Enttäuschender bisheriger Verlauf der Gehaltstarifrunde – DHV ruft Mitglieder zu Streikteilnahmen auf!

Die DHV bewertet den bisherigen Verlauf der Gehaltstarifrunde 2024 bei der DAK-Gesundheit als unbefriedigend. Die angebotene Zahlung einer zu geringen Inflationsausgleichsprämie, das Angebot einer zu geringen Gehaltserhöhung für insgesamt 6,2% bei einer Laufzeit von 27 Monaten tragen dem Wunsch der Beschäftigten nach einem fairen Tarifabschluss, der den Kaufkraftverlust infolge der Inflation der vergangenen beiden Jahre wenigstens zu einem Teil ausgleicht, in keiner Weise Rechnung. Die angebotene Gehaltserhöhung wirkt wie ein Tiefschlag für die Beschäftigten der DAK-Gesundheit angesichts des ebenfalls unbefriedigenden letzten Tarifabschlusses in 2022.

2022 vereinbarten DAK-Gesundheit und die verhandelnde Gewerkschaft 3 Leermonate sowie eine zu geringe lineare Gehaltserhöhung von 2,4% im April 2022 und im April 2023 sogar nur eine Gehaltserhöhung von 1,4 %, die von der historischen Inflationsrate von über 8 % in den Schatten gestellt worden waren.

Die geringen Tarifabschlüsse 2020 und 2022 scheinen zu einem Handlungsmuster der DAK-Gesundheit geworden zu sein. Hoffentlich ist es kein Handlungsmuster der verhandelnden Gewerkschaft, während der sich hinziehenden Verhandlungen mit Warnstreikmaßnahmen dicke Backen zu machen, um dann doch die Strategie der DAK-Gesundheit mitzutragen…

Die DHV erwartet von den verhandelnden Tarifvertragsparteien einen fairen Gehaltstarifabschluss, der sich mindestens an den Abschlüssen im öffentlichen Dienst orientiert! Von dem Abschluss sollen alle Beschäftigten profitieren, d.h. keine weiteren Zusatzvergünstigungen für Mitglieder einer verhandelnden Gewerkschaft zu Lasten einer ordentlichen linearen Gehaltserhöhung für alle!

Zusätzlich bitte die fällige Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 für alle zahlen und die KM Pauschale den tatsächlich gestiegenen Kosten anpassen. 5 Cent reichen bei weitem nicht!

Angesichts des unbefriedigenden Verhandlungsstands ruft die DHV ihre Mitglieder zur Beteiligung an Warnstreikmaßnahmen auf! DHV-Mitglieder haben Anspruch auf eine attraktive Streikunterstützung – das gilt auch für Neumitglieder!

 

Stellungnahme von Prof. Dr. Matthias Jacobs zum GDL-Streik

In dieser Woche eskaliert wieder der Tarifkonflikt bei der Deutschen Bahn. Die GDL hat ab morgen zu einem 35-stündigen Streik aufgerufen und hat angekündigt, zukünftige Streikmaßnahmen nicht mehr mit einem Vorlauf anzukündigen, der die Deutsche Bahn das Aufstellen von Notfallplänen ermöglicht.

Der Bahnstreik facht die Diskussion um eine Einschränkung des Streikrechts weiter an. Forderungen nach einer Zwangsschlichtung als vorgeschaltetes Instrument oder nach Einschränkung des Streikrechts in Bereichen der kritischen Infrastruktur werden wieder lauter.

In dieser aufgeheizten Stimmung hebt sich die sachlich fundierte Stellungnahme von Prof. Dr. Matthias Jacobs, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Bucerius Law School in Hamburg, wohltuend heraus. Mit seiner freundlichen Genehmigung drucke ich seine auf der Plattform Linkedin veröffentlichte Stellungnahme – versehen mit meinem Kommentar am Ende – ab:

Die Forderung nach einer Begrenzung des Streikrechts durch den Gesetzgeber, die so alt ist wie der Streik selbst, überzeugt mich wegen dessen überragenden Bedeutung für eine funktionierende Tarifautonomie nicht. Wer Ja zum Tarifvertrag sagt, muss auch Ja zum Streik sagen. In aller Kürze:

Die freiwillige Einigung auf eine Schlichtung kann sinnvoll sein, um festgefahrene Verhandlungen aufzubrechen und den Tarifkonflikt zu versachlichen, ein Schlichtungszwang mit nicht schlichtungsbereiten Verhandlungspartnern ist es nicht. Zudem senkt er das Mobilisierungspotential für einen späteren Streik und schwächt die Kampfkraft der Gewerkschaft erheblich.

