Stellungnahme Bundesfachgruppe Handel zur Corona-Pandemie

Stellungnahme der Bundesfachgruppe Handel: Lockerungsmaßnahmen benachteiligen größere Einzelhandelsgeschäfte und verschärfen die Gefährdung zahlreicher Arbeitsplätze

Die von der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten beschlossenen Maßnahmen zur Lockerung der Kontaktbeschränkungen stellen eine kaum nachvollziehbare Benachteiligung größerer Einzelhandelsgeschäfte dar, die zu einer weiteren Verschärfung der ohnehin großen Gefahr des Verlustes zahlreicher Arbeitsplätze führt.

Es stellen sich Fragen, auf die es keine befriedigenden Antworten gibt:

  • Warum dürfen Buchhandlungen unabhängig von der Verkaufsfläche öffnen, während Kaufhäuser, die neben Bücher andere Waren anbieten, auf max. 800 m2 Verkaufsfläche beschränkt sind?
  • Warum dürfen Baumärkte und Gartencenter unabhängig von ihrer Größe öffnen, während Elektronikfachmärkte, die mit ihrem Sortiment gerade in Zeiten des Homeoffices und der verstärkten Elektroniknutzung zu Hause ebenfalls Systemrelevanz haben dürften, auf 800 m2 begrenzt sind?
  • Warum dürfen in Einkaufszentren Geschäfte mit weniger als 800 m2 Verkaufsfläche und Buchhandlungen, Fahrradläden und Supermärkte unabhängig von ihrer Größe öffnen, während andere größere Geschäfte dies nicht tun dürfen? Diese Beschränkung dürfte wenig dazu geeignet sein, die Zahl der Besucher, die sich im Aufenthaltsbereich der Einkaufszentren bewegen, im Sinne des Infektionsschutzes wesentlich zu verringern.

Die Beschlüsse von Bund und Ländern sind in dieser Hinsicht zu kritisieren. Es wäre nachvollziehbarer und für den Einzelhandel akzeptabler gewesen, als Maßstab für die Öffnung der Geschäfte und Einkaufszentren eine maximal zulässige Zahl von im Geschäft oder im Einkaufszentrum anwesenden Kunden auf die Quadratmeter Verkaufsfläche festzulegen, z.B. pro 5 m2 ein Kunde. Die Geschäfte und Einkaufszentren hätten zur Einhaltung von strikten Kontrollen als Voraussetzung für die Öffnung verpflichtet werden können. Stattdessen verschärft der Beschluss von Bund und Ländern weiter die Existenzkrise insbesondere bei größeren Einzelhandelsunternehmen. Damit stehen weiterhin viele Arbeitsplätze auf dem Spiel, und Beschäftigte, die bei einer Öffnung gebraucht würden, bleiben weiterhin in Kurzarbeit mit einem wesentlich niedrigeren Kurzarbeitergeld.

Im Hinblick auf den Einzelhandel stellen die Beschlüsse zur Lockerung der Kontaktbeschränkungen einen großen Wermutstropfen in einem Maßnahmenpaket dar, dessen andere Bestandteile ausdrücklich als notwendige und geeignete Abwägung zwischen der weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie und des Wiederanfahrens des öffentlichen und Wirtschaftslebens in Deutschland zu begrüßen sind.  Die Bundesfachgruppe Handel erkennt insbesondere die Notwendigkeit und die Bemühungen von Bund und Ländern an, weiterhin die Begegnungen im öffentlichen Raum möglichst niedrig dosiert zu halten und insbesondere eine übermäßige Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden. Die Bundesbürger sind weiterhin aufgefordert, in den nächsten Wochen nur die nötigsten Besorgungen zu verrichten und weitgehend auf die Nutzung von Bussen und Bahnen zu verzichten! Andernfalls ist eine umgehende Rückkehr zu den bisher geltenden strikten Maßnahmen zur Schließung aller für den täglichen Bedarf nicht notwendigen Geschäfte unbedingt geboten!

CGB: Mit uns keine Einschränkung der Betriebsrats- und Arbeitnehmerrechte!

CGB: Mit uns keine Einschränkung der Betriebsrats- und Arbeitnehmerrechte!

