkschaftlichen und basis-demokratischen Beschluss entschieden, sich dem Warnstreikaufruf anzuschließen und so ihre Solidarität mit den Arbeitnehmern zu bekunden.

Es war also nicht verwunderlich, dass mehr DHV-Mitglieder am Streikposten standen und dem Aufruf zum Warnstreik gefolgt waren als bei der großen Konkurrenz. Symbolträchtig war diese Streikaktion, weil der Metromarkt in Mülheim der erste Metromarkt war, welcher unter dem blau-gelben Logo „Metro“ eröffnet worden war. Zudem stellte man bei diesem Warnstreik den ersten richtigen Streikposten seit Öffnung des Metro Marktes in Mülheim auf.

Unterstützt wurden die streikenden DHV-Kolleginnen und DHV-Kollegen von dem DHV-Geschäftsführer aus NRW. 

Neben den klassischen Lohnforderungen und der momentanen hohen Inflation waren aber auch die Themen Personalnotstand und Übernahme der Auszubildenden die Themen, welche die DHV-Mitglieder beschäftigten und ansprachen.

Man darf gespannt die Verhandlungen abwarten und sehen, welche Resultate den vollmundigen Versprechungen der großen Einheitsgewerkschaft folgen. Wir hoffen, zum Wohle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und unserer Kolleginnen und Kollegen im Bereich Handel, dass Ihre Erwartungen hier nicht enttäuscht werden und das den Versprechen auch Taten folgen.

In diesem Sinne „Glück auf DHV!“

Hände

DHV-Information zum Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz und zur Diskussion um die Einführung einer 4 Tage-Woche

Arbeitszeit: Tariflicher/Betrieblicher Handlungsspielraum statt gesetzlicher Vorgaben!

Die Berufsgewerkschaft DHV verfolgt die politische Diskussion um die Änderung des Arbeitszeitgesetzes und um die Einführung einer 4 Tage-Woche mit einem kritischen, das Augenmerk auf die Branchen-/betriebliche Situation gerichteten Blick.

Unbestritten besteht die Notwendigkeit der Anpassung des Arbeitszeitgesetzes an die Maßgaben der BAG-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung. Die DHV begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Diese setzt Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit wirksam Grenzen. Die Bundesregierung muss die Maßgaben der BAG-Entscheidung in Gesetzesrecht umsetzen und dementsprechend das Arbeitszeitgesetz anpassen. Dabei darf sie allerdings nicht über das Ziel hinausschießen und mögliche Spielräume zu einer flexibleren Handhabung betrieblicher Arbeitszeitregelungen noch weiter einengen.

  • So sollte die Bundesregierung Ausnahmen von der elektronischen Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nicht in die Hände der Tarifparteien legen, sondern den Betriebsparteien in Form von Betriebs-/Dienstvereinbarungen unabhängig von einer tarifvertraglichen Erlaubnis an die Hand geben. Über sinnvolle Ausnahmen können am besten Arbeitgeber und Betriebsparteien vor Ort und nicht die Tarifparteien am Verhandlungstisch entscheiden.
  • Gerade unter dem Aspekt auch des Wunsches vieler Arbeitnehmer*innen nach mobiler Arbeit und Arbeiten im Homeoffice sollten zu strikte Vorgaben in Form einer elektronischen Arbeitszeiterfassungspflicht vermieden werden. Es sollte in der Entscheidung der im Homeoffice tätigen oder mobil arbeitenden Arbeitnehmer*innen liegen, ob sie die Arbeitszeit mittels eines elektronischen Kontrollsystems oder händisch aufzeichnen wollen.
  • Es müssen alle Spielräume ausgeschöpft werden, Vertrauensarbeitszeit dann zuzulassen, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in gewollt ist und es eine Grundlage in Form einer Betriebs-/Dienstvereinbarung gibt.

Auch die Diskussion um die 4 Tage-Woche muss weg von der Politik hin zu den Tarif-/Betriebsparteien verlagert werden. Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass die Arbeit, die heute in einer 5 Tage-Woche geschafft wird, zukünftig auch generell in einer 4 Tage-Woche geschafft werden kann, ohne dass die betroffenen Arbeitnehmer*innen in die Gefahr einer Überlastung geraten. Das gilt vor allem unter dem Aspekt des dramatisch wachsenden Fachkräfte-/Arbeitskräftemangels. Insbesondere darf die im Arbeitszeitgesetz geregelte tägliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit nicht von 8 Stunden auf 10 Stunden hochgesetzt werden. Eine solche Gesetzesänderung stünde nicht im Einklang mit dem Ziel der Gesundheitsförderung der Beschäftigten.

