Unter welchen Voraussetzungen können Arbeitnehmer zur Erreichbarkeit im Urlaub verpflichtet sein?

Wegen der bevorstehenden Osterferien hier eine aktuelle Information zur Erreichbarkeit von Arbeitnehmern im Urlaub:

Urlaub ist für viele Arbeitnehmer eine Zeit der Erholung und des Abschaltens vom beruflichen Alltag. Doch in einigen Fällen kann es notwendig sein, dass Arbeitnehmer auch während ihres Urlaubs für ihren Arbeitgeber erreichbar sind. Doch wann ist das eigentlich rechtlich in Deutschland zulässig?

Gemäß dem deutschen Arbeitsrecht ist der Urlaub als Zeit der Erholung und der Freizeit konzipiert. Arbeitnehmer haben das Recht auf eine ungestörte Auszeit von ihrer beruflichen Tätigkeit, wie es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt ist. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs nicht für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssen und auch nicht arbeiten dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel.

In einigen Branchen, wie beispielsweise im Gesundheitswesen oder in der Notfallversorgung, können Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Verantwortung oder spezieller Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber auch während ihres Urlaubs zur Erreichbarkeit verpflichtet sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um unvorhergesehene Notfälle handelt, die eine sofortige Reaktion erfordern.

Darüber hinaus kann in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssen. Solche Vereinbarungen sollten jedoch klar definiert sein und die Grenzen der Erreichbarkeit festlegen, um die Work-Life-Balance der Mitarbeiter zu wahren.

Es ist wichtig zu betonen, dass Arbeitnehmer das Recht haben, während ihres Urlaubs nicht für ihren Arbeitgeber erreichbar zu sein, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche Vereinbarung, oder es handelt sich um außergewöhnliche Umstände, die eine Erreichbarkeit erforderlich machen. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, ihre Urlaubszeit für berufliche Angelegenheiten zu nutzen, und sie dürfen auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Ablehnung einer Erreichbarkeit im Urlaub verhängen.

Insgesamt ist die gesetzliche Lage in Deutschland klar: Arbeitnehmer haben das Recht auf ungestörten Urlaub ohne berufliche Verpflichtungen. Ausnahmen gelten nur in bestimmten Branchen oder in Notfällen, und auch dann müssen klare Vereinbarungen getroffen werden, die die Rechte und Bedürfnisse der Arbeitnehmer respektieren.

DHV fordert den sofortigen Stopp der unwürdigen Videoüberwachung bei Amazon

Zur vom Onlinehändler Amazon praktizierten Überwachung von Mitarbeitern gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen in Frankreich und Deutschland. Die Berufsgewerkschaft DHV hält diesen Zustand nicht für akzeptabel und fordert Amazon auf, diese Überwachung unverzüglich einzustellen.

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hatte eine Geldstrafe von 32 Mio. € gegen die Logistiksparte von Amazon France (3% des Umsatzes) verhängt, weil die Arbeiter in den Versandzentren zu stark überwacht werden. Dazu gehört die Geschwindigkeit, mit der Artikel gescannt werden, und die Leerlaufzeit der Scanner. Alle Daten werden einen Monat lang gespeichert und statistisch ausgewertet, was die Behörde für unzulässig hält. Die Überwachung kann dazu führen, dass die Lagerarbeiter jede Pause oder Unterbrechung rechtfertigen müssen.

Die gleiche Frage hatte auch eine Datenschutzbehörde in Deutschland beschäftigt, die Amazon diese Form der Datenerhebung untersagte. Am 9. Februar 2023 kam das Verwaltungsgericht Hannover aber zu einer anderen Entscheidung. Seither darf Amazon im Logistikzentrum Winsen (Luhe) bei Hamburg die Arbeitsgeschwindigkeit unverändert mit Handscannern überwachen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zur Videoüberwachung von Amazon-Mitarbeitern: Eine kritische Analyse

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. Februar 2023 bezüglich der Videoüberwachung von Amazon-Mitarbeitern wirft wichtige Fragen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre und der Arbeitnehmerrechte auf. Das Gericht entschied, dass Amazon in bestimmten Bereichen seiner Logistikzentren weiterhin Kameras zur Überwachung der Mitarbeiter einsetzen darf, solange diese keine sensiblen Bereiche wie Toiletten oder Umkleideräume abdecken. Diese Entscheidung wirft jedoch Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und des Rechts auf Privatsphäre auf. Die Verwendung von Überwachungskameras kann das Gefühl der Mitarbeiter, ständig beobachtet zu werden, verstärken und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen. Des Weiteren besteht die Gefahr des Missbrauchs solcher Überwachungssysteme durch den Arbeitgeber, um beispielsweise Mitarbeiter zu überwachen oder zu disziplinieren, anstatt sie vor tatsächlichen Sicherheitsrisiken zu schützen. Dies kann zu einem Klima der Überwachung und des Misstrauens am Arbeitsplatz führen, was sich negativ auf das Arbeitsklima und die Produktivität auswirken kann. Es ist daher entscheidend, dass Gerichte und Gesetzgeber sicherstellen, dass die Verwendung von Überwachungstechnologien am Arbeitsplatz streng reguliert und auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Arbeitnehmer müssen vor unzulässiger Überwachung geschützt werden, während gleichzeitig angemessene Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet werden. Insgesamt fordert das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover eine sorgfältige Abwägung zwischen den Rechten der Arbeitgeber auf Sicherheit und den grundlegenden Rechten der Arbeitnehmer auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung.