Die wirtschaftlichen und menschlichen Auswirkungen der Coronakrise haben Deutschland fest im Griff. Unternehmen laufen Gefahr, massive Verluste zu erleiden, und viele der Beschäftigten sind in Kurzarbeit. Für viele Stimmen aus der Wirtschaft und aus wirtschaftsnahen Kreisen scheint daher die Gelegenheit günstig, alte Forderungen nach Einschränkung und Reduzierung von Arbeitnehmerrechten, Arbeitnehmerschutzrechten und der Betriebsverfassung in neuem Gewand zu präsentieren. Es besteht zumindest die Hoffnung, dass die Forderungen in dieser Zeit auf fruchtbaren Boden fallen.

Für uns christliche Gewerkschaften ist aber klar, eine Einschränkung von jahrzehntelang erkämpften Arbeitnehmerrechten darf es nicht geben. Der Bundesvorsitzende des CGB, Adalbert Ewen formuliert es klar:

„Arbeitnehmerschutzgesetze, etwa im Arbeitszeitgesetz und im Kündigungsschutzgesetz und die Betriebsverfassung mit ihrer über Jahrzehnte bewährten Mitbestimmung, sind die Grundpfeiler unserer Arbeitswelt in Deutschland. Sie unterscheiden uns von anderen Ländern und geben höchstmöglichen Schutz bei adäquater Belastung der Arbeitgeber. Es gibt auch in Krisenzeiten keinen Grund, dies anders zu handhaben. Es ist völlig ausreichend, wenn die Legitimierung für Videokonferenzen zur Beschlussfassung in Krisenzeiten in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen wird.“

Damit erteilt der CGB Bundesvorsitzende Forderungen nach Lockerungen im Arbeitsrecht eine klare Absage und stellt klar:

„Mit uns wird es ein Aufweichen der Arbeitnehmerrechte nicht geben. Corona rechtfertigt nicht alles!“

CGB unterstützt Forderung des Ethik-Rates

NACH OFFENER DEBATTE / ZEITPLAN FÜR SCHRITTWEISE RÜCKKEHR ZUR NORMALITÄT ERFORDERLICH

Die christlichen Gewerkschaften fordern einen Zeitplan für eine schrittweise Rückkehr zur Normalität nach dem sich abzeichnenden Höhepunkt der Corona-Pandemie in Deutschland. Sie unterstützen die Forderung des Deutschen Ethik-Rates nach einer offenen Debatte über schrittweise Lockerungen der zur Eindämmung der Pandemie getroffenen Maßnahmen.

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und stellvertretender Bundesvorsitzender der CDA/CGB-Arbeitsgemeinschaft: „Der Vorsitzende des Ethik-Rates, Prof. Dr. Dabrock, hat zurecht darauf hingewiesen, dass bei aller Sorge um den Gesundheitsschutz mögliche Schäden durch die derzeitigen Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens nicht aus dem Blick geraten dürfen. Bereits jetzt sind die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie in Deutschland weitaus gravierender als die medizinischen. Wenn auch das Robert-Koch-Institut anfangs die Gefahren für Deutschland durch das Corona-Virus falsch eingeschätzt hat, so hat es doch Recht behalten mit der Aussage, dass die Mortalitätsrate bei Corona deutlich niedriger liegt als bei Sars. Bei der Sars-Epedemie 2002/2003 lag die Sterblichkeitsrate bei 10 Prozent, beim Corona-Virus in Deutschland aktuell bei 1,75 Prozent lt. Statista. Damit dies so bleibt und auch die Zahl der Neu-Infektionen weiter eingedämmt wird, bedarf es sicherlich weiterhin deutlicher Einschränkungen der Reise- und Versammlungsfreiheit, aber mit mehr Augenmaß und Differenzierungen.

Warum dürfen sich in Supermärkten eine nicht festgelegte Zahl von Kunden aufhalten, während in Kirchen, in denen sich die Einhaltung von Abstandsgeboten relativ einfach organisieren lässt, keine Gottesdienstes stattfinden dürfen?

Warum dürfen Bau- und Supermärkte Blumen und Pflanzen verkaufen, während Blumengeschäfte geschlossen bleiben müssen?

Warum sind Spaziergänge in kleinen Parks möglich, während weite Strände gesperrt bleiben?

