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05.07.2013
Die DHV hatte den Gehaltstarifvertrag zum 30.06.2013 gekündigt und die Arbeitgeberseite zu Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrages aufgefordert.
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05.07.2013
Die DHV hatte den Gehaltstarifvertrag zum 30.06.2013 gekündigt und die Arbeitgeberseite zu Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrages aufgefordert.
7. Juni 2013
Nach einer zähen, von Angeboten der Arbeitgeber und Gegenangeboten der DHV geprägten dritten Ver-handlungsrunde konnte in den späten Abendstunden des 07.06.2013 folgender Abschluss erzielt werden:
• 3,2 % lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013
• 2,2 % lineare Gehaltserhöhung ab 01.10.2014
• Einmalzahlung für die Gehaltsgruppen A und B: 150 € zum 01.08.2013 und 150 € zum 01.10.2014
• Erhöhung der Auszubildendenvergütungen in zwei Stufen um jeweils:
01.08.2013 | 01.10.2014 | |
1. Ausbildungsjahr | 25 € | 25 € |
2. Ausbildungsjahr | 25 € | 25 € |
3. Ausbildungsjahr | 30 € | 30 € |
• Laufzeit des Gehaltstarifvertrages bis zum 31.03.2015
• Unveränderte Verlängerung des Altersteilzeitabkommens bis zum 31.12.2015
• Verlängerung der Arbeitszeitkorridorregelung bis zum 31.12.2015
Die DHV bewertet das Verhandlungsergebnis als guten Abschluss. Besonders die erste Gehaltserhöhung von 3,2 % bedeutet eine erfreuliche, deutlich über dem Inflationsniveau liegende Steigerung des Vergü-tungsniveaus. Die zweite Gehaltserhöhung von 2,2 % ist ebenfalls akzeptabel, zumal sie nur für einen Zeit-raum von 6 Monaten zum Tragen kommt.
Mit den beiden Einmalzahlungen von insgesamt 300 € für die Gehaltsgruppen A und B konnte die DHV der Arbeitgeberseite ein deutliches Zugeständnis abringen.
Erfreulich ist die Anhebung der Auszubildendenvergütungen. Die beiden Erhöhungsstufen liegen im Schnitt über 3 %. Ursprünglich lag nur ein Angebot über eine einmalige Erhöhung der Auszubildendenvergütungen von 25 – 30 € auf dem Tisch. Die DHV konnte aber die Arbeitgeberseite davon überzeugen, dass dieses Angebot nicht ausreichend zur Steigerung der Attraktivität der Versicherungsbranche für junge Menschen war.
Hart gerungen wurde um die Verlängerung des Altersteilzeitabkommens. Die Arbeitgeber hatten eine Ver-längerung zu deutlich schlechteren Konditionen angeboten: So wollten sie den Aufstockungsbetrag von 30 % auf 20 % absenken. Außerdem sollte der finanzielle Ausgleich für den Rentenabschlag bei vorzeitigem Renteneintritt ersatzlos gestrichen werden. Die DHV blieb hartnäckig und konnte letztendlich die Verlänge-rung des bestehenden Abkommens um weitere zwei Jahre durchsetzen. Die Verlängerung der Arbeitszeit-korridorregelung ist dabei ein akzeptabler Kompromiss. Im Gegensatz zu einer größeren Gewerkschaft haben wir das Altersteilzeitabkommen im Blick gehabt und eine Sicherung der bisherigen Vertrags-konditionen um weitere zwei Jahre erreicht!
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04.06.2013
Am 03.06.2013 führten DHV und Arbeitgeber in Hamburg die Verhandlungen zur Neugestaltung der Gehaltstabelle fort. Die bisherige Gehaltstabelle, die sich am Lebensalter des Beschäftigten orientiert, ist entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) neu zu fassen. Die Handlungsnotwendigkeit ist gegeben, zumal die DAK-Gesundheit eine der letzten Kassen ist, deren Gehaltstabelle sich noch am Lebensalter orientiert.
Die DHV fordert:
Grundsätzlich besteht zwischen DHV und Arbeitgeberseite Übereinstimmung dahingehend, das Kriterium Lebensalter durch das Kriterium Berufserfahrung zu ersetzen. Thema der Verhandlung ist auch der Einbau des Ortsklassenzuschlages sowie der bisherigen Zulage nach § 16 MTV DAK in Höhe von 4,9 %.