Ganz anders die französische Entscheidung!

Die Entscheidung der französischen Datenschutzbehörde vom 27. Dezember 2023, die die Videoüberwachung von Amazon-Mitarbeitern verbietet, ist ein bedeutender Schritt in Richtung des Schutzes der Privatsphäre und der Arbeitsrechte. Diese Entscheidung unterstreicht die Anerkennung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer und sendet ein starkes Signal an Arbeitgeber, dass Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht über das angemessene Maß hinausgehen dürfen. Mit Hilfe der verhängten Geldstrafe werden die Würde und Privatsphäre der Mitarbeiter gewahrt, und es fördert ein Arbeitsumfeld, das auf Vertrauen und Respekt basiert. Darüber hinaus trägt es dazu bei, das Bewusstsein für die Bedeutung des Datenschutzes zu schärfen und zeigt, dass auch in einer digitalisierten Welt die Rechte der Arbeitnehmer geschützt werden müssen. 

Aus den genannten Gründen fordert die DHV Amazon auf die menschenverachtende und die mehr als fragwürdige Überwachung Ihrer Mitarbeiter unverzüglich zu beenden,

 

Bericht WOW-Seminar

Arbeit ist mehr als nur ein Tun: Wie lässt sich das Wohlbefinden von Arbeitnehmern verbessern – auch vor dem Hintergrund zunehmender Belästigung am Arbeitsplatz?

Datum: 12.03.2024

Vom 20.-22. Februar 2024 trafen sich die Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Arbeitnehmerorganisationen aus knapp zwanzig unterschiedlichen Ländern in der zypriotischen Hafenstadt Larnaca. Anlass war ein Seminar der World Organisation of Workers (WOW) unter dem Titel „Arbeit ist mehr als nur ein Tun: Wie lässt sich das Wohlbefinden von Arbeitnehmern verbessern – auch vor dem Hintergrund zunehmender Belästigung am Arbeitsplatz?“ Das Thema ist auch in der deutschen Arbeitswelt von großer Bedeutung und Aktualität, so dass die DHV die Gelegenheit ergriffen hatte, mit den Landesgeschäftsführern Marc Endlich (Baden-Württemberg) und Lukas Menzel (Rheinland-Pfalz/Saar u. Hessen) ebenfalls vor Ort vertreten zu sein.

Die Eröffnung erfolgte durch Herrn Erik Maas (WOW Vorstandsmitglied Europa, Niederlande), der die Wichtigkeit der Arbeitszufriedenheit für Beschäftigte betonte, da von dieser in entscheidender Weise die Identifikation mit der ausgeübten Tätigkeit abhängt und so direkte Auswirkungen auf die Produktivität hat. Auch der Präsident der WOW, Wayne Prins, aus Kanada war zum Seminar angereist und hob die Bedeutung der Zufriedenheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hervor, da dies auch eine Frage der Ehre bzw. Würde eines Jeden in seinem Arbeitsleben sei. Angesichts der Wichtigkeit des Themas ist es nur folgerichtig, dass man sich auch über nationale Grenzen hinweg austauscht und zusammenschließt, um ein wirkmächtiges Netzwerk aufzubauen. Das Seminarprogram bestand aus zehn Vorträgen und Diskussionsrunden mit Dozenten aus dem akademischen Bereich, Gewerkschafts-vertreterinnen mit umfassenden Erfahrungen aus der Praxis und Rednern, die die erfolgreiche Einführung von Programmen zur Verbesserung des Wohlbefindens von Beschäftigten am Arbeitsplatz vorstellten.

Aufgrund dieses sehr umfassenden Programms werden hier nur einige Ausführungen beispielhaft wiedergeben. Ein sehr interessantes Projekt stellte der Kollege Rolf Weber (Kifra Dänemark) in seinem Beitrag „Arbeitszufriedenheit ist von großem Wert“ vor. Ein eigens für die Untersuchung der Jobzufriedenheit ins Leben gerufene dänisches Institut hat eine Messskala aus sieben Faktoren entwickelt. In den Bereichen Bedeutung, Fähigkeit, Führung, Einfluss, Gleichgewicht, Erfolg und Kollegen konnten die Befragten jeweils null bis hundert Punkte vergeben und so einen Gesamtwert für die Zufriedenheit mit ihrer Arbeit erhalten. Die Forscher haben errechnet, dass sich ein Punkt in der Gesamtbetrachtung Jobzufriedenheit mit einem Wert von 2.110 € angeben lässt. Bei einer Steigerung der Zufriedenheit der Beschäftigten erfolgt ein Rückgang bei Krankheitstagen und der Fluktuation auf Arbeitsplätzen.

