::newsletter_vor_und_nachname::Manuela Hug::/newsletter_vor_und_nachname::
::newsletter_mitgliedsnummer::508279::/newsletter_mitgliedsnummer::
::newsletter_email_adresse::mhug1806@gmail.com::/newsletter_email_adresse::
„Übernahme der Auszubildenen 2020 unter Corona – Jetzt!
Wir, die Bundesfachgruppe Handel und Warenlogistik der DHV, fordern alle Arbeitgeber im Handel dazu auf, Ihre Auszubildenen nach bestandener Prüfung, gerade unter den Bedingungen der Corona-Pandemie, zu übernehmen.
Bieten Sie Sicherheit in unsicheren Zeiten! Denn gerade in unsicheren Zeiten sollten Sie auf Ihre Zukunft bauen und die Auszubildenen werden es sicherlich mit Loyalität, Vertrauen und Arbeitseifer Ihrem Unternehmen zurückgeben!
Wir fordern alle DHV-Mitglieder und Betriebsräte dazu auf, sich für die Übernahme der Auszubildenden stark zu machen. Wir weisen alle Mitglieder in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen darauf hin, dass Sie unbefristet übernommen werden sollten.
Wir wünschen allen Auszubildenden, die dieses Jahr Ihren Abschluss machen, viel Glück und Erfolg bei den Prüfungen.“
„Übernahme der Auszubildenen 2020 unter Corona – Jetzt!
Wir, die Bundesfachgruppe Handel und Warenlogistik der DHV, fordern alle Arbeitgeber im Handel dazu auf, Ihre Auszubildenen nach bestandener Prüfung, gerade unter den Bedingungen der Corona-Pandemie, zu übernehmen.
Bieten Sie Sicherheit in unsicheren Zeiten! Denn gerade in unsicheren Zeiten sollten Sie auf Ihre Zukunft bauen und die Auszubildenen werden es sicherlich mit Loyalität, Vertrauen und Arbeitseifer Ihrem Unternehmen zurückgeben!
Wir fordern alle DHV-Mitglieder und Betriebsräte dazu auf, sich für die Übernahme der Auszubildenden stark zu machen. Wir weisen alle Mitglieder in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen darauf hin, dass Sie unbefristet übernommen werden sollten.
Wir wünschen allen Auszubildenden, die dieses Jahr Ihren Abschluss machen, viel Glück und Erfolg bei den Prüfungen.“
Stellungnahme des DHV-Hauptvorstands zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Tariffähigkeitsverfahren
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
das Landesarbeitsgericht hat uns die Tariffähigkeit aberkannt, weil unser Organisationsgrad an Beschäftigten im Verhältnis zur Zahl der insgesamt in den von unserem Tarifzuständigkeitsbereich erfassten Branchen zu niedrig ist!
Diese Entscheidung ist überraschend und unverständlich. Sie ist auch ungerecht, da sie die Arbeit von uns allen über die vielen Jahre und Jahrzehnte nicht würdigt. Das ist enttäuschend, aber die DHV ist damit aber noch lange nicht aus dem Rennen. Wir kämpfen weiter bis zum BAG, erforderlichenfalls auch bis zum EUGH, weil wir von unserer guten Gewerkschaftsarbeit überzeugt sind und uns unsere Mitglieder unterstützen und hinter uns stehen. Das Geheimnis von Erfolg ist, niemals aufzugeben!
Wir sind eine Gewerkschaft mit langer Tradition. 1893 gegründet sind wir heute eine etablierte und anerkannte Tarifpartnerin, die seit den 50er Jahren bis heute Tarifverträge in unseren Kernbereichen Handel, Banken, Versicherungen sowie im Gesundheitswesen verhandelt und notfalls auch erstreikt.
