Darum unterstütze ich die CGPT-Kampagne für einen freien Samstag!

Letzte Woche Samstag saß ich nachmittags mit den Nachbarn in meinem Garten. Es war ein schönes Beisammensein, wie wir es uns alle für ein normales Wochenende wünschen: Zeit für Familie, Freunde und Nachbarn; selbstbestimmte freie Zeit.

Am späten Nachmittag – es war so gegen 17.30 Uhr – sah ich ein Auto eines privaten Paketzustelldienstes vor ein Nachbarhaus vorfahren. Es wurde zu dieser späten Zeit noch ein Paket angeliefert. Ich stellte mir spontan folgende Fragen:

– Muss unbedingt noch am frühen Samstagabend ein Paket angeliefert werden?

– Wie würde es die Empfängerin/der Empfänger des Pakets empfinden, wenn sie/er ebenso wie der Paketzusteller noch am frühen Samstag Abend möglicherweise noch im Büro arbeiten müsste?

– Würde nicht der Paketzusteller lieber an meiner Stelle im Garten mit Freunden sitzen, als noch am Samstag Nachmittag/Abend arbeiten zu müssen?

Sicherlich – es gibt Tätigkeiten, die auch am Wochenende erledigt werden müssen. Züge, Straßenbahnen und Busse können nicht am Wochenende pausieren. Notwendige medizinische Behandlungen können nicht bis zum Montag warten. Pflegebedürftige Menschen müssen auch an Wochenenden versorgt werden. Aber ich frage mich: Ist die Zustellung von Briefen und Paketen an Wochenenden systemrelevant, oder kann es den Empfängern nicht zugemutet werden, bis zum Montag zu warten? Müssen die Geschäfte unbedingt bis in den Samstag Abend – im Fall von einigen Supermärkten sogar bis 22 Uhr – hinein geöffnet sein?

Wir erwarten viel zu oft die prompte Befriedigung unserer Wünsche – erforderlichenfalls bis in den Samstagabend hinein oder gar noch an Sonntagen. Dabei beachten wir oftmals kaum, dass auch die Menschen, die zu diesen Zeiten unsere Wünsche befriedigen, ihrerseits gerne samstags und sonntags frei haben. Wir sehen nur uns – das ist ein zunehmendes Manko in unserer immer schnelllebigeren Zeit.

Als Bundesvorsitzender einer Mitgliedsgewerkschaft im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands fühle ich mich verpflichtet, mich so weit wie möglich für ein freies Wochenende einzusetzen. Der Sonntag als christlicher freier Tag stellt einen besonderen Wert dar, der nicht dem Mammon unserer heutigen Zeit geopfert werden darf. Der freie Samstag wurde von den Gewerkschaften in den 1950er Jahren hart erkämpft. Es gilt, diesen so gut wie möglich zu erhalten.

Vor diesem Hintergrund unterstütze ich die Kampagne unserer Schwestergewerkschaft, der Christlichen Gewerkschaft für Postservice und Telekommunikation, für einen zustellfreien Samstag!

Ich wünsche Ihnen ein schönes, hoffentlich beruflich arbeitsfreies Wochenende!

Ihr Henning Röders

Zum Herunterladen des CGPT-Aufrufs

Chatbots können keine Versicherten- und Bankenberater ersetzen!

Die Berufsgewerkschaft DHV verfolgt mit Sorge die Bemühungen in der Finanzbranche zum verstärkten Einsatz von Künstlicher Intelligenz zum Zwecke der Beratung von Kunden in Versicherungs- und Bankangelegenheiten.

Wesentliche Grundlage für den Unternehmenserfolg von Versicherungen und Banken ist eine enge Kundenbindung an das jeweilige Unternehmen. Eine solche kann nur erreicht werden, wenn die Kunden sich gut bei ihren jeweiligen Beratern aufgehoben fühlen und ihnen Kompetenz und eine gute Qualität der Produkte vermittelt werden. Individuelle Kundenberatung und -betreuung sind die Schlüssel zum Unternehmenserfolg. Der zunehmende Einsatz von Onlineportalen der Versicherungen und Banken stehen dazu nicht im Widerspruch, so lange diese als unterstützende Hilfsmittel zum Beratungsgeschäft fungieren.