Die gesamtgesellschaftlichen Vorteile, die sich aus einer höheren Wertschätzung der Angestellten für ihre Arbeit ergeben, stellte Herr Mikael Arendt Laursen (Kifra Dänemark) näher vor. Die Steigerung der Jobzufriedenheit schlägt sich nicht einfach nur in einer hören individuellen Freude und persönlichen Erfüllung nieder, sondern hat einen direkten Einfluss auf Produktivität und Entwicklungsfortschritt in den jeweiligen Unternehmen. So kann die Steigerung der Jobzufriedenheit mit einer höheren Wochenarbeitsleistung von ein bis zwei Stunden beziffert werden, die Anzahl der Krankentage sinkt erheblich und man hat einen späteren Renteneintritt von durchschnittlich 4,6 Jahren errechnet. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ist der Rückschluss offensichtlich, dass mit der Erhöhung der Zufriedenheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein entscheidendes Instrument zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels vorliegt.

Die Kollegin Sara Nedergaard Aksholm (Kifra Dänemark) stellte anschließend noch ein weiteres Ergebnis der umfassenden Forschungen zu diesem Themengebiet vor. Mit dem Arbeitszufriedenheit Indexwert wurde ein Instrument entwickelt, das es sowohl einzelnen Angestellten, als auch Unternehmen ermöglicht, mit Hilfe der App GAIS die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter zu ermitteln und anschließend langfristig zu verbessern. Über GAIS können Nutzer anhand der für Arbeitszufriedenheit entscheidenden sieben Faktoren einen Selbsttest durchführen und erhalten im Anschluss einen aussagekräftigen Wert für ihre Jobzufriedenheit. So wird diese nicht nur konkret und nachvollziehbar, sondern bietet auch die Möglichkeit Entwicklungen und Trends in der Belegschaft zu verfolgen.

Am Ende des Seminars waren noch einmal alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gefragt, sich einzubringen. Der europäische WOW Vorstand ist der festen Überzeugung, dass sich der Einfluss der Organisation auf die europäischen Institutionen in Brüssel noch steigern lässt. Die Solidarität der Mitgliedsorganisationen untereinander steht weiterhin im Vordergrund, es sollen aber drei Hauptanliegen formuliert werden, die zukünftig in Brüssel besonders gefördert werden sollen. Unter der Leitung von Wolfgang Prischinger (WOW Präsident Europa, Österreich) haben sich aus den Anwesenden Arbeitsgruppen gebildet, die entsprechende Vorschläge formuliert und vorgestellt haben. Der Europavorstand wird die Ergebnisse der Gruppenberatungen auswerten und seine Arbeit anhand der Ergebnisse zukünftig verstärkt ausrichten.      

Als Fazit der hoch informativen Vorträge und der intensiven Beratungen betonten die Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer einhellig die große Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und des Austausches über nationale Grenzen hinweg. Auch wurde eindeutig bewiesen, dass es sich bei den Themen Wohlbefinden von Beschäftigten und Jobzufriedenheit mitnichten um vernachlässigbare „Wellnesthemen“ handelt. Vielmehr lassen diese sich auf konkrete Daten festsetzen und haben für die Gestaltung der zukünftigen Arbeitswelt eine immense Bedeutung.

Lukas Menzel                                                                                                                            DHV-Rheinland-Pfalz/Saar

fingerweg vom streikrecht2

Statement des DHV-Bundesvorsitzenden: Finger weg vom Streikrecht!

Die derzeit stattfindenden Streikaktionen der GDL, im öffentlichen Nahverkehr und an den Flughäfen erwecken den Eindruck, dass Deutschland in einer Streikwelle stecke. Sicherlich: Die Gleichzeitigkeit der Tarifkonflikte in diesen für den Verkehr in Deutschland essentiellen Bereichen ist ärgerlich. Man fühlt sich der Eskalationsbereitschaft der verhandelnden Gewerkschaften und dem Pokern um den richtigen Zeitpunkt für einen Kompromiss hilflos ausgeliefert. Es ist ärgerlich, dass Termine abgesagt oder verschoben werden müssen und dass für längere Strecken das Auto genutzt werden muss. Es ist ärgerlich für Beschäftigte, dass sie Probleme haben, zur Arbeit und nach Feierabend nach Hause zu kommen. Die Streiks bei der Bahn und im öffentlichen Nahverkehr sind Wasser auf die Mühlen der Kritiker der Mobilitätswende.