Die Politik sollte die Frage, ob eine 4 Tage-Woche unter den Aspekten der Arbeitsanforderung, der Work-Life-Balance und dem zur Verfügung stehenden Potential an Arbeitskräften bzw. möglichen Bewerber*innen ermöglicht werden kann, den Tarif-/Betriebsparteien überlassen. Sie sollte tunlichst vermeiden, in Sonntagsreden den Druck auf Arbeitgeber, Gewerkschaften, Betriebs-/Personalräte und Beschäftigte zu erhöhen. Vielmehr sollte die Politik ihre eigenen Hausaufgaben machen und z.B. mit einem zeitgemäßen Fachkräfteeinwanderungsgesetz, besseren Bildungsrahmenbedingungen, besseren finanziellen Bedingungen und Förderbedingungen und vor allem mit einer vorausschauenden Wirtschafts-, Steuer-, Finanz- und Energiepolitik dafür sorgen, dass der Standort Deutschland wieder attraktiver wird und das Potential an Arbeitskräften erhöht wird. Nur unter solch verbesserten Rahmenbedingungen kann eine 4 Tage-Woche ernsthaft ins Auge gefasst werden und von Betriebs-/Tarifparteien unter Beachtung der jeweiligen Branchen-/Unternehmenssituation vereinbart werden.

 

 

 

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Engagiert für die Rente – Sozialwahlen 2023

Parlamente der Versicherten werden mit der Sozialwahl neu gewählt

Ehrenamtlich kann man sich vielfältig engagieren – in Sport und Kultur, aber auch bei der Rentenversicherung. Denn das Gesetz sieht vor, dass diejenigen, die Rentenversicherungsbeiträge bezahlen, selbst Einfluss darauf nehmen können, wer ihre Interessen in den Selbstverwaltungsgremien vertritt.

Bis zum 31. Mai 2023 wird bestimmt, wer diese Möglichkeit in den kommenden 6 Jahren wahrnehmen wird. Dafür gibt es die Sozialwahl.

Zur Wahl stellt sich auch Hans-Rudolf Folz aus dem Saarland. Er tritt mit der Liste „Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands – CGB – in der Deutschen Rentenversicherung Bund“ an.

Bei der Sozialwahl stehen keine politischen Parteien zur Wahl, sondern Listen mit Kandidierenden. Sie sind selbst Versicherte, Rentnerinnen oder Rentner und kennen daher die Bedürfnisse der Wählerinnen und Wähler. Je mehr Stimmen eine Liste erhält, desto mehr Sitze sichert sie sich im jeweiligen Sozialparlament.

Das Sozialparlament entscheidet über Leistungen der Rentenversicherung, insbesondere im Bereich der Rehabilitation. Oder wenn Versicherte Widerspruch einlegen gegen eine Entscheidung, prüfen die gewählten Vertreterinnen und Vertreter diesen Einwand noch einmal. Außerdem kontrollieren sie die Verwaltung und stellen sicher, dass diese die eingezahlten Beiträge im Sinne der Versicherten verwendet.

„Uns ist für die Rentenversicherung besonders wichtig, die Gleichstellung aller Erziehungszeiten, bessere berufliche und medizinische Reha-Maßnahmen sowie keine weitere Anhebung des Renteneintrittsalters“, sagt Hans-Rudolf Folz für seine Liste. Unsere Liste setzt sich für eine Rente ein, die einen guten Lebensstandard ermöglicht. Dazu gehört, dass die Rente steuer- und sozialabgabenfrei gestellt wird. Denn Steuern und Sozialabgaben sind verdeckte Rentenkürzungen.

Zu seiner Motivation sagt Hans-Rudolf Folz: „Ich bin seit vielen Jahren ehrenamtlicher Versichertenberater und habe vielen Menschen bei der Beantragung ihrer Rente geholfen. Für mich steht und stand immer der Mensch im Mittelpunkt. In der Selbstverwaltung der DRV Bund möchte ich mich daher dafür einsetzen, dass die Entscheidungen im Sinne des Menschen und nicht im Sinne von Kosten und Nutzen getroffen werden.“ Alle Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen automatisch per Post, ebenso den vorfrankierten

Rückumschlag. Die Stimmabgabe erfolgt bei der DRV Bund ausschließlich per Briefwahl. Wahlstichtag ist der 31. Mai. 2023 Bis dahin müssen die Wahlunterlagen wieder bei der Rentenversicherung zurück sein.

Hans-Rudolf Folz appelliert an alle Wahlberechtigten, sich zu beteiligen. „Wer wählt, bestimmt mit, wer die Interessen der Versicherten und Rentnerinnen und Rentner vertritt.“

DHV-Landesverband begrüsst Umsetzung der Schulgeldfreiheit für weitere medizinisch-therapeutische Berufe in Niedersachsen

Wie die Kultusministerin Julia Willie Hamburg heute in einer Landtagssitzung verkündet hat, soll zum Schuljahr 2023/2024 die Schulgeldfreiheit in den pädagogischen und medizinisch-therapeuti­schen Berufen in Niedersachsen vollständig umgesetzt sein. Durch die Änderung des niedersäch­sischen Schulgesetzes sowie des Gesundheitsfachberufegesetz wird damit für alle Azubis bzw. Schülerinnen und Schüler der Berufe Diätassistentin/Diätassistent, medizinische Bademeiste­rin/medizinischer Bademeister, Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin/ Heilpädagoge, Masseurin/Masseur, Orthopistin/Orthopist sowie Pharmazeutisch-techni­sche Assis­tentin/Pharmazeutisch-Technischer Assistent die Schulgeldfreiheit realisiert.

