Corona Prämie bei der Kunzler GmbH

Gute Leistung unter besonderer Belastung verdient einen Ausgleich!

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunzler Fleischwaren GmbH und Co. KG haben auch während der Corona-Virus-Pandemie in Ihrem Arbeitseifer und Ihrer Leistungsbereitschaft nicht nachgelassen.

Angesichts des zusätzlichen Arbeitsaufwandes durch Hygiene- und Sicherheits-maßnahmen war es nicht selbstverständlich, dass der Produktionsablauf so schnell an die neuen Bedingungen angepasst werden konnte. Daher war es nur folgerichtig, dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den  Betrieben der Kunzler Fleischwaren GmbH in den Genuss der Ausschüttung einer Corona-Sonderzahlung gekommen sind.

Bereits Ende April fanden die Betriebsparteien zusammen, um sich dieses Themas an-zunehmen. Der ausschließlich aus DHV-Mitgliedern bestehende Betriebsrat unter der Leitung von Coralie Schwarz, wurde in diesen Gesprächen durch DHV Landesgeschäftsführer Lukas Menzel beraten. Der vertrauens- und respektvolle Umgang von Arbeitnehmervertretern und Geschäftsführung, der hier schon seit Jahren Gang und Gäbe ist, zeigte sich hier erneut und führte zu einer raschen, als auch soliden Übereinkunft.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen Bonus von 20,0% Ihres Brutto-Monatsgehalts. Bei diesem einmaligen Lohnplus muss es im Jahr 2020 aber nicht bleiben. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter haben vereinbart, neben ihren turnusgemäßen Tarifverhandlungen, auch über die Auszahlung einer zweiten Corona-Sonderzahlung, die Ende des Jahres ausgeschüttet werden könnte, zu verhandeln.

In diesem Abschluss zeigen sich erneut die positiven Ergebnisse, die aufgrund einer langjährigen vertrauensvollen Partnerschaft erreicht werden können. Die DHV steht Ihren Mitgliedern in schweren Zeiten treu zur Seite und ist auch in außergewöhnlichen Zeiten bereit, nach den besten möglichen Lösungen zu suchen.

Bundesfachgruppe Handel und Warenlogistik: Übernahme der Auszubildenen 2020 unter Corona – Jetzt!

Wir, die Bundesfachgruppe Handel und Warenlogistik der DHV, fordern alle Arbeitgeber im Handel dazu auf, Ihre Auszubildenen nach bestandener Prüfung, gerade unter den Bedingungen der Corona-Pandemie, zu übernehmen.

Bieten Sie Sicherheit in unsicheren Zeiten! Denn gerade in unsicheren Zeiten sollten Sie auf Ihre Zukunft bauen und die Auszubildenen werden es sicherlich mit Loyalität, Vertrauen und Arbeitseifer Ihrem Unternehmen zurückgeben!

Wir fordern alle DHV-Mitglieder und Betriebsräte dazu auf, sich für die Übernahme der Auszubildenden stark zu machen. Wir weisen alle Mitglieder in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen darauf hin, dass Sie unbefristet übernommen werden sollten.

Wir wünschen allen Auszubildenden, die dieses Jahr Ihren Abschluss machen, viel Glück und Erfolg bei den Prüfungen.“

Stellungnahme des DHV-Hauptvorstands zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Tariffähigkeitsverfahren

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,                                

das Landesarbeitsgericht hat uns die Tariffähigkeit aberkannt, weil unser Organisationsgrad an Beschäftigten im Verhältnis zur Zahl der insgesamt in den von unserem Tarifzuständigkeitsbereich erfassten Branchen zu niedrig ist!

Diese Entscheidung ist überraschend und unverständlich. Sie ist auch ungerecht, da sie die Arbeit von uns allen über die vielen Jahre und Jahrzehnte nicht würdigt. Das ist enttäuschend, aber die DHV ist damit aber noch lange nicht aus dem Rennen. Wir kämpfen weiter bis zum BAG, erforderlichenfalls auch bis zum EUGH, weil wir von unserer guten Gewerkschaftsarbeit überzeugt sind und uns unsere Mitglieder unterstützen und hinter uns stehen. Das Geheimnis von Erfolg ist, niemals aufzugeben!