Es verwundert nicht, dass Forderungen nach Einschränkungen des Streiktrechts lauter werden. Aber halt – lassen wir mal die Kirche im Dorf! In dem seit über vier Monaten dauernden Tarifkonflikt hat die GDL sechs Streiks von jeweils nur wenigen Tagen durchgeführt. In der überwiegenden Zeit der Tarifauseinandersetzung fuhr die Deutsche Bahn, und man ärgerte sich nur über die üblichen Zugausfälle und Verspätungen. Kann man da von einer Streikwelle sprechen, die von den Arbeitsgerichten als unverhältnismäßig untersagt werden muss und die einen Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Abs. 3 GG) durch eine gesetzliche Einschränkung des Streikrechts der Beschäftigten zwingend erfordert? Die gleiche Frage muss auch für den öffentlichen Nahverkehr und für die Flughäfen gestellt werden.

Meine Meinung lautet: NEIN! Der subjektive Eindruck deckt sich nicht mit den objektiven Tatsachen. Natürlich kosten die Streiks viel Geld und viele Nerven und Zeit bei den Betroffenen. Aber so ist die Natur von Streiks: Sie müssen wehtun. Tun sie das nicht, sind es keine Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaftan auf Augenhöhe, sondern sie sind dann eher als kollektives Betteln zu klassifizieren!

Deshalb: FINGER WEG VOM STREIKRECHT!

Henning Röders

Enttäuschender bisheriger Verlauf der Gehaltstarifrunde – DHV ruft Mitglieder zu Streikteilnahmen auf!

Die DHV bewertet den bisherigen Verlauf der Gehaltstarifrunde 2024 bei der DAK-Gesundheit als unbefriedigend. Die angebotene Zahlung einer zu geringen Inflationsausgleichsprämie, das Angebot einer zu geringen Gehaltserhöhung für insgesamt 6,2% bei einer Laufzeit von 27 Monaten tragen dem Wunsch der Beschäftigten nach einem fairen Tarifabschluss, der den Kaufkraftverlust infolge der Inflation der vergangenen beiden Jahre wenigstens zu einem Teil ausgleicht, in keiner Weise Rechnung. Die angebotene Gehaltserhöhung wirkt wie ein Tiefschlag für die Beschäftigten der DAK-Gesundheit angesichts des ebenfalls unbefriedigenden letzten Tarifabschlusses in 2022.

2022 vereinbarten DAK-Gesundheit und die verhandelnde Gewerkschaft 3 Leermonate sowie eine zu geringe lineare Gehaltserhöhung von 2,4% im April 2022 und im April 2023 sogar nur eine Gehaltserhöhung von 1,4 %, die von der historischen Inflationsrate von über 8 % in den Schatten gestellt worden waren.

Die geringen Tarifabschlüsse 2020 und 2022 scheinen zu einem Handlungsmuster der DAK-Gesundheit geworden zu sein. Hoffentlich ist es kein Handlungsmuster der verhandelnden Gewerkschaft, während der sich hinziehenden Verhandlungen mit Warnstreikmaßnahmen dicke Backen zu machen, um dann doch die Strategie der DAK-Gesundheit mitzutragen…

Die DHV erwartet von den verhandelnden Tarifvertragsparteien einen fairen Gehaltstarifabschluss, der sich mindestens an den Abschlüssen im öffentlichen Dienst orientiert! Von dem Abschluss sollen alle Beschäftigten profitieren, d.h. keine weiteren Zusatzvergünstigungen für Mitglieder einer verhandelnden Gewerkschaft zu Lasten einer ordentlichen linearen Gehaltserhöhung für alle!

Zusätzlich bitte die fällige Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 für alle zahlen und die KM Pauschale den tatsächlich gestiegenen Kosten anpassen. 5 Cent reichen bei weitem nicht!

Angesichts des unbefriedigenden Verhandlungsstands ruft die DHV ihre Mitglieder zur Beteiligung an Warnstreikmaßnahmen auf! DHV-Mitglieder haben Anspruch auf eine attraktive Streikunterstützung – das gilt auch für Neumitglieder!

 

Stellungnahme von Prof. Dr. Matthias Jacobs zum GDL-Streik

In dieser Woche eskaliert wieder der Tarifkonflikt bei der Deutschen Bahn. Die GDL hat ab morgen zu einem 35-stündigen Streik aufgerufen und hat angekündigt, zukünftige Streikmaßnahmen nicht mehr mit einem Vorlauf anzukündigen, der die Deutsche Bahn das Aufstellen von Notfallplänen ermöglicht.

Der Bahnstreik facht die Diskussion um eine Einschränkung des Streikrechts weiter an. Forderungen nach einer Zwangsschlichtung als vorgeschaltetes Instrument oder nach Einschränkung des Streikrechts in Bereichen der kritischen Infrastruktur werden wieder lauter.