Der DHV-Landesverband Niedersachsen-Bremen begrüßt die überfällige Umsetzung der Schul­geldfreiheit, wie sie im letzten Jahr auch der DHV-Bundesgewerkschaftstag für alle Gesundheits­berufe angemahnt hat.

Die DHV erinnert daran, dass sich die Gesundheitsministerkonferenz bereits Mitte 2019 für die Ab­schaffung des Schulgeldes für die Ausbildung in Gesundheitsberufen ausgesprochen hat, ohne dass dem Beschluss bis heute vollständig Rechnung getragen wurde.  Thüringen hat sogar im Frühjahr 2022 die Schulgeldfreiheit für Gesundheitsberufe wieder abgeschafft und erst auf politi­schen Druck wenige Monate später wieder eingeführt.  Und in Baden-Württemberg hat im selben Jahr ein Verbändebündnis seine Besorgnis ausgedrückt, dass die für die Schulgeldfreiheit einge­planten Haushaltsmittel unzureichend seien, so dass die Schulträger keine Planungssicherheit hät­ten und mit einem Insolvenzrisiko belastet würden.

Die DHV verweist darauf, dass die Ausbildung in medizinisch-therapeutischen Berufen zu einem erheblichen Teil von Schulen in privater Trägerschaft erbracht wird, die nur zum Teil mit öffentli­chen Geldern gefördert wurden und werden und daher zur Kostendeckung auf Schulgeld angewie­sen sind. Für Azubis und Schülerinnen und Schüler, die das Schulgeld aus eigener Tasche bezah­len müssen, bedeutet dies ein große Belastung, die sich für die Ausbildungsdauer auf bis zu 25.000 Euro summieren kann. Die Befreiung von der Schulgeld­zahlung ist daher nicht nur eine richtige und wichtige sozialpolitische Maßnahme Sie wird auch dazu beitragen wird, dass sich ver­mehrt junge Menschen für eine Berufsaufnahme in den medizi­nisch-therapeutischen Berufen ent­scheiden werden und damit den Fachkräftemangel verringern helfen.

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Maiaufruf 2023

In sozialer Verantwortung CGB!

Das Jahr 2023 – seit April offiziell Jahr 1 nach der Pandemie – bringt wegen der immer noch bestehenden Sorge um eine Ausweitung des Ukraine Kriegs und der Gefahr weiterer Konflikte – etwa in und um Taiwan – vieles, nur keine Aufbruchsstimmung. Dabei hatten wir uns gerade das gewünscht, sobald die Corona Pandemie endlich überwunden sein würde. Aber es zeigt sich mal wieder, dass die Einflüsse auf Deutschland und uns alle als Arbeitnehmer weit vielfältiger sind, als die Fokussierung auf Corona.

Dabei ist ein Teil der Wahrheit, dass es in der Pandemie gerade im Hinblick auf die Organisation der Arbeit – vor allem im Hinblick auf neue, digitale Arbeitsmethoden – einen enormen Schub gegeben hat. In vielen Bereichen sind wir weg von der Präsenz am Arbeitsplatz um der bloßen Präsenz willen hin zu mehr Effizienz und Ergebnisorientierung. Mobiles Arbeiten und die damit verbundene neue Freiheit der Selbstorganisation der Arbeit haben zwar eine Verbesserung der sogenannten „work-life-balance“ gebracht. Gleichzeitig verursacht diese Entwicklung aber auch neue soziale Probleme und wirft ein anderes Licht auf schon bekannte negative Elemente der mobilen Arbeit und der Heimarbeit. Ein massives Problem ist etwa die Erwartung an Beschäftigte, ständig erreichbar zu sein und zu jeder Zeit eine Arbeit erledigen zu können.

Für uns als christliche Gewerkschafter steht der Mensch im Mittelpunkt! Wegen unserer wertebasierten Ausrichtung legen wir einen wesentlichen Schwerpunkt auf die Balance zwischen Arbeits- und Privatleben. Die Einhaltung der arbeits-/tarifvertraglich geregelten täglichen Arbeitszeit und der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes müssen auch im Bereich der mobilen Arbeit/Heimarbeit gewährleistet sein!

