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“70 Jahre Betriebsverfassungsgesetz-Zeit für eine grundlegende Reform”

GESETZESNOVELLE MUSS NEUEN ANFORDERUNGEN DURCH DIGITALISIERUNG, GLOBALISIERUNG UND BETRIEBSRÄTE-BUSHING RECHNUNG TRAGEN

Der Bremer Senat hat nach coronabedingter Pause für den 21.11.2022 wieder zu einem Betriebs- und Personalräte-Empfang ins Rathaus eingeladen. Der CGB nimmt dies zum Anlass, um auf den Reformstau beim Betriebsverfassungsgesetz hinzuweisen.

Das am 14.11.1952 in Kraft getretene Betriebsverfassungsgesetz hat sich weitgehend an seinem Vorgänger aus der Weimarer Zeit vom 04.02.1920 orientiert, das nach der Machtergreifung durch die Nazis 1934 durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit abgelöst wurde. Es blieb in seinen Mitbestimmungsrechten deutlich hinter dem bereits am 21.05.1951 in Kraft getretenen Montan-Mitbestimmungsgesetz zurück.

Mit dem Betriebsräte-Modernisierungsgesetz von 2021 wurde zwar die Einleitung von Betriebsratswahlen erleichtert und der Kündigungsschutz für die Initiatoren von Betriebsratswahlen erweitert, die noch im Entwurf des Betriebsräte-Stärkungsgesetz, wie es ursprünglich heißen sollte, vorgesehenen Ausweitungen der Initiativ- und Mitbestimmungsrechte blieben im Gesetzgebungsverfahren jedoch weitgehend auf der Strecke. Die letzte grundlegende Reform des Betriebsverfassungsgesetz liegt somit bereits 50 Jahre zurück. Globalisierung, Digitalisierung und Transformationsbedarf haben zu einem Reformstau geführt, dem nach Auffassung des CGB endlich Rechnung getragen werden muss. Betriebsräte bedürfen eines Initiativrechts bei der Einführung mobiler Arbeit, bei der qualitativen Personalentwicklung und beim präventiven Gesundheitsschutz. Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer im Amt erworbenen Qualifikationen entlohnt und besser gegen Bushing und Mobbing geschützt werden. Der CGB tritt dafür ein, dass die Behinderung von Betriebs- und Personalratswahlen zukünftig von Amts wegen, d.h. als Offizialdelikt, verfolgt werden muss

Bundeskanzler Olaf Scholz hat beim Festakt der Hans-Böckler-Stiftung zum 70-jährigen Jubiläum des Betriebsverfassungsgesetzes Reformbedarf eingestanden. Der CGB fordert ihn auf, seinen Worten nun auch Taten folgen zu lassen.

CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph: „Es droht die Gefahr, dass Arbeitgeber in ihren Unternehmen wieder nach Gutsherrenart schalten und walten werden, wenn keine Betriebsräte da sind, die dem Einhalt gebieten können.“

Der CGB verweist darauf, nur noch knapp 9 Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Deutschland über einen Betriebsrat verfügen und damit nur noch rund 42 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Westdeutschland und 35 Prozent in Ostdeutschland von Betriebsräten vertreten werden. Dies hat Auswirkungen auf die Tarifbindung. Tarifverträge gibt es insbesondere in den Wirtschaftszweigen, in denen ein hoher gewerkschaftlicher Organisationgrad besteht und die Betriebe über einen Betriebsrat verfügen. Die EU-Mindestlohn-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, zur Erhöhung der Tarifbindung Aktionspläne zu erstellen, wenn die Tarifbindung unter 80 Prozent liegt. Von dieser Quote ist Deutschland mit einer Tarifbindung von lediglich 43 Prozent derzeit meilenweit entfernt. 

 

MINDESTLOHN-RICHTLINIE DER EU ZWINGT DEUTSCHLAND ZUM HANDELN – CGB FORDERT DEN ERLASS EINES GEWERKSCHAFTSGESETZES

Am 15.09.2022 hat das EU-Parlament mit großer Mehrheit eine Mindestlohnrichtlinie abgesegnet, mit der die Mindestlöhne in den Mitgliedsstaaten angehoben und die Tarifverhandlungen gestärkt werden sollen. Mit der Verabschiedung durch den EU-Rat am 04.10.2022 hat die Richtline Rechtskraft erlangt und muss nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Der Bremer CGB-Landesvorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der CDA/CGB-Bundesarbeitsgemeinschaft Peter Rudolph fordert dazu den Erlass eines Gewerkschaftsgesetzes, das die Rechtstellung der Gewerkschaften, die Anforderungen an ihre Tariffähigkeit sowie die Voraussetzungen und Grenzen von Arbeitskampfmaßnahmen regelt und Einschränkungen der grundgesetzlich verankerten Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie durch Richterrecht und hier insbesondere durch gesetzes-übersteigende Rechtsfortbildung Einhalt gebietet.

Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, zur Erhöhung der Tarifbindung Aktionspläne zu erstellen, wenn die Tarifbindung unter 80 Prozent liegt. Von dieser Quote ist Deutschland mit einer Tarifbindung von lediglich 43 Prozent meilenweit entfernt. Politik und Rechtsprechung haben vielmehr durch ihre Entscheidungen maßgeblich dazu beigetragen, dass die Tarifbindung in Deutschland rückläufig ist. Das 2015 von der Großen Koalition beschlossene und rechtlich umstrittene Tarifeinheitsgesetz, das aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits 2017 nachgebessert werden musste, legt fest, dass in einem Betrieb keine konkurrierenden Tarifverträge zur Anwendung kommen können, sondern der Tarifvertrag der Organisation mit den meisten Mitgliedern im Betrieb. Das Gesetz behindert damit die Tarifarbeit und Entwicklung kleiner Gewerkschaften und damit den Gewerkschaftspluralismus.

Ähnlich verhält es sich mit der sogenannten Mächtigkeitsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), auf deren Grundlage verschiedenen Gewerkschaften in Deutschland im Laufe der Jahre die Tariffähigkeit aberkannt und damit ihre wesentlichste Arbeitsgrundlage entzogen wurde.

Letztes Opfer des BAG war die seit Jahrzehnten erfolgreich im Tarifgeschäft tätige Berufsgewerkschaft DHV, der trotz ihrer Tarifführerschaft bei den Volks- und Raiffeisenbanken aufgrund ihres nach Meinung des Gerichts nicht ausreichenden Organisationsgrades in anderen Tarifbereichen die Tariffähigkeit abgesprochen wurde. Einige tausend Beschäftigte verloren damit ihren tarifvertraglichen Schutz, den ihnen die Tarifverträge der DHV gewährt hatten. Die BAG-Entscheidung erfolgte dabei auf keiner gesetzlichen Grundlage, sondern lediglich auf Basis der vom Gericht in den 1950er-Jahren selbst entwickelten Mächtigkeits-Rechtsprechung.

Peter Rudolph: „Da das BAG nicht bereit ist, seine aufgrund des geringen gewerkschaftlichen Organisationsgrades in Deutschland seit langem überholte Mächtigkeits-Rechtsprechung aufzugeben, sollte der Gesetzgeber handeln und ein Gewerkschaftsgesetz erlassen. Spätestens dann, wenn die Mindestlohnrichtlinie greift und die Bundesregierung in einem Aktionsplan konkrete Maßnahmen zur Erreichung der Tarifbindungsquote von 80 Prozent festlegen muss, wird die Mächtigkeits-Rechtsprechung ad absurdum geführt, da Gewerkschaften dann defacto dazu gezwungen sein werden, Tarifverträge auch in Bereichen abzuschließen, in denen sie den für die Tariffähigkeit vom BAG geforderten Organisationsgrad nicht nachweisen können. Im Zweifel droht dann auch DGB-Gewerkschaften der Verlust ihrer Tariffähigkeit.“

 

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Das DHV-Bildungswerk mit Sitz in Bremen bietet auch BR-Inhouse-Seminare

Vom 25. bis 27.Oktober 2022 hat das DHV-Bildungswerk Nordwest in Kirchweyhe bei Bremen für Betriebsräte der Firma CT-Lloyd eine Inhouse-Schulung zu Mitbestimmungsthemen durchgeführt.

Behandelt wurden u.a. die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG sowie die Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten und bei Kündigung. An dem Seminar haben Betriebsräte aus den vier Standorten Leipzig, Hannover, Bremen und Bremerhaven des in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Wirtschafts- und Rechtsberatung sowie Mediation tätigen Unternehmens teilgenommen, die mit Freude und Interesse bei der Sache waren, wie unser Foto zeigt.

Referent des Seminars war der saarländische DHV-Geschäftsführer Lukas Menzel, unterstützt von der Bremer DHV-Geschäftsführerin Martina Hofmann, die auch die Seminarleitung innehatte.