Wir sind eine Gewerkschaft mit langer Tradition. 1893 gegründet sind wir heute eine etablierte und anerkannte Tarifpartnerin, die seit den 50er Jahren bis heute Tarifverträge in unseren Kernbereichen Handel, Banken, Versicherungen sowie im Gesundheitswesen verhandelt und notfalls auch erstreikt.

Die Arbeitswelt hat sich gewandelt, aber auch das Interesse der Menschen, sich in Gewerkschaften zu organisieren. Während in den 60er Jahren noch rund 35 Prozent aller Beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder waren, sind es heute nur noch knapp 15 Prozent. Dabei werden Organisationsgrade über 10 Prozent allenfalls in der Industrie und im Öffentlichen Dienst erreicht. Bei Organisationen wie der verdi bewegt sich die Spannbreite beispielsweise von gerade mal 10 Prozent im Handel bis zu vielleicht 4 Prozent in der Altenpflege (Bsirske: “Der Organisationgrad der verdi ist in der Altenpflege unterirdisch“) Der Organisationgrad sagt daher nichts (mehr) über die Tariffähigkeit, also die Fähigkeit, Tarifverträge zu verhandeln aus, wenn die große Masse gewerkschaftlich überhaupt nicht organisiert ist. Wenn verdi auch nur ansatzweise den von sich selbst behaupteten Organisationsgrad von 8 Prozent im Handel hätte, wo klemmt es dann bei Amazon? Wieso ist denn im Handel seit mehr als 20 Jahren kein neuer Manteltarifvertrag mehr verhandelt worden, sondern nur Lohnsteigerungen und die nur mit Ach und Krach?

Fest steht: Die Rechtsprechung zur Feststellung des Gewerkschaftsstatus ist veraltet und braucht dringend einer Neujustierung. Nicht der Organisationsgrad muss entscheidend sein, sondern die Qualität der Tarifarbeit und die Wahrung der Tarifautonomie. Wir haben die Tarifautonomie nie missbraucht. Noch nicht einmal die Antragsteller haben sich getraut, uns einen Missbrauch zu unterstellen. Wie sollten sie auch? Es gibt schließlich keinen.

Verdi, IGM und Co. leisten sich teure Gerichtsverfahren, um sich Konkurrenzgewerkschaften, wie unserer DHV, bequem zu entledigen. Die Flugblätter, mit denen sie jetzt ihren Sieg in aller Polemik ausschlachten, zeigen, dass sie nicht in der Lage sind, sich mit Sachargumenten auseinanderzusetzen. Sie versuchen, ihre Schwäche zu kaschieren, nämlich dass ihnen seit Jahren die Mitglieder wegrennen. So haben sich allein von verdi seit den 1990er Jahren über eine Million Mitglieder enttäuscht abgewandt. Seither versucht verdi den Verlust krampfhaft auszugleichen, was bislang gescheitert ist.

Das gerichtliche Feststellungsverfahren ist nun der hilflose Versuch, Mitglieder von der DHV abzuziehen.  Sie übersehen aber, dass unsere Mitglieder aus Überzeugung bei uns sind.

In einer freien und pluralistischen Gesellschaft kann es nicht nur eine einzige gewerkschaftliche Richtung geben. Pluralität muss es in einer freien Gesellschaft auch für Gewerkschaften geben. Dafür werden wir kämpfen!

Henning Röders                                   Anne Kiesow

DHV-Bundesvorsitzender                      stv. DHV-Bundesvorsitzende

Fragen und Antworten Entscheidung des LAG Hamburg

1)    Hat die nicht rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
       Hamburg Auswirkungen auf die Arbeit der der DHV?

