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Statement des DHV-Bundesvorsitzenden: Finger weg vom Streikrecht!

Die derzeit stattfindenden Streikaktionen der GDL, im öffentlichen Nahverkehr und an den Flughäfen erwecken den Eindruck, dass Deutschland in einer Streikwelle stecke. Sicherlich: Die Gleichzeitigkeit der Tarifkonflikte in diesen für den Verkehr in Deutschland essentiellen Bereichen ist ärgerlich. Man fühlt sich der Eskalationsbereitschaft der verhandelnden Gewerkschaften und dem Pokern um den richtigen Zeitpunkt für einen Kompromiss hilflos ausgeliefert. Es ist ärgerlich, dass Termine abgesagt oder verschoben werden müssen und dass für längere Strecken das Auto genutzt werden muss. Es ist ärgerlich für Beschäftigte, dass sie Probleme haben, zur Arbeit und nach Feierabend nach Hause zu kommen. Die Streiks bei der Bahn und im öffentlichen Nahverkehr sind Wasser auf die Mühlen der Kritiker der Mobilitätswende.

Es verwundert nicht, dass Forderungen nach Einschränkungen des Streiktrechts lauter werden. Aber halt – lassen wir mal die Kirche im Dorf! In dem seit über vier Monaten dauernden Tarifkonflikt hat die GDL sechs Streiks von jeweils nur wenigen Tagen durchgeführt. In der überwiegenden Zeit der Tarifauseinandersetzung fuhr die Deutsche Bahn, und man ärgerte sich nur über die üblichen Zugausfälle und Verspätungen. Kann man da von einer Streikwelle sprechen, die von den Arbeitsgerichten als unverhältnismäßig untersagt werden muss und die einen Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Abs. 3 GG) durch eine gesetzliche Einschränkung des Streikrechts der Beschäftigten zwingend erfordert? Die gleiche Frage muss auch für den öffentlichen Nahverkehr und für die Flughäfen gestellt werden.

Meine Meinung lautet: NEIN! Der subjektive Eindruck deckt sich nicht mit den objektiven Tatsachen. Natürlich kosten die Streiks viel Geld und viele Nerven und Zeit bei den Betroffenen. Aber so ist die Natur von Streiks: Sie müssen wehtun. Tun sie das nicht, sind es keine Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaftan auf Augenhöhe, sondern sie sind dann eher als kollektives Betteln zu klassifizieren!

Deshalb: FINGER WEG VOM STREIKRECHT!

Henning Röders

Stellungnahme von Prof. Dr. Matthias Jacobs zum GDL-Streik

In dieser Woche eskaliert wieder der Tarifkonflikt bei der Deutschen Bahn. Die GDL hat ab morgen zu einem 35-stündigen Streik aufgerufen und hat angekündigt, zukünftige Streikmaßnahmen nicht mehr mit einem Vorlauf anzukündigen, der die Deutsche Bahn das Aufstellen von Notfallplänen ermöglicht.

Der Bahnstreik facht die Diskussion um eine Einschränkung des Streikrechts weiter an. Forderungen nach einer Zwangsschlichtung als vorgeschaltetes Instrument oder nach Einschränkung des Streikrechts in Bereichen der kritischen Infrastruktur werden wieder lauter.

In dieser aufgeheizten Stimmung hebt sich die sachlich fundierte Stellungnahme von Prof. Dr. Matthias Jacobs, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Bucerius Law School in Hamburg, wohltuend heraus. Mit seiner freundlichen Genehmigung drucke ich seine auf der Plattform Linkedin veröffentlichte Stellungnahme – versehen mit meinem Kommentar am Ende – ab:

Die Forderung nach einer Begrenzung des Streikrechts durch den Gesetzgeber, die so alt ist wie der Streik selbst, überzeugt mich wegen dessen überragenden Bedeutung für eine funktionierende Tarifautonomie nicht. Wer Ja zum Tarifvertrag sagt, muss auch Ja zum Streik sagen. In aller Kürze:

Die freiwillige Einigung auf eine Schlichtung kann sinnvoll sein, um festgefahrene Verhandlungen aufzubrechen und den Tarifkonflikt zu versachlichen, ein Schlichtungszwang mit nicht schlichtungsbereiten Verhandlungspartnern ist es nicht. Zudem senkt er das Mobilisierungspotential für einen späteren Streik und schwächt die Kampfkraft der Gewerkschaft erheblich.

Ähnliches gilt für Ankündigungsfristen und Abkühlungsphasen. Eine Ankündigungsfrist beeinflusst die Streiktaktik und kann die Wirkung des Streiks stark beeinträchtigen. Gegen Abkühlungsphasen spricht zudem, dass ein Streik außerhalb eines dynamischen Verhandlungsprozesses nicht plötzlich „angeknipst“ werden kann.
Diese Überlegungen gelten auch für Streiks in „kritischen Infrastrukturen“. Selbst wenn es gelingt, diesen schillernden Begriff zu konkretisieren, ist es jedenfalls gerade die Idee des Streiks, dass er wirtschaftlich (sehr) wehtun kann und seine Folgen auch Dritte treffen können. Das ist der Preis, den wir für eine funktionierende Tarifautonomie zu zahlen haben.