Ähnliches gilt für Ankündigungsfristen und Abkühlungsphasen. Eine Ankündigungsfrist beeinflusst die Streiktaktik und kann die Wirkung des Streiks stark beeinträchtigen. Gegen Abkühlungsphasen spricht zudem, dass ein Streik außerhalb eines dynamischen Verhandlungsprozesses nicht plötzlich „angeknipst“ werden kann.
Diese Überlegungen gelten auch für Streiks in „kritischen Infrastrukturen“. Selbst wenn es gelingt, diesen schillernden Begriff zu konkretisieren, ist es jedenfalls gerade die Idee des Streiks, dass er wirtschaftlich (sehr) wehtun kann und seine Folgen auch Dritte treffen können. Das ist der Preis, den wir für eine funktionierende Tarifautonomie zu zahlen haben.

Arbeitnehmer:innen, die in solchen „Strukturen“ tätig sind, haben auch nicht weniger Rechte als andere. Im Übrigen können im Kernbereich staatlichen Handelns Beamt:innen eingesetzt werden, die nicht streiken dürfen. Und geht es um eine Mindestversorgung zur Befriedigung von elementaren persönlichen und staatlichen Bedürfnissen, muss die Gewerkschaft Notdienste zulassen.

Wer sich weniger Streiks der GDL wünscht, der zu Unrecht allein die Verantwortung für den bisherigen Verlauf des Tarifkonflikts zugewiesen wird, muss ganz woanders ansetzen: am „Brandbeschleuniger“ Tarifeinheitsgesetz. Wer eine Gewerkschaft dazu zwingt, Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb zu sein, damit die eigenen Tarifverträge gelten, darf sich nicht darüber wundern, wenn diese Gewerkschaft (auch) um Mitglieder kämpft.

Wie hat gerade (…) auf LinkedIn formuliert: „Die Parteien werden sich letztlich einigen, wie sie es immer getan haben. Bis es so weit ist, freue ich mich über etwas mehr Gelassenheit und verbale Abrüstung in der Berichterstattung.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.

 Mein Kommentar zur Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Jacobs:

Eine sehr gute, ausgewogene Stellungnahme zu dem laufenden Tarifkonflikt bei der Deutschen, lieber Herr Prof. Jacobs. Sie bringen es auf den Punkt: Eine Zwangsschlichtung oder andere Einschränkungen des Streikrechts führen zur Aushöhlung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit. Schon allein der Begriff “kritische Infrastruktur” ist sehr unbestimmt. Denn was kann man nicht alles darunter fassen: Kindergärten (wegen der mittelbaren erheblichen Auswirkungen für berufstätige Eltern), der komplette Bereich des Gesundheitswesens, die städtische Müllabfuhr, die IT der Banken und Versicherungen, die Energieversorgung etc. Der Phantasie, was zur kritischen Infrastruktur gehören kann, sind keine Grenzen gesetzt und eignen sich im Zweifelsfall für eine Beschäftigungstherapie von Anwälten und Gerichten.

Das geltende Recht bietet den Arbeitgebern die Möglichkeit, vor Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung angekündigte oder stattfindende Streiks als nicht verhältnismäßig untersagen bzw. beenden zu lassen. Da hatten Arbeitgeber in der Vergangenheit auch Erfolg gehabt

Ich bin auch Ihrer Meinung, dass das Tarifeinheitsgesetz ein untauglicher Versuch für eine Begrenzung von Streiks ist. Es gehört daher abgeschafft.