In dieser aufgeheizten Stimmung hebt sich die sachlich fundierte Stellungnahme von Prof. Dr. Matthias Jacobs, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Bucerius Law School in Hamburg, wohltuend heraus. Mit seiner freundlichen Genehmigung drucke ich seine auf der Plattform Linkedin veröffentlichte Stellungnahme – versehen mit meinem Kommentar am Ende – ab:

Die Forderung nach einer Begrenzung des Streikrechts durch den Gesetzgeber, die so alt ist wie der Streik selbst, überzeugt mich wegen dessen überragenden Bedeutung für eine funktionierende Tarifautonomie nicht. Wer Ja zum Tarifvertrag sagt, muss auch Ja zum Streik sagen. In aller Kürze:

Die freiwillige Einigung auf eine Schlichtung kann sinnvoll sein, um festgefahrene Verhandlungen aufzubrechen und den Tarifkonflikt zu versachlichen, ein Schlichtungszwang mit nicht schlichtungsbereiten Verhandlungspartnern ist es nicht. Zudem senkt er das Mobilisierungspotential für einen späteren Streik und schwächt die Kampfkraft der Gewerkschaft erheblich.

Ähnliches gilt für Ankündigungsfristen und Abkühlungsphasen. Eine Ankündigungsfrist beeinflusst die Streiktaktik und kann die Wirkung des Streiks stark beeinträchtigen. Gegen Abkühlungsphasen spricht zudem, dass ein Streik außerhalb eines dynamischen Verhandlungsprozesses nicht plötzlich „angeknipst“ werden kann.
Diese Überlegungen gelten auch für Streiks in „kritischen Infrastrukturen“. Selbst wenn es gelingt, diesen schillernden Begriff zu konkretisieren, ist es jedenfalls gerade die Idee des Streiks, dass er wirtschaftlich (sehr) wehtun kann und seine Folgen auch Dritte treffen können. Das ist der Preis, den wir für eine funktionierende Tarifautonomie zu zahlen haben.

Arbeitnehmer:innen, die in solchen „Strukturen“ tätig sind, haben auch nicht weniger Rechte als andere. Im Übrigen können im Kernbereich staatlichen Handelns Beamt:innen eingesetzt werden, die nicht streiken dürfen. Und geht es um eine Mindestversorgung zur Befriedigung von elementaren persönlichen und staatlichen Bedürfnissen, muss die Gewerkschaft Notdienste zulassen.

Wer sich weniger Streiks der GDL wünscht, der zu Unrecht allein die Verantwortung für den bisherigen Verlauf des Tarifkonflikts zugewiesen wird, muss ganz woanders ansetzen: am „Brandbeschleuniger“ Tarifeinheitsgesetz. Wer eine Gewerkschaft dazu zwingt, Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb zu sein, damit die eigenen Tarifverträge gelten, darf sich nicht darüber wundern, wenn diese Gewerkschaft (auch) um Mitglieder kämpft.

Wie hat gerade (…) auf LinkedIn formuliert: „Die Parteien werden sich letztlich einigen, wie sie es immer getan haben. Bis es so weit ist, freue ich mich über etwas mehr Gelassenheit und verbale Abrüstung in der Berichterstattung.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.

 Mein Kommentar zur Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Jacobs:

Eine sehr gute, ausgewogene Stellungnahme zu dem laufenden Tarifkonflikt bei der Deutschen, lieber Herr Prof. Jacobs. Sie bringen es auf den Punkt: Eine Zwangsschlichtung oder andere Einschränkungen des Streikrechts führen zur Aushöhlung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit. Schon allein der Begriff “kritische Infrastruktur” ist sehr unbestimmt. Denn was kann man nicht alles darunter fassen: Kindergärten (wegen der mittelbaren erheblichen Auswirkungen für berufstätige Eltern), der komplette Bereich des Gesundheitswesens, die städtische Müllabfuhr, die IT der Banken und Versicherungen, die Energieversorgung etc. Der Phantasie, was zur kritischen Infrastruktur gehören kann, sind keine Grenzen gesetzt und eignen sich im Zweifelsfall für eine Beschäftigungstherapie von Anwälten und Gerichten.

Das geltende Recht bietet den Arbeitgebern die Möglichkeit, vor Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung angekündigte oder stattfindende Streiks als nicht verhältnismäßig untersagen bzw. beenden zu lassen. Da hatten Arbeitgeber in der Vergangenheit auch Erfolg gehabt

Ich bin auch Ihrer Meinung, dass das Tarifeinheitsgesetz ein untauglicher Versuch für eine Begrenzung von Streiks ist. Es gehört daher abgeschafft.

V.i.S.d.P.: DHV- Die Berufsgewerkschaft, Henning Röders, Droopweg 31, 20537 Hamburg

CGB Bremen: Keine politische Bereitschaft zu einer grundlegenden Rentenreform Ampel macht Rentenfinanzen zum Spekulationsobjekt

Zu dem heute von den Bundesministern Hubertus Heil (SPD) und Christian Lindner (FDP) vorgestellten Rentenpaket II der Ampel-Koalition hat sich in einer ersten Stellungnahme der Bremer CGB-Landesvorsitzende und stellvertretende Bundesvorsitzende Peter Rudolph wie folgt geäußert:

Mehr als zwei Jahre nach der letzten Bundestagswahl hat die Bundesregierung endlich ihr Konzept für ein Rentenpaket II offengelegt. Das Konzept beinhaltet kaum Überraschungen, sondern schreibt im wesentlichen nur das fest, was bereits angekündigt wurde:

  • die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent über das Jahr 2025 hinaus,
  • die Festschreibung des Renteneintrittsalters sowie
  • die Einführung der Aktienrente.