Warum bedarf es für Städte wie Wilhelmshaven und Emden mit 11 bzw. 12 Corona-Infizierten (Stand 7.4.) der selben Einschränkungen von Grundrechten wie für Großstädte wie Köln, mit 1738 Infizierten?

Die Beispiele für Ungereimtheiten ließe sich fortsetzen. Es wird Zeit, dass die politisch Verantwortlichen wieder ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und ihre Entscheidungen nicht länger nur auf die Empfehlungen von Virologen stützen.“

Der CGB verweist darauf, dass die Existenz vieler Arbeitnehmer wie Betriebe von einer baldigen Rückkehr zur Normalität abhängt. Die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und das Sozialschutzpakte der Bundesregierung sowie die entsprechenden Programme der Länder bieten nur Überbrückungshilfen. Betriebe wie Beschäftigte benötigen daher schnellstmöglich Planungsgrundlagen für ihre weitere Zukunft, wie sie der österreichische Bundeskanzler für sein Land bereits verkündet hat. Die Gefahr, dass sich vielleicht nicht alles so (schnell) realisieren lässt, wie in Aussicht gestellt, muss dabei in Kauf genommen werden.

Peter Rudolph: „Für viele Beschäftigte aus Branchen und Gewerben mit niedrigem Lohnniveau wie dem Einzelhandel, der Gastronomie oder dem Friseurhandwerk reicht das Kurzarbeitergeld nicht zur Existenzsicherung, so dass sie zusätzlich auf Erspartes zurückgreifen müssen oder ergänzender staatlicher Hilfen bedürfen. Sie bedürfen dringend der Planungsperspektiven für ihre wirtschaftliche Existenz. Ähnlich geht es vielen Kleinunternehmen, insbesondere in Branchen, in denen verlorene Umsätze nicht ausgeglichen werden können.

Aktuellen Handlungsbedarf sieht der CGB auch im Bereich der häuslichen Pflege. Rund 300.000 Pflegebedürftige werden in Deutschland durch ausländische Pflegekräfte betreut. Rudolph: „Wir sind dringend auf diese Kräfte angewiesen und müssen alles tun, um sie im Land zu halten. Sie müssen als „systemrelevant“ eingestuft werden und bedürfen erleichterter Reisebedingungen.“

Gesundheit und soziale Dienste – Information der Bundesfachgruppe

Am 05. und 06. März 2020 trafen sich die Mitglieder der Bundesfachgruppe Gesundheitswesen und soziale Dienste in Leipzig zu ihrer regelmäßigen Tagung.

Die DHV Bundesfachgruppe befürwortet das Pilotprojekt „Praxisintegrierte Ausbildung Erzieher/in (PIA)“ und würde sich wünschen, dass das Projekt bundesweit Anwendung findet. Ziel ist es, zusätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen und gleichzeitig weitere Zielgruppen für die Erzieher/-innen-Ausbildung zu gewinnen.

Die Mitglieder der Bundesfachgruppe diskutieren das Konzept „Konzertierte Aktion Pflege“ (siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/konzertierte-aktion-pflege.html) und kritisieren in diesem Zusammenhang, dass die Voraussetzungen für dieses Gesetz nicht gegeben sind und fordern: bundeseinheitliche Pflegeschlüssel sowie keine Zusatzbelastung für Pflegebedürftige und deren Angehörige.

Ein weiterer Punkt in der Diskussion ist der unzureichende Ausbau der Digitalisierung und der Vernetzung der einzelnen Bereiche.

Darüber hinaus besteht Handlungsbedarf in der interdisziplinären Zusammenarbeit.

Hintergrund: Die Mitglieder der Bundesfachgruppe kommen aus den Bereichen Rettungswesen, Erziehung und Pflege. Die Bundesfachgruppe ist bundesweit organisiert. Sie beschäftigt sich originär mit der Tarifpolitik, den Rahmenbedingungen und den Herausforderungen im Gesundheits- und Sozialwesen. Sie erarbeitet Forderungs- und Positionspapiere.

Angemessener Lebensunterhalt in der Corona-Krise

Weitere Maßnahme zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes notwendig!

Das Kurzarbeitergeld ist nach Auffassung der Berufsgewerkschaft DHV in vielen Fällen nicht ausreichend – es müssen weitere gesetzliche Regelungen zur Aufstockung getroffen werden!

Die DHV begrüßt zwar die Erleichterungen bezüglich der Inanspruchnahme der Kurzarbeit. Es ist das richtige Signal in dieser historischen Krise, dass Unternehmen ab einer Grenze von 10 % der Beschäftigten im Betrieb das Instrument der Kurzarbeit anwenden können. Damit kann die Beschäftigung in vielen Unternehmen für die Dauer der durch das Coronavirus ausgelösten Wirtschaftskrise gehalten werden.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes sieht die DHV dagegen in vielen Fällen nicht als ausreichend an: 60 % des Nettolohns als Regelsatz/ 67 % für Arbeitnehmer/innen mit Kindern reichen oft nicht aus, um den täglichen Lebensunterhalt zu finanzieren. Wer keine Vermögensreserven hat, läuft Gefahr, in eine Schuldenfalle zu laufen. Das gilt vor allem für Arbeitnehmer/innen mit Familien, die schon in normalen Zeiten auf jeden Cent achten müssen! Diese Gefahr wird umso akuter, je länger die Wirtschaftskrise andauert und die Unternehmen ihre Beschäftigten in Kurzarbeit halten müssen!

Die DHV ist daher mit den Tarifpartnern in Gesprächen und Verhandlungen für tarifliche Lösungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Ziel dieser Verhandlungen ist es, Beschäftigten, die infolge der Kurzarbeit empfindliche Einbußen beim Bestreiten Ihres Lebensunterhalts hinnehmen müssen, mit einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes unter die Arme zu greifen.

Allerdings sind auch viele Unternehmen durch die Coronakrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Und die Unternehmen, die sich eine tarifvertragliche Aufstockung noch leisten können, müssen für diese Investition Geld aufwenden, das nach der Corona-Krise an anderer Stelle, z.B. für die (Wieder-)Einstellung von Beschäftigten, fehlen wird.

Der Verhandlungsspielraum für tarifliche Lösungen ist damit begrenzt. Um sinnvolle tarifliche Lösungen zu ermöglichen, muss die Bundesregierung handeln: Denn: Anders als in bisherigen Krisen ist diese Rezession zu einem großen Teil Folge eines staatlich verordneten Shutdowns zur Eindämmung der grassierenden Ausbreitung des Coronavirus!  

Die DHV fordert die Bundesregierung daher auf, tarifliche Vereinbarungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes in Form von finanziellen Zuschusszahlungen an die Unternehmen zu fördern!

Darüber hinaus muss die Bundesregierung sicherstellen, dass unabhängig von einer tariflichen Regelung Beschäftigte im Niedriglohnsektor eine Aufstockung ihres Kurzarbeitergeldes bekommen. Das Kurzarbeitergeld darf nicht unter dem staatlichen Mindestlohn liegen!

Die DHV fordert die Bundesregierung auf, das Kurzarbeitergeld in den unteren Einkommen so auszugestalten, dass der Nettolohn, der mit einem Mindestlohn von 9,35 € brutto in der Stunde verdient wird, nicht unterschritten wird! Darüber hinaus ist bis zu einem Stundenlohn von 15,00 € das Kurzarbeitergeld auf 80 % des Nettolohns aufzustocken!

Homeoffice während der Corona-Krise?

Warum Vereinbarungen so wichtig sind!

Deutschland ist im Ausnahmezustand. Das Corona-Virus hat auch uns erreicht. Viele Arbeitgeber schicken jetzt ihre Angestellten ins Homeoffice um arbeitsfähig zu bleiben, um die Ansteckungsgefahr zu verringern, um Angestellte die zur Risikogruppe gehören zu schützen. Wenn es im Betrieb schon Regelungen zum Thema Homeoffice zum Beispiel durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag  gibt, umso besser. Aber was ist eigentlich zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Einen gesetzlichen Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, gibt es nicht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Unternehmen das Homeoffice als generell vereinbar mit dem Organisationskonzept ansieht, dies entsprechend dokumentiert hat und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Das heißt, auch wenn man als Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten möchte, weil man Angst hat, sich anzustecken, braucht man die Zustimmung des Arbeitgebers. Umgekehrt gilt, dass Arbeitgeber nicht einseitig anordnen können, ob und wann Mitarbeiter im Homeoffice zu arbeiten haben. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung umfasst zwar generell die Befugnis zur Bestimmung des Arbeitsorts. Da aber die Wohnung als intimste Privatsphäre des Arbeitnehmers besonderen Schutz genießt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig zwingen, seine Privaträume als Büro zu benutzen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können hierzu allerdings Vereinbarungen treffen.