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CGB FORDERT VERZICHT AUF UMSTRITTENE GASUMLAGE

CGB FORDERT VERZICHT AUF UMSTRITTENE GASUMLAGE

GESETZGEBER SOLLTE RECHTLICHEN BEDENKEN RECHNUNG TRAGEN

 

Der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) hat schwerwiegende rechtliche Bedenken gegen die von der Bundesregierung beschlossene befristete Gasumlage. Wie jetzt bekannt wurde, soll das Aufkommen aus der Umlage in Höhe von 34 Mrd. Euro zu 90 Prozent allein zwei Unternehmen zugutekommen, dem Energiehandelsunternehmen Uniper, das mehrheitlich dem finnischen Energiekonzern Fortum gehört und an dem der Bund zu etwa 30 Prozent beteiligt ist sowie Sefe, dem unter Treuhandverwaltung stehenden Nachfolgeunternehmen der ehemaligen deutschen Gazprom-Tochter. Ob eine Umlage, die im wesentlichen zugunsten von zwei Unternehmen erhoben wird, mit dem Gleichheitsgebot und EU-Recht vereinbar ist, wird nicht nur vom CGB bezweifelt.

 

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und stellv. Vorsitzender der CDA-CGB-Bundesarbeitsgemeinschaft: Die Bundesregierung ist 2020 aus guten Gründen auch nicht auf die Idee gekommen, ihr 9 Milliarden schweres Rettungspaket für die Deutsche Lufthansa durch eine Mobilitätsumlage zu finanzieren. Auch die Sicherstellung der Gasversorgung sollte aus Steuermitteln gewährleistet werden, nicht durch eine Gasumlage, von der die Bürger zudem mit großen bürokratischen Aufwand teilweise wieder entlastet werden sollen.

 

Für einen Verzicht der Bundesregierung auf die Gasumlage, wie ihn auch der niedersächsische Städtetag fordert, ist es noch nicht zu spät. Gegebenenfalls liegt es auch in der Hand des Deutschen Bundestages, die Umlage zu stoppen.

 

 

Als Ansprechpartner für diese Pressemitteilung steht Ihnen bei Bedarf der CGB-Landesvorsitzende Peter Rudolph unter der Mobilfunknummer 0178-71 95 570 zur Verfügung.

 

CGB-Landesverband Bremen

Kirchhuchtinger Landstr. 170

28259 Bremen

Telefon 0421-32 33 31

Telefax 0421-32 33 21

Arbeitnehmerkammern

100 JAHRE ARBEITNEHMERKAMMERN IM LANDE BREMEN

DHV FORDERT DIE ERRICHTUNG VON ARBEITNEHMERKAMMERN IN ALLEN BUNDESLÄNDERN

Der CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph (re.)

mit dem EU-Kommissar Nicolas Schmit

 

Seit dem Jahre 2001 verfügt das Land Bremen über eine Arbeitnehmerkammer. Sie entstand durch Fusion der bereits 1921 auf maßgebliche Initiative des späteren Reichspräsidenten Friedrich Ebert gegründeten Arbeiter- und Angestelltenkammer.

Das 100-jährige Kammerjubiläum wurde am 27.Juni mit einem Empfang im Bremer Ratskeller gewürdigt, an dem für die DHV unser Kollege und Bremer CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph teilnahm. Hochkarätiger Gastredner des Jubiläumsempfangs war der EU-Kommissar für Beschäftigung und Soziale Rechte Nicolas Schmit.

 

Die DHV und ihre christlichen Partnergewerkschaften im CGB haben das Kammerjubiläum zum Anlass genommen, ihre langjährige Forderung nach der Errichtung von Arbeitnehmerkammern in allen Bundesländern zu wiederholen und zu bekräftigen. Bislang gibt es in Deutschland nur in Bremen und im Saarland Arbeitnehmerkammern, wo sie hervorragende Arbeit leisten.

Die DHV bedankt sich beim scheidenden Hauptgeschäftsführer der Arbeitnehmerkammer Bremen Ingo Schierenbeck und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die langjährige gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit, deren Fortsetzung dessen Nachfolger Peer Rosenthal Kollegen Peter Rudolph bereits schriftlich zugesichert hat.