Ganz eindeutig: Nein! Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dieses Rechtsmittel wird die DHV nutzen und Rechtsbeschwerde einlegen. Mit einer Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht und einer rechtskräftigen Entscheidung ist erst im Laufe des Jahres 2021 zu rechnen.
Die DHV ist damit weiterhin tariffähig. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Die Tarifarbeit geht wie bisher weiter: Die DHV kann Tarifverhandlungen führen und rechtswirksam Tarifverträge abschließen. Auch besondere tarifliche  Leistungen, wie z.B. freie Tage oder Einmalzahlungen für DHV-Mitglieder, können weiter vereinbart werden.
  • Die DHV kann weiterhin zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen.
  • Die DHV kann eine Gewerkschaftsliste bei Aufsichtsratswahlen einreichen.
  • Für die Einreichung einer DHV-Liste bei Betriebs-/Personalratswahlen bedarf es weiterhin nur der Unterschrift von zwei Beauftragten – es müssen keine      Unterstützerunterschriften zur Erreichung eines Quorums gesammelt werden.
  • Die DHV ist weiterhin zu Betriebs-/Personalversammlungen sowie zu Betriebsräteversammlungen einzuladen, wenn sie im Betrieb vertreten ist.
  • Die DHV hat weiterhin ein ungehindertes Zutrittsrecht in die Betriebe/Dienststellen, in denen sie vertreten ist.

2)    Warum ist die DHV der Ansicht, dass die Entscheidung des
       Landesarbeitsgerichts Hamburg falsch ist?

Neben den im Vorwort des DHV-Bundesvorsitzenden geschilderten falschen Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts zum Organisationsgrad und zu der Nichtberücksichtigung der langjährigen Tarifarbeit stellt die Entscheidung aus Sicht der DHV vor allem einen gravierenden Verstoß gegen die in Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützte Tarifautonomie dar.
Dieses Grundrecht gibt allen Arbeitnehmer/innen das Recht, sich in Gewerkschaften zu organisieren. Das Grundgesetz kennt kein Organisationsquorum. Es bestimmt auch kein Größenverhältnis zwischen Gewerkschaften für das Bestehen einer Tariffähigkeit. Es gebietet auch nicht, dass die Gewerkschaften gleich groß sein müssen. Auch kleinere Gewerkschaften genießen damit den Schutz des Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz. Die Aberkennung der Tariffähigkeit der DHV durch das Landesarbeitsgericht Hamburg ist ein Eingriff in dieses Grundrecht.
Jeder Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg beruht auf der sogenannten Mächtigkeitsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den 1960er-Jahren: Eine Gewerkschaft müsse eine Durchsetzungsfähigkeit haben, um tariffähig zu sein; das wird von jedem Gericht in jedem Verfahren aufs Neue geprüft. Bestätigt nicht die erfolgreiche Tarifarbeit die Durchsetzungsfähigkeit einer Gewerkschaft?
Diese Rechtsprechung ist aus Sicht der DHV überholt, weil sich die Arbeits- und Tarifwelt seit den 1960er-Jahren fundamental gewandelt hat. So hat der gesamtgewerkschaftliche Organisationsgrad erheblich abgenommenen – dieser beträgt heute nur noch 15 % der Beschäftigten. Dazu kommt eine zunehmende Zahl von Haus- und regionalen Tarifverträgen, auch innerhalb einer Branche. Da kann der Organisationsgrad eines gesamten Tarifzuständigkeitsbereiches nicht mehr Maßstab sein für den Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit. Vielmehr kann nur einer Gewerkschaft die Tariffähigkeit entzogen werden, die nachweislich ihr Grundrecht missbraucht und damit der Tarifautonomie Schaden zufügt!
In dem seit über 6 Jahren laufenden DHV-Tariffähigkeitsverfahren haben die Gewerkschaften verdi, IG Metall und NGG zu keinem Zeitpunkt vermocht, konkrete, belastbare Tatsachen für einen Tarifmachtmissbrauch der DHV zu liefern!  Die vielen von der DHV vorgebrachten Beispiele für erfolgreiche Gewerkschaftsarbeit wurden nicht bestritten!