Eine grundlegende Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, die Altersarmut verhindert und eine nachhaltige Altersvorsorge gewährleistet, wie sie die christlichen Gewerkschaften und andere Arbeitnehmer- und Sozialverbände gefordert haben, wird es hingegen weiterhin nicht geben. Während sich die Pensionäre in Deutschland ebenso wie die Beamten über die von den Tarifparteien im Dezember vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 1800 Euro freuen dürfen und sich die Mehrheit der Schweizer in einer Volksabstimmung für die Einführung einer 13.Monatsrente ausgesprochen haben, müssen sich die Beitragszahler und Altersrentner der deutschen Rentenversicherung darauf einstellen, dass sie zukünftig mehr Geld für ihre Altersvorsorge aufwenden müssen. Positiv zu bewerten ist, dass das Renteneintrittsalters nicht heraufgesetzt wird, wie dies die Wirtschaftsverbände gefordert haben und auch die FDP weiterhin befürwortet. Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass die Ampel entgegen den Erwartungen auch die Rentenformel unangetastet lassen will und nicht dem Vorschlag des Sachverständigenrats folgt, der für eine Stärkung des Nachhaltigkeitsfaktors plädiert hatte. Gemeint war allerdings eine Inflationsindexierung, durch die die Renten zukünftig geringer gestiegen wären als bisher.

Von der umstrittenen Aktienrente, die von den christlichen Gewerkschaften abgelehnt wird, ist keine kurzfristige finanzielle Entlastung der Rentenversicherung zu erwarten. Die FDP, die die Aktienrente in die Diskussion gebracht hat, erhofft sich von dem kapitalgedeckten Fonds eine höhere Rendite als sie mit den gesetzlich begrenzten Anlageformen für die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet werden kann. Ob die Spekulationserwartung von 5%, wie sie der Sachverständigenrat in seiner Befürwortung der Aktienrente geäußert hat, realistisch ist, muss sich aber erst noch zeigen. In jedem Fall muss der kapitaldeckte Fonds erstmal über ausreichend Kapital verfügen, um Renditen erwirtschaften zu können. Vorgesehen ist der Aufbau eines Kapitalstocks von 200 Milliarden Euro bis 2036, für den jährlich 12 Milliarden Euro aus öffentlichen Darlehen bereitgestellt werden sollen. Ob der Aufbau eines solchen Kapitalstocks angesichts der bereits vorhandenen Haushaltsprobleme gelingen kann und wie geplant ab 2036 Renditen an die Rentenversicherung ausgeschüttet werden können, ist aus CGB-Sicht höchst zweifelhaft.

Eine Sicherung der Rentenfinanzen durch höhere Bundeszuschüsse erscheint ebenso illusorisch, nach dem die Bundesregierung gerade erst gezwungen war, im jüngst verabschiedeten Bundeshaushalt 2024 den Bundeszuschuss an die Rentenversicherung um 600 Millionen Euro zu kürzen. Trotz Aktienrente geht denn auch die Ampel in ihrem Rentenpaket II davon aus, dass spätestens ab 2028 die Rentenversicherungsbeiträge angehobenwerden müssen.

Die im Rentenpaket angekündigte Stabilisierung des Rentenniveaus von 48 Prozent über das Jahr 2025 bietet den Rentenbeziehern und zukünftigen Rentnern somit zwar eine vorübergehende Kalkulationsgrundlage, schützt aber nicht vor Altersarmut. In Deutschland müssen bereits jetzt 42,3% der Rentner mit einem Nettoeinkommen von weniger als 1250 Euro monatlich auskommen. Dies betrifft etwa 7,5 Millionen Menschen im Ruhestand. Für Frauen sieht es noch schlechter aus. Von den Rentnerinnen müssen sich 36,2% mit einer Rente von unter 1000 Euro monatlich begnügen. Dabei werden zur Vermeidung von Altersarmut bereits jetzt 4,3% der rund 21 Millionen Bestandsrenten durch einen Grundrentenzuschlag von durchschnittlich rund 90 Euro aufgestockt. Es ist damit bereits abzusehen, dass auch das jetzt von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Rentenpaket II nicht die letzte Rentenreform sein wird.

Als Vorbild für eine wirkliche Rentenreform empfiehlt sich ein Blick nach Österreich. Österreich hat auch ein umlagefinanziertes Rentensystem, bei dem aber auch die Selbständigen und Politiker beitragspflichtig sind. Der Rentenversicherungsbeitrag ist mit 22,8% höher als in Deutschland, wobei die Arbeitnehmer aber mit 10,25% weniger als die Hälfte tragen müssen. Das gesetzliche Renteneintrittsalter beträgt für Männer in Österreich 65 Jahre und wird für Frauen derzeit sukzessive auf 65 Jahre angehoben. Mit 80% ist das Rentenniveau in Österreich deutlich höher als Deutschland. Die Pension, wie die Rente in Österreich heißt, wird wie die meisten Gehälter zudem vierzehnmal im Jahr gezahlt und jährlich sozial gestaffelt in Anlehnung an die Inflationsentwicklung angehoben, in diesem Jahr um bis zu 9,7%. Bei dem Vergleich ist allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Rente in Österreich voll versteuert werden muss, bei einem höheren Eingangssteuersatz als in Deutschland

Anfechtung der Betriebsratswahl bei Kunzler Fleischwaren GmbH & Co. KG durch NGG endgültig und umfänglich gescheitert!