V.i.S.d.P.: DHV- Die Berufsgewerkschaft, Henning Röders, Droopweg 31, 20537 Hamburg

CGB Bremen: Keine politische Bereitschaft zu einer grundlegenden Rentenreform Ampel macht Rentenfinanzen zum Spekulationsobjekt

Zu dem heute von den Bundesministern Hubertus Heil (SPD) und Christian Lindner (FDP) vorgestellten Rentenpaket II der Ampel-Koalition hat sich in einer ersten Stellungnahme der Bremer CGB-Landesvorsitzende und stellvertretende Bundesvorsitzende Peter Rudolph wie folgt geäußert:

Mehr als zwei Jahre nach der letzten Bundestagswahl hat die Bundesregierung endlich ihr Konzept für ein Rentenpaket II offengelegt. Das Konzept beinhaltet kaum Überraschungen, sondern schreibt im wesentlichen nur das fest, was bereits angekündigt wurde:

  • die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent über das Jahr 2025 hinaus,
  • die Festschreibung des Renteneintrittsalters sowie
  • die Einführung der Aktienrente.

Eine grundlegende Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, die Altersarmut verhindert und eine nachhaltige Altersvorsorge gewährleistet, wie sie die christlichen Gewerkschaften und andere Arbeitnehmer- und Sozialverbände gefordert haben, wird es hingegen weiterhin nicht geben. Während sich die Pensionäre in Deutschland ebenso wie die Beamten über die von den Tarifparteien im Dezember vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 1800 Euro freuen dürfen und sich die Mehrheit der Schweizer in einer Volksabstimmung für die Einführung einer 13.Monatsrente ausgesprochen haben, müssen sich die Beitragszahler und Altersrentner der deutschen Rentenversicherung darauf einstellen, dass sie zukünftig mehr Geld für ihre Altersvorsorge aufwenden müssen. Positiv zu bewerten ist, dass das Renteneintrittsalters nicht heraufgesetzt wird, wie dies die Wirtschaftsverbände gefordert haben und auch die FDP weiterhin befürwortet. Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass die Ampel entgegen den Erwartungen auch die Rentenformel unangetastet lassen will und nicht dem Vorschlag des Sachverständigenrats folgt, der für eine Stärkung des Nachhaltigkeitsfaktors plädiert hatte. Gemeint war allerdings eine Inflationsindexierung, durch die die Renten zukünftig geringer gestiegen wären als bisher.

Von der umstrittenen Aktienrente, die von den christlichen Gewerkschaften abgelehnt wird, ist keine kurzfristige finanzielle Entlastung der Rentenversicherung zu erwarten. Die FDP, die die Aktienrente in die Diskussion gebracht hat, erhofft sich von dem kapitalgedeckten Fonds eine höhere Rendite als sie mit den gesetzlich begrenzten Anlageformen für die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet werden kann. Ob die Spekulationserwartung von 5%, wie sie der Sachverständigenrat in seiner Befürwortung der Aktienrente geäußert hat, realistisch ist, muss sich aber erst noch zeigen. In jedem Fall muss der kapitaldeckte Fonds erstmal über ausreichend Kapital verfügen, um Renditen erwirtschaften zu können. Vorgesehen ist der Aufbau eines Kapitalstocks von 200 Milliarden Euro bis 2036, für den jährlich 12 Milliarden Euro aus öffentlichen Darlehen bereitgestellt werden sollen. Ob der Aufbau eines solchen Kapitalstocks angesichts der bereits vorhandenen Haushaltsprobleme gelingen kann und wie geplant ab 2036 Renditen an die Rentenversicherung ausgeschüttet werden können, ist aus CGB-Sicht höchst zweifelhaft.

Eine Sicherung der Rentenfinanzen durch höhere Bundeszuschüsse erscheint ebenso illusorisch, nach dem die Bundesregierung gerade erst gezwungen war, im jüngst verabschiedeten Bundeshaushalt 2024 den Bundeszuschuss an die Rentenversicherung um 600 Millionen Euro zu kürzen. Trotz Aktienrente geht denn auch die Ampel in ihrem Rentenpaket II davon aus, dass spätestens ab 2028 die Rentenversicherungsbeiträge angehobenwerden müssen.