3)    Welche Zwecke verfolgen Verdi, IG Metall und NGG?

Das Verfahren folgt einem Muster, das sich schon durch die gesamte Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hindurchzieht.
Die DHV muss sich seit ihrer Wiedergründung den von DGB-Gewerkschaften geführten Tariffähigkeits- und Tarifzuständigkeitsverfahren stellen. Das erste Verfahren begann 1952, nur zwei Jahre nach der Wiedergründung der DHV. 1956 endete dieses Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung zur Tariffähigkeit der DHV.
In der Folgezeit unternahmen die DGB-Gewerkschaften immer wieder den Versuch, der DHV gerichtlich die Tariffähigkeit zu nehmen. Solche Verfahren wurden in den 1970er-, 1980er- und 1990er-Jahren angestrengt und ausnahmslos von der DHV gewonnen
Neben der DHV führten die DGB-Gewerkschaften Tariffähigkeitsverfahren auch gegen andere Gewerkschaften. Im Christlichen Gewerkschaftsbund waren dies u.a. Verfahren gegen die Christliche Gewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie, gegen die Christliche Gewerkschaft Metall und gegen die Gesundheitsgewerkschaft Medsonet. Außerhalb des CGB mussten sich Gewerkschaften wie in den 1980er-Jahren der Deutsche Bankangestellen-Verband, Anfang der 2000er-Jahre die Unabhängige Flugbegleiter-Organisation und als jüngstes Beispiel im Jahr 2016 die Neue Assekuranz-Gewerkschaft Tariffähigkeitsverfahren stellen.
Die Argumentation der DGB-Gewerkschaften ist immer dieselbe: Die Gewerkschaften seien nicht mächtig genug, hätte eine zu geringe Durchsetzungsfähigkeit, würden Gefälligkeits- und  Dumpingtarifverträge abschließen und hätten keinerlei Rückhalt bei den Beschäftigten.
Im Laufe der Jahre hat sich diese Rechtsprechung in der Arbeitsgerichtsbarkeit durchgesetzt und wurde durch das Bundesarbeitsgericht noch verschärft, was im Widerspruch zur Koalitionsfreiheit und zur Tarifautonomie steht: Gewerkschaftsmacht geht vor (Grund)Recht!
Grund ist der Anspruch der DGB-Gewerkschaften, allein alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Republik zu vertreten. Andere Gewerkschaften sollen in Deutschland keinen Platz haben dürfen!

Verdi, IG Metall und NGG führen das Verfahren gegen die DHV, nicht um die Tarifautonomie zu schützen, sondern um ungeniert gewerkschaftliche Konkurrenten zu beseitigen und um ihren Monopolanspruch durchzusetzen!

Henning Röders
Bundesvorsitzender

WICHTIG! Für Azubis und Ausbildungsbetriebe in der Corona-Krise

Durch die Corona-Pandemie mussten die IHK-Abschlussprüfungen für Auszubildende, deren Ausbildung im Sommer endet, verschoben werden. Die schriftlichen Prüfungen sollen bundeseinheitlich Mitte Juni stattfinden. Mündliche Prüfungen bzw. praktische Übungen haben in einigen Kammern bereits stattgefunden.

Die Verschiebung der Prüfungstermine hat für Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag bereits am 30. Juni endet, zur Folge, dass einzelne Prüfungsteile erst nach vertraglichem Ausbildungsende absolviert werden können. Die DHV rät in diesen Fällen, das vertragliche Ausbildungsverhältnis zu verlängern. Die Verlängerung muss der IHK angezeigt werden. Da das Ausbildungsverhältnis unbeschadet des vertraglichen Ausbildungsendes spätestens mit Feststellung des Bestehens der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss endet, ist die Kenntnis der Termine der letzten Prüfungsteile oder Ergänzungsprüfungen für die Festlegung der Verlängerungsdauer des Ausbildungsvertrages unerheblich.