Arbeitnehmer:innen, die in solchen „Strukturen“ tätig sind, haben auch nicht weniger Rechte als andere. Im Übrigen können im Kernbereich staatlichen Handelns Beamt:innen eingesetzt werden, die nicht streiken dürfen. Und geht es um eine Mindestversorgung zur Befriedigung von elementaren persönlichen und staatlichen Bedürfnissen, muss die Gewerkschaft Notdienste zulassen.

Wer sich weniger Streiks der GDL wünscht, der zu Unrecht allein die Verantwortung für den bisherigen Verlauf des Tarifkonflikts zugewiesen wird, muss ganz woanders ansetzen: am „Brandbeschleuniger“ Tarifeinheitsgesetz. Wer eine Gewerkschaft dazu zwingt, Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb zu sein, damit die eigenen Tarifverträge gelten, darf sich nicht darüber wundern, wenn diese Gewerkschaft (auch) um Mitglieder kämpft.

Wie hat gerade (…) auf LinkedIn formuliert: „Die Parteien werden sich letztlich einigen, wie sie es immer getan haben. Bis es so weit ist, freue ich mich über etwas mehr Gelassenheit und verbale Abrüstung in der Berichterstattung.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.

 Mein Kommentar zur Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Jacobs:

Eine sehr gute, ausgewogene Stellungnahme zu dem laufenden Tarifkonflikt bei der Deutschen, lieber Herr Prof. Jacobs. Sie bringen es auf den Punkt: Eine Zwangsschlichtung oder andere Einschränkungen des Streikrechts führen zur Aushöhlung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit. Schon allein der Begriff „kritische Infrastruktur“ ist sehr unbestimmt. Denn was kann man nicht alles darunter fassen: Kindergärten (wegen der mittelbaren erheblichen Auswirkungen für berufstätige Eltern), der komplette Bereich des Gesundheitswesens, die städtische Müllabfuhr, die IT der Banken und Versicherungen, die Energieversorgung etc. Der Phantasie, was zur kritischen Infrastruktur gehören kann, sind keine Grenzen gesetzt und eignen sich im Zweifelsfall für eine Beschäftigungstherapie von Anwälten und Gerichten.

Das geltende Recht bietet den Arbeitgebern die Möglichkeit, vor Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung angekündigte oder stattfindende Streiks als nicht verhältnismäßig untersagen bzw. beenden zu lassen. Da hatten Arbeitgeber in der Vergangenheit auch Erfolg gehabt

Ich bin auch Ihrer Meinung, dass das Tarifeinheitsgesetz ein untauglicher Versuch für eine Begrenzung von Streiks ist. Es gehört daher abgeschafft.

V.i.S.d.P.: DHV- Die Berufsgewerkschaft, Henning Röders, Droopweg 31, 20537 Hamburg

CGB Bremen: Keine politische Bereitschaft zu einer grundlegenden Rentenreform Ampel macht Rentenfinanzen zum Spekulationsobjekt

Zu dem heute von den Bundesministern Hubertus Heil (SPD) und Christian Lindner (FDP) vorgestellten Rentenpaket II der Ampel-Koalition hat sich in einer ersten Stellungnahme der Bremer CGB-Landesvorsitzende und stellvertretende Bundesvorsitzende Peter Rudolph wie folgt geäußert:

Mehr als zwei Jahre nach der letzten Bundestagswahl hat die Bundesregierung endlich ihr Konzept für ein Rentenpaket II offengelegt. Das Konzept beinhaltet kaum Überraschungen, sondern schreibt im wesentlichen nur das fest, was bereits angekündigt wurde:

  • die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent über das Jahr 2025 hinaus,
  • die Festschreibung des Renteneintrittsalters sowie
  • die Einführung der Aktienrente.

Eine grundlegende Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, die Altersarmut verhindert und eine nachhaltige Altersvorsorge gewährleistet, wie sie die christlichen Gewerkschaften und andere Arbeitnehmer- und Sozialverbände gefordert haben, wird es hingegen weiterhin nicht geben. Während sich die Pensionäre in Deutschland ebenso wie die Beamten über die von den Tarifparteien im Dezember vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 1800 Euro freuen dürfen und sich die Mehrheit der Schweizer in einer Volksabstimmung für die Einführung einer 13.Monatsrente ausgesprochen haben, müssen sich die Beitragszahler und Altersrentner der deutschen Rentenversicherung darauf einstellen, dass sie zukünftig mehr Geld für ihre Altersvorsorge aufwenden müssen. Positiv zu bewerten ist, dass das Renteneintrittsalters nicht heraufgesetzt wird, wie dies die Wirtschaftsverbände gefordert haben und auch die FDP weiterhin befürwortet. Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass die Ampel entgegen den Erwartungen auch die Rentenformel unangetastet lassen will und nicht dem Vorschlag des Sachverständigenrats folgt, der für eine Stärkung des Nachhaltigkeitsfaktors plädiert hatte. Gemeint war allerdings eine Inflationsindexierung, durch die die Renten zukünftig geringer gestiegen wären als bisher.