Die im Rentenpaket angekündigte Stabilisierung des Rentenniveaus von 48 Prozent über das Jahr 2025 bietet den Rentenbeziehern und zukünftigen Rentnern somit zwar eine vorübergehende Kalkulationsgrundlage, schützt aber nicht vor Altersarmut. In Deutschland müssen bereits jetzt 42,3% der Rentner mit einem Nettoeinkommen von weniger als 1250 Euro monatlich auskommen. Dies betrifft etwa 7,5 Millionen Menschen im Ruhestand. Für Frauen sieht es noch schlechter aus. Von den Rentnerinnen müssen sich 36,2% mit einer Rente von unter 1000 Euro monatlich begnügen. Dabei werden zur Vermeidung von Altersarmut bereits jetzt 4,3% der rund 21 Millionen Bestandsrenten durch einen Grundrentenzuschlag von durchschnittlich rund 90 Euro aufgestockt. Es ist damit bereits abzusehen, dass auch das jetzt von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Rentenpaket II nicht die letzte Rentenreform sein wird.

Als Vorbild für eine wirkliche Rentenreform empfiehlt sich ein Blick nach Österreich. Österreich hat auch ein umlagefinanziertes Rentensystem, bei dem aber auch die Selbständigen und Politiker beitragspflichtig sind. Der Rentenversicherungsbeitrag ist mit 22,8% höher als in Deutschland, wobei die Arbeitnehmer aber mit 10,25% weniger als die Hälfte tragen müssen. Das gesetzliche Renteneintrittsalter beträgt für Männer in Österreich 65 Jahre und wird für Frauen derzeit sukzessive auf 65 Jahre angehoben. Mit 80% ist das Rentenniveau in Österreich deutlich höher als Deutschland. Die Pension, wie die Rente in Österreich heißt, wird wie die meisten Gehälter zudem vierzehnmal im Jahr gezahlt und jährlich sozial gestaffelt in Anlehnung an die Inflationsentwicklung angehoben, in diesem Jahr um bis zu 9,7%. Bei dem Vergleich ist allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Rente in Österreich voll versteuert werden muss, bei einem höheren Eingangssteuersatz als in Deutschland

BREMEN AUCH BEIM KLINIK-RANKING NUR UNTER FERNER LIEFEN

Beim internationalen Klinik-Ranking 2024 der amerikanischen Wochenzeitschrift Newsweek haben die Bremer Kliniken schlecht abgeschnitten. Unter den 23 deutschen Kliniken auf der Liste der 250 „World`s Best Hospitals“ ist kein Bremer Krankenhaus. Selbst wenn man nur die 219 deutschen Kliniken betrachtet, die Eingang ins Newsweek-Ranking gefunden haben, finden sich Bremer Klini­ken erst auf den hinteren Plätzen. Noch am besten abgeschnitten hat das Klinikum Links der We­ser, welches der Bremer Senat schließen will. Es landete auf Platz 117. Weiterhin Berücksichti­gung im Ranking fanden das Klinikum Bremen-Mitte, das auf Platz 150 landete und das Rote-Kreuz-Kran­kenhaus mit Platz 156.

Weitaus besser abgeschnitten im Ranking haben Bremens Nachbarstädte Hannover und Ham­burg. Das Klinikum der medizinischen Hochschule Hannover landete auf Platz fünf der besten deutschen Krankenhäuser und auf Platz 39 der 250 weltbesten Kliniken. Das Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf erreichte im deutschen Ranking Platz sechs und unter den weltbesten Klini­ken Platz 48.

Den unangefochtenen Spitzenplatz unter den deutschen Kliniken hält die Berliner Charitè, die mit Platz sechs auf der Liste der „World`s Best Hospitals von Newsweek auch weltweit als eines derbesten Krankenhäuser eingestuft wurde. Noch besser als die Charitè wurden von Newsweek ledig­lich das Massachusetts General Hospital, das Johns Hopkins Hospital in Baltimore, die Toronto General – University, die Cleveland Clinic in Ohio sowie mit Platz eins die Mayo Clinic Rochester in Minnesota eingestuft.

Bei dem Ranking von Newsweek wurden insgesamt 2400 Kliniken in 30 Staaten bewertet.