Bei der Betriebsratswahl 2022 des saarländischen Fleischwarenunternehmens Kunzler Fleischwaren GmbH & Co KG war als einzige Liste eine Arbeitnehmerliste, die sich aus Mitgliedern der DHV-Die Berufsgewerkschaft e.V. zusammengesetzt hatte, angetreten. Im Ergebnis wurden 9 DHV-Mitglieder in den in den neunköpfigen Betriebsrat gewählt. Die Gewerkschaft NGG, die bei der Betriebsratswahl 2022 aus eigener Versäumnis nicht angetreten war, hatte die Wahl angefochten u.a. mit dem Argument, dass die Verwendung des Kennworts „Gemeinsam sind wir stark! Betriebsgruppe DHV“ unzulässig sei, da sie der Liste faktisch den Status einer Gewerkschaftsliste verleihe. Die DHV dürfe aber wegen Aberkennung ihrer Tariffähigkeit keine Gewerkschaftsliste einreichen.

Nach über zwei Jahren rechtlicher Auseinandersetzung ist die NGG mit ihrer Klage in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Saarland gescheitert. Die Entscheidung der ersten Instanz, die der Anfechtung der NGG stattgegeben hatte, wurde aufgehoben, sämtliche Klagepunkte der NGG für unbegründet oder als nicht ausreichend erklärt und der weitere Rechtsweg ausgeschlossen. Damit ist die Frage nach der Gültigkeit der Betriebsratswahl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kunzler Fleischwaren GmbH & Co KG nun endlich befriedigend geklärt.

Die NGG hatte zwar einen umfangreichen Katalog angeblicher Verstöße bei der Durchführung der Wahl vorgelegt. Die Anschuldigungen stellten sich aber als gegenstandslos oder zumindest sehr nachlässig heraus. Was angeblich fehlte, war vorhanden. Die angeblichen massiven Fehler waren aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Saarland lediglich formale unbedeutende.

Warum es der zweiten gerichtlichen Instanz bedurfte, um diesen einfachen Umstand zu erkennen, kann wahrscheinlich auch auf eine juristische Überinterpretation eines einzelnen Sachpunktes der ersten Instanz zurückgeführt werden. Der Hinweis des vorsitzenden Richters Herrn Dr. Karl-Werner Dörr, dass das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung durch die Beschäftigten in den Betrieben gedacht ist und nicht zum Ausleben juristischer Spitzfindigkeiten, sollten sich einige der Beteiligten stark zu Herzen nehmen

Lukas Menzel, Geschäftsführer des DHV-Landesverbands Rheinland-Pfalz/Saar: Nachdem das Damoklesschwert der Wahlanfechtung endlich beseitigt ist, kann sich der Betriebsrat voll seiner Aufgabe widmen, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten. Die Arbeit des Betriebsrates wurde durch die quälende Frage der Rechtssicherheit aufgrund der Wahlanfechtung zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch zumindest unnötig gehemmt. Nachdem dieser Umstand nun endlich überwunden ist, kann das Gremium mit dem Wissen, um die Rechtmäßigkeit seiner Wahl nun mit neuem Elan seinen Aufgaben nachgehen. Dabei wird die DHV – Die Berufsgewerkschaft mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbstverständlich stets mit Rat und Tat zur Seite stehen. Denn es gibt weiterhin viel zu tun!

Ist es in Zukunft legal, am Arbeitsplatz Cannabis zu konsumieren?

Der Bundestag hat die Teillegalisierung von Cannabis zum 01.04.2024 beschlossen.  Erlaubt werden soll für Erwachsene ab 18 Jahren grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Kiffen im öffentlichen Raum soll lediglich in sensiblen Bereichen wie unter anderem in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite verboten werden. Was bedeutet aber das Gesetz für den Arbeitsplatz? Die meisten Arbeitsplätze fallen nicht unter die Bereiche, in denen von Gesetzes wegen der Konsum von Cannabis verboten ist. Ist es deshalb Arbeitnehmern/innen erlaubt, in den Pausen statt zur Zigarette zum Joint zu greifen?

Der Konsum ist nicht erlaubt, wenn dadurch die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllt werden können!

Obwohl es in Zukunft legal ist, Cannabis für Volljährige zu konsumieren, bedeutet dies nicht, dass Menschen, die beruflich tätig sind, einfach nach der Droge greifen dürfen.