Von der umstrittenen Aktienrente, die von den christlichen Gewerkschaften abgelehnt wird, ist keine kurzfristige finanzielle Entlastung der Rentenversicherung zu erwarten. Die FDP, die die Aktienrente in die Diskussion gebracht hat, erhofft sich von dem kapitalgedeckten Fonds eine höhere Rendite als sie mit den gesetzlich begrenzten Anlageformen für die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet werden kann. Ob die Spekulationserwartung von 5%, wie sie der Sachverständigenrat in seiner Befürwortung der Aktienrente geäußert hat, realistisch ist, muss sich aber erst noch zeigen. In jedem Fall muss der kapitaldeckte Fonds erstmal über ausreichend Kapital verfügen, um Renditen erwirtschaften zu können. Vorgesehen ist der Aufbau eines Kapitalstocks von 200 Milliarden Euro bis 2036, für den jährlich 12 Milliarden Euro aus öffentlichen Darlehen bereitgestellt werden sollen. Ob der Aufbau eines solchen Kapitalstocks angesichts der bereits vorhandenen Haushaltsprobleme gelingen kann und wie geplant ab 2036 Renditen an die Rentenversicherung ausgeschüttet werden können, ist aus CGB-Sicht höchst zweifelhaft.

Eine Sicherung der Rentenfinanzen durch höhere Bundeszuschüsse erscheint ebenso illusorisch, nach dem die Bundesregierung gerade erst gezwungen war, im jüngst verabschiedeten Bundeshaushalt 2024 den Bundeszuschuss an die Rentenversicherung um 600 Millionen Euro zu kürzen. Trotz Aktienrente geht denn auch die Ampel in ihrem Rentenpaket II davon aus, dass spätestens ab 2028 die Rentenversicherungsbeiträge angehobenwerden müssen.

Die im Rentenpaket angekündigte Stabilisierung des Rentenniveaus von 48 Prozent über das Jahr 2025 bietet den Rentenbeziehern und zukünftigen Rentnern somit zwar eine vorübergehende Kalkulationsgrundlage, schützt aber nicht vor Altersarmut. In Deutschland müssen bereits jetzt 42,3% der Rentner mit einem Nettoeinkommen von weniger als 1250 Euro monatlich auskommen. Dies betrifft etwa 7,5 Millionen Menschen im Ruhestand. Für Frauen sieht es noch schlechter aus. Von den Rentnerinnen müssen sich 36,2% mit einer Rente von unter 1000 Euro monatlich begnügen. Dabei werden zur Vermeidung von Altersarmut bereits jetzt 4,3% der rund 21 Millionen Bestandsrenten durch einen Grundrentenzuschlag von durchschnittlich rund 90 Euro aufgestockt. Es ist damit bereits abzusehen, dass auch das jetzt von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Rentenpaket II nicht die letzte Rentenreform sein wird.

Als Vorbild für eine wirkliche Rentenreform empfiehlt sich ein Blick nach Österreich. Österreich hat auch ein umlagefinanziertes Rentensystem, bei dem aber auch die Selbständigen und Politiker beitragspflichtig sind. Der Rentenversicherungsbeitrag ist mit 22,8% höher als in Deutschland, wobei die Arbeitnehmer aber mit 10,25% weniger als die Hälfte tragen müssen. Das gesetzliche Renteneintrittsalter beträgt für Männer in Österreich 65 Jahre und wird für Frauen derzeit sukzessive auf 65 Jahre angehoben. Mit 80% ist das Rentenniveau in Österreich deutlich höher als Deutschland. Die Pension, wie die Rente in Österreich heißt, wird wie die meisten Gehälter zudem vierzehnmal im Jahr gezahlt und jährlich sozial gestaffelt in Anlehnung an die Inflationsentwicklung angehoben, in diesem Jahr um bis zu 9,7%. Bei dem Vergleich ist allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Rente in Österreich voll versteuert werden muss, bei einem höheren Eingangssteuersatz als in Deutschland

Anfechtung der Betriebsratswahl bei Kunzler Fleischwaren GmbH & Co. KG durch NGG endgültig und umfänglich gescheitert!