Vereinbarungen zum Homeoffice sind sinnvoll. Das gilt gerade auch dann, wenn über einen möglicherweise längeren Zeitraum im Homeoffice gearbeitet werden soll.

Ab ins Homeoffice und beide sind einverstanden. Damit allein ist es nicht getan. Es gilt: Ein Arbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz – egal, ob zu Hause oder im Büro! Es gilt auch für Homeoffice die Arbeitsstättenverordnung. § 2 Absatz 7 ArbStättV besagt, dass Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten sind und damit konkreten Regelungen unterliegen. Vom Arbeitgeber fest eingerichtet – das kann auch für eine bestimmte Zeit gelten, zum Beispiel während der Corona-Pandemie. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer im Homeoffice mit allen Mitteln auszustatten, die für die Arbeit benötigt werden.

Der Arbeitgeber muss für technische Sicherheit sorgen. Beim Homeoffice sind einige Besonderheiten zu beachten. Nicht jeder Arbeitnehmer verfügt über ausreichend schnelles und stabiles Internet. Gegebenenfalls muss die Bandbreite erhöht und damit der Tarif verändert werden. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Rechtsgrundlage ist der allgemein anerkannte Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB, der besagt, dass Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise von zu Hause aus erbringen, zusätzlich zu ihrem vertraglichen Entgelt unter Umständen einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Nutzung ihrer Wohnung, des Internets, Telefons etc. haben können.

Viele Arbeitnehmer müssen während ihrer Arbeitszeit auch telefonisch unter der Nummer des Arbeitgebers erreichbar sein. Auch dafür hat der Arbeitgeber zum Beispiel über Diensthandys und Rufnummernumleitung zu sorgen. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Mitarbeiter ihr privates Handy benutzen. Das kann man zwar vereinbaren, aber dann müsste der Arbeitgeber auch hier unter Umständen einen Teil der Kosten übernehmen.

Im Idealfall stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern im Homeoffice einen Laptop zur Verfügung. Dies dient schon allein der Datensicherheit. Familienmitglieder sollten keinen Zugriff auf den Rechner haben, Software und Datenschutz sollten auf dem neuesten Stand sein. Das ist bei privaten Rechnern nicht immer gegeben. Arbeitnehmer müssen unter Umständen auch währen des Homeoffice Zugriff auf Betriebsinterna, Intranet etc. haben. Hierzu kann die Einrichtung eines VPN, eines virtuellen privaten Netzwerkes notwendig sein.

Auch Arbeitsschutz ist ein Thema. Der Arbeitsplatz sollte sinnvoll gewählt werden. Er entscheidet häufig darüber, wie produktiv das Homeoffice tatsächlich ist. Nicht jeder Mitarbeiter hat so viel Wohnraum, dass ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Wie geht man damit um?  Für Mitarbeiter, die nur hin und wieder zu Hause Mails lesen und beantworten mag der Küchentisch ausreichend sein. Aber was ist mit Mitarbeitern, die keinen Schreibtisch und Bürostuhl zu Hause haben? Arbeitet man am Couchtisch, so bekommt man schnell Rückenprobleme. Das Arbeitszimmer sollte nicht gerade der Ort sein, an dem sich das komplette Familienleben abspielt. Da ist Ablenkung durch Kinder, laufende Fernseher etc. vorprogrammiert. Hier hilft es einen Zeitplan aufzustellen. Die Arbeitszeit richtet sich auch beim Homeoffice nach dem Arbeitsvertrag. In der Regel sind das 8 Stunden täglich. Wer jetzt schnell ins Homeoffice „umzieht“, den stellen diese Dinge vor Herausforderungen. Hier macht es Sinn mit dem Arbeitgeber klare Ziele zu definieren. Muss ich am Couchtisch arbeiten, dann brauche ich mehr Pausen. 8 Stunden hält man so nicht durch.

Eine erforderliche schnelle der Arbeitsstättenverordnung entsprechende Homeoffice-Einrichtung wird sich oft nicht bewerkstelligen lassen. Auch hier gilt: konkrete Absprachen mit dem Arbeitgeber sind sinnvoll.