Mit den zu beobachtenden Investitionen in einen verstärkten Einsatz von Künstlicher Intelligenz drohen die Unternehmen in der Finanzbranche aber eine rote Linie zu überschreiten. Mit den Investitionen sollen Kosten gespart werden. Beratungstätigkeiten sollen zunehmend von Chatbots übernommen werden. Dieser Weg ist aber nach Auffassung der Berufsgewerkschaft DHV nicht zielführend und kontraproduktiv für die Gewährleistung des Unternehmenserfolgs! Der individuelle Beratungscharakter, die Empathie des Beraters und die flexible Gestaltung des Beratungsgesprächs werden verloren gehen. Denn Chatbots können so etwas nicht leisten! Zudem sollten die Unternehmen Bedenken der Verbraucherschützer ernst nehmen, die vor Gefahren für die Privatsphäre durch den verstärkten Einsatz von künstlicher Intelligenz warnen. Chatbots können gehackt werden – menschliche Berater nicht!

Anstatt insgesamt mehrere Milliarden in die Entwicklung von künstlichen Intelligenzsystemen zu investieren, sollten Banken und Versicherungen besser Geld in die Hand nehmen, um die Gehalts- und Arbeitsbedingungen noch weiter zu verbessern. Zufriedene und motivierte Beschäftigte tragen besser zum Unternehmenserfolg bei, als dies eine noch ausgefeilte Standardberatung durch einen Chatbot leisten könnte!

 

 

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ERGO-Versicherungen für DHV-Mitglieder zu Sonderkonditionen

ERGO-Versicherungen für DHV-Mitglieder zu Sonderkonditionen

Die Versicherungsagentur Danny Olejniczak bietet DHV-Mitgliedern ab sofort einen Sonderrabatt von 10 % auf folgende Versicherungsprodukte der ERGO an:

  • Rechtsschutz
  • Privathaftpflicht
  • Hausrat
  • Unfall
  • Wohngebäude

Die Vorteilskonditionen für DHV-Mitglieder gelten für Neuabschlüsse. Bestehende Versicherungen bei der ERGO werden nicht von diesem Angebot erfasst.

Kooperationspartner ist nicht die ERGO-Versicherung, sondern die Versicherungsagentur Danny Olejniczak. DHV-Mitglieder wenden sich daher bei Interesse an:

Danny Olejniczak

Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, Finanzanlagenfachmann (IHK))

Geschäftsstelle der ERGO Beratung und Vertrieb AG, Friedrich-Ebert-Str. 93, 46535 Dinslaken

Tel. 02064/8261330

Fax: 02064/8261329

mobil: 0178/8587374

E-Mail:

danny.michael.olejniczak@ergo.de

Internet: danny-michael-olejniczak.ergo.de

Terminbuchungen möglich über:

  • Homepage
  • WhatsApp
  • Instagram (@einfachergo)
  • Telefonisch

Voraussetzung für die Vorteilskonditionen bei der ERGO-Versicherung ist eine DHV-Mitgliedschaft! Wer Interesse hat, kann sich gerne zwecks näherer Informationen an die DHV-Geschäftsstellen wenden oder gleich den Mitgliedsantrag ausfüllen.

Kommentar BAG-Zeitarbeit

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur tariflichen Entlohnung in der Leiharbeit:

Da war doch mal was…!

 Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag „nach unten“ abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. Ein entsprechendes Tarifwerk hat der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Dies genügt den unionsrechtlichen Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie.

Das ist die Kernbotschaft der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 31.05.2023 (BAG 5 AZR 143/19). Der Entscheidung zugrunde lag ein Streit über die Bezahlung im Zeitraum Januar bis April 2017. Der verdi/IGZ-Tarifvertrag sah damals eine Bruttostundenvergütung von 9,23 Euro die Stunde vor. Vergleichbare Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb verdienten damals 13,64 Euro brutto die Stunde.

Das BAG hat in diesem Fall entschieden, dass ein verdi-Tarifvertrag zur Leiharbeit um fast 50 % vorn Niveau vergleichbarer Tätigkeiten der Stammbelegschaft abweichen darf.  Das sei mit deutschem und europäischem Recht vereinbar.

