Auftakt Gehaltstarifverhandlungen bei der KKH: Inakzeptables Arbeitgeberangebot

03.02.2017

Am 1.Januar 2017 fand die erste Verhandlungsrunde statt. Der Auftakt der Tarifverhandlungen war geprägt von einer kontroversen Diskussion über die Frage der Verknüpfung des Themas betriebliche Altersversorgung mit den Gehaltstarifverhandlungen.

Die DHV-Verhandlungskommission brachte ihre Position deutlich zum Ausdruck: Die KKH-Mitarbeiter/innen dürfen von der allgemeinen Tarifentwicklung nicht weiter abgekoppelt werden! Die seit Jahren erbrachten guten Leistungen der Beschäftigten müssen sich  endlich in einer angemessenen Gehaltsentwicklung wieder finden. Der DHV-Vertreter im HPR, Ronny Teubert, verdeutlichte anhand einer Grafik, dass ein großer Nachholbedarf besteht. Im Gesamtvergleich der Sozialversicherung haben sich im Zeitraum von 2011-2016 die Gehälter aller KKH-Mitarbeiter/innen deutlich unterdurchschnittlich entwickelt. Z.B. hat sich der Abstand der Endstufe der VG 6 zur Beitragsbemessungsgrenze (KV-beitragsfreier Anteil) von jährlich fast 4.000 € auf nur noch rund 1.500 € verringert, während im Branchendurchschnitt der Abstand zur Beitragsbemessungsgrenze nicht nur gewahrt, sondern sogar leicht ausgebaut werden konnte.

In seinem Eingangsstatement bekannte sich das Vorstandsmitglied Dr. Ulrich Vollert zwar zu der Notwendigkeit, den Beschäftigten der KKH eine angemessene Gehaltserhöhung zu zahlen. Die Arbeitgeberseite wurde aber mit ihrer Verhandlungsführung diesem Bekenntnis nicht gerecht. Denn: Das erste Arbeitgeberangebot lautete: Gehaltserhöhung von 0,7 % für 12 Monate!

Weitergehende Zugeständnisse wollte die Arbeitgeberseite mit dem Thema betriebliche Altersversorgung verknüpfen. Eine etwaige zusätzliche Steigerung sollte als Sanierungsbeitrag in die betriebliche Altersversorgung fließen. Die Arbeitgeberseite sieht dringenden Handlungsbedarf und fordert die Aufnahme von Verhandlungen zu Veränderungen an der Anlage 7 (betriebliche Altersversorgung).

Die DHV-Verhandlungskommission lehnte das erste Arbeitgeberangebot als vollkommen unzumutbar ab. Sie brachte darüber hinaus deutlich zum Ausdruck, dass die Gehaltstarifverhandlungen nicht mit dem schwierigen Thema Änderungen bei der betrieblichen Altersversorge überfrachtet werden dürfen. Die KKH-Mitarbeiter/innen erwarten eine schnelle Einigung auf einen neuen Gehaltstarifvertrag! Die von der Arbeitgeberseite gewünschten Veränderungen in der betrieblichen Altersversorgung ist aber ein komplexes Thema, das nicht in ein paar Wochen abgehakt werden kann.

Die klare Haltung der DHV-Verhandlungskommission veranlasste die Arbeitgeberseite, ihre Verhandlungsstrategie der Verknüpfung der Themen Gehalt und betriebliche Altersversorgung zu überdenken und ihr erstes Angebot nachzubessern. Das zweite Arbeitgeberangebot lautete:

1,0 % Gehaltserhöhung für 8 Monate!

Bedingung für das zweite Arbeitgeberangebot ist, unmittelbar nach dem Gehaltstarifabschluss in Verhandlungen über Änderungen in der Anlage 7 (betriebliche Altersversorgung) zu treten.  

Die DHV-Verhandlungskommission wies auch das zweite Arbeitgeberangebot als nicht akzeptabel zurück. Immerhin hat aber die Arbeitgeberseite von ihrer Forderung nach Verknüpfung der betrieblichen Altersversorgung mit dem Thema Gehalt Abstand genommen, so dass die Voraussetzungen für die Fortführung der Gehaltstarifverhandlungen gegeben sind. Nächster Verhandlungstermin ist am 1.März 2017.

 

Privates Versicherungsgewerbe: Forderungspaket der DHV für die Tarifrunde 2017

Der Gehaltstarifvertrag für die ca. 220.000 Versicherungsangestellten ist gekündigt und endet am 31. März 2017. Die Tarifverhandlungen beginnen am 30. März 2017 und finden voraussichtlich mit der dritten Verhandlungsrunde am 02. Juni 2017 ihren Abschluss.