Zu beachten ist auch immer das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß BetrVG. Welche Arbeitnehmer sollen im Homeoffice arbeiten? Wie wird die Tätigkeit überwacht, wie wird die Arbeitszeit erfasst, ab wann wird im Homeoffice gearbeitet und wann wird das Homeoffice wieder beendet?

Auch wichtig: Welchen Versicherungsschutz haben Arbeitnehmer im Homeoffice? Es gibt eindeutige Regelungen zum Versicherungsschutz an der Arbeitsstätte und zu Wegeunfällen. Im Homeoffice wird oft Privates und Berufliches nicht sauber voneinander getrennt. Aus diesem Grund müssen Arbeitnehmer hier Schutzlücken in Kauf nehmen. Wer z. B. im Homeoffice arbeitet und sich auf dem Weg vom Schreibtisch zum Kühlschrank durch Ausrutschen verletzt, kann keinen Arbeitsunfall geltend machen (Bundessozialgericht, Urteil v. 5.7.2016, Az: B 2 U 2/15 R). Etwas anderes ist es allerdings, wenn der Weg innerhalb der Wohnung eindeutig dienstlich ist (z. B. Unfälle auf dem Weg zu einem Raum, in dem der Mitarbeiter ungestört mit einem Kollegen im Unternehmen telefonieren kann Bundessozialgericht, Urteil v. 27.11.2018, Az.: B 2 U 28/17 R). Hat ein Arbeitnehmer keine private Unfallversicherung, dann kann es sinnvoll sein mit dem Arbeitgeber auch hierzu eine Vereinbarung zu treffen.

Silke Schönherr-Wagner

Privates Versicherungsgewerbe – Gehälter steigen ab April 2020 um 2,8 %

Die Coronavirus-Pandemie beherrscht die Schlagzeilen der letzten Wochen. Die Angst um die eigene Gesundheit und um die eigene berufliche Zukunft macht auch vor den Privaten Versicherungen nicht Halt.

In dieser schweren Zeit gibt es aber einen Lichtblick: Dank des Tarifabschlusses Ende November 2019 steigt Ihr Gehalt ab April um 2,8 %!

Die neue Gehaltstabelle auf einem Blick:

  Berufsjahr Gehaltsgruppe und Gehalt in €
  I II III IV V VI VII VIII
  im 1.     2.668         2.694          2.777          2.842             
  im 2. u. 3.       2.843     2.854     2.962        
  im 4. u. 5.         3.011     3.077     3.260           
  im 6. u. 7.         3.171     3.191     3.377     3.561          3.750       
  im 8. u. 9.           3.303     3.519     3.746     3.969     4.321     
  im 10. u. 11.             3.417     3.674     3.936     4.197     4.618
im 12. u. 13.           3.529     3.829     4.127     4.429     4.912
  ab 14.             3.989     4.321     4.655     5.210

 

  Gehaltsgruppen

  A und B:  

      Ausbildungsvergütungen:
  Gehaltsgruppe A  

  1. Berufsjahr

  ab dem 2. Berufsjahr

  1.783 €  

  1.849 €

  1. Ausbildungsjahr: 1.040 €  

  2. Ausbildungsjahr: 1.115 €

  3. Ausbildungsjahr: 1.200 €

  Gehaltsgruppe B

  1. Berufsjahr

  2. und 3. Berufsjahr

  ab dem 4. Berufsjahr

  1.980 €

  2.048 €

  2.115 €

 

Dank unseres Einsatzes für Ihre Interessen, mit dem wir den Gehaltstarifvertrag Ende November 2019 durchsetzen konnten, können Sie sich auf eine Gehaltserhöhung im nächsten Monat freuen!

Unterstützen Sie uns in unserer Arbeit für Ihre Interessen und werden Sie DHV-Mitglied. Das gilt vor allem in diesen schwierigen Zeiten!

Ihre Vorteile als DHV-Mitglied:

  • Tarifschutz: Sie haben Anspruch auf die tariflichen Leistungen!
  • Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz!
  • Informationen über aktuelle politische Entwicklungen, insbesondere zur Coronavirus-Pandemie!
  • Die Werbung von Kollegen/innen lohnt sich: Sie erhalten eine Prämie in Höhe eines Monatsmitgliedsbeitrages!