Die Arbeitswelt hat sich gewandelt, aber auch das Interesse der Menschen, sich in Gewerkschaften zu organisieren. Während in den 60er Jahren noch rund 35 Prozent aller Beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder waren, sind es heute nur noch knapp 15 Prozent. Dabei werden Organisationsgrade über 10 Prozent allenfalls in der Industrie und im Öffentlichen Dienst erreicht. Bei Organisationen wie der verdi bewegt sich die Spannbreite beispielsweise von gerade mal 10 Prozent im Handel bis zu vielleicht 4 Prozent in der Altenpflege (Bsirske: “Der Organisationgrad der verdi ist in der Altenpflege unterirdisch“) Der Organisationgrad sagt daher nichts (mehr) über die Tariffähigkeit, also die Fähigkeit, Tarifverträge zu verhandeln aus, wenn die große Masse gewerkschaftlich überhaupt nicht organisiert ist. Wenn verdi auch nur ansatzweise den von sich selbst behaupteten Organisationsgrad von 8 Prozent im Handel hätte, wo klemmt es dann bei Amazon? Wieso ist denn im Handel seit mehr als 20 Jahren kein neuer Manteltarifvertrag mehr verhandelt worden, sondern nur Lohnsteigerungen und die nur mit Ach und Krach?
Fest steht: Die Rechtsprechung zur Feststellung des Gewerkschaftsstatus ist veraltet und braucht dringend einer Neujustierung. Nicht der Organisationsgrad muss entscheidend sein, sondern die Qualität der Tarifarbeit und die Wahrung der Tarifautonomie. Wir haben die Tarifautonomie nie missbraucht. Noch nicht einmal die Antragsteller haben sich getraut, uns einen Missbrauch zu unterstellen. Wie sollten sie auch? Es gibt schließlich keinen.
Verdi, IGM und Co. leisten sich teure Gerichtsverfahren, um sich Konkurrenzgewerkschaften, wie unserer DHV, bequem zu entledigen. Die Flugblätter, mit denen sie jetzt ihren Sieg in aller Polemik ausschlachten, zeigen, dass sie nicht in der Lage sind, sich mit Sachargumenten auseinanderzusetzen. Sie versuchen, ihre Schwäche zu kaschieren, nämlich dass ihnen seit Jahren die Mitglieder wegrennen. So haben sich allein von verdi seit den 1990er Jahren über eine Million Mitglieder enttäuscht abgewandt. Seither versucht verdi den Verlust krampfhaft auszugleichen, was bislang gescheitert ist.
Das gerichtliche Feststellungsverfahren ist nun der hilflose Versuch, Mitglieder von der DHV abzuziehen. Sie übersehen aber, dass unsere Mitglieder aus Überzeugung bei uns sind.
In einer freien und pluralistischen Gesellschaft kann es nicht nur eine einzige gewerkschaftliche Richtung geben. Pluralität muss es in einer freien Gesellschaft auch für Gewerkschaften geben. Dafür werden wir kämpfen!
Henning Röders Anne Kiesow
DHV-Bundesvorsitzender stv. DHV-Bundesvorsitzende
Fragen und Antworten Entscheidung des LAG Hamburg
1) Hat die nicht rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Hamburg Auswirkungen auf die Arbeit der der DHV?
Ganz eindeutig: Nein! Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dieses Rechtsmittel wird die DHV nutzen und Rechtsbeschwerde einlegen. Mit einer Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht und einer rechtskräftigen Entscheidung ist erst im Laufe des Jahres 2021 zu rechnen.
Die DHV ist damit weiterhin tariffähig. Das bedeutet im Einzelnen:
- Die Tarifarbeit geht wie bisher weiter: Die DHV kann Tarifverhandlungen führen und rechtswirksam Tarifverträge abschließen. Auch besondere tarifliche Leistungen, wie z.B. freie Tage oder Einmalzahlungen für DHV-Mitglieder, können weiter vereinbart werden.
- Die DHV kann weiterhin zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen.
- Die DHV kann eine Gewerkschaftsliste bei Aufsichtsratswahlen einreichen.
- Für die Einreichung einer DHV-Liste bei Betriebs-/Personalratswahlen bedarf es weiterhin nur der Unterschrift von zwei Beauftragten – es müssen keine Unterstützerunterschriften zur Erreichung eines Quorums gesammelt werden.
- Die DHV ist weiterhin zu Betriebs-/Personalversammlungen sowie zu Betriebsräteversammlungen einzuladen, wenn sie im Betrieb vertreten ist.
- Die DHV hat weiterhin ein ungehindertes Zutrittsrecht in die Betriebe/Dienststellen, in denen sie vertreten ist.
2) Warum ist die DHV der Ansicht, dass die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Hamburg falsch ist?