Das schlechte Abschneiden der Bremer Kliniken im Ranking kann nach Auffassung des CGB an­gesichts der desaströsen finanziellen Situation der Gesundheit Nord (GeNo) als Betreiberin der kommunalen Bremer Kliniken nicht verwundern. Die Geno, die eigentlich seit diesem Jahr wieder schwarze Zahlen schreiben sollte, benötigt regelmäßig Millionenhilfen aus dem Bremer Haushalt. Nach Angaben des CDU-Haushaltspolitikers Jens Eckhoff sind seit 2016 so fast eine halbe Milli­arde Euro in die kommunalen Kliniken geflossen. Wenn jetzt aus finanziellen Gründen auch noch das Klinikum geschlossen werden soll, das im Klinik-Ranking noch am besten abgeschnitten hat, so lässt dies nicht gerade auf einen Beitrag zur Qualitätssteigerung hoffen. Ob die Gleichung „we­niger Kliniken = mehr Qualität“ aufgeht, muss erst noch bewiesen werden.

Anfechtung der Betriebsratswahl bei Kunzler Fleischwaren GmbH & Co. KG durch NGG endgültig und umfänglich gescheitert!

Bei der Betriebsratswahl 2022 des saarländischen Fleischwarenunternehmens Kunzler Fleischwaren GmbH & Co KG war als einzige Liste eine Arbeitnehmerliste, die sich aus Mitgliedern der DHV-Die Berufsgewerkschaft e.V. zusammengesetzt hatte, angetreten. Im Ergebnis wurden 9 DHV-Mitglieder in den in den neunköpfigen Betriebsrat gewählt. Die Gewerkschaft NGG, die bei der Betriebsratswahl 2022 aus eigener Versäumnis nicht angetreten war, hatte die Wahl angefochten u.a. mit dem Argument, dass die Verwendung des Kennworts „Gemeinsam sind wir stark! Betriebsgruppe DHV“ unzulässig sei, da sie der Liste faktisch den Status einer Gewerkschaftsliste verleihe. Die DHV dürfe aber wegen Aberkennung ihrer Tariffähigkeit keine Gewerkschaftsliste einreichen.

Nach über zwei Jahren rechtlicher Auseinandersetzung ist die NGG mit ihrer Klage in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Saarland gescheitert. Die Entscheidung der ersten Instanz, die der Anfechtung der NGG stattgegeben hatte, wurde aufgehoben, sämtliche Klagepunkte der NGG für unbegründet oder als nicht ausreichend erklärt und der weitere Rechtsweg ausgeschlossen. Damit ist die Frage nach der Gültigkeit der Betriebsratswahl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kunzler Fleischwaren GmbH & Co KG nun endlich befriedigend geklärt.

Die NGG hatte zwar einen umfangreichen Katalog angeblicher Verstöße bei der Durchführung der Wahl vorgelegt. Die Anschuldigungen stellten sich aber als gegenstandslos oder zumindest sehr nachlässig heraus. Was angeblich fehlte, war vorhanden. Die angeblichen massiven Fehler waren aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Saarland lediglich formale unbedeutende.

Warum es der zweiten gerichtlichen Instanz bedurfte, um diesen einfachen Umstand zu erkennen, kann wahrscheinlich auch auf eine juristische Überinterpretation eines einzelnen Sachpunktes der ersten Instanz zurückgeführt werden. Der Hinweis des vorsitzenden Richters Herrn Dr. Karl-Werner Dörr, dass das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung durch die Beschäftigten in den Betrieben gedacht ist und nicht zum Ausleben juristischer Spitzfindigkeiten, sollten sich einige der Beteiligten stark zu Herzen nehmen

Lukas Menzel, Geschäftsführer des DHV-Landesverbands Rheinland-Pfalz/Saar: Nachdem das Damoklesschwert der Wahlanfechtung endlich beseitigt ist, kann sich der Betriebsrat voll seiner Aufgabe widmen, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten. Die Arbeit des Betriebsrates wurde durch die quälende Frage der Rechtssicherheit aufgrund der Wahlanfechtung zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch zumindest unnötig gehemmt. Nachdem dieser Umstand nun endlich überwunden ist, kann das Gremium mit dem Wissen, um die Rechtmäßigkeit seiner Wahl nun mit neuem Elan seinen Aufgaben nachgehen. Dabei wird die DHV – Die Berufsgewerkschaft mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbstverständlich stets mit Rat und Tat zur Seite stehen. Denn es gibt weiterhin viel zu tun!