Gehaltstarifabschluss BARMER – Große Mehrheit der DHV-Mitglieder für Variante B

Wir haben trotz der aufgrund der Corona-Pandemie turbulenten letzten Wochen viele Rückmeldungen unserer Mitglieder erhalten. Vielen Dank für die rege Beteiligung!

Eine große Mehrheit von 86,4 % haben für die Variante B tendiert! Die DHV-Tarifkommission ist diesem Votum der Mitglieder gefolgt und hat sich für die Variante B ausgesprochen:

 

Variante B (24 Monate)
Ab 01.01.2020: Unbefristete Arbeitszeitreduzierung um 0,5 Std. pro Woche (vei Vollzeit) auf 38 Stunden

Einmalzahlng im Juli 2020:

600 Euro / 900 Euro DHV Mitglieder; Auszubildende: 200 Euro / 300 Euro DHV-Mitglieder

Ab 01.01.2021: Entgelterhöhung um 2,3 %, mindestens um 100 Euro

Auszubildende: Statt der 2,3%-Steigerung: Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um 80 Euro

Juli 2021 – Einmalzahlung

250 Euro (bei Vollzeit) für Beschäftigte und Auszubildende

Erhöhung des Urlaubsgeldes um 2,1 Prozentpunkte auf 33,6 %
Ab 01.04.2020: Anrechnung der Reisezeit bei Dienstreisen und Abordnungen (ab Überschreiten der individeullen Arbeitszeit) als Arbeitszeit in Höhe von 50 %

 

Voraussetzung für die Zahlung von 900 € an DHV-Mitglieder ist der Nachweis der DHV-Mitgliedschaft am 15.06.2020! Wir werden unseren Mitgliedern rechtzeitig die Mitgliedsbescheinigung zusenden.

Werden Sie DHV-Mitglied und profitieren Sie von dem Mehrwert einer DHV-Mitgliedschaft! Ihr Vorteile:

 

Höhere Einmalzahlung 300 € !

Beispiel Eintritt am 01.05.2020, Monatsbeitrag 25 €:

Beitrag bis Ende 2020:    200 €

Höhere Einmalzahlung:  300 €

Vorteil:                            100 €

Unschlagbarer Vorteil für Auszubildende!

Beispiel Eintritt am 01.05.2020, Monatsbeitrag 3 €

Beitrag bis Ende 2020:     24 €

Höhere Einmalzahlung: 100 €

Vorteil:                             76 €

Steuerliche Absetzbarkeit des Gewerkschaftsbeitrages!
Ein freier Tag für DHV-Mitglieder pro Jahr!
Ein besonderes Willkommensgeschenk für Sie: Ein Tankgutschein im Wert von 20 €!
Rechtsberatung und Rechtsschutz vor Arbeits- und Sozialgerichten!
Die Werbung von Kollegen/innen lohnt sich: Sie erhalten eine Prämie in Höhe eines Monatsmitgliedsbeitrages!

CGB Bundesvorstand: Schützt die Beschäftigten

Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern fordert der CGB alle Arbeitgeber auf

  1. auf den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten zu achten!
  2. alles Notwendige zu tun, um die Kolleginnen und Kollegen personell zu entlasten!
  3. die Krise nicht als Vorwand zu nutzen, hart erkämpfte tarifliche und betriebliche Regelungen über Bord zu werfen!

Das gilt insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Pflege sowie im Handel! Denn auf diese Bereiche wird es in den kommenden Wochen bei der Bewältigung der Krise besonders ankommen!

Beim Gesundheitsschutz müssen Arbeitgeber:

  • ausreichend Desinfektionsmittel auch für Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellen,
  • weiter Mitarbeiter im Hinblick auf Hygienemaßnahmen unterweisen,
  • stärker Kunden auf Hygienemaßnahmen hinweisen,
  • Arbeitsabläufe auf den Gesundheitsschutz prüfen,
  • Schutz der Mitarbeiter ermöglichen, durch Absperrungen, Fensterscheiben, oder ähnliches, wo immer möglich,
  • Mitarbeiter mit Vorerkrankungen auf anderen, möglichst kontaktarmen Arbeitsplätzen einsetzen,
  • Home-Office-Lösungen ermöglichen, wo immer es möglich ist!