Bei der Betriebsratswahl 2022 des saarländischen Fleischwarenunternehmens Kunzler Fleischwaren GmbH & Co KG war als einzige Liste eine Arbeitnehmerliste, die sich aus Mitgliedern der DHV-Die Berufsgewerkschaft e.V. zusammengesetzt hatte, angetreten. Im Ergebnis wurden 9 DHV-Mitglieder in den in den neunköpfigen Betriebsrat gewählt. Die Gewerkschaft NGG, die bei der Betriebsratswahl 2022 aus eigener Versäumnis nicht angetreten war, hatte die Wahl angefochten u.a. mit dem Argument, dass die Verwendung des Kennworts „Gemeinsam sind wir stark! Betriebsgruppe DHV“ unzulässig sei, da sie der Liste faktisch den Status einer Gewerkschaftsliste verleihe. Die DHV dürfe aber wegen Aberkennung ihrer Tariffähigkeit keine Gewerkschaftsliste einreichen.

Nach über zwei Jahren rechtlicher Auseinandersetzung ist die NGG mit ihrer Klage in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Saarland gescheitert. Die Entscheidung der ersten Instanz, die der Anfechtung der NGG stattgegeben hatte, wurde aufgehoben, sämtliche Klagepunkte der NGG für unbegründet oder als nicht ausreichend erklärt und der weitere Rechtsweg ausgeschlossen. Damit ist die Frage nach der Gültigkeit der Betriebsratswahl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kunzler Fleischwaren GmbH & Co KG nun endlich befriedigend geklärt.

Die NGG hatte zwar einen umfangreichen Katalog angeblicher Verstöße bei der Durchführung der Wahl vorgelegt. Die Anschuldigungen stellten sich aber als gegenstandslos oder zumindest sehr nachlässig heraus. Was angeblich fehlte, war vorhanden. Die angeblichen massiven Fehler waren aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Saarland lediglich formale unbedeutende.

Warum es der zweiten gerichtlichen Instanz bedurfte, um diesen einfachen Umstand zu erkennen, kann wahrscheinlich auch auf eine juristische Überinterpretation eines einzelnen Sachpunktes der ersten Instanz zurückgeführt werden. Der Hinweis des vorsitzenden Richters Herrn Dr. Karl-Werner Dörr, dass das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung durch die Beschäftigten in den Betrieben gedacht ist und nicht zum Ausleben juristischer Spitzfindigkeiten, sollten sich einige der Beteiligten stark zu Herzen nehmen

Lukas Menzel, Geschäftsführer des DHV-Landesverbands Rheinland-Pfalz/Saar: Nachdem das Damoklesschwert der Wahlanfechtung endlich beseitigt ist, kann sich der Betriebsrat voll seiner Aufgabe widmen, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten. Die Arbeit des Betriebsrates wurde durch die quälende Frage der Rechtssicherheit aufgrund der Wahlanfechtung zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch zumindest unnötig gehemmt. Nachdem dieser Umstand nun endlich überwunden ist, kann das Gremium mit dem Wissen, um die Rechtmäßigkeit seiner Wahl nun mit neuem Elan seinen Aufgaben nachgehen. Dabei wird die DHV – Die Berufsgewerkschaft mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbstverständlich stets mit Rat und Tat zur Seite stehen. Denn es gibt weiterhin viel zu tun!

Ist es in Zukunft legal, am Arbeitsplatz Cannabis zu konsumieren?

Der Bundestag hat die Teillegalisierung von Cannabis zum 01.04.2024 beschlossen.  Erlaubt werden soll für Erwachsene ab 18 Jahren grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Kiffen im öffentlichen Raum soll lediglich in sensiblen Bereichen wie unter anderem in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite verboten werden. Was bedeutet aber das Gesetz für den Arbeitsplatz? Die meisten Arbeitsplätze fallen nicht unter die Bereiche, in denen von Gesetzes wegen der Konsum von Cannabis verboten ist. Ist es deshalb Arbeitnehmern/innen erlaubt, in den Pausen statt zur Zigarette zum Joint zu greifen?

Der Konsum ist nicht erlaubt, wenn dadurch die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllt werden können!

Obwohl es in Zukunft legal ist, Cannabis für Volljährige zu konsumieren, bedeutet dies nicht, dass Menschen, die beruflich tätig sind, einfach nach der Droge greifen dürfen.

Laut Prof. Michael Fuhlrott, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, schulden Arbeitnehmer ihre ungetrübte Arbeitsleistung. Falls diese aufgrund von Cannabis nicht mehr vorhanden ist, können arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, selbst wenn der Konsum in einem Unternehmen nicht offiziell untersagt ist. Laut dem Anwalt ist es ausreichend, wenn jemand, der normalerweise eine lebendige Person ist, nach dem Verzehr von Cannabis im Büro plötzlich ruhig und gedämpft wirkt.

Gründe für eine betriebliche Regelung:

Die DHV empfiehlt: Unternehmen sollten die Legalisierung als Grundlage für eine offizielle betriebliche Regelung nutzen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Verzehr von Cannabis analog zu anderen Rauschmitteln wie Alkohol auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt wird.  
Es gibt für den Arbeitgeber gleichzeitig eine Verpflichtung zur Fürsorge. Falls jemand offensichtlich unter dem Einfluss von Drogen und Rauschmitteln steht, muss der Arbeitgeber intervenieren und Angestellte nach Hause schicken.