Ein solch krasses Abweichen kann man nur als Lohndumping be­zeichnen! Dass der EuGH und das BAG eine solche Praxis nicht be­anstandet haben, ist traurig. Die Entscheidung zeigt, dass der ge­setzliche Mindestlohn nur unzu­reichend vor Dumpinglöhnen schützt. Fassungslos macht, dass verdi mit einem Tarifvertrag ein solch krasses Abweichen vom branchenüblichen Lohn ermög­licht und aktiv fördert.

Dabei war diese Gewerkschaft maßgebliche Initiatorin der Kla­gen gegen die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeit­arbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) in den 2000en-Jahren. Die DGB-Gewerkschaften pran­gerten damals angebliches Lohn­dumping der CGZP an und be­haupteten, dass nur die Tarifdumpingpraxis der CGZP die DGB-Gewerkschaften von der Aushand­lung gerechter Löhne in der Leiharbeitsbranche abhalte. Begleitet war diese Kampagne der DGB-Gewerkschaften von einem großen medialen Getöse, das die CGZP an den öffentlichen Pranger stellte. Seit der BAG-Entscheidung, vom Dezember 2010 zur Aberkennung der CGZP-Tariffähigkeit hatten die DGB-Gewerkschaften alle Zeit, die von Ihnen beklagte Dumpinglohnpraxis in der Leiharbeit zu beenden.

Nichts ist passiert! Die DGB-Ge­werkschaften schließen schamlos Dumpingtarifverträge in der Leibarbeitsbranche ab — frei nach dem Motto „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?“ Und wo bleibt das mediale Getöse der Me­dien? Schweigen im Walde… Nun gut, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Die DGB-Gewerk­schaften können sich weiterhin der Unterstützung der Medien sicher sein.

Der CGB hat sich längst zu equal pay und fairen Löhnen in der Zeit­arbeit bekannt. Bereits am Ende der 2000er-Jahre konnte die CGZP in ihrem Bestreben, das Bekennt­nis des CGB zu equal pay in die ta­rifpolitische Praxis umzusetzen, deutliche Lohnsteigerungen in der Leiharbeitsbranche erreichen. Seit Ende 2010, als endlich die DGB-Gewerkschaften frei und unbehel­ligt vom CGB schalten und walten konnten, haben sich die Tarifbe­dingungen in der Leiharbeitsbranche überhaupt nicht verbessert, sondern anscheinend eher noch verschlechtert. Im Gegensatz zum CGB haben die DGB-Gewerk­schaften nichts dazugelernt.

Pfui, Ihr DGB-Pharisäer!

Henning Röders

„Polarisierung und Pragmatismus in unserer Gesellschaft“

Der Bundesvorsitzende Adalbert Ewen kommentiert:

Die zurückliegenden Jahre haben eine gesellschaftspolitische Entwicklung befördert, die wir alle so in ihrer Weiterentwicklung nicht mehr gutheißen dürfen. Die politische Situation in einigen unserer europäischen Nachbarstaaten sollte uns aufzeigen, dass eine zunehmende Polarisierung im politischen Meinungsspektrum uns auch eine zunehmende Unregierbarkeit unseres Landes bringen wird. Länder wie Schweden, Finnland, die Niederlande, Italien und Spanien, um nur einige Beispiele zu nennen, zeigen uns, dass eine allzu ideologische Parteipolitik, Hasstiraden gegenüber Meinungen in Sachfragen und verstärkte machtpolitische Ambitionen eine noch größere parteipolitische Zersplitterung in den jeweiligen Gesellschaften herbeiführen.

Wir haben vollkommen unabhängig von der AfD-Problematik derzeit eine Politik, die die Menschen verschreckt. Die seit 2015 in Deutschland stark zunehmende Migration, damit zusammenhängende Integrationsschritte, Minderheiten- und Gleichstellungsthemen sowie die notwendige Energiewende, die übers Knie gebrochen wurde, zeigen uns sehr deutlich, dass bei der Lösung dieser Fragen die Regierungspolitik oft nicht mehr bereit ist, zu reflektieren, wer alles und wie von den gesetzgeberischen Maßnahmen betroffen ist. Beim sogenannten „Heizgesetz“ sind dies bekanntlich mehr Bürgerinnen und Bürger (Eigenheimbesitzer wie Mieter), was natürlich Existenzängste auslöst, gerade vor dem Hintergrund der Inflation.