Auszubildende, die bereits absehen können, dass sie auch bei Bestehen der Abschlussprüfung von ihrem Ausbildungsvertrieb nicht weiterbeschäftigt werden, sollten daran denken, sich unverzüglich bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, da sie sonst bei Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit riskieren, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

 

Pressemitteilung Tariffähigkeitsverfahren

Landesarbeitsgerichtsentscheidung zur fehlenden Tariffähigkeit der DHV aus Sicht der DHV verfassungswidrig – DHV ergreift weitere Rechtsmittel – Entscheidung daher nicht rechtskräftig

Die Berufsgewerkschaft DHV verurteilt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg zur Aberkennung ihrer Tariffähigkeit als verfassungswidrigen Eingriff in die vom Grundgesetz in Artikel 9 Abs. 3 geschützte Koalitionsfreiheit. Die DHV wird Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen und ist bereit, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen.

Gegründet 1893, während des 3. Reiches aufgelöst und 1950 wiedergegründet, ist die DHV eine traditionsreiche und bislang eine in der Bundesrepublik Deutschland fest etablierte Gewerkschaft. Seit Jahrzehnten betreibt die DHV eine erfolgreiche und bei den Beschäftigten anerkannte Gewerkschaftsarbeit. Seit den 1950er-Jahren ist die DHV etablierte Tarifpartnerin. Die hohe Akzeptanz in den Belegschaften unterstreicht die DHV immer wieder bei Betriebsrats-, Personalrats- und Aufsichtsratswahlen. Jüngstes Erfolgsbeispiel sind die Personalratswahlen bei der DAK-Gesundheit, bei denen die DHV ihre Position als zweitstärkste gewerkschaftliche Kraft erfolgreich ausbauen konnte. Darüber hinaus sind zahlreiche DHV- Mitglieder in den Gremien der Sozialversicherung, als Arbeits- und Sozialrichter und als Versichertenberater bzw. als Mitglieder in Widerspruchsausschüssen engagiert. Diese erfolgreiche Gewerkschaftsarbeit hat die DHV in dem seit über 6 Jahre laufenden Tariffähigkeitsverfahren immer wieder unter Beweis gestellt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg steht im krassen Widerspruch zu der betrieblichen Wirklichkeit und dem Status der DHV als erfolgreiche, bei vielen Beschäftigten anerkannte Gewerkschaft!

Eine Aberkennung der Tariffähigkeit würde der DHV faktisch die Grundlage entziehen, auch weiterhin als Gewerkschaft wirken zu können. Eine solche Beschneidung der Aufgaben und Rechte wäre ein tiefgreifender Eingriff in die vom Grundgesetz garantierten Gewerkschaftsrechte – nicht nur der DHV als Gewerkschaftsorganisation, sondern auch ihrer zehntausenden Mitglieder! Dabei haben die DGB-Gewerkschaften Verdi, IG Metall und NGG zusammen mit den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Berlin in dem über sechs Jahre laufenden Tariffähigkeitsverfahren noch nicht einmal unterstellt, dass die DHV die Tarifautonomie missbraucht hätte!

Deshalb wird die DHV Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht einlegen! Damit wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg nicht rechtskräftig! Die DHV ist bereit, bis ans äußerste Ende des Rechtsweges zu gehen und erforderlichenfalls das Bundesverfassungsgericht sowie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen!

Hauptpersonalratswahl KKH: DHV erzielt 7,7 %

Bei der Hauptpersonalratswahl konnte die DHV einen erfreulichen Wahlerfolg erzielen:

Mit einem Ergebnis von rund 7,7 % der abgegebenen Stimmen ist die DHV auch in der neuen Amtsperiode wieder im Hauptpersonalrat der KKH vertreten!

Als DHV-Vertreter gewählt wurde Armin Arbinger, Spezialsachbearbeiter im Beitragszentrum Frankfurt. Der DHV-Hauptvorstand gratuliert den Kollegen zur Wahl und wünscht ihm viel Erfolg bei der Arbeit im wichtigsten Mitbestimmungsgremium der KKH.