Neben den im Vorwort des DHV-Bundesvorsitzenden geschilderten falschen Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts zum Organisationsgrad und zu der Nichtberücksichtigung der langjährigen Tarifarbeit stellt die Entscheidung aus Sicht der DHV vor allem einen gravierenden Verstoß gegen die in Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützte Tarifautonomie dar.
Dieses Grundrecht gibt allen Arbeitnehmer/innen das Recht, sich in Gewerkschaften zu organisieren. Das Grundgesetz kennt kein Organisationsquorum. Es bestimmt auch kein Größenverhältnis zwischen Gewerkschaften für das Bestehen einer Tariffähigkeit. Es gebietet auch nicht, dass die Gewerkschaften gleich groß sein müssen. Auch kleinere Gewerkschaften genießen damit den Schutz des Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz. Die Aberkennung der Tariffähigkeit der DHV durch das Landesarbeitsgericht Hamburg ist ein Eingriff in dieses Grundrecht.
Jeder Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg beruht auf der sogenannten Mächtigkeitsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den 1960er-Jahren: Eine Gewerkschaft müsse eine Durchsetzungsfähigkeit haben, um tariffähig zu sein; das wird von jedem Gericht in jedem Verfahren aufs Neue geprüft. Bestätigt nicht die erfolgreiche Tarifarbeit die Durchsetzungsfähigkeit einer Gewerkschaft?
Diese Rechtsprechung ist aus Sicht der DHV überholt, weil sich die Arbeits- und Tarifwelt seit den 1960er-Jahren fundamental gewandelt hat. So hat der gesamtgewerkschaftliche Organisationsgrad erheblich abgenommenen – dieser beträgt heute nur noch 15 % der Beschäftigten. Dazu kommt eine zunehmende Zahl von Haus- und regionalen Tarifverträgen, auch innerhalb einer Branche. Da kann der Organisationsgrad eines gesamten Tarifzuständigkeitsbereiches nicht mehr Maßstab sein für den Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit. Vielmehr kann nur einer Gewerkschaft die Tariffähigkeit entzogen werden, die nachweislich ihr Grundrecht missbraucht und damit der Tarifautonomie Schaden zufügt!
In dem seit über 6 Jahren laufenden DHV-Tariffähigkeitsverfahren haben die Gewerkschaften verdi, IG Metall und NGG zu keinem Zeitpunkt vermocht, konkrete, belastbare Tatsachen für einen Tarifmachtmissbrauch der DHV zu liefern! Die vielen von der DHV vorgebrachten Beispiele für erfolgreiche Gewerkschaftsarbeit wurden nicht bestritten!
3) Welche Zwecke verfolgen Verdi, IG Metall und NGG?
Das Verfahren folgt einem Muster, das sich schon durch die gesamte Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hindurchzieht.
Die DHV muss sich seit ihrer Wiedergründung den von DGB-Gewerkschaften geführten Tariffähigkeits- und Tarifzuständigkeitsverfahren stellen. Das erste Verfahren begann 1952, nur zwei Jahre nach der Wiedergründung der DHV. 1956 endete dieses Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung zur Tariffähigkeit der DHV.
In der Folgezeit unternahmen die DGB-Gewerkschaften immer wieder den Versuch, der DHV gerichtlich die Tariffähigkeit zu nehmen. Solche Verfahren wurden in den 1970er-, 1980er- und 1990er-Jahren angestrengt und ausnahmslos von der DHV gewonnen
Neben der DHV führten die DGB-Gewerkschaften Tariffähigkeitsverfahren auch gegen andere Gewerkschaften. Im Christlichen Gewerkschaftsbund waren dies u.a. Verfahren gegen die Christliche Gewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie, gegen die Christliche Gewerkschaft Metall und gegen die Gesundheitsgewerkschaft Medsonet. Außerhalb des CGB mussten sich Gewerkschaften wie in den 1980er-Jahren der Deutsche Bankangestellen-Verband, Anfang der 2000er-Jahre die Unabhängige Flugbegleiter-Organisation und als jüngstes Beispiel im Jahr 2016 die Neue Assekuranz-Gewerkschaft Tariffähigkeitsverfahren stellen.
Die Argumentation der DGB-Gewerkschaften ist immer dieselbe: Die Gewerkschaften seien nicht mächtig genug, hätte eine zu geringe Durchsetzungsfähigkeit, würden Gefälligkeits- und Dumpingtarifverträge abschließen und hätten keinerlei Rückhalt bei den Beschäftigten.