Anfechtung der Betriebsratswahl bei Kunzler Fleischwaren GmbH & Co. KG durch NGG endgültig und umfänglich gescheitert!

Nach bald zwei Jahren rechtlicher Auseinandersetzung über zwei gerichtliche Instanzen, ist die Frage nach der Gültigkeit der Betriebsratswahl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kunzler Fleischwaren GmbH & Co KG nun endlich befriedigend geklärt. Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist schon unter normalen Umständen, aufgrund eines weitreichenden Kataloges formaler Voraussetzungen, komplex. Durch die Corona-Virus-Pandemie waren die Gegebenheiten zusätzlich erschwert, da nun auch die Stimmabgabe per Briefwahl ermöglicht und umgesetzt werden musste. Den Vertreterinnen und Vertretern der DGB-Gewerkschaft NGG waren die rechtlichen Hürden anscheinend aber immer noch nicht hoch genug. Zwar hatte die NGG es versäumt, durch eine eigene Liste an der Wahl teilzunehmen, dies hielt aber ihre Vertreter nicht davon ab im Anschluss juristisch gegen diese vorzugehen. 

Der Katalog angeblicher Verstöße bei der Durchführung der Wahl, der durch den Rechtsbeistand der NGG vor Gericht vorgelegt wurde, war durchaus umfangreich. Er litt aber an einem entscheidenden und durchgehenden Mangel. Wenn man sich die Mühe machte, die Unterlagen der Wahl anzusehen, stellten sich die Anschuldigungen als gegenstandslos oder zumindest sehr nachlässig heraus. Was angeblich fehlte, war vorhanden. Die angeblichen massiven Fehler, stellten sich als lediglich formale unbedeutende heraus. Warum es der zweiten gerichtlichen Instanz bedurfte, um diesen einfachen Umstand zu erkennen, kann wahrscheinlich auch auf eine juristische Überinterpretation eines einzelnen Sachpunktes der ersten Instanz zurückgeführt werden. Der Hinweis des vorsitzenden Richters Herrn Dr. Karl-Werner Dörr, dass das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung durch die Beschäftigten in den Betrieben gedacht ist und nicht zum Ausleben juristischer Spitzfindigkeiten, sollten sich einige der Beteiligten stark zu Herzen nehmen. 

Die Entscheidung der ersten Instanz wurde aufgehoben, sämtliche Klagepunkte der NGG für unbegründet oder als nicht ausreichend erklärt und der weitere Rechtsweg ausgeschlossen. Nachdem das Damoklesschwert der Wahlanfechtung endlich beseitigt ist, kann sich der Betriebsrat voll seiner Aufgabe widmen, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten. Die Arbeit des Betriebsrates wurde durch die quälende Frage der Rechtssicherheit aufgrund der Wahlanfechtung zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch zumindest unnötig gehemmt. Nachdem dieser Umstand nun endlich überwunden ist, kann das Gremium mit dem Wissen, um die Rechtmäßigkeit seiner Wahl nun mit neuem Elan seinen Aufgaben nachgehen. Dabei wird die DHV – Die Berufsgewerkschaft mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbstverständlich stets mit Rat und Tat zur Seite stehen. Denn es gibt weiterhin viel zu tun!

Lukas Menzel                                                                             

Ist es in Zukunft legal, am Arbeitsplatz Cannabis zu konsumieren?

Der Bundestag hat die Teillegalisierung von Cannabis zum 01.04.2024 beschlossen.  Erlaubt werden soll für Erwachsene ab 18 Jahren grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Kiffen im öffentlichen Raum soll lediglich in sensiblen Bereichen wie unter anderem in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite verboten werden. Was bedeutet aber das Gesetz für den Arbeitsplatz? Die meisten Arbeitsplätze fallen nicht unter die Bereiche, in denen von Gesetzes wegen der Konsum von Cannabis verboten ist. Ist es deshalb Arbeitnehmern/innen erlaubt, in den Pausen statt zur Zigarette zum Joint zu greifen?