Anstelle von unrealistischen Wunschvorstellungen haben wir folgende Forderungen für die Tarifrunde 2017 beschlossen:

  • Laufzeit des Gehaltstarifvertrags: 33 Monate
  • Zweistufige Erhöhung der Gehälter des Innendienstes:
    3,7 % für die Dauer von 16 Monaten
    3,4 % für die Dauer von 17 Monaten
  • Erhöhung der Auszubildendenvergütung in Höhe von 2 x 5 %
  • Zwrei Einmalzahlungen für die Gehaltsgruppen A und B in Höhe von jeweils € 300,00
  • Verlängerung des Altersteilzeitabkommens bis 31. Dezember 2019

Gründe:
Zahlreiche Unternehmen und Versicherungskonzerne haben weitreichende Umstrukturierungsmaßnahmen teilweise bereits umgesetzt, um Millionenbeträge im zwei- bis dreistelligen Bereich einzusparen. Viele Programme beinhalten Personaleinsparungen. Die Arbeit verringert sich dadurch allerdings nicht. Es gilt vielmehr: mehr Arbeit für weniger Personal. Dies ist zumindest auf der Vergütungsebene gebührend zu berücksichtigen.
Deshalb sind die Gehälter und Auszubildendenvergütungen angemessen zu erhöhen.

Die langanhaltende Niedrigzinsphase,
die Pflicht zur Eigenkapitalbildung nach Solvency II und auch die erneute Diskussion zur Einführung der Bürgerversicherung stehen unserem Forderungspaket nicht entgegen. In den Unternehmen und Versicherungskonzernen werden als Ergebnis ihrer erfolgreichen Arbeit regelmäßig die Gehälter der Vorstände erhöht. Es ist also genügend Kapital verfügbar, um auch die Kollegen/innen am Unternehmenserfolg zu beteiligen.

Realistische Gehaltsforderungen
sind unser Markenzeichen. Es macht wenig Sinn, eine 6 %ige Gehaltsforderung zu stellen und sich dann mit weniger als der Hälfte davon zu begnügen.

Die Altersteilzeit
ist ein wichtiger Bestandsteil für einen sozialverträglichen Übergang in den Ruhestand. Deshalb muss das Altersteilzeitabkommen in seiner jetzigen Form und Ausgestaltung verlängert werden.

Die Zukunftsfähigkeit der Tarifverträge
muss gewahrt werden. Viele Versicherungsunternehmen erhöhen die Umsetzungsgeschwindigkeit, um die Arbeitswelt zu digitalisieren. Unter dem Stichwort Arbeit 4.0 entstehen völlig neue Denkmodelle einer zukünftigen Arbeitswelt. In einigen Versicherungsunternehmen hat der Robotereinsatz längst Einzug gehalten. Es erfolgen branchenübergreifende Kooperationen, um durch künstliche Intelligenz unter dem Stichwort „Watson“ Arbeiten im Leistungs- und Schadenbereich sowie dem Beschwerdemanagement auf Maschinen zu übertragen. Das hat Folgen, und zwar nicht nur für die Arbeitsplätze, sondern auch für die zukünftigen Arbeitsschutzbestimmungen. Über derartige Pläne und deren Auswirkungen müssen sich die Sozialpartner in gemeinsamen Verhandlungsrunden verständigen, nachdem die Gehaltstarifverhandlungen abgeschlossen sind.

Lohngleichheitsgesetz mit Symbolcharakter, aber mit wenig praktischen Auswirkungen

Hamburg, 24.01.2017

Die Berufsgewerkschaft DHV bewertet den Entwurf der Bundesregierung zum Lohngleichheitsgesetz als einen Entwurf mit Symbolcharakter, aber wenig praktischen Auswirkungen.

Es ist ein selbstverständliches Anliegen der DHV, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben nicht wegen ihres Geschlechts oder Ihrer Entscheidung für eine Familie diskriminiert werden. Sie sieht aber diesen Schutz der Beschäftigten ausreichend gewährleistet durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bietet ausreichenden Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben. Zudem schützt die Tarifbindung – sei es in Form von unmittelbarer Geltung oder durch arbeitsvertraglichen Verweis auf bestehende Tarifverträge – vor Diskriminierung im Arbeitsleben. Denn die Tarifverträge beinhalten verbindliche Regelungen zur Eingruppierung der Beschäftigten nach der Art ihrer ausgeübten Tätigkeit unter der Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung und ihrer Qualifikation und unterscheiden nicht nach Geschlecht. Zudem hat die Bundesregierung richtigerweise die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen erleichtert. Wenn ein öffentliches Interesse besteht, können Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden; damit unterliegen auch bisher tariflose Unternehmen ihrer verpflichtenden Anwendung.