Die DHV-Liste war bei der Hauptpersonalratswahl angetreten unter dem Motto DHV – Das heißt Vertrauen. Sie hatte im Wahlkampf deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es einer engen Verzahnung von Personalrats- und Gewerkschaftsarbeit bedarf, um den Herausforderungen der nächsten Jahre bestmöglich im Sinne der Beschäftigten gerecht zu werden. Die Themen, die uns insbesondere am Herzen liegen und die unser DHV-Vertreter Armin Arbinger auch in die Hauptpersonalratsarbeit einbringen wird, sind:

  • Eine zukunftsfähige KKH,
  • Home Office
  • Ausreichende Personalausstattung
  • Gesunde Arbeitsplätze
  • Vereinbarkeit von Familien-, Privatleben und Beruf
  • Kurze Wege für die Versicherten zur KKH
  • Erreichbare Ziele für den Vertrieb und Betrieb
  • Stoppen und Reduzierung von nicht kassenrelevanten Aufgaben
  • Bessere Nutzung von Ressourcen für die Kunden
  • gute Tarifabschlüsse

Galeria Karstadt Kaufhof: 80 Standorte und 5.000 Arbeitsplätze in Gefahr

Eigentlich war es ja abzusehen – nach der Nachricht, dass die Betriebsrenten zum Teil nicht ausbezahlt wurden und werden – folgte nun, nur wenige Tage später, für die DHV-Kolleginnen und DHV-Kollegen bei Galeria Karstadt Kaufhof die nächste Hiobsbotschaft: Wie es heißt, sollen bis zu 80 Kaufhäuser geschlossen werden und damit verbunden circa 5000 Kollegen entlassen werden. Wir, als DHV, sind entsetzt und schockiert aber nicht mehr wirklich überrascht!

Die durch die Corona-Krise verursachten Umsatzeinbußen werden nun von Seiten der Unternehmensleitung für das Ergreifen von zahlreichen „Sanierungsmaßnahmen“ verantwortlich gemacht. Aber hier macht sie es sich zu einfach: Für Karstadt galt schon vor der Fusion ein Sozialtarifvertrag (soweit uns bekannt mit Standortgarantie), das Unternehmen hat eine Insolvenz hinter sich, und Galeria Kaufhof war vor der Fusion durch diverse Europäische Abenteuer der damaligen „Mutter“ HBC in Schieflage geraten. Von der allgemeinen Situation der Kaufhäuser in der Innenstadt mal abgesehen.
Uns erscheint es eher, dass die Unternehmensleitung die Gelegenheit nutzt, um unter der wirtschaftlichen Wetterlage „Corona“ einmal reinen Tisch zu machen.  Alle akzeptieren die einfachste Begründung „Das ist wegen Corona!“ – selbst viele der Betroffenen.
Zwar sind die Folgen der Corona-Krise und die damit verbundenen Maßnahmen, die Deutschland wirtschaftlich und auch sozialpolitisch schon heute sehr stark beeinflussen, noch gar nicht voll absehbar. Man kann aber nicht die Fehlentscheidungen der letzten Jahre und Jahrzehnte alle unter „Corona“ verbuchen. Denn: Gesund war Galeria Karstadt Kaufhof vor der Corona-Pandemie nicht. Für Galeria Karstadt Kaufhof ist es definitiv zu einfach, die Verantwortung nur auf Corona zu schieben! Corona war der Tropfen wenn auch ein sehr, sehr großer, der das Fass endgültig zum Überlaufen brachte!

Wir fordern hier reinen Tisch zu machen und zukunftsorientierte Maßnahmen zu ergreifen, aber nicht bei den Arbeitsplätzen und Mitarbeitern, die dem jetzt gemeinsamen Unternehmen Galeria Karstadt Kaufhof lange Jahre treu und loyal gedient und mit Ihrer ganzen Kraft gearbeitet haben, anzufangen, egal ob es eine blaue oder grüne Arbeits-Vita ist.

