1. Finanzielle Mobilitätsunterstützung
- Im Falle einer Versetzung in eine andere Dienststelle, die nicht im Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes liegt, sollen Beschäftigten, die nicht umziehen wollen, für die ersten vier Jahre nach der Versetzung 50 % der durch die weitere Entfernung anfallenden Mehrkosten erstattet bekommen.
- Beschäftigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren können, weil sie beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel
mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend sind oder
der zeitliche Aufwand für die Hin- und Rückfahrt insgesamt mehr 3 Stunden beträgt
(Voraussetzungen nach § 3 Trennungsgeldverordnung)
sollen für jede Woche eine Reisebeihilfe nach § 3 Trennungsgeldverordnung erhalten. - Beschäftigte, die umziehen müssen, sollen eine Umzugsunterstützung erhalten.
Beschäftigte, die nicht umziehen wollen, sollen im Falle der Erhöhung der Fahrzeiten um mindestens 30 Minuten täglich im ersten und zweiten Jahr 7 zusätzliche freie Tage und im dritten und vierten Jahr vier zusätzliche freie Tage als Ausgleich für den erhöhten Fahrzeitenaufwand erhalten.
Ein Zuschuss in Höhe von 100 € für maximal 12 Monate sollen Beschäftigte erhalten für: die Unterbringung bzw. Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes und für die Pflegekosten eines nach § 3 Abs. 1 a SGB VI versicherungspflichtigen Angehörigen.
Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Schließung der Dienststelle das 55. Lebensjahr vollendet haben, soll die Möglichkeit der Altersteilzeit mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren eingeräumt werden. Die Altersteilzeit soll als Block- oder Teilzeitmodell möglich sein. Die Beschäftigten sollen die Optionen haben:
- Ende zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Renteneintritts: Aufstockung des Teilzeitgehalts um 35 %; Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung auf 95 % der bisherigen Beiträge; Aufstockung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung auf 90 % der bisherigen Beiträge
- Ende zum Beginn der abschlagsfreien Rente: Aufstockung des Teilzeitgehalts um 20 %; Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung und der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung auf 90 % der bisherigen Beiträge
Beschäftigte, die ein Arbeitsplatzangebot erhalten, das aus ihrer Sicht einen Härtefall darstellt, sollen sich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt des Arbeitsplatzangebots an eine Härtefallkommission wenden können.
Von der Umstrukturierung betroffene Beschäftigte sollen bei späteren Stellenbesetzungen und im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei der Veränderung ihrer Arbeitszeit bevorzugt berücksichtigt werden.
Beschäftigte ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollen die Optionen erhalten: Entweder Unterstützung bei einer Outplacementberatung in Höhe von 2.500 € oder Zahlung einer zusätzlichen Abfindung in Höhe von 2.000 €.
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