In der Vergangenheit wurde wesentlich mehr und intensiver versucht, besonders wichtige gesellschaftspoliti­sche Fragen z.B. im Bereich der Krankenversicherungs- und Rentenpolitik parteiübergreifend zu regeln. Heute wird eine eigenparteiliche oder regierungsparteiliche Vorgehensweise eindeutig präferiert. Ob die Ansichten aus der eigenen Partei mit den Mehrheitsmeinungen in der Bevölkerung in Einklang zu bringen sind, scheint oft nicht mehr zu interessieren.

Meinungsumfragen zur Politik der Ampelregierung bezeugen dies eindeutig. Verantwortungsvolles politisches Handeln verlangt insofern wieder ein Umdenken und Ausrichten daraufhin, was über einzelne Bevölkerungs­gruppen hinaus bessere gesamtgesellschaftliche Lösungen sind, die auch über eine Legislaturperiode hinweg weiterhin fortentwickelt werden können. Beispiele wie die vorgenommene Wahlrechtsreform und die Mindestlohngesetzgebung lassen an einer entsprechenden Fähigkeit zur Einsicht bei der Bundesregierung Zweifel aufkommen.

Eine eigene grundsätzliche Haltung zu wichtigen Zeitfragen und deren Lösung ist und bleibt sehr wichtig, drückt sie doch auch aus, dass man politisch nicht völlig uninteressiert ist, was für viele Menschen mittlerweile zutrifft. Eine Stigmatisierung und Polarisierung von Meinungsäußerungen wie sie aufgrund des Anwachsens von AfD-Sympathisanten in Deutschland immer stärker festzustellen ist, darf jedoch nicht eskalieren. Eine sogenannte „Brandmauer“ gegenüber rechtsradikalen Strömungen ist und bleibt unerlässlich. Ein gesellschaftliches Miteinander erfordert aber immer auch Fingerspitzengefühl. Kommunalpolitik muss daher in erster Linie Sachpolitik bleiben. Entscheidungen sollten nach sachlicher Erwägung von Einzelfall zu Einzelfall gefällt werden. Sachpolitische Betrachtungen müssen auf jeden Fall auch wieder stärker für die Lösung sozialpolitischer Aufgabenstellungen, den industriepolitischen Transformationsprozeß und die Klimaherausfor­derungen bemüht werden.

Wenn Menschen feststellen können, dass die Parlamente Kompromisslösungen wieder stärker gewichten, um überhaupt über Gruppeninteressen hinweg, bessere Gesamtlösungen zu ermöglichen, wird dies die Politikverdrossenheit in Deutschland deutlich reduzieren helfen.

Beitritt der CESI zum europäischen sozialen Dialog

Am 10. Juli 2023 hat die Europäische Kommission die Entscheidung bekannt gegeben, einen neuen europäischen Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog zum Thema Soziale Dienste ins Leben zu rufen.

Wir freuen uns sehr, dass es unserer europäischen Dachorganisation, der CESI (European Confédération of Independent Trade Unions), deren Mitglied auch der CGB ist, gelungen ist, Teil des Ausschusses der Europäischen Kommission zu werden. Damit gewinnt die CESI weiter an Einfluss und kann ihre Mitgliedsgewerkschaften im Bereich der sozialen Dienste noch effektiver vertreten.

Die Organisationen, die Mitglieder im neuen Ausschuss sein werden, sind auf Arbeitnehmerseite eine Delegation des Europäischen Gewerkschaftsverbands für den Öffentlichen Dienst (EGÖD), UNI Europa sowie die CESI und auf Arbeitgeberseite die Fédération of European Social Employers (FESE) und der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE).

Die Einsetzung des Ausschusses durch die Europäische Kommission erfolgt im Nachgang einer Studie der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die die Repräsentativität von FESE, CEMR, EPSU, UNI Europa und der CESI im Sektor der sozialen Dienste formell feststelle – und eines Schreibens des EU-Kommissars Nicolas Schmit an die CESI, in dem er deren Repräsentativität als europäische Sozialpartnerorganisation bestätigte.

Eine konstituierende Sitzung des Ausschusses ist für den Herbst geplant. Ziel dieser Sitzung wird es sein, Verfahrensregeln und ein Arbeitsprogramm für den Ausschuss zu verabschieden.