Bei der personellen Entlastung müssen Arbeitgeber:

  • bedenken, dass der Schutz der Sonntagsarbeit nach wie vor gilt und dringend zur Erholung der Mitarbeiter benötigt wird,
  • berücksichtigen, dass wegen der Belastung Pausen mehr als sonst notwendig sind,
  • sich bewusst machen, dass die Kinderbetreuung eine besondere Herausforderung darstellt und für Eltern unkomplizierte Regelungen finden,
  • Notfallpläne aufstellen, um weitere Ausfälle z.B. durch die „normale“ Grippe auch auffangen zu können!

Beim Erhalt der sozialen Errungenschaften müssen Arbeitgeber:

  • sich klar machen, dass unbezahlte Freistellungen für die Mitarbeiter finanziell einfach nicht zu stemmen sind,
  • Kurzarbeit auf das Notwendige und das Sinnvolle beschränken,
  • Versuche, gesetzliche und tarifliche Regelungen zu unterlaufen und so die Solidarität und das Engagement der Mitarbeiter in dieser Krise zu gefährden, sofort zu unterlassen,damit rechnen, dass dieses Spiel mit dem Feuer von den Gewerkschaften konstruktiv, aber kraftvoll verhindert werden wird!

DHV begrüßt Ministererklärung zur Zulässigkeit von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen – eine gesetzliche Klarstellung ist weiterhin notwendig!

Die DHV hat sich an die Politik gewandt mit der dringenden Bitte, angesichts der Coronavirus-Pandemie die Zulässigkeit von Betriebsrats- und Personalratssitzungen auch in Form von Videokonferenzen zu regeln. Bislang fehlt eine solche gesetzliche Klarstellung, und es ist umstritten, ob Beschlüsse, die in Videokonferenzen gefasst werden, gültig sind und im Streitfall auch vor den Gerichten Bestand haben.

Angesichts der bundesweiten Kontaktsperre und des dringenden Appells der Politik, zu Hause zu bleiben, ist es den Betriebs- und Personalräten nicht zuzumuten, zum Teil weite Fahrten und damit eine Gefährdung ihrer Gesundheit auf sich zu nehmen, nur um sicherzustellen, dass Betriebs- und Personalratssitzungen ordnungsgemäß stattfinden und Beschlüsse gültig sind!

Die DHV hat daher die Initiative ergriffen und Politiker angeschrieben mit dem Vorschlag einer Ergänzung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Nach dem DHV-Vorschlag soll in Ausnahmefällen,

wenn eine betriebliche Notlage oder eine bundesländerweite oder bundesweite Notstandssituation Betriebsrats- und Personalratssitzungen unmöglich macht oder eine Teilnahme mit einer Gefährdung von Gesundheit oder Leben verbunden ist, die Durchführung einer Betriebsrats- und Personalratssitzung in Form einer Videokonferenz möglich sein.

Die initiative der DHV ist auf positive politische Reaktionen gestoßen. Der SPD-Generalsekretär Lars Klingbeil hat seine Hoffnung auf eine schnelle Lösung zum Ausdruck gebracht. Der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Uwe Schummer, hat die DHV-Initiative zum Anlass genommen, kurzfristig Gespräche über eine Regelung zur Zulässigkeit von Videokonferenzen zu führen. Auch der CDA-Bundesvorstand befasste sich auf einer Telefonkonferenz am Wochenende mit dem Thema.

Nun liegt eine Minisererklärung des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte mit Blick auf Covid-19 vor. Er erklärt:

„Wir sind der Meinung, dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung. Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam.“

Die DHV begrüßt ausdrücklich die Klarstellung des Bundesarbeitsministers. Sie sichert kurzfristig die Zulässigkeit von Videokonferenzen und erspart den Betriebsräten ihre Gesundheit gefährdende Dienstreisen. Dennoch besteht Handlungsbedarf: Eine entsprechende Klarstellung bedarf es auch für die Sitzung von Personalräten. Für zukünftige Notstandsfälle muss es einen sicheren rechtlichen Rahmen geben, der  Videokonferenzen als Ausnahmefall zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebs- und Personalräte zulässt. Das geht nur in Form einer Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze und nicht in Form einer Ministererklärung!