Der Konsum ist nicht erlaubt, wenn dadurch die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllt werden können!

Obwohl es in Zukunft legal ist, Cannabis für Volljährige zu konsumieren, bedeutet dies nicht, dass Menschen, die beruflich tätig sind, einfach nach der Droge greifen dürfen.

Laut Prof. Michael Fuhlrott, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, schulden Arbeitnehmer ihre ungetrübte Arbeitsleistung. Falls diese aufgrund von Cannabis nicht mehr vorhanden ist, können arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, selbst wenn der Konsum in einem Unternehmen nicht offiziell untersagt ist. Laut dem Anwalt ist es ausreichend, wenn jemand, der normalerweise eine lebendige Person ist, nach dem Verzehr von Cannabis im Büro plötzlich ruhig und gedämpft wirkt.

Gründe für eine betriebliche Regelung:

Die DHV empfiehlt: Unternehmen sollten die Legalisierung als Grundlage für eine offizielle betriebliche Regelung nutzen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Verzehr von Cannabis analog zu anderen Rauschmitteln wie Alkohol auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt wird.  
Es gibt für den Arbeitgeber gleichzeitig eine Verpflichtung zur Fürsorge. Falls jemand offensichtlich unter dem Einfluss von Drogen und Rauschmitteln steht, muss der Arbeitgeber intervenieren und Angestellte nach Hause schicken.

Wie funktioniert der Joint nach dem Dienstschluss und in der Freizeit?       
Jeder oder jede ist verantwortlich für das, was nach der Arbeit in der Freizeit passiert. Ein Joint, der beim Durchqueren des Werktores oder beim Verlassen des Gebäudes angezündet wird, hat keine Auswirkungen auf den Chef oder die Chefin, solange die betroffenen Personen am nächsten Tag wieder fit zur Arbeit sind und ihre normale Leistung erbringen. Allerdings gibt es Berufe, bei denen strikter darauf geachtet wird als bei anderen, wie z.B. bei Berufskraftfahrern. Zudem gibt es auch Berufe, welche einem Code of Conduct unterworfen sind und somit beispielsweise der Genuss von Rauschmitteln in der Öffentlichkeit (schließt auch Teile der Freizeit ein) untersagt ist.

Auch kann ein Unternehmen es verbieten oder untersagen, wenn Arbeitskleidung respektive Dienstkleidung noch als betrieblicher Bezug verwendet wird. Dieses gibt es nicht nur in Bezug auf Drogen

Ersatzkassen – Business/Statistik. Laptop im Büro mit Begriff

Enttäuschender bisheriger Verlauf der Gehaltstarifrunde – DHV ruft Mitglieder zu Streikteilnahmen auf!

Die DHV bewertet den bisherigen Verlauf der Gehaltstarifrunde 2024 bei der BARMER als unbefriedigend. Die angebotene Zahlung nur einer Inflationsausgleichsprämie anstatt einer Gehaltserhöhung in diesem Jahr und die lineare Gehaltserhöhung von 4,9 % für 2025 bei einer Laufzeit von 24 Monaten tragen dem Wunsch der Beschäftigten nach einem fairen Tarifabschluss, der den Kaufkraftverlust infolge der Inflation der vergangenen beiden Jahre wenigstens zu einem Teil ausgleicht, in keiner Weise Rechnung.