Unsere Arbeitswelt, unsere Werte und unsere Vorstellungen, wie unser gesamtes Leben und unsere Gesellschaft in Zukunft gestaltet werden sollen, waren noch nie von sich so schnell ändernden Bedingungen und Voraussetzungen geprägt wie in den vergangenen drei Jahren. Der Wunsch nach Veränderung und progressiver Entwicklung, der Schritt in ein neues digitales Zeitalter, das in seinen Auswirkungen mit der industriellen Revolution vergleichbar ist, bricht gewohnte gesellschaftliche und arbeitsmarktpolitische Strukturen auf. Verstärkt wird der Wandel durch den inzwischen bereits mehr als ein Jahr andauernden Krieg in der Ukraine, der uns bewusst macht, dass die viel umworbene Globalisierung im Konfliktfall auf sehr dünnem Eis steht. Gestörte Lieferketten, steigende Energiepreise und damit verbunden eine Inflation, die in diesem Ausmaß vorher kaum vorstellbar war, zeigen auf, dass wir uns wieder mehr um inländische Produktion und inländische Lösungen kümmern müssen, ohne uns abzuschotten. Dies ist eine Herausforderung, der wir uns als christliche Gewerkschafter insbesondere stellen müssen, da sie den Arbeitsmarkt verändern wird.

Aktuell erleben wir in Deutschland Arbeitskämpfe, die in ihrer Vehemenz fast schon in Vergessenheit geraten waren. Und wie immer, wenn es um Arbeitskämpfe geht, werden Stimmen von Arbeitgebern laut, dass die Apokalypse drohe. Von französischen Verhältnissen (was immer das sein mag) ist die Rede, weswegen das Streikrecht eingeschränkt werden müsse. Schon gar nicht dürfe der Verkehr oder die Daseinsvorsorge betroffen sein. Dem steht eine lange nicht mehr dagewesene Steigerung der Lebenshaltungskosten gegenüber, die alle Menschen spüren – vor allem diejenigen, die in geringer vergüteten Berufen arbeiten. Diesem Einschnitt in den Lebensstandard kann nur mit einer Steigerung der Einkommen begegnet werden. Diese Erkenntnis ist Teil der sozialen Verantwortung der Arbeitgeber!

Tatsächlich zählt man in Deutschland noch nicht einmal ein Drittel der französischen Streiktage, und von brennenden Barrikaden kann jedenfalls bei Arbeitskämpfen auch keine Rede sein. Dass ein Streik Unannehmlichkeiten mit sich bringt und auch wirtschaftlichen Schaden anrichtet, liegt in der Natur der Sache, sonst wäre dieses Mittel auch völlig sinnentleert.

Wir christliche Gewerkschafter stehen selbstverständlich zum Streikrecht und unterstützen alle Kollegen im Arbeitskampf. Wir stehen aber auch für Augenmaß. Wir wollen nicht, dass durch übertriebene Maßnahmen das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird. Im Sinne des sozialpartnerschaftlichen Miteinanders muss ein Streik immer ultima ratio sein und darf nicht inflationär verwendet werden. Wir wollen unsere Grundwerte der christlichen Sozialethik, Eigenverantwortung, Solidarität, Toleranz, Respekt im Umgang miteinander, Humanität und Stärkung des Gemeinwohls auch im Rahmen der Arbeitskämpfe einbringen. Wir wollen Konflikte durch Gespräche und Verhandlungen lösen und nicht Konflikte über Statements in Medien austragen! Das ist ein wesentlicher Teil der sozialen Verantwortung, für die wir stehen und arbeiten.

Damit einher geht die permanent steigende Gefahr, nach der aktiven Erwerbsarbeit in Altersarmut zu leben. Das System der Riester Rente erweist sich zunehmend mehr als Modell für die positive Ertragslage der Versicherer als ein vernünftiges Modell zur Erhaltung des Lebensstandards. Andere Zusatzversorgungssysteme leiden seit Jahren an den niedrigen Zinsen, was das Niveau nach unten drückt. Insofern ist die staatliche Rente nach wie vor das einzige richtige Modell der Altersvorsorge. Wir werden dafür einstehen, dass das System nicht weiter ausgehöhlt, sondern gestärkt wird. In einem wirtschaftlich starken Land wie Deutschland muss es möglich sein, mit allen gesellschaftlichen Kräften einen Weg zu finden, mit dem Altersarmut verhindert werden kann.

Wir standen als christliche Gewerkschaften immer schon für Mitarbeiterbeteiligungsformen an Unternehmensgewinnen, um den Lebensstandard im Ruhestand besser finanziell absichern zu können. Auch in Zeiten des zunehmenden Arbeits- und Fachkräftemangels sind unsere Forderungen höchstaktuell, denn die Auswirkungen des Fachkräfte- und Arbeitskräftemangels werden sich auch auf die Finanzierung der Renten auswirken. Die aktuell diskutierte Einführung der Vier-Tage-Woche, übrigens eine Forderung, die wir schon vor sehr langer Zeit erhoben hatten, vermag möglicherweise eine Zeit lang den Mangel an Arbeitskräften zu kaschieren und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern, das eigentliche Problem wird sie aber langfristig nicht lösen können.