Die CESI ist bereits – direkt oder über ihre Mitglieder – in den europäischen sektoralen sozialen Dialogen für Zentralbehörden, Kommunal- und Regionalbehörden, Postdienste, Bildung und Zivilluftfahrt vertreten.

Für CESI ist der Beitritt zu einem weiteren Ausschuss für den sozialen Dialog ein großer Erfolg; die Verhandlungen hierzu dauerten seit 2020 an.

Die CESI organisiert mehr als 40 nationale und europäische Gewerkschaften mit über 5 Millionen Einzelmitgliedern. Sie wurde 1990 gegründet und ist eine anerkannte branchenspezifische Sozialpartnerin, die sich maßgeblich auf die Vertretung von Arbeitnehmern*innen im öffentlichen Sektor spezialisiert hat.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Weniger Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen?

Der Sachverhalt:

Grundlage des Verfahrens war die Massenentlassung in einem Unternehmen in Niedersachsen, das 2019 in Insolvenz ging. Der Kläger war dort 18 Jahre als Schweißer tätig gewesen, bis der Betrieb in wirtschaftliche Schieflage geriet. Der eingesetzte Insolvenzverwalter kam zu dem Entschluss, dass eine Massenentlassung unvermeidbar sei und eingeleitet werden muss. Wie gesetzlich vorgeschrieben, informierte der Insolvenzverwalter hierüber den Betriebsrat. Aber auch der Betriebsrat sah keine Möglichkeit, die Entlassungen zu verhindern. Eine Kopie der an den Betriebsrat gegebenen Informationen muss der Arbeitgeber bei einer Massenentlassung der örtlichen Arbeitsagentur übermitteln. Dies hatte der Insolvenzverwalter jedoch versäumt. Der Kläger, der durch die Insolvenz seinen Job verloren hatte, nahm dies zum Anlass, Kündigungsschutzklage zu erheben. Er argumentierte, seine Kündigung sei wegen der nicht erfolgten Information der Arbeitsagentur unwirksam.

Die Entscheidung des EUGH:

Der EuGH folgte nicht der Argumentation des Arbeitnehmers. Er urteilte, dass der Verstoß gegen die vorgeschriebene Informationspflicht gegenüber der Arbeitsagentur nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führe. Die schriftliche Information der Arbeitsagentur diene nicht dazu, den betroffenen Arbeitnehmern einen individuellen Schutz zu gewähren. Sinn der Information sei vielmehr, dass sich die Behörde auf anstehende Entlassungen und deren Konsequenzen (Weiterqualifikation der Arbeitnehmer*innen etc.) vorbereiten kann. Das bedeutet, dass die versäumte Mitteilung an die Arbeitsagentur keine Auswirkung auf die einzelnen ausgesprochenen Kündigungen hat. Nun muss das Bundesarbeitsgericht in dem zugrunde liegenden Fall zu einem abschließenden Urteil gelangen.

Konsequenz für die Praxis:

Ob das Urteil des EUGH generell weniger Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen bedeutet, ist offen. Denn nun liegt die Entscheidung wieder beim BAG. Das Urteil des EUGH betrifft zunächst nur die Rechtsfolge bei Verstoß gegen die Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG. Offen ist, wie im Übrigen mit Verstößen gegen das Konsultationsverfahren und die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen umzugehen ist. Es ist möglich, dass das BAG von seiner bisherigen Rechtsprechung, nämlich einer Unwirksamkeit der Einzelkündigungen bei Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige, abkehrt und seine Rechtsprechung nach diesem Urteil anpasst.

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Wahl des neuen Bremer Senats

Am 14,Mai haben die Bürger des Landes Bremen ein neues Parlament gewählt. Als Wahlsiegerin hat sich die SPD für eine Fortsetzung der Koalition mit den Grünen und der Linkspartei entschieden. Nach mehrwöchigen Koalitionsverhandlungen wurde ein 170-seitiger Koalitionsvertrag beschlossen, in dem viele Wünsche der Koalitionsparteien eingeflossen sind, für deren finanzielle Umesetzung die Voraussetzungen aber erst noch geschaffen werden müssen. Bremen ist Haushaltsnotlageland und die Bremer CDU-Bürgerschaftsfraktion hat Ende Juni erst eine Normenkontrollklage gegen den aktuellen Nachtragshaushalt vor dem Bremischen Staatsgerichtshof angekündigt. Auch der Bremer CGB sieht das Finanzgebahren der Regierungskoalition kritisch und hat vor einer Aussetzung der Schuldenbremse gewarnt.
In persönlichen Glückwunschschreiben hat CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph zu den ressortspezifischen Punkten des Koalitionsvertrages Stellung genommen und den Senatorinnen und Senatoren zugleich eine konstruktive Zusammenarbeit mit den christlichen Gewerkschaften angeboten.