Ergebnisticker Personalratswahlen 2020 DAK-Gesundheit

Erfreuliches HPR-Wahlergebnis 16,76 % (+ 3,04 %) – Sensationelle 79 % in der Region Südbayern – Wahlsieg mit 51 % im FZMB Berlin – BPR Vertrieb Ergebnisse über 30 % – 22 % in der Zentrale

Die DAK-Gesundheit hat gewählt, die DHV ist gestärkt aus den Wahlen hervorgegangen – dieses erfreuliche Fazit kann aus den bereits gemeldeten Ergebnissen gezogen werden. Der laufende Ergebnisticker:

Hauptpersonalrat (HPR): 16,76 % (2016: 13,72 %)
Die DHV konnte einen erfreulichen Zuwachs von 3,04 % erzielen. Obwohl im Vergleich zur letzten HPR-Wahl über 2.500 weniger Stimmen abgegeben wurden, verlor die DHV nur 96 Stimmen. Damit ist die DHV Wahlgewinnerin vor verdi (-1.490 Stimmen) und der GdS (-754 Stimmen)! Das gute Abschneiden spiegelt sich auch in der Zahl der Sitze wieder: Trotz Verkleinerung des Hauptpersonalrates von 29 auf 27 Sitze konnte die DHV nicht nur ihre 4 Sitze behaupten, sondern verfehlte knapp den 5. Sitz!

Spitzenergebnisse örtliche Personalräte (ÖPR): 100 % Multiplikatorenvertrieb Hessen – 79 % in der Region Südbayern
Topergebnisse erzielte die DHV mit 100 % bei der ÖPR-Wahl Multiplikatorenvertrieb Hessen – dort trat die DHV als einzige Liste an – und mit 79 % bei der ÖPR-Wahl Region Südbayern, wo sie die zweite Liste verdi, (21 %) deklassierte!

Fachzentren: DHV-Wahlsieg mit 51 % im FZMB Berlin
Im FZMB Berlin erzielte die DHV mit 51 % den Wahlsieg! Mit erreichten 79 Stimmen deklassierte sie verdi, die nur 42 Stimmen erreichte.
Auch in anderen Fachzentren erreichte die DHV hervorragende Wahlergebnisse:
–    FZA Oldenburg: Mit 49 % nur eine Stimme weniger als verdi
–    FZ Reha Berlin: Die DHV erzielte das beste Stimmenergebnis aller Listen und konnte 43 % auf sich vereinigen.
–    FZP Kassel: 40 %

Bezirkspersonalräte (BPR) Vertrieb: Ergebnisse über 30 %
Starke Ergebnisse erzielte die bei den BPR-Wahlen Vertrieb:
–    Kooperationsvertrieb: 36 %
–    Multiplikatorenvertrieb: 34 %
–    Regionalvertrieb: 32 %
–    Einzig beim Partnervertrieb musste die DHV mit 11 % etwas zurückstecken
     Insgesamt erzielte die DHV bei den BPR-Wahlen Vertrieb ein sehr gutes Ergebnis von 32 %!

Personalrat Zentrale: DHV gelingt der Sprung über 20 %!
Bei der Wahl des Personalrats der Zentrale konnte die DHV ihr Ergebnis aus 2016 (18,25 %) auf 22 % deutlich steigern! Damit gewann sie einen Sitz hinzu.

Starke Ergebnisse in den Serviceregionen
Bei den ÖPR-Wahlen erreichte die DHV ebenfalls starke Ergebnisse:
–    Serviceregion Thüringen: 38 %
–    Serviceregion Saarland: 35 %

Es liegen noch nicht alle Wahlergebnisse vor, aber die erfreulichen Zwischenergebnisse sind eindrucksvolle Belege für die starke Verankerung der DHV bei der DAK-Gesundheit. Die DHV konnte ihre Position als zweitstärkste gewerkschaftliche Kraft ausbauen und in manchen Dienststellen die Mehrheit erringen. Damit kann schon zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt werden: Die DHV ist die Wahlgewinnerin der Personalratswahlen 2020!