Diesen Weg der sozialen Verantwortung und des sozialen Diskurses gehen wir christliche Gewerkschafter schon seit mehr als einhundert Jahren. Wir werden diesen Weg auch in Zukunft weiter gehen und gestalten, weil wir überzeugt sind, dass es richtig ist, soziale Verantwortung nicht nur in Sonntagsreden zu proklamieren, sondern zu übernehmen.

 

Warnstreiks: Bitte Verhältnismäßigkeit wahren!

Statement des DHV-Bundesvorsitzenden Henning Röders zum heutigen Warnstreik von verdi und EVG

Am heutigen Tag legen die Gewerkschaften verdi und EVG das öffentliche Leben in Deutschland weitgehend lahm: Bundesweit werden Bahnen, Busse, Flughäfen, die Autobahnverkehrsgesellschaft, Teile der Häfen und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bestreikt.

Die Berufsgewerkschaft DHV solidarisiert sich mit den Beschäftigten, die zu Recht einen Abschluss erwarten, der ihnen eine angemessene, die Inflation wenigstens zu einem großen Teil kompensierende Gehaltserhöhung bringen soll. Die Abschlüsse müssen akzeptable Ergebnisse bringen, die Arbeitgeber müssen zu einem ordentlichen Abschluss bereit sein.

Die Verhandlungen müssen aber mit dem richtigen Augenmaß und der richtigen Verhältnismäßigkeit der Mittel geführt werden! Der bundesweite Warnstreiktag am 27.03.2023 lässt dies aber bei den Gewerkschaften verdi und EVG vermissen.

  • Die für den heutigen Tag terminierte dritte Verhandlungsrunde im öffentlichen Dienst steht bereits seit Monaten fest.
  • Bei den Verhandlungen der EVG in der Eisenbahn- und Verkehrsbranche hat sogar erst eine Verhandlungsrunde stattgefunden.

Tarifverhandlungen, die auf drei Verhandlungsrunden angesetzt sind, laufen in der Regel nach dem gleichen Schema ab:

1. Verhandlungsrunde: Kein Arbeitgeberangebot

2. Verhandlungsrunde: Schlechtes Arbeitgeberangebot

3. Verhandlungsrunde: Die entscheidende Verhandlung: Bis in die Nacht oder in die Morgenstunden wird um jeden Zehntelprozentpunkt gerungen. Am Ende entscheidet es, sich, ob beide Seiten einen Kompromiss erlangen können.

Dieses seit Jahrzehnten eingespielte Ritual wird von den DGB-Gewerkschaften mitgespielt. Zum Ritual gehören auch die Empörung der Gewerkschaften nach den ersten beiden Verhandlungsrunden über fehlende oder schlechte Arbeitgeberangebote sowie die Warnstreiks, die vor allem dem Zwecke der Beschäftigtenmobilisierung und Mitgliedergewinnung dienen.

 

Mit dem heutigen Lahmlegen des öffentlichen Verkehrs in Deutschland überspannen die Gewerkschaften verdi und EVG aber deutlich den Bogen! Denn unter diesem Streik leiden Millionen Bundesbürger – darunter auch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer für das Pendeln zur Arbeit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, muss unter Umständen einen Tag Urlaub nehmen oder gar Geld für Taxi/Mietwagen aufwenden, um die arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung zu erfüllen. Der bundesweite Warnstreiktag zieht auch wirtschaftliche Schäden nach sich: Veranstaltungen können nicht durchgeführt werden, Geschäftsreisen nicht unternommen und Waren nicht per Bahn oder Flugzeug geliefert werden. Die wirtschaftlichen Schäden dürften zwar unter dem Strich nicht so erheblich zu Buche schlagen, dass Unternehmensinsolvenzen oder Arbeitsplatzabbau drohen. Dennoch sind sie das Ergebnis einer Streikshow, die verdi und EVG mit dem Ziel der maximalen Aufmerksamkeit abziehen – und damit vermeidbar sind. Der heutige Streik mag vielleicht noch gerade so in den Rahmen eines rechtlich zulässigen Warnstreiks passen. Angesichts der gravierenden Auswirkungen und angesichts des noch nicht erklärten Scheiterns der Verhandlungen ist der heutige Streik aber unverhältnismäßig! Verdi und EVG  erweisen dem berechtigten Anliegen der Beschäftigten auf eine angemessene Gehaltserhöhung einen Bärendienst. Sie dürfen sich nicht wundern, wenn im Zuge dieses unverhältnismäßigen Warnstreiks wieder die Diskussion um eine gesetzliche Regulierung des Streikrechts aufflammt.