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CGB-Aufruf für die Tätigkeit als Versichertenberater/in

Wir suchen ehrenamtliche Versichertenberater*innen

 Alle sind willkommen, die gerne Menschen helfen!

Wenn Sie Menschen gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen möchten, um ihnen beim Ausfüllen der Formulare und Anträge für Renten-/Kontenklärungsanträgen oder Hinterbliebenenrentenanträge behilflich zu sein,  sind Sie bei uns herzlich willkommen und genau richtig.

Denn über den CGB können Sie zur Wahl in das Amt der Versichertenberaterin * des Versichertenberaters vorgeschlagen werden.

Sie sind

  • volljährig
  • bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) rentenversichert oder
  • beziehen eine Rente von der DRV Bund
  • im Wahlbezirk, einem Stadt- oder Landkreis der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft (Hauptwohnsitz) oder haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (z. B. Arbeitsort) dort?

Dann erfüllen Sie alle Grundvoraussetzungen als Versichertenberater*in

Versichertenberaterinnen besonders gesucht!

Der CGB möchte den Frauenanteil im Ehrenamt stärken. Unterstützen Sie uns bitte hierbei und melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie Versichertenberaterin werden möchten.

Welche Kenntnisse/Qualifikationen müssen vorhanden sein?

Keine! Vor Ihrem ersten „Einsatz“ als Versichertenberater*in werden Sie in einem ausführlichen Seminar von qualifizierten Mitarbeiter*innen der DRV Bund in die Materie eingeführt und geschult. Es folgen jährliche Weiterbildungsseminare, die Sie mit Änderungen des Rentenrechts vertraut machen, um ständig auf dem aktuellen Stand zu sein. Zur Unterstützung bei Ihren Beratungsterminen stehen Ihnen kompetente Ansprechpartner*innen der DRV Bund zur Verfügung.

Wie viel Zeit muss ich aufwenden?

Es liegt an Ihnen, wie viele Termine Sie vergeben, und in welchen Zeiten Sie für die Menschen zur Beratung und Unterstützung bereitstehen.

Sie sind für einen Landkreis/Stadtkreis zuständig, in dem Sie die dort lebenden Menschen beraten. Die „Büro-Öffnungszeiten“ legen Sie selbst fest.

Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?

Die Versichertenberater*innen sind ehrenamtlich tätig. Die DRV Bund zahlt Ihnen für Ihren Zeitaufwand und Ihre sonstigen Aufwendungen eine Entschädigung. Deren Höhe richtet sich nach dem Beschluss der Vertreterversammlung.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Wenn Sie Interesse an dem Ehrenamt haben, oder noch Fragen offen sind, wenden Sie sich gerne unter der Telefonnummer 030 / 21021730 oder unter der E-Mail Adresse a.kiesow@cgb.info an uns.

 

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55. Richterwoche des Bundessozialgerichts

Vom 26. bis 28. Juni 2023 fand die 55. Richterwoche des Bundessozialgerichts in Kassel statt. Die Veranstaltung zählt mit ihren über 300 Teilnehmenden zu einer der größten jährlichen Fortbildungsveranstaltungen für das Sozialrecht und beleuchtet traditionell aktuelle Themen mit sozialrechtlichem Bezug. So widmete sich die Richterwoche in diesem Jahr unter der übergreifenden Frage „Was ist NEU?“ der Einführung des Bürgergelds, Änderungen im Recht der Opferentschädigung und dem Betreuungsrecht.