Tarifabschlüsse zur Kurzarbeit bei Banken und Versicherungen

Die Krise macht auch bei den Banken und Versicherungen nicht Halt. Derzeit ist zwar der Anteil der von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe in diesen Branchen noch nicht sehr hoch. Aber die Sorge der Beschäftig-ten ist dennoch groß: Niemand weiß, wie lange die Krise gehen wird, wie heftig eine mögliche zweite Krankheitswelle ausfallen wird und wie groß die Geschäftseinbrüche in den nächsten Monaten noch sein werden.

Seit Beginn der Krise führte die DHV intensive Tarifverhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden. Da diese nicht vor Ort stattfinden konnten, trafen sich die Verhandlungskommissionen von Arbeitgebern und DHV in Videochats. Die unter hohem Zeitdruck und einem Verhandlungsrhythmus im Abstand von wenigen Tagen ausgehandelten Kompromisse können sich sehen lassen:

Volks- und Raiffeisenbanken
Mit den Volks- und Raiffeisenbanken schloss die DHV bereits Mitte März eine tarifvertragliche Regelung ab. Inhalt dieser Regelung ist, dass im Falle von be-trieblichen Regelungen zur Kurzarbeit die tarifvertragliche Beschäftigungssicherungsklausel, die eine Absenkung der Arbeitszeit bis zu 20 % ermöglicht, nicht zur Anwendung kommt. Diese Vereinbarung lässt damit betriebliche Kurzarbeit über 20 % hinaus zu. Wegen der Vielfalt und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situationen der über 900 Volks- und Raiffeisenbanken hatte die DHV-Tarifkommission auf eine einheitliche tarifvertragliche Regelung verzichtet. Eine solche hätte die einen Banken über-, die anderen Banken dagegen unterfordert.

Öffentliche Banken
Mit den öffentlichen Banken hat sich die DHV auf ein Eckpunktepapier verständigt, das Grundlage für Haustarifverträge mit den öffentlichen Banken sein wird. Vereinbart worden ist ein gestaffelter Aufstockungsbetrag in Höhe der Entgelt-Differenz zwischen dem Netto-Ist-Entgelt und dem regelmäßigen Netto-Soll-Entgelt in Höhe von maximal 92 % in den Tarifgruppen 1-5 bis 75 % auf ein Jahresgehalt bis zu 110.000 € bei den außertariflichen Beschäftigten. Diese Aufsto-ckungsleistungen können noch erhöht werden, wenn der Umfang der Kurzarbeit mehr als 50 % beträgt. Bemerkenswert ist, dass sich die DHV mit ihrer Forderung nach einem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen in von der Kurzarbeit betroffenen Unternehmen durchsetzen konnte, der sogar noch drei Monate nach Ende der Kurzarbeit nachwirkt.

Privatbanken, Bausparkassen
Sehr intensiv gerungen wurde um die tariflichen Aufstockungsbeträge und um den Streitpunkt Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen. Bemerkenswert ist vor allem die Höhe des Aufstockungsbetrages in den unteren Entgeltgruppen: Bis zur Tarifgruppe 7, 8. Berufsjahr wird das Kurzarbeitergeld auf 95 % der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt. Damit kommen rund 30 % der Bankbeschäftig-ten in den Genuss dieser Rege-lung! Die Staffelung des Aufstockungsbetrages reicht bis zu 75 % bei außertariflich Beschäftigten auf ein Jahresgehalt von 100.000 €. Ein weiteres Zugeständnis der Arbeitgeber ist die entsprechende maximal sechswöchige Anwendung der Aufstockungsbeträge auf die Entschädigungsleistungen für die Beschäftigten, die sich in Quarantäne befinden. Leider waren die Arbeitgeber im Gegenzug nicht bereit, betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen.

Private Versicherungen
Bei den Privaten Versicherungen sieht der DHV-Tarifvertrag die Möglichkeit einer Kurzarbeiterregelung in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vor. Die Mindestaufstockungsleistungen betragen 90 % des Nettoarbeitsentgelts und in den unteren Gehaltsgruppen bis Gehaltsgruppe II 95 %. Während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden.