Mehrarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über den zeitlichen Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeit hinaus tätig wird, der durch das Arbeitszeitgesetz vom 5.6.1994 vorgegeben ist. Die erbrachte zusätzliche Arbeitsleistung ist wie Arbeitszeit zu vergüten.
Massenentlassung
Massenentlassung muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit anzeigen. Der Anzeige ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Einzelheiten enthält das Kündigungsschutzgesetz vom 25.8.1969.
Lohnpfändung
Lohnpfändung ist zulässig, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts vorliegt und die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt werden, damit dem Arbeitnehmer ein Mindestbetrag seiner Arbeitsvergütung bleibt.
Leitender Angestellter
Leitender Angestellter ist ein Arbeitnehmer. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 25.9.2001 ist Leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen und Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, wer über Generalvollmacht oder Prokura verfügt oder wer weisungsfrei Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebs von Bedeutung sind und die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen.
Landesarbeitsgericht
Landesarbeitsgericht ist das Gericht in zweiter Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es entscheidet über Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte.
Kurzarbeit
Kurzarbeit liegt vor, wenn die vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verkürzt wird. Kurzarbeit ist unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vom 25.8.1969 zulässig, Regelungen über die Kurzarbeit finden sich auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
Kur
Kur dient der medizinischen Vorsorge und der Rehabilitation. Ist eine Kur notwendig, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Zu den medizinischen Vorsorgemaßnahmen gehören alle Heilmaßnahmen, die notwendig sind, um eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit sonst voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde.
Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für die Anrufung des Arbeitsgerichts mit einer Kündigungsschutzklage gilt eine Ausschlussfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Kündigung – Änderungskündigung
Änderungskündigung ist die Kündigung des Arbeitsvertrags verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
Kündigung
Kündigung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Sie muss schriftlich erfolgen, andernfalls ist sie unwirksam. Die Kündigung kann fristgemäß oder außerordentlich (“fristlos”) aus wichtigem Grund erfolgen. Näheres zur Kündigung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder gesetzlich aus dem BGB.