Rudolph, der die DHV 12 Jahre, bis Dezember 2020, in der Vollversammlung der Kammer vertreten hat und zuvor bereits in Kammerausschüssen mitgearbeitet hatte: „Die Arbeitnehmerkammer Bremen ist die unabhängige und überparteiliche Interessensvertretung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bremen und Bremerhaven. Gerade in einer Zeit, in der immer weniger Beschäftigte gewerkschaftlich organisiert sind und auf eine tarifliche Absicherung ihrer Einkommen und Arbeitsbedingungen vertrauen können, bedarf es eines solchen Pendants zu den mächtigen Wirtschaftskammern wie Handels- und Handwerkskammer. Es ist für mich daher unverständlich, wenn sich noch immer Parlamentarier und führende DGB-Gewerkschafter gegen die Errichtung weiterer Arbeitnehmerkammern sträuben und dabei zum Teil verfassungsrechtliche Bedenken anführen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass die Gesetze der Länder Bremen und Saarland über die Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Pflichtzugehörigkeit aller Arbeitnehmer mit dem Grundgesetz vereinbar sind.“

Arbeitnehmerkammern sind aus Sicht von DHV und CGB auch keine von Gewerkschaften zu fürchtende Konkurrenz. Die Verhältnisse in Bremen wie auch im Saarland belegen, dass die abhängig Beschäftigten Arbeitnehmerkammern nicht als Ersatz für Gewerkschaften sehen. In beiden Ländern ist trotz langjährig bestehender Kammern der gewerkschaftliche Organisationsgrad deutlich höher als im Bundesdurchschnitt.

Wichtig ist für die DHV und ihre Partnergewerkschaften, dass die Arbeitnehmerkammern selbst ihre Aufgabe als Interessensvertretung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ernst nehmen und sich nicht als verlängerter Arm der DGB-Gewerkschaften missbrauchen lassen. Gewerkschaftspluralismus, wie er Dank der DHV in der Vollversammlung und in den Ausschüssen der Arbeitnehmerkammer Bremen besteht, ist deshalb unabdingbar und notwendig. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor Jahren bestätigt, in dem es 1985 auf Antrag des CGB Teile des damaligen Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen für nichtig erklärte. Wie das höchste deutsche Gericht seinerzeit feststellte, gelten die Grundsätze, die es zur Chancengleichheit der Wahlbewerber bei allgemeinen politischen Wahlen entwickelt hat, auch bei Wahlen im Arbeits- und Sozialwesen, jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer die Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anordnet und das Vertretungsorgan in unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird.

Die DHV, die seit 2021 durch den DAK-Gesundheit Kollegen Torsten Meyer in der Kammer-Vollversammlung vertreten ist, wird auch zukünftig darauf achten, dass die Arbeitnehmerkammer ihrer Verantwortung als Interessenvertretung aller bremischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerecht wird.

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Tarifeinigung INI-Klinikum Hannover: Endlich ein Ergebnis?

Mit der Beseitigung einiger Missverständnisse kann an der Einigung der letzten Tarifverhandlungsrunde vom 1.03.2021 festgehalten werden: Es gibt einen neuen Vergütungstarifvertrag für die Mitarbeiter des INI Hannover! Die Idee eines Corona-Tarifvertrages ist vom Tisch, da die wirtschaftliche Situation der Klinik in der Corona-Krise besser gelaufen ist als gedacht. Auch der von Geschäftsführer Alexander Henf prophezeite und nun eingetretene Verlust von langjährigen Mitarbeitern an andere Kliniken dürfte der Geschäftsführung zu denken gegeben haben.

Die Einigung sieht eine lineare Erhöhung von 8 % auf alle Tabellengehälter sowie die Einführung von bestimmten Stufen u.a. im Bereich der Verwaltung vor. Laufzeit des neuen Tarifvertrages ist bis zum 31.03.2022. Die Gehälter werden rückwirkend zum 01.01.2021 erhöht. Allerdings erfolgt die Auszahlung der Gehälter bis Mai als pauschale Zahlung. Weiter konnten der Zulagenkatalog erweitert und einzelne Zulagen erhöht werden. Viele weitere neue Elemente im Text, besonders Präzisierungen und Klarstellungen, konnten aus dem Entwurf des letztlich nicht verwirklichten Vergütungstarifvertrags vom Stand März 2020 übernommen werden.

Zwei Probleme konnten nicht gelöst werden: der nach wie vor große Abstand zum Niveau vergleichbarer Tarifverträge wie TVöD und TVL sowie der relativ große Anteil an Gehaltsbestandteilen, die an den wirtschaftlichen Erfolg der Klinik gekoppelt sind. Die Lösung dieser Probleme im Rahmen gewerkschaftlicher Forderungen bleibt nun aber der nächsten Tarifrunde vorbehalten. Wir danken allen Mitgliedern und der Tarifkommission für ihr jahrelanges Engagement!