Wie funktioniert der Joint nach dem Dienstschluss und in der Freizeit?       
Jeder oder jede ist verantwortlich für das, was nach der Arbeit in der Freizeit passiert. Ein Joint, der beim Durchqueren des Werktores oder beim Verlassen des Gebäudes angezündet wird, hat keine Auswirkungen auf den Chef oder die Chefin, solange die betroffenen Personen am nächsten Tag wieder fit zur Arbeit sind und ihre normale Leistung erbringen. Allerdings gibt es Berufe, bei denen strikter darauf geachtet wird als bei anderen, wie z.B. bei Berufskraftfahrern. Zudem gibt es auch Berufe, welche einem Code of Conduct unterworfen sind und somit beispielsweise der Genuss von Rauschmitteln in der Öffentlichkeit (schließt auch Teile der Freizeit ein) untersagt ist.

Auch kann ein Unternehmen es verbieten oder untersagen, wenn Arbeitskleidung respektive Dienstkleidung noch als betrieblicher Bezug verwendet wird. Dieses gibt es nicht nur in Bezug auf Drogen

Ersatzkassen – Business/Statistik. Laptop im Büro mit Begriff

Enttäuschender bisheriger Verlauf der Gehaltstarifrunde – DHV ruft Mitglieder zu Streikteilnahmen auf!

Die DHV bewertet den bisherigen Verlauf der Gehaltstarifrunde 2024 bei der BARMER als unbefriedigend. Die angebotene Zahlung nur einer Inflationsausgleichsprämie anstatt einer Gehaltserhöhung in diesem Jahr und die lineare Gehaltserhöhung von 4,9 % für 2025 bei einer Laufzeit von 24 Monaten tragen dem Wunsch der Beschäftigten nach einem fairen Tarifabschluss, der den Kaufkraftverlust infolge der Inflation der vergangenen beiden Jahre wenigstens zu einem Teil ausgleicht, in keiner Weise Rechnung.

Die angebotene Gehaltserhöhung wirkt wie ein Tiefschlag für die BARMER-Beschäftigten angesichts des ebenfalls unbefriedigenden letzten Tarifabschlusses in 2022, den allerdings auch die zum Streik aufrufende verhandelnde Gewerkschaft mit zu verantworten hatte. Auch damals vereinbarten BARMER und die verhandelnde Gewerkschaft für 2022 eine Einmalzahlung anstatt einer linearen Gehaltserhöhung und erst für Dezember 2022 eine Gehaltserhöhung von 3,2 %, die allerdings von der historischen Inflationsrate von über 8 % in den Schatten gestellt worden war. Auch angesichts der im Tarifabschluss 2020 vereinbarten Einmalzahlung für 2020 und einer linearen Gehaltserhöhung erst ab 2021 scheint es zu einem Handlungsmuster der BARMER geworden zu sein, für die erste Hälfte der Tarifvertragslaufzeit nur eine Einmalzahlung und erst für die zweite Laufzeithälfte eine lineare Gehaltserhöhung zu vereinbaren. Hoffentlich ist es auch kein Handlungsmuster der verhandelnden Gewerkschaft, während der Verhandlungen mit Warnstreikmaßnahmen dicke Backen zu machen, um dann doch die BARMER-Strategie mitzutragen…

Die DHV erwartet von den verhandelnden Tarifvertragsparteien einen fairen Gehaltstarifabschluss, der sich an den Abschlüssen im öffentlichen Dienst orientiert! Von dem Abschluss sollen alle Beschäftigten profitieren, d.h. keine weiteren Zusatzvergünstigungen für Mitglieder einer verhandelnden Gewerkschaft!

Angesichts des unbefriedigenden Verhandlungsstands ruft die DHV ihre Mitglieder zur Beteiligung an Warnstreikmaßnahmen auf! DHV-Mitglieder haben Anspruch auf eine attraktive Streikunterstützung – das gilt auch für Neumitglieder!

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DHV und Impact-Finanz besiegeln Kooperation ab 01.03.2024: Attraktive Mitgliederkonditionen für DHV-Mitglieder!

Der DHV-Bundesvorsitzende Henning Röders und der Landesverbandsvorsitzende Johann Lindmeier trafen sich am 21.02.2024 in München mit Frau Peter und Herrn Schlick von der Impact-Finanz, einer Tochtergesellschaft der Barmenia Krankenversicherung AG, um eine Zusammenarbeit ab dem 01.03.2024 zu besiegeln.