Die Bundesregierung beziffert in ihrem Entwurf die bereinigte Lohnlücke auf 7 %. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass 93 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse von dem Gesetz nicht betroffen sind. Insofern hat das Gesetz allenfalls Symbolcharakter. Eine flächendeckende Lösung der Problematik kann nur in einer konsequenten Anwendung und Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen, der auch durch das Tarif- und Betriebsverfassungsrecht geboten ist..

Die Gefahr von Diskriminierungen ist immer in den Bereichen hoch, in denen dem Gewicht des Arbeitgebers nur ein geringes oder gar kein Gegengewicht der Arbeitnehmer entgegensteht. In den meisten Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten, für die das Lohngleichheitsgesetz Anwendung finden soll, bestehen Betriebsräte, die bei der Einstellung und in Bezug auf die Eingruppierung von Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht und die Pflicht haben,  im Betrieb die Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten. Zudem ist die Tarifbindung von Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten in der Regel höher als in kleineren Unternehmen. Für kleinere Unternehmen, in denen wegen geringerer Tarifbindung und/oder fehlender Betriebsräte die Gefahr einer Lohnungleichheit potentiell höher ist, soll aber das geplante Lohngleichheitsgesetz keine Anwendung finden. Bedauerlich ist, dass das Gesetz dort keine Anwendung finden soll, wo die Probleme am größten sind, nämlich in kleinen oder mittelständischen Betrieben mit unter 200 Beschäftigten.

V.i.S.d.P.: Henning Röders

DRK Kreisverband Östliche Altmark e.V.: Tarifeinigung erreicht!

16. Januar 2017

Im Rahmen von schwierigen Tarifverhandlungen konnten für das Jahr 2017 mehrere Verbesserungen der bisherigen tariflichen Regelungen erreicht werden. Diese betreffen sowohl die Entgelte, als auch den Bereich des Manteltarifvertrages.

Die wichtigsten Ergebnisse im Einzelnen:

  • Steigerung der Entgelte zum 01. April 2017 um 45,-€ in jeder Entgeltgruppe und -stufe
  • Neuregelung der Entgelte für ErzieherInnen in Kindertagesstätten
  • Gemeinsame Vereinbarung zur angestrebten deutlichen Anhebung der Entgelte in den nächsten drei Jahren
  • Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 26 Tage, nach 5 Jahren auf 28 Tage, nach 10 Jahren auf 29 Tage und nach 15 Jahren auf 30 Tage
  • Erhöhung der Zuschläge für Nachtarbeit auf 1,30€ ab 2017 und 1,40€ ab 2018
  • Erhöhung der Wechselschichtzulage auf 92,03€ im Monat
  • Reduktion der möglichen Minusstundenzahl im Arbeitszeitkonto
  • Elternzeit bis zu einem Jahr führt nicht mehr zur Unterbrechung der Beschäftigungszeit

Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zum Rückkehrrecht aus Teilzeit – Langjährige Forderung des CGB aufgegriffen

Der CGB kämpft seit mehreren Jahren für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch eine gesetzliche Neuregelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Schon längst hätte das Teilzeit- und Befristungsgesetz dahingehend geändert werden müssen, dass Beschäftigte bei einer Reduzierung der Arbeitszeit, etwa zugunsten von Kindererziehung oder zur Pflege von Angehörigen, einen vollwertigen und einklagbaren Rechtsanspruch auf Rückkehr zur Vollzeit bzw. der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit haben.
„Mit der Umsetzung des Referentenentwurfs wäre ein wichtiger Schritt zur Schließung einer deutlichen Gerechtigkeitslücke getan, denn gerade Frauen, die aus familiären Gründen häufig die Möglichkeit der Teilzeitarbeit in Anspruch nehmen (müssen), werden dann nicht mehr in der Teilzeitfalle gefangen sein“, betont Bundesgeschäftsführerin Anne Kiesow. „Dieses Rückkehrrecht ist schon lange überfällig, um familienfreundliche Grundbedingungen zu schaffen “, so Kiesow weiter.
„Die aktuelle Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gewährt zwar einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, aber gerade keinen Rückkehranspruch. Dies behindert langfristig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, da sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gut überlegen, ob sie es sich langfristig finanziell leisten können, den Familienunterhalt ausschließlich in Teilzeitarbeit zu bestreiten“, ergänzt CGB-Generalsekretär Christian Hertzog. „Es wurde Zeit, dass Gleichberechtigung und work life balance ihren Einzug in das Teilzeit- und Befristungsgesetz finden“, so Hertzog weiter.
Der CGB fordert daher die Bundesregierung als Gesetzgeber auf, diesen Referentenentwurf in geltendes Recht umzusetzen. Nur dann kann Familie und Beruf sowohl zeitlich als auch finanziell flexibel geplant und damit vereinbart werden.