Laut Prof. Michael Fuhlrott, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, schulden Arbeitnehmer ihre ungetrübte Arbeitsleistung. Falls diese aufgrund von Cannabis nicht mehr vorhanden ist, können arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, selbst wenn der Konsum in einem Unternehmen nicht offiziell untersagt ist. Laut dem Anwalt ist es ausreichend, wenn jemand, der normalerweise eine lebendige Person ist, nach dem Verzehr von Cannabis im Büro plötzlich ruhig und gedämpft wirkt.

Gründe für eine betriebliche Regelung:

Die DHV empfiehlt: Unternehmen sollten die Legalisierung als Grundlage für eine offizielle betriebliche Regelung nutzen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Verzehr von Cannabis analog zu anderen Rauschmitteln wie Alkohol auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt wird.  
Es gibt für den Arbeitgeber gleichzeitig eine Verpflichtung zur Fürsorge. Falls jemand offensichtlich unter dem Einfluss von Drogen und Rauschmitteln steht, muss der Arbeitgeber intervenieren und Angestellte nach Hause schicken.

Wie funktioniert der Joint nach dem Dienstschluss und in der Freizeit?       
Jeder oder jede ist verantwortlich für das, was nach der Arbeit in der Freizeit passiert. Ein Joint, der beim Durchqueren des Werktores oder beim Verlassen des Gebäudes angezündet wird, hat keine Auswirkungen auf den Chef oder die Chefin, solange die betroffenen Personen am nächsten Tag wieder fit zur Arbeit sind und ihre normale Leistung erbringen. Allerdings gibt es Berufe, bei denen strikter darauf geachtet wird als bei anderen, wie z.B. bei Berufskraftfahrern. Zudem gibt es auch Berufe, welche einem Code of Conduct unterworfen sind und somit beispielsweise der Genuss von Rauschmitteln in der Öffentlichkeit (schließt auch Teile der Freizeit ein) untersagt ist.

Auch kann ein Unternehmen es verbieten oder untersagen, wenn Arbeitskleidung respektive Dienstkleidung noch als betrieblicher Bezug verwendet wird. Dieses gibt es nicht nur in Bezug auf Drogen

Ersatzkassen – Business/Statistik. Laptop im Büro mit Begriff

Enttäuschender bisheriger Verlauf der Gehaltstarifrunde – DHV ruft Mitglieder zu Streikteilnahmen auf!

Die DHV bewertet den bisherigen Verlauf der Gehaltstarifrunde 2024 bei der BARMER als unbefriedigend. Die angebotene Zahlung nur einer Inflationsausgleichsprämie anstatt einer Gehaltserhöhung in diesem Jahr und die lineare Gehaltserhöhung von 4,9 % für 2025 bei einer Laufzeit von 24 Monaten tragen dem Wunsch der Beschäftigten nach einem fairen Tarifabschluss, der den Kaufkraftverlust infolge der Inflation der vergangenen beiden Jahre wenigstens zu einem Teil ausgleicht, in keiner Weise Rechnung.

Die angebotene Gehaltserhöhung wirkt wie ein Tiefschlag für die BARMER-Beschäftigten angesichts des ebenfalls unbefriedigenden letzten Tarifabschlusses in 2022, den allerdings auch die zum Streik aufrufende verhandelnde Gewerkschaft mit zu verantworten hatte. Auch damals vereinbarten BARMER und die verhandelnde Gewerkschaft für 2022 eine Einmalzahlung anstatt einer linearen Gehaltserhöhung und erst für Dezember 2022 eine Gehaltserhöhung von 3,2 %, die allerdings von der historischen Inflationsrate von über 8 % in den Schatten gestellt worden war. Auch angesichts der im Tarifabschluss 2020 vereinbarten Einmalzahlung für 2020 und einer linearen Gehaltserhöhung erst ab 2021 scheint es zu einem Handlungsmuster der BARMER geworden zu sein, für die erste Hälfte der Tarifvertragslaufzeit nur eine Einmalzahlung und erst für die zweite Laufzeithälfte eine lineare Gehaltserhöhung zu vereinbaren. Hoffentlich ist es auch kein Handlungsmuster der verhandelnden Gewerkschaft, während der Verhandlungen mit Warnstreikmaßnahmen dicke Backen zu machen, um dann doch die BARMER-Strategie mitzutragen…

Die DHV erwartet von den verhandelnden Tarifvertragsparteien einen fairen Gehaltstarifabschluss, der sich an den Abschlüssen im öffentlichen Dienst orientiert! Von dem Abschluss sollen alle Beschäftigten profitieren, d.h. keine weiteren Zusatzvergünstigungen für Mitglieder einer verhandelnden Gewerkschaft!

Angesichts des unbefriedigenden Verhandlungsstands ruft die DHV ihre Mitglieder zur Beteiligung an Warnstreikmaßnahmen auf! DHV-Mitglieder haben Anspruch auf eine attraktive Streikunterstützung – das gilt auch für Neumitglieder!