Mit der Kooperation mit der Firma Impact-Finanz schafft die DHV einen großen Mehrwert für Mitglieder der DHV-Die Berufsgewerkschaft e.V.:

  • Rechtsschutzversicherung zu Mitgliedervorteilskonditionen: Partnerin ist die Roland Rechtsschutzversicherung. Da die DHV für ihre Mitglieder den Berufsrechtsschutz leistet, ist dieser Bereich im exklusiven DHV-Produkt ausgeklammert. Das allein bedeutet rund weniger Beitrag als mit inkludiertem Berufsrechtsschutz. Darüber hinaus kommen DHV-Mitglieder in den Genuss eines attraktiven Gruppenrabatts. Das sind Konditionen, die exklusiv und einmalig für DHV-Mitglieder sind!
  • Unfallversicherung: DHV-Mitglieder brauchen keine Gesundheitsfragen zu beantworten. Auch DHV-Mitglieder mit gesundheitlichen Problemen kommen in den uneingeschränkten Genuss eines Unfallversicherungsschutzes!

Das Projekt beruht auf einer Initiative des Landesverbands Bayern unter maßgeblicher Federführung des Landesverbandsvorsitzenden Johann Lindmeier. Der DHV-Bundesvorsitzende Henning Röders bedankte sich bei seinem Besuch in München sehr herzlich für die Initiative.

Die näheren Einzelheiten zu diesen exklusiven Leistungen für DHV-Mitglieder werden in den nächsten Tagen formuliert. Wer Interesse an den näheren Einzelheiten des Angebotes hat, richtet bitte eine Anfrage an meine E-Mail-Adresse h.roeders@dhv-cgb.de.

Reduktion der Arbeitszeit: Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit auf eine 4-Tage-Woche?

Die 4-Tage-Woche ist wieder in aller Munde und diesmal sorgten einige Volksbanken für den Anstoß.

Einige Genossenschaftsbanken haben die Arbeitszeit reduziert, während die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen den Lohnausgleich vollständig erhalten. So möchten sie mehr Mitarbeiter gewinnen. Diese Praxis ist jedoch umstritten und wird diskutiert.    

Einige Genossenschaftsbanken haben ihre Mitarbeiter bei gleichbleibendem Lohn nun 4 Tage beschäftigt, was in der Finanzbranche ein Novum ist und auch wegweisend für andere Branchen sein kann. Die Volksbank Kaiserslautern agiert als Vorreiter im Bereich der Genossenschaftsbanken. Bereits vor anderthalb Jahren hat das Geldhaus die Arbeitszeit pro Woche von 39 auf 34,5 Stunden reduziert. Die Bank begrüßt neue Angestellte mit dem Motto „Vier Tage arbeiten, drei Tage frei!“.

Peter Kullmann, der Vorstand der Bank, erklärt gegenüber dem Handelsblatt den Schritt mit den Worten, dass die Fluktuation deutlich gesunken ist und es immer mehr Fachkräfte auf der Bewerberseite gibt. Das spräche für die Attraktivität ihrer Bank. Zudem ist die Mitarbeiterzufriedenheit laut Herrn Kullmann gestiegen.

Aktuell wird viel über die Option und die Vorteile einer Viertagewoche diskutiert, insbesondere in Bezug auf eine reduzierte Arbeitszeit. Bisher haben in Deutschland nur wenige Firmen diesen Schritt unternommen. Die Genossenschaftsbanken glauben, dass sie auf diese Weise neue Experten gewinnen und Mitarbeiter an sich binden können.

In anderen Branchen, wie z.B. der Pflege gibt es auch 4-Tage-Modelle, indem aber die Arbeitszeit der 5-Tage-Woche auf vier Tage verteilt wird, wie beispielsweise im Bereich Tagesschichten. Diese sind zwar länger, aber man spart zudem für einen Tag den Fahrtweg, und man hat z.B. gerade im Bereich Gesundheit auch für bestimmte Dinge etwas mehr Zeit in der Umsetzung. Ein Pilotprojekt im nordrhein-westfälischen Bielefeld im Bereich Pflege ist hier sehr erfolgreich in der Umsetzung und soll zudem noch ausgeweitet werden.

Dennoch bleiben Diskussionen über Urlaubstage (4-Tage-Woche – 16 gesetzliche Urlaubstage und 5-Tage-Woche – 20 Tage gesetzlicher Urlaub) und andere Dinge, welche noch berücksichtigt werden müssen. Es bleibt ein spannendes Thema und die DHV bleibt auch hier am Ball. Gesetzliche Vorgaben für eine 4 Tage-Woche sind dabei nicht zielführend. Die Beispiele zeigen, dass es auf die betriebliche Situation ankommt. Die Betriebsparteien sind gefordert, den Nutzen und die Möglichkeit einer Umsetzung zu prüfen.

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GDL-Streik darf nicht Anlass für Einschränkungen im Streikrecht sein

Die Berufsgewerkschaft DHV appelliert an die Politik, den Streik der GDL nicht zum Anlass für Forderungen nach Einschränkungen im Streikrecht zu nehmen. Gleichwohl appelliert die DHV auch an Bahn und GDL, in Verhandlungen einen tragfähigen Kompromiss zu suchen.

Die GDL führt mit dem bis zum 29.01.2024 dauernden Streik den längsten Bahnarbeitskampf seit Jahren durch. Der Streik ist unangenehm und trifft Millionen von Pendlerinnen und Pendlern und die Wirtschaft. Er ist leider auch Wasser auf die Mühlen von Gegnern und Skeptikern der Mobilitätswende, die am liebsten den Autos weiter Vorrang einräumen wollen. Dennoch muss Deutschland diesen Streik aushalten! Bei dem Streikrecht geht es um ein wesentliches Instrument zur Ausübung eines Grundrechts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz – der Koalitionsfreiheit. Dieses Grundrecht schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitgeberwillkür und Ausbeutung. Es ist Grundlage für materielle Sicherheit der Beschäftigten und gute Arbeitsbedingungen.

Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit darf nicht ausgehöhlt werden, nur, weil ein Streik eine besondere Tragweite hat, viele Menschen und die Wirtschaft trifft. Deshalb lehnt die DHV Forderungen aus der Politik nach einer verpflichtenden Schlichtung vor Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen ab. Die geforderte Anwendung einer solchen „Zwangsschlichtung“ auf Unternehmen in sogenannten „Bereichen der kritischen Infrastruktur“ und auf Streiks, die „vor allem unbeteiligte Dritte treffen“ lässt unverhältnismäßig Spielraum für Interpretationen und rechtliche Unsicherheiten. Denn unter kritische Infrastruktur lassen sich viel mehr Bereiche als Bahn, Schiffs- oder Flugverkehr fassen. Als „kritische Infrastruktur, die vor allem unbeteiligte Dritte trifft“ interpretiert werden können auch Logistik, Transport, Energieunternehmen, Banken, Versicherungen, Handel, Gesundheit und Pflege, Krankenhäuser, Öffentlicher Dienst, Schulen, IT-Unternehmen etc.. Am Ende würden nur wenige Bereiche übrigbleiben, in denen noch das Streikrecht als wesentliches Mittel zur Ausübung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit uneingeschränkt zum Tragen kommen würde.

Eine Schlichtung, die gegen den Willen einer oder beider Tarifparteien vorgeschaltet zur Anwendung kommen würde, wäre im vornherein zum Scheitern verurteilt. Eine Partei, die gegen ihren Willen zu einem solchen Verfahren verpflichtet wird, empfindet dies als Zwang und wird kaum bereit sein, sich ernsthaft am Schlichtungsverfahren zu beteiligen und das Ergebnis den Mitgliedern gegenüber zu vertreten. Am Ende werden die Verfechter eines solchen Zwangsmittels feststellen, dass dieses keinen Erfolg zeigt. Dann wird sich die Spirale der Aushöhlung eines Grundrechts nur weiterdrehen!

Die Rechtsordnung sieht eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Betroffenen vor, die im Wege eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden muss. Ist ein Streik unverhältnismäßig, kann die Durchführung vom Gericht – erforderlichenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung – untersagt werden. Dafür bedarf es keiner Einschränkung des Streikrechts. Die Bahn war beim letzten GDL-Streik erfolglos diesen Weg vor Gericht gegangen. Diese Gerichtsentscheidung müssen alle Beteiligten und die Politik akzeptieren. Sie dürfen das Handeln des Frankfurter Arbeitsgerichts nicht mit Spekulationen über ein angeblich zu arbeitnehmerfreundliches Entscheiden torpedieren.

Gleichwohl fordert die DHV die Tarifparteien und insbesondere die GDL dazu auf, die Auseinandersetzung am Verhandlungstisch zu führen und möglichst wenig auf dem Rücken der Bahnkunden und der auf das Funktionieren der Bahn angewiesenen Wirtschaft. Immerhin hat sich die Bahn mit dem Angebot, ab 2026 wahlweise die Arbeitszeit um eine Stunde zu reduzieren oder eine höhere Gehaltserhöhung zu erhalten, etwas bewegt. Die GDL wäre gut beraten, am Verhandlungstisch einen möglichen tragfähigen Kompromiss weiter auszuloten als den längsten Streik seit Jahren zu führen, der nicht nur das Unternehmen Bahn, sondern auch Millionen von Arbeitspendlern, Bahnkunden und die Wirtschaft aufs Massivste trifft.

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17. ordentlicher Bundeskongress: Führungswechsel beim CGB

Auf dem 17. ordentliche Bundeskongress des CGB – Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB), deram 1. und 2.Dezember in Berlin stattgefunden hat, gab es einen Führungswechsel. In Nachfolge des aus Altersgründen nicht wieder kandidierenden Saarländers Adalbert Ewen, wurde der Niedersachse Reiner Jahns zum Bundesvorsitzenden der drittgrößten gewerkschaftlichen Spitzenorganisation Deutschlands gewählt. Jahns war zuvor Bundesvorsitzender der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der größten Einzelgewerkschaft des CGB.

Veränderungen gab es auch bei der Wahl der stellvertretenden CGB-Vorsitzenden. Neben dem Vorsitzenden der Berufsgewerkschaft DHV, dem Schweriner Henning Röders, der wiedergewählt wurde, wurden auch der neue CGM-Vorsitzende, der Bayer Sebastian Scheder, sowie der Vorsitzende des Arbeitnehmerverband Deutscher Milchkontroll- und Tierzuchtbediensteter ADM), der Schleswig-Holsteiner Sönke Clasen, zu stellvertretenden Bundesvorsitzenden gewählt.

In den Bundesvorstand wiedergewählt wurde der Saarländer Hans Rudolf Folz, der langjähriges Mitglied des DHV-Hauptvorstands und Vorsitzender des DHV-Landesverbands Rheinland-Pfalz/Saar ist. Neu in den Bundesvorstand gewählt wurde der Konzernbetriebsratsvorsitzende der Talanx AG, der Hannoveraner Matthias Rickel, der auch dem DHV-Landesverband Niedersachsen-Bremen vorsteht.

Die 80 Kongress-Delegierten beschlossen einstimmig einen Initiativantrag, in dem die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag aufgefordert werden, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22), mit dem das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt wurde, zu respektieren und nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen, wie eine erneute Aussetzung oder Abschaffung der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse, oder haushaltspolitische Maßnahmen, wie die Bildung neuer oder Umnutzung vorhandener Sondervermögen, zu unterlaufen, wie dies von einigen Politikern und Wirtschaftsweisen bereits gefordert wurde.

Mit nur geringfügigen Änderungen und bei lediglich 2 Gegenstimmen wurde weiterhin der Leitantrag „Freiheit und Demokratie schützen – Wohlstand wahren – Zukunft gestalten“ beschlossen, in dem u.a. gefordert wird, den Reformstau in Deutschland zu beenden und die Wirtschaft zu modernisieren.

Der CGB-Bundeskongress verabschiedete zahlreiche von der DHV eingebrachte Anträge.

  • So fordert der CGB-Bundeskongress auf EU-Ebene eine einheitliche Gesetzgebung zur Regulierung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz.
  • Bis zur Zahlung des Klimageldes sollen die weiteren Steigerungsschritte bei der CO 2-Bepreisung ausgesetzt werden.
  • Die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen soll erleichtert werden. Das ist gerade vor dem Hintergrund der von der EU geforderten Steigerung der Tarifbindungsquote auf 80 % der Beschäftigten eine wichtige Maßnahme.
  • Der CGB-Bundeskongress fordert, Ausnahmen von der elektronischen Aufzeichnungspflicht bei der Arbeitszeiterfassung durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zuzulassen. Die im Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vorgesehene ausschließliche Tariföffnungsklausel ist nicht sachgerecht. Insbesondere in Bezug auf Vertrauensarbeitszeit ist auf Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Vertrauensarbeitszeit dann zuzulassen, wenn diese von Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in gewollt ist.
  • Die im Mitbestimmungsgesetz geregelte Unternehmensmitbestimmung soll auch für Unternehmen mit der Rechtsform Europäische Gesellschaft (SE) gelten.
  • Der CGB-Bundeskongress fordert die Bundesregierung, weiterhin den Mehrwertsteuersatz von 7 % für alle Ausgaben für Strom und Heizung der Privathaushalte festzuschreiben. Darüber hinaus soll der Bundesgesetzgeber das Mehrwertsteuergesetz grundlegend reformieren und die Möglichkeiten der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie für gänzliche Steuerbefreiungen oder die Anwendung ermäßigter Steuersätze nutzen.
  • Die gesetzliche Pendlerpauschale soll auf 0,50 € je km erhöht werden. Die für das Pendeln zur Arbeit erforderlichen Monatskarten für ÖPNV und DB-Nah/Fernverkehr sollen vom Arbeitgeber in voller Höhe steuerfrei ersetzt bzw. in der Steuererklärung vollständig abgesetzt werden können.
  • In der Bildung fordert der CGB-Bundeskongress auf DHV-Antrag die Landesgesetzgeber und Schulbehörden auf, Berufsorientierung und Berufspraktika in den allgemeinbildenden Schulen einen noch höheren Stellenwert einzuräumen. Die Berufsförderung für junge Bürgergeldempfänger/innen soll weiter in der Zuständigkeit der Jobcenter belassen werden. 

Am CGB-Kongress nahmen zahlreiche nationaler und internationale politische und gewerkschaftliche Ehrengäste teil, darunter der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen und langjährige Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß. Weitere führende Politiker/innen sowie Verbandsvertreter haben dem CGB-Kongress Grußbotschaften geschickt, darunter Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing (FDP) sowie mehrere Ministerpräsidenten, darunter der Bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU), der Ministerpräsident von Thüringen Bodo Ramelow (Die Linke) und der Bremer Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte (SPD).