V.i.S.d.P.: Henning Röders

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PM CGB LV Bremen: Aktuelle Pressemitteilung zu den anstehenden Sozialwahlen

BUNDES-VIZE DER CGB/CDA-ARBEITSGEMEINSCHAFT KRITISIERT SOZIALWAHL-BLOCKADE VON ARD UND ZDF UND FORDERT DIE AUSSTRAHLUNG VON INFO-SPOTS

Peter Rudolph, stellvertretender Vorsitzende der CGB/CDA-Bundesarbeitsgemeinschaft und Mitglied der Vertreterversammlung der Verwaltungsberufsgenossenschaft, hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunkan­stalten der ARD sowie dem ZDF vorgeworfen, nur unzureichend über die in diesem Frühjahr anstehenden Sozialwahlen zu informieren. Er forderte die Sender zur Ausstrahlung von Sozialwahl-Werbespots auf.

Rudolph: „Durch die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung können die Versicherten die Geschicke ihres Versicherungsträgers mitbestimmen. Dies betrifft auch den Haushalt, der allein bei der Deutschen Ren­tenversicherung Bund 174 Mrd. Euro umfasst und damit mehr als jeder Länderhaushalt.

Die Sozialwahlen sind mit mehr als 52 Millionen wahlberechtigten Versicherten und Rentnern die drittgrößten Wahlen in Deutschland. Es ist ein Skandal, dass ausgerechnet die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und TV-Sender, die sich über die Gebühren aller Bürger finanzieren, ihrem Informationsauftrag gegenüber den Wahlberechtigten nicht nachkommen. Einerseits kritisieren sie in ihren Sendungen die niedrige Wahlbeteili­gung bei den Sozialwahlen und verurteilen die sogenannten Friedenswahlen, andererseits leisten sie durch ihre Blockadehaltung selbst einer niedrigen Wahlbeteiligung Vorschub und stellen die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung damit infrage. Wenn bei den letzten Sozialwahlen, die im Jahre 2017 stattgefunden haben, nur rund 30 Prozent der Wahlberechtigten ihr Wahlrecht wahrgenommen haben, tragen die öffentlich-rechtlichen Sender hierfür eine erhebliche Mitverantwortung.

Da die Sozialwahlen nur alle sechs Jahre stattfinden und überwiegend per Briefwahl durchgeführt werden, wissen viele Versicherte und Rentner nicht von ihrem Wahlrecht und ihren damit verbundenen Einflussmög­lichkeiten. Sie sind daher auf Wahlbekanntmachungen und Informationen angewiesen.“

Die CGB/CDA-Bundesarbeitsgemeinschaft verweist darauf, dass nicht bei allen Sozialversicherungsträgern in diesem Jahr Urwahlen stattfinden. Dort, wo sich die vorschlagsberechtigten Organisationen bereits im Vorfeld über die zukünftige Sitzverteilung eigen konnten, entfällt die Wahlhandlung und es kommt zur sogenannten Friedenswahl, bei der die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt gelten.

Bei den großen bundesweit tätigen Sozialversicherungsträgen wie Deutsche Rentenversicherung Bund und den gesetzlichen Krankenkassen Barmer, DAK, HKK, KKH und TK kommt es jeweils zu Urwahlen. Die Wahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten ohne gesonderte Anforderung per Post. Versandzeitraum ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund der Zeitraum 20. bis 27.April. Wahlberechtigte, die bis zum 11. Mai 2023 noch keine Wahlunterlagen erhalten haben, können noch bis spätestens 19. Mai einen Antrag auf Ausstellung und Übersendung der Wahlunterlagen stellen. Wahltermin selbst ist der 31.Mai. Bis zu diesem Termin müssen die Wahlbriefe beim Versicherungsträger eingegangen sein.

Die 22 Millionen Wahlberechtigten der Ersatzkrankenkassen müssen nicht von der Briefwahl Gebrauch ma­chen. Sie haben erstmalig auch die Möglichkeit, ihre Stimme online abzugeben. Auch hier ist der Stichtag der 31.Mai.Wirtschaft im entscheidenden Maße abhängt

Wegweisendes EUGH Urteil zur Gewährung von Ruhezeiten

EUGH schützt Ruhezeiten für Arbeitnehmer*innen

Ein Lokführer aus Ungarn hat ein für viele Arbeitnehmer*innen wichtiges Urteil beim Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 02. März 2023, Rs. C-477/21 | MÁV-START) erwirkt.

Der Hintergrund war wie folgt:

Der Arbeitnehmer, der bei einer ungarischen Eisenbahngesellschaft beschäftigt ist, klagte gegen die Entscheidung seiner Arbeitgeberin, ihm keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren, wenn diese tägliche Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht oder dieser nachfolgt.

Die Arbeitgeberin rechtfertigte das damit, dass der Arbeitnehmer schließlich nicht schlechter gestellt werde, da der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit gewähre, die mit mindestens 42 Stunden deutlich über der von Art. 3 der EU – Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) vorgegebenen wöchentlichen Mindestruhezeit von 24 Stunden läge.