Im Laufe der Jahre hat sich diese Rechtsprechung in der Arbeitsgerichtsbarkeit durchgesetzt und wurde durch das Bundesarbeitsgericht noch verschärft, was im Widerspruch zur Koalitionsfreiheit und zur Tarifautonomie steht: Gewerkschaftsmacht geht vor (Grund)Recht!
Grund ist der Anspruch der DGB-Gewerkschaften, allein alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Republik zu vertreten. Andere Gewerkschaften sollen in Deutschland keinen Platz haben dürfen!
Verdi, IG Metall und NGG führen das Verfahren gegen die DHV, nicht um die Tarifautonomie zu schützen, sondern um ungeniert gewerkschaftliche Konkurrenten zu beseitigen und um ihren Monopolanspruch durchzusetzen!
Henning Röders
Bundesvorsitzender
Grundrente- Gerechtigkeit im Alter
::ausgabe_als_pdf::images/mitgliederzeitung/3399/daz2019-4low.pdf::/ausgabe_als_pdf::
Mit Optimismus in das neue Jahrzehnt
::ausgabe_als_pdf::images/mitgliederzeitung/3398/daz2020-1.pdf::/ausgabe_als_pdf::
Corona-Licht am Ende des Tunnels
::ausgabe_als_pdf::images/mitgliederzeitung/3397/daz2020-2low.pdf::/ausgabe_als_pdf::
WICHTIG! Für Azubis und Ausbildungsbetriebe in der Corona-Krise
Durch die Corona-Pandemie mussten die IHK-Abschlussprüfungen für Auszubildende, deren Ausbildung im Sommer endet, verschoben werden. Die schriftlichen Prüfungen sollen bundeseinheitlich Mitte Juni stattfinden. Mündliche Prüfungen bzw. praktische Übungen haben in einigen Kammern bereits stattgefunden.
Die Verschiebung der Prüfungstermine hat für Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag bereits am 30. Juni endet, zur Folge, dass einzelne Prüfungsteile erst nach vertraglichem Ausbildungsende absolviert werden können. Die DHV rät in diesen Fällen, das vertragliche Ausbildungsverhältnis zu verlängern. Die Verlängerung muss der IHK angezeigt werden. Da das Ausbildungsverhältnis unbeschadet des vertraglichen Ausbildungsendes spätestens mit Feststellung des Bestehens der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss endet, ist die Kenntnis der Termine der letzten Prüfungsteile oder Ergänzungsprüfungen für die Festlegung der Verlängerungsdauer des Ausbildungsvertrages unerheblich.
Auszubildende, die bereits absehen können, dass sie auch bei Bestehen der Abschlussprüfung von ihrem Ausbildungsvertrieb nicht weiterbeschäftigt werden, sollten daran denken, sich unverzüglich bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, da sie sonst bei Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit riskieren, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
WICHTIG! Für Azubis und Ausbildungsbetriebe in der Corona-Krise
Durch die Corona-Pandemie mussten die IHK-Abschlussprüfungen für Auszubildende, deren Ausbildung im Sommer endet, verschoben werden. Die schriftlichen Prüfungen sollen bundeseinheitlich Mitte Juni stattfinden. Mündliche Prüfungen bzw. praktische Übungen haben in einigen Kammern bereits stattgefunden.
Die Verschiebung der Prüfungstermine hat für Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag bereits am 30. Juni endet, zur Folge, dass einzelne Prüfungsteile erst nach vertraglichem Ausbildungsende absolviert werden können. Die DHV rät in diesen Fällen, das vertragliche Ausbildungsverhältnis zu verlängern. Die Verlängerung muss der IHK angezeigt werden. Da das Ausbildungsverhältnis unbeschadet des vertraglichen Ausbildungsendes spätestens mit Feststellung des Bestehens der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss endet, ist die Kenntnis der Termine der letzten Prüfungsteile oder Ergänzungsprüfungen für die Festlegung der Verlängerungsdauer des Ausbildungsvertrages unerheblich.
Auszubildende, die bereits absehen können, dass sie auch bei Bestehen der Abschlussprüfung von ihrem Ausbildungsvertrieb nicht weiterbeschäftigt werden, sollten daran denken, sich unverzüglich bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, da sie sonst bei Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit riskieren, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.