In der gestrigen Verhandlung erörterten die Verhandlungspartner anhand von Beispielsrechnungen, wie unter Berücksichtigung der von der DHV geforderten Bedingungen eine gute Überleitung von einer am Lebensalter hin zu einer an der Berufserfahrung orientierten Gehaltstabelle gestaltet werden kann. Konkrete Ergebnisse konnten noch nicht erzielt werden.
Die Verhandlungen werden am 24.06.2013 in Hamburg fortgesetzt.
V.i.S.d.P. Henning Röders
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03. Mai 2013
Am 02.05.2013 wurden in Düsseldorf die Gehaltstarifverhandlungen fortgesetzt. Die Arbeitgeberseite legte dabei ein erstes Gehaltsangebot auf den Tisch:
Die lineare Gehaltserhöhung soll nach Vorstellung der Arbeitgeber für alle Beschäftigten gelten. Eine Sonderregelung für die Beschäftigten in den Gehaltsgruppen A und B sowie für die Auszubildenden soll es nicht geben.
Die DHV-Tarifkommission wies das Arbeitgeberangebot als unzureichend zurück:
Bezüglich der Forderung der DHV-Tarifkommission nach Verlängerung des bis zum 31.12.2013 befristeten Altersteilzeitabkommens war die Arbeitgeberseite zu keiner inhaltlichen Stellungnahme bereit. Der Verhandlungsführer Herr Dr. Beutelmann merkte lediglich an, dass es unterschiedliche Standpunkte der Gewerkschaften gäbe: Im Gegensatz zur DHV fordert verdi nicht die Verlängerung des Altersteilzeitabkommens.
Nachdem die DHV-Tarifkommission das Arbeitgeberangebot abgelehnt hatte, war die Arbeitgeberseite zu einem neuen Angebot nicht mehr bereit. Die Verhandlungen wurden auf den 07.06.2013 in Hamburg vertagt. Die DHV-Tarifkommission bedauert die Vertagung. Damit wird leider eine Kernforderung von uns – ein Abschluss in zwei Verhandlungsrunden – nicht erfüllt! Eine Verlängerung des Verhandlungsprozesses ist nicht im Interesse der Beschäftigten, die einen zügigen Abschluss erwarten!
Eine Gehaltserhöhung in zwei Stufen in Höhe von insgesamt 7,0 %!
Die privaten Versicherungsunternehmen vermeldeten für das Jahr 2012 trotz Euro- und Wirtschaftskrise Gewinne in Milliardenhöhe. Die guten Unternehmensergebnisse sind das Ergebnis der engagierten Arbeit der Beschäftigten in den privaten Versicherungsunternehmen. Sie müssen mit einer angemessenen Gehaltserhöhung am wirtschaftlichen Erfolg der Branche teilhaben!
Die erste Gehaltserhöhung soll den in 2012 erzielten guten Ergebnissen Rechnung tragen. Die zweite Gehaltserhöhungsstufe berücksichtigt das schwierigere wirtschaftliche Umfeld in 2013 und die Unsicherheit, wie es nach der Bundestagswahl 2013 weitergehen wird – Stichwort: Diskussion um die Einführung der Bürgerversicherung.
Deutliche Anhebung der Gehaltsgruppen A + B: Mindestens 10 € / Stunde!
Höchstwahrscheinlich wird nach der Bundestagswahl 2013 ein Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde eingeführt. Von diesem Gehaltsniveau sind die Gehaltsgruppen A und B nicht weit entfernt. Das private Versicherungsgewerbe ist aber kein Niedriglohnsektor!
Vorfristige Verlängerung des bis zum 31.12.2013 geltenden Altersteilzeitabkommens
V.i.S.d.P. Henning Röders
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31.01.2013
Im Herbst 2012 nahmen DHV und KKH Abstimmungsgespräche auf mit dem Ziel, die Grundlagen für einen attraktiven Gesundheitstarifvertrag zu schaffen. Für die DHV ist die Einrichtung eines guten betrieblichen Gesundheitsmanagements ein wichtiges Thema. Von besonderem Interesse ist dabei, dass die Beschäftigten einen konkreten Anspruch erlangen; Absichtserklärungen reichen dafür nicht aus.