Nach der Eröffnung der Veranstaltung und der Begrüßung der Anwesenden durch den Präsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel folgten Grußworte der Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leonie Gebers, des Hessischen Justizministers Prof. Dr. Roman Poseck und der Bürgermeisterin der Stadt Kassel Ilona Friedrich. Hiernach widmete sich Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Richter des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtlichen Aspekten sozial-rechtlicher Rechtsprechung und stellte Leitlinien des sozialen Rechtsstaats dar. Prof. Dr. Claudia Bittner, Richterin am Hessischen Landessozialgericht, informierte über die Neuerungen im Opferentschädigungsrecht. Die Ausführungen der Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Opfer schwerer Gewalttaten und Terroranschläge, Prof. Dr. Daniela Birkenfeld, öffneten am zweiten Tag den Blick auf die Praxis der Opferbetreuung und -entschädigung in einem hochsensiblen Bereich. Frau Vanessa Ahuja, Vorständin der Bundesagentur für Arbeit, schilderte eindrücklich die Anstrengungen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter, die Änderungen des SGB II mit der Einführung des Bürgergelds mit Leben zu füllen und zu einer für die Kunden der Jobcenter verständlichen Sprache auch in Formularen und Bescheiden zu kommen. Abschließend sensibilisierte Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp, Universität Göttingen, im Umgang mit Klagenden vor dem Hintergrund des geänderten Betreuungsrechts.

Erstmals nach der Pandemie konnten auch Arbeitsgemeinschaften, in denen die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts sich der Diskussion und dem fachlichen Austausch stellen, unter großer Beteiligung präsent und digital durchgeführt werden. (Auszug Pressemitteilung des BSG vom 29.06.2023)

Für den CGB nahm Martin Fehrmann teil und berichtet, aus der Rede von Frau Ahuja , dass die Bezeichnung „Bürgergeld“ keinesfalls nur eine Namensänderung sei, sondern mit den gesetzlichen Änderungen auch ein neues Rollenverständnis in den gesetzlichen Regelungen verankert sei. Die Umstellung auf eine bürgerfreundliche Sprache – auch wenn diese sukzessive verläuft – zeige nicht nur den Willen des Gesetzgebers den Betroffenen „mitzunehmen“, sondern auch in den auf Schulung und Qualifizierung ausgerichteten Grundgedanken; nicht mehr vermitteln um „jeden Preis“. Sicherlich wird diese Wandlung des Rollenverständnisses eine ständige Führungsaufgabe in den Jobcentern werden.

Das Soziale Entschädigungsrecht wird künftig im SGB XIV gebündelt und neu strukturiert. Das Gesetz regelt Ansprüche von Gewalt- und Terroropfern, aber auch von Impfgeschädigten neu. Die meisten Rechtsänderungen werden ab 2024 greifen. Insbesondere die Regelungen zu den Schnellen Hilfen, Traumaambulanzen und das Erleichterte Verfahren sind neben dem erweiterten Gewaltbegriff und der vermuteten Wahrscheinlichkeit bei psychischen Erkrankungen als Schädigungsfolge eine enorme Verbesserung der Stellung des Geschädigten. Damit zieht der Gesetzgeber Konsequenzen aus dem Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin im Dezember 2016. 

Infolge des Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zur UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) wurde die Überarbeitung des Betreuungsrechtes notwendig. Das zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts soll die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung stärken. . Das neue Betreuungsrecht wirkt sich auch auf die Sozialgerichtsbarkeit aus, da auch hier mit der Bestellung eines besonderen Vertreters die Regelungen des neuen Betreuungsrechts zu beachten sind.

In den folgenden Arbeitsgemeinschaften wurden Entscheidungen des Bundessozialgerichts der letzten 1 ½  Jahre und durch Teilnehmer herangetragene Rechtsfragen erörtert und vertieft.

Martin Fehrmann nahm an den Arbeitsgemeinschaften des 5. Senates (Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung), des 7. Senates (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und die des 12. Senates (Versicherungs- und Beitragsrechts) teil.

In seiner  Arbeitsgemeinschaft erläuterte der 12. Senat die Konkretisierung seiner Rechtsprechung zur  Beschäftigteneigenschaft von GmbH-Geschäftsführern mit Gesellschaftsbeteiligung dar.

Das Foto zeigt den Vorsitzenden Richter des 12. Senates, Herrn Andreas Heinz, zusammen mit Martin Fehrmann

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