Der EUGH kam zu folgender Feststellung:

Der EUGH stellte fest, dass die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit zwei völlig unterschiedliche Rechte sind, die der Arbeitgeber getrennt voneinander gewähren muss.

Beide Ruhezeiten verfolgen nämlich, so der EUGH, unterschiedliche Zwecke: Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es den Arbeitnehmern, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden aus der Arbeitswelt oder der Arbeitsumgebung zurückzuziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es den Arbeitnehmern, sich pro laufenden Siebentageszeitraum auszuruhen.

In Folge dessen ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte durch die Arbeitgeber zu gewährleisten. Wäre die tägliche Ruhezeit dagegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit, so würde, so der EUGH, der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit dadurch ausgehöhlt, dass dem*der Arbeitnehmer*in die tägliche Inanspruchnahme dieser Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er*sie sein*ihr Recht auf die wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt.

Im Ergebnis hat der EUGH also festgestellt, dass Arbeitnehmern innerhalb eines Siebentageszeitraums grundsätzlich eine zusammenhängende Gesamtruhezeit von 35 Stunden (24 Stunden wöchentliche Ruhezeit sowie 11 Stunden tägliche Ruhezeit) zu gewähren ist.

Sollte, wie im zugrunde liegenden Fall, die wöchentliche Ruhezeit, z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, länger sein als 24 Stunden, darf keine Anrechnung auf die tägliche Ruhezeit erfolgen. Vielmehr verlängert sich der 35-stündige Gesamtruhezeitraum entsprechend.

So ist die Rechtslage in Deutschland:

Die Entscheidung des EuGH entspricht im Kern der in Deutschland bereits geltenden Rechtslage. So wird die Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Zeitraum von 7 Tagen Arbeitnehmern*innen regelmäßig mit der nach § 9 Abs. 1 ArbZG vorgeschriebenen Sonntagsruhe von 0 Uhr bis 24 Uhr gewährt. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Beschäftigung an Sonntagen muss der Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Die Sonntagsruhe von 24 Stunden bzw. der Ersatzruhetag sind nach § 11 Abs. 4 ArbZG unmittelbar in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

Die Bedeutung der EUGH Entscheidung:

Werden Arbeitstätigkeiten, etwa am Samstag nach 13 Uhr erbracht, hat dies zur Konsequenz, dass die tägliche Ruhezeit entweder nicht bzw. nicht in vollem Umfang im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Arbeitszeit gewährt, oder die Sonntagsruhe nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums von 0 Uhr bis 24 Uhr eingehalten werden kann. Nach der Entscheidung des EUGH aber auch bereits nach dem Arbeitszeitgesetz ist dies nicht zulässig! Der EUGH hat ausdrücklich klargestellt hat, dass die tägliche Ruhezeit sofort im Anschluss an die Arbeitsperiode gewährt werden muss. Eine Verschiebung der Sonntagsruhe ist nach § 9 Abs. 2 und 3 ArbZG nur in bestimmten Bereichen (etwa in Mehrschichtbetrieben oder bei Berufskraftfahrern) und auch dort nur um bis zu zwei Stunden zulässig.

Die nicht wirksame Gewährung der Ruhezeit stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit und im Falle von Vorsatz oder beharrlicher Nichtgewährung sogar einen Straftatbestand dar.

Besondere Bedeutung dürfte die EUGH Entscheidung zudem für die Gewährung der täglichen Ruhezeit in Gestalt von Freizeitausgleich für geleistete Überstunden oder in Gestalt von Urlaub haben.

Denn: Der EUGH hat klar auf den Erholungszweck abgestellt und festgestellt, dass mit der wöchentlichen Ruhezeit ein anderer Erholungszweck verfolgt wird als mit der täglichen Ruhezeit. Dies gilt gleichermaßen für den Erholungszweck von Freizeitausgleich und Urlaub. Der Freizeitausgleich verfolgt nämlich den Zweck der Erholung von geleisteten Überstunden und der Urlaub dient der Erholung von der über das Jahr erbrachten Arbeitsleistung. Weder Freizeitausgleich noch Urlaub verfolgen somit den Erholungszweck, den der EUGH der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit beimisst.

Das bedeutet, dass die bisherige Praxis der Gewährung der täglichen Ruhezeit in Gestalt von Freizeitausgleich für geleistete Überstunden oder von Urlaub, im Widerspruch zur EU Arbeitszeitrichtlinie steht und daher zu erwarten ist, dass auch das BAG seine bisherige Rechtsprechung, nach der dies noch möglich ist, ändern wird.

Fazit:

Das Urteil des EUGH hat Bedeutung für viele Beschäftigte in Deutschland. Das gilt, wie im zugrunde liegenden Fall, für die Lokführer, aber auch für die Berufskraftfahrer sowie für Alle, die etwa in Krankenhäusern oder sonstigen sozialen Einrichtungen ihre so wertvolle Arbeit verrichten.

Weltfrauentag 2023: Der Kampf für Gleichberechtigung und gleiche Bezahlung geht weiter

Der 08. März steht im Zeichen des Weltfrauentages. Im Fokus stehen nicht nur Blumen, sondern vor allem der Kampf für Gleichberechtigung der Frauen im gesellschaftlichem Leben und vor allem im Berufsleben.

Viel ist bereits in Deutschland erreicht worden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bietet wirksame Sanktionsmöglichkeiten gegen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Dank der Elternzeit nehmen immer mehr Männer eine berufliche Auszeit für die Kindererziehung. Der Anteil von Frauen in Führungspositionen steigt seit Jahren. Mit dem Anspruch auf einen Kita-Platz und mit dem Ausbau der Schulhorterziehung ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weitaus einfacher als noch vor ein paar Jahren.

Das sind nur einige erfreuliche Beispiele für die Verbesserung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Dennoch gilt es, nicht nachzulassen, denn:

  • Noch immer werden Frauen häufiger in schlecht bezahlten Berufen beschäftigt!
  • Noch immer werden Frauen wegen Kindererziehung oder wegen eines möglichen Kinderwunsches in ihrer beruflichen Entwicklung ausgebremst!
  • Noch immer ruht die Last für Kindererziehung und/oder die Pflege von Angehörigen weiterhin vor allem auf den Schultern von Frauen!
  • Noch immer erleben Frauen offene oder versteckte Diskriminierung bei ihrer Jobsuche und/oder im beruflichen Alltag!
  • Noch immer erleiden Frauen durch die genannten Punkte vor allem monetäre Nachteile, was sich auch auf die Rente auswirkt!

Die Berufsgewerkschaft DHV fordert die Politik, die Gesellschaft und die Arbeitgeber auf, weiter die Rahmenbedingungen für die Gleichberechtigung von Frauen zu verbessern!

Die Politik ist gefordert, vor allem die Rahmenbedingungen für die Kindererziehung und für die Pflege von Angehörigen weiter zu verbessern.  Beispiele:

  • Bereits in der Schule müssen Mädchen auch im Hinblick auf die MINT-Fächer zielgerichtet gefördert werden!
  • Es gilt vor allem, die Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung zu verbessern. Denn: Was nützt ein Anspruch auf Kinderbetreuung, wenn es an qualifiziertem Fachpersonal und an geeigneten Kinderbetreuungseinrichtungen mangelt?
  • Pflege muss für die Angehörigen finanzierbar bleiben! Die Politik ist gefordert, die stark gestiegenen Zuzahlungen einzudämmen, um eine finanzielle Überforderung der Angehörigen zu vermeiden! Menschen, die Angehörige pflegen, müssen finanziell besser unterstützt werden.
  • Die erschwerten Bedingungen für die befristete Teilzeit – der sogenannten Brückenteilzeit – müssen abgebaut werden. Für den befristeten Anspruch auf Teilzeit müssen die gleichen Bedingungen wie für den unbefristeten Anspruch auf Teilzeit gelten!

Die Arbeitgeber sind gefordert, die Gleichberechtigung von Frauen in ihren Unternehmen zu fördern.

  • Es muss gelebte Unternehmenskultur sein, dass sich Frauen und Männer die Kinderziehung oder die Pflege Angehöriger teilen!
  • Es muss selbstverständlich sein, dass Frauen in Teilzeit auch Führungspositionen ausüben!
  • Arbeitgeber und Betriebs-/Personalräte sind gehalten, Berufsförderpläne für Frauen aufzustellen und umzusetzen!

Das beste Instrument zur Gewährleistung der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist ein möglichst hoher Grad der Bindung von Arbeitnehmern/innen an Tarifverträge. Tarifverträge bieten vor allem mit den Regelungen zur Eingruppierung und den Vergütungstabellen ein hohes Maß an Objektivität und Orientierung an der geleisteten Tätigkeit, unabhängig vom Geschlecht. Deshalb unterstützt die DHV das in der Europäischen Mindestlohnrichtlinie festgelegte Ziel einer Tarifbindung von 80 % aller Arbeitnehmer/innen! Die Politik muss auch hier die Rahmenbedingungen setzen:

  • Die willkürliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mächtigkeit von Gewerkschaften hat zur absurden Rechtsfolge geführt, dass wegen des Tarifabschlussverbots von Gewerkschaften wie der DHV deren Tarifverträge nicht mehr gelten und damit die Tarifbindungsquote sinkt. Die Politik muss dieser Rechtsprechungswillkür Einhalt gebieten und durch eine gesetzliche Regelung gewährleisten, dass auch Gewerkschaften außerhalb des DGB wirksam Tarifpartnerschaften eingehen und weiterentwickeln können!
  • Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen muss erleichtert werden!
  • Die Sonderstellung kirchlicher Träger und ihrer Einrichtungen, die es ihnen erlaubt, auch ohne Betriebsräte und Tarifverträge agieren zu können, ist überholt und muss beendet werden!