Ein Tarifvertrag muss folgende Prämissen erfüllen:
In den Gesprächen bis Ende 2012 wurde deutlich, dass ein betriebliches Gesundheitsmanagement ein umfassendes Thema ist und insbesondere bei den von der DHV-Tarifkommission aufgestellten Prämissen noch große Unterschiede in den Positionen bestehen. Es wurde auch klar, dass ein Abschluss eines Gesundheitstarifvertrages vor Beginn der Gehaltstarifrunde 2013 nicht realisierbar ist. DHV und KKH haben deshalb vereinbart, die Gespräche zum Gesundheitstarifvertrag zunächst zu unterbrechen und sich auf die in den nächsten Monaten beginnenden Gehaltstarifverhandlungen zu konzentrieren.
Die DHV-Tarifkommission hat den Gehaltstarifvertrag gekündigt! Die Verhandlungen zur Tarifvergütung 2013 werden voraussichtlich im Frühjahr beginnen. Die DHV-Tarifkommission wird in den nächsten Wochen ihre Gehaltsforderung beschließen.
Wir werden uns angesichts der gestiegenen allgemeinen Kostenbelastungen und Inflation mit aller Entschiedenheit für Ihre Interessen einsetzen und trotz der Rahmenbedingungen des Gesundheitsfonds hart um einen akzeptablen Gehaltstarifabschluss ringen!
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27. September 2012
Am 25. September 2012 einigten sich DHV und der Arbeitgeberverband des Privaten Versicherungsgewerbe auf eine Anhebung der Mindesteinkommen für die Beschäftigten im Werbeaußendienst. Die Tarifeinigung sieht bei einer Laufzeit bis zum 30.09.2014 folgende Erhöhungen vor:
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Ab 01.10.2012 |
Ab 01.10.2013 |
|
Mindesteinkommen Stufe I | 1.865 € (+ 3 %) |
1.920 € (+ 2,9 %) |
Mindesteinkommen Stufe II (nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) |
1.900 € (+ 1,9 %) |
1.920 € (+ 1,0 %) |
Mindesteinkommen Organisierender Werbeaußendienst |
2.315 € (+1,8 %) |
2.355 € (+ 1,7 %) |
Unverrechenbarer Anteil für den organisierenden Außendienst |
485 (+1,0 %) |
495 (+ 2,1 %) |
Einkommensgrenzen für Anspruch auf Sonderzahlung |
4.600 € (+ 2,2 %) |
4.700 € (+ 2,2 %) |
Höchstbeträge für Sonderzahlungen gem. § 19 Ziff. 5 MTV (Weihnachtsgeld) |
• Stufe I: 1.745 € |
• Stufe I: 1.795 € |
Höchstbeträge für Sonderzahlungen gem. § 22 Ziff. 3 MTV (Urlaubsgeld) |
• Stufe I: 1.090 € |
• Stufe I: 1.120 € |
Provisionsausgleich für Eigengeschäfte pro tariflichen Urlaubstag |
300 € (+ 3,4 %) |
310 € (+ 3,3 %) |
Darüber hinaus tarifierten DHV und AGV die Verpflichtung der Angestellten in Unternehmen, die sich der Brancheninitiative „Regelmäßige Weiterbildung für Versicherungsvermittler“ angeschlossen haben, den Anforderungen aus der Brancheninitiative nachzukommen.
Der Tarifabschluss ist ein akzeptabler Kompromiss, der den Beschäftigten des Versicherungsaußendienstes eine angemessene Sicherung ihres Mindesteinkommens garantiert.
Der AGV brachte wieder die Forderung nach Reduzierung des Mindesteinkommens bei einem dauerhaften Unterverdienst auf den Tisch: In dem Fall, dass die verdienten Bezüge in drei aufeinander folgenden Jahren im Jahresdurchschnitt unter 90 % des Mindesteinkommen liegen, sollte nach den Vorstellungen des AGV ab dem vierten Jahr eine jährliche Kürzung der Bezüge bis zu einer Grenze von 60 % des Mindesteinkommens möglich sein. Die DHV wies diese Forderung der Arbeitgeberseite als für die betroffenen Beschäftigten nicht zumutbar zurück.
Abwehren konnte die DHV-Tarifkommission auch die von der Arbeitgeberseite geforderte Streichung der Sozialzulage.
Die DHV-Forderung nach einer unbefristeten Verlängerung des Altersteilzeitabkommens für den organisierenden Werbeaußendienst wurde auf die parallel in diesem Jahr stattfindenden Verhandlungen über die Zukunftsfähigkeit der Tarifverträge des privaten Versicherungsgewerbes vertagt. Die DHV wird im Rahmen der dafür terminierten Verhandlung am 28.11.2012 diese Forderung auf den Tisch bringen. Ein absolutes No Go ist für die Arbeitgeberseite die Ausdehnung des Altersteilzeitabkommens auch auf den nicht organisierenden Werbeaußendienst.
Durchsetzen konnte sich die DHV-Tarifkommission leider nicht mit ihrer Forderung nach Einführung des unverrechenbaren Anteils am Mindesteinkommen auch für den nicht organisierenden Außendienst. Die Arbeitgeberseite lehnt diese Forderung kategorisch ab mit der Begründung, dass es sich hierbei um einen für sie nicht akzeptablen Systemwechsel im Verdienst des Versicherungsaußendienstes handelt. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum dem nicht organisierenden Außendienst kein unverrechenbares Mindesteinkommen zugebilligt wird, obwohl er immer mehr Verwaltungsarbeit leisten muss und damit weniger Zeit für Vertragsabschlüsse hat.
V.i.S.d.P Henning Röders
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9. August 2012
Die DHV hat den Gehaltstarifvertrag mit den Volks- und Raiffeisenbanken fristgemäß zum 31.08.2012 gekündigt. Für die am 21.09.2102 beginnenden Tarifverhandlungen hat die DHV-Tarifkommission ihre Forderungen aufgestellt:
V.i.S.d.P.: Henning Röders
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Der Abschluss von Tarifverträgen ist eine Kernaufgabe jeder Gewerkschaft, die in umfangreichem Maße auch von der DHV wahrgenommen wird. Die DHV ist als tariffähige Gewerkschaft anerkannt. Durch den Abschluss von Tarifverträgen gewinnen die Mitglieder einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber auf die im Tarifvertrag vereinbarten Leistungen – die Tarifbindung.
Die Tarifverhandlungen werden von Tarifkommissionen geführt, deren Mitglieder vom DHV-Hauptvorstand für eine bestimmte Amtszeit bestellt werden. Das Verfahren wird durch ein Tarifstatut geregelt.
Weitere Informationen finden Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.
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Mit unseren Branchennachrichten halten wir Mitglieder und Interessenten über aktuelle tarifpolitische Entwicklungen auf dem Laufenden.
Wählen Sie aus den Fachbereichen / Branchen:
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Tarifbindung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehört, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen haben (Verbandstarifvertrag). Es kann aber auch ein einzelner Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft einen Firmen- oder Haustarifvertrag abschließen.
§ 3 Abs. 1 TVG: “Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.”
Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen gelten bereits dann, wenn nur der Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 3 Abs. 2 TVG). Auf eine Tarifbindung des Arbeitnehmers kommt es in diesen Fällen nicht an.
In einzelnen Unternehmen können Betriebsvereinbarungen über Regelungstatbestände, die tarifvertraglichen Regelungen vorbehalten sind, nur dann abgeschlossen werden, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich ergänzende Betriebsvereinbarungen zuläßt
(§ 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz).
Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten zwischen den beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend.
§ 4 Abs. 1 TVG: “Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.”
Dies hat zur Folge, dass Abweichungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch den Tarifvertrag ausdrücklich gestattet werden oder wenn Regelungen zu Gunsten der Arbeitnehmer getroffen werden sollen (sog. Günstigkeitsprinzip).
Die unmittelbare und zwingende Wirkung der Rechtsnormen tritt auch durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ein. Die Allgemeinverbindlich- keitserklärung erstreckt die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnorm auch auf die „Aussenseiter“, und zwar sowohl auf die nicht dem tarifschliessenden Arbeitgeber- verband angehörenden Arbeitgeber als auch auf die nicht oder gewerkschaftlich anders organisierten Arbeitnehmer.
Nach dem Tarifvertragsgesetz besteht also ein Anspruch auf tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen oder auf sonstige tarifvertragliche Leistungen nur dann, wenn sowohl
oder
oder
Sind beide Parteien des Arbeitsvertrages oder eine Partei nicht tarifgebunden, so kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen auch für ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen sollen.
Die Regelungen des Tarifvertrages wirken bei einer solchen vertraglichen Bezugnahme nicht als Rechtsnormen auf das Arbeitsverhältnis ein, sondern gestalten es lediglich als vertragliche Bestimmung. Dies bedeutet auch, dass zum Nachteil des Arbeitnehmers von den tariflichen Regelungen abgewichen werden kann.
Die Rechte der nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer sind daher bei einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag nicht im gleichen Maße gesichert wie die der Gewerkschaftsmitglieder. Diese unterschiedliche Behandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen oder den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
(BAG, Urteil vom 20.07.60).