Die angebotene Gehaltserhöhung wirkt wie ein Tiefschlag für die BARMER-Beschäftigten angesichts des ebenfalls unbefriedigenden letzten Tarifabschlusses in 2022, den allerdings auch die zum Streik aufrufende verhandelnde Gewerkschaft mit zu verantworten hatte. Auch damals vereinbarten BARMER und die verhandelnde Gewerkschaft für 2022 eine Einmalzahlung anstatt einer linearen Gehaltserhöhung und erst für Dezember 2022 eine Gehaltserhöhung von 3,2 %, die allerdings von der historischen Inflationsrate von über 8 % in den Schatten gestellt worden war. Auch angesichts der im Tarifabschluss 2020 vereinbarten Einmalzahlung für 2020 und einer linearen Gehaltserhöhung erst ab 2021 scheint es zu einem Handlungsmuster der BARMER geworden zu sein, für die erste Hälfte der Tarifvertragslaufzeit nur eine Einmalzahlung und erst für die zweite Laufzeithälfte eine lineare Gehaltserhöhung zu vereinbaren. Hoffentlich ist es auch kein Handlungsmuster der verhandelnden Gewerkschaft, während der Verhandlungen mit Warnstreikmaßnahmen dicke Backen zu machen, um dann doch die BARMER-Strategie mitzutragen…

Die DHV erwartet von den verhandelnden Tarifvertragsparteien einen fairen Gehaltstarifabschluss, der sich an den Abschlüssen im öffentlichen Dienst orientiert! Von dem Abschluss sollen alle Beschäftigten profitieren, d.h. keine weiteren Zusatzvergünstigungen für Mitglieder einer verhandelnden Gewerkschaft!

Angesichts des unbefriedigenden Verhandlungsstands ruft die DHV ihre Mitglieder zur Beteiligung an Warnstreikmaßnahmen auf! DHV-Mitglieder haben Anspruch auf eine attraktive Streikunterstützung – das gilt auch für Neumitglieder!

DHV-Information zu den Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV)

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) finden in Betrieben der Privatwirtschaft im Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. November 2024 die nächsten Wahlen zur JAV statt. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz haben sich auch bei der JAV einige Änderungen ergeben. Insbesondere finden nun auch über 25 Jahre alte Auszubildende Berücksichtigung. Die wesentlichen Informationen zur JAV-Wahl finden Sie in der DHV-Information.

Zum herunterladen der Information

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DHV und Impact-Finanz besiegeln Kooperation ab 01.03.2024: Attraktive Mitgliederkonditionen für DHV-Mitglieder!

Der DHV-Bundesvorsitzende Henning Röders und der Landesverbandsvorsitzende Johann Lindmeier trafen sich am 21.02.2024 in München mit Frau Peter und Herrn Schlick von der Impact-Finanz, einer Tochtergesellschaft der Barmenia Krankenversicherung AG, um eine Zusammenarbeit ab dem 01.03.2024 zu besiegeln.

Mit der Kooperation mit der Firma Impact-Finanz schafft die DHV einen großen Mehrwert für Mitglieder der DHV-Die Berufsgewerkschaft e.V.:

  • Rechtsschutzversicherung zu Mitgliedervorteilskonditionen: Partnerin ist die Roland Rechtsschutzversicherung. Da die DHV für ihre Mitglieder den Berufsrechtsschutz leistet, ist dieser Bereich im exklusiven DHV-Produkt ausgeklammert. Das allein bedeutet rund weniger Beitrag als mit inkludiertem Berufsrechtsschutz. Darüber hinaus kommen DHV-Mitglieder in den Genuss eines attraktiven Gruppenrabatts. Das sind Konditionen, die exklusiv und einmalig für DHV-Mitglieder sind!
  • Unfallversicherung: DHV-Mitglieder brauchen keine Gesundheitsfragen zu beantworten. Auch DHV-Mitglieder mit gesundheitlichen Problemen kommen in den uneingeschränkten Genuss eines Unfallversicherungsschutzes!

Das Projekt beruht auf einer Initiative des Landesverbands Bayern unter maßgeblicher Federführung des Landesverbandsvorsitzenden Johann Lindmeier. Der DHV-Bundesvorsitzende Henning Röders bedankte sich bei seinem Besuch in München sehr herzlich für die Initiative.

Die näheren Einzelheiten zu diesen exklusiven Leistungen für DHV-Mitglieder werden in den nächsten Tagen formuliert. Wer Interesse an den näheren Einzelheiten des Angebotes hat, richtet bitte eine Anfrage an meine E-Mail-Adresse h.roeders